XXXX.  Disziplinarsachen.

Lfde.

199

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

455.

456.

457.

468.

sche  und  ländliche  Ge—

meindebeamte.

D.  Kreisordnung.

§  68  Nr.  1  (§  134  Nr.  3).
Ordnungsstrafen  gegen  die
Amtsvorsteher,  desgleichen
gegen  Kreisbeamte.

§  68  Nr.  2  (§  134  Nr.  3).
Verfahren  auf  Entfernung
aus  dem  Amte  gegen  Amtsvorsteher,
  desgl.  gegen  Kreisbeamte.


a.  Kreisausschuß
oder  Regierungspräsident
  (letzterer
im  Umfange  des  dem
Minister  zustehenden
Ordnungsstrafrechts).
b.  gegen  Kreisbeamte
  steht  auch
dem  Landrat  das
Ordnungsstrafrecht
zu.

A.  Einleitung  des
Verfahrens  usw.  Landrat,
  Regierungspräsident
  (Staatsanwalt
beim  O#G.  —  Minister
  des  Innern).
b.  Disziplinargericht

Kreisausschuß.

E.  Hrovinzialordnung.

§§  51  Abs.  2  u.  98  Nr.  5.
Verfahren  auf  Entfernung
aus  dem  Amte  gegen  Mitglieder
des  Provinzialausschusses
(auch  bei  Ordnungsstrafen).

8  98  Nr.  1  u.  5.  Verfahren
auf  Entfernung  aus  dem
Amte  gegen  den  Landesdirektor

  (Landeshauptmann)  und

a.  Einleitung  des
Verfahrens  usw.  Landesdirektor,
  Ernennung
  eines  Staatsanwalts
  —  Minister

des  Innern.
b.  Disziplinargericht

Bezirksausschuß.

a.  Minister  des
Innern.
b.  Bezirksausschuß.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß
oder  Oberpräsidenten,
  hiergegen
innerhalb  zwei  Wochen
Klage  beim  OVG.
b.  Beschwerde  an  den
Regierungspräsidenten
  und  Oberpräsidenten
  unter  Ausschluß

  der  Klage.

b.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  ans
OVG.

b.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  ans
OVG.

Desgl.