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        <title>Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Bartels</surname>
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        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>bartels_verfahren_1907</idno>
          </msIdentifier>
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        Das  Verfahren
vor  den  Verwaltungsgerichten

unter  besonderer  Berücksichtigung  der

Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu
den  Gemeinde-,  Kreis-,  Provinzial-  und  Schulabgaben

nebst

Zuständigkeitstabelle

von

Dr.  jur.  Georg  Bartels

Regierungsrat

Berlin

Carl  Heymanns  Verlag
1907
        <pb n="2" />
        Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Berlin  W  8.
        <pb n="3" />
        Vorwort.

Die  Arbeit  enthält  eine  systema  tische  Darstellung  des  Verfahrens
vor  den  Verwaltungsgerichten,  sowohl  des  Streit=  wie  des  Beschlußverfahrens,
  es  ist  dies  meines  Wissens  die  erste  derartige  Bearbeitung.
Dies  bedingt,  daß  von  dem  Landesverwaltungsgesetze  nur  die  eigentlichen
  Verfahrensvorschriften  berücksichtigt  sind,  dazu  treten  einige  im
Zuständigkeitsgesetze  besonders  behandelte  Rechtsmittel  (Wege-,  Wasserpolizei,
  Schulabgaben),  sowie  die  Rechtsmittel  bei  Heranziehung  zu  den
Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialabgaben.  Die  Art  der  Darstellung
bewirkt,  daß  in  der  Regel  die  einzelnen  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht
im  Wortlaute  wiedergegeben  sind,  und  mehrfach  eine  andere  Anordnung
des  Stoffes  wie  im  Landesverwaltungsgesetz  gewählt  ist.  Überall  ist
jedoch  in  den  Anmerkungen  auf  die  betr.  Paragraphen  des  Gesetzes
hingewiesen.  Die  Arbeit  ist  für  die  Praxis  bestimmt  und  verwertet
Erfahrungen  des  Verfassers  aus  mehrjähriger  Tätigkeit  im  Bezirksausschusse.
  Grundlegende  Entscheidungen  des  Oberver  waltungsgerichts,
  die  sich  auf  das  Verfahren  beziehen,  sind  dabei  im  Text
bei  den  einzelnen  Rechtsinstituten  auszugsweise  wiedergegeben,  bzw.  in
in  den  Anmerkungen  angezogen.

Die  Neubearbeitung  der  Zuständigkeitstabelle,  die  sich  in  den
früheren  Auflagen  des  ersten  Bandes  des  v.  Brauchitsch'schen
Sammelwerks  befand  und  später  wegen  Anwachsens  dieses  Bandes
wegblieb,  ist  von  mir  zufolge  mehrfacher,  entsprechender  Anträge  aus
Anwaltskreisen  an  den  Verleger  versucht.  Auch  diese  Tabelle,
welche  über  150  Nummern  mehr  als  die  früheren  enthält,  erschöpft
keineswegs  das  gesamte  Gebiet  des  Verwaltungsrechts.  Wie  früher
        <pb n="4" />
        IV  Vorwort.

sind  da,  wo  wie  bei  der  Provinzial-,  Kreis-,  Landgemeinde=  und
Städteordnung  in  den  verschiedenen  Landesteilen  verschiedene  Gesetze
gelten,  nur  die  Verhältnisse  der  östlichen  Provinzen  berücksichtigt.
Der  Anordnung  nach  folgt  die  Tabelle  im  wesentlichen  den  Titeln
des  Zuständigkeitsgesetzes  einschließlich  mehrerer  Einschiebungen  verwandter
  Materien  und  anderer  wichtiger  Bestimmungen.  Die  soziale
Gesetzgebung  ist  mitbehandelt,  von  neuesten  Gesetzen  sind  das  Kreisund
  Provinzialabgabengesetz,  das  Schulunterhaltungsgesetz,
die  neugefaßten  staatlichen  Steuergesetze  und  die  kirchlichen
Abgabengesetze  ausgenommen.  Vom  Zuständigkeitsgesetze  sind  solche
Sonderbestimmungen  (namentlich  bei  Wege=  und  Wasserpolizei)  weggeblieben,
  die  im  wesentlichen  provinzielle  Geltung  besitzen,  dafür  sind
die  neuen  Hochwasserschutzgesetze  mitbehandelt.  Überall  ist  der  besonderen
  Berliner  Zuständigkeitsverhältnisse  gedacht.  Die  Fristen
sind  durchweg  angegeben  mit  Ausnahme  bei  der  Berufung  und
Revision,  da  bei  diesen  Rechtsmitteln  die  Frist  stets  eine  zweiwöchige
ist.  Da  das  Oberverwaltungsgericht  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren
  entscheidet,  ist  dies  nicht  überall  besonders  hervorgehoben.  Am
Kopfe  der  einzelnen  Titel  bzw.  den  Anmerkungen  dazu  sind  die  in  anderen
Landesteilen  geltenden  besonderen  Bestimmungen  mit  möglichster  Vollständigkeit
  angeführt,  auch  sonstige  Gesetze  erwähnt,  welche  auf  die
betreffende  Materie  Bezug  haben.  Ich  hoffe,  bei  meiner  Zusammenstellung
  die  für  die  Praxis  wichtigsten  und  am  häufigsten  wiederkehrenden
  Bestimmungen  gewählt  zu  haben,  und  werde  dankbar  Anregungen,
  die  eine  Verbesserung  der  Tabelle,  oder  eine  andere  Gliederung
  des  Stoffs  zum  Gegenstande  haben,  entgegennehmen.

Bromberg,  im  September  1906.
Dr.  Bartels.
        <pb n="5" />
        Inhalt.

8  1.  Die  Verwaltungsgerichte

8  2.  Allgemeine  Vorschriften  betr.  das  Versahren  in  Verwaltunhelachen
I.  Arten  der  Rechtsbehelfe
II.  Fristen  .
III.  Ausschließung  und  cblehnung  der  Derrichtspersonen
IV.  Zuständigkeit

8  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  .
I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz

A.  Klage

B.  Bescheide.

C.  Weiteres  Verfahren  in  erster  Instanz
D.  Mündliche  Verhandlung

E.  Beweisaufnahme

F.  Urteil.

II.  Die  Rechtsmittel
A.  Berufung
B.  Revision
C.  Beschwerde  gegen  progeßleitende  Verfügungen
III.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
IV.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
V.  Der  Kompetenzkonflikt  und  Konflikt
VI.  Die  Kosten

8  4.  Das  Beschlußverfahren  .
I.  Allgemeine  Grundsätze
II.  Bescheid  des  Vorsitzenden.
III.  Beschwerde.  .  ....
IV.  Anfechtungsrecht  W  W  durch  den
Vorsitzenden  .....
.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
.  Kosten

E
        <pb n="6" />
        VI  Inhalt.

Seite
8  5.  Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreit=  und  Beschlußverfahten  45
8  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügunggen  44

I.  Begriff  der  polizeilichen  Verfüung  46

II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  volizeiliche  Verfügungen  47
III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und

wasserpolizeilichen  Verfügungen  5465
A.  Wegepolizeiliche  Verfügunen  53
B.  Wasserpolizeiliche  Verfügungen  56

8  7.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Siechtsumgeg  Mu  58
8  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Beranzie  buns  Geraulagnns)  zu  den  Gemeindeabgabben

  61
8  9.  Die  Rechtsmittel  bei  der  z  n*  zu  den  Kreisund
  Provinzialabgaben  66
I.  Kreisabggaben  62068
A.  Oberverteilung.  606
B.  Unterverteilllngg  6
II.  Provinzialabgahen  6202029
A.  Oberverteillnynyngg  7yy0
B.  Unterverteilililnng  70
III.  Verteilungsverfahren  71

8  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  Veranlagnuh  in  Equllagen  71
Instänbigkeitstabellelelelelel  795
Sachregister  201
        <pb n="7" />
        Abkürzungen.

BGB.  —  Bürgerliches  Gesetzbuch.

v.  Br.  —  v.  Brauchitsch,  Pr.  Verwaltungsgesetze.

CPD.  —  Civilprozeßordnung.

GewO.  —  Gewerbeordnung.

HMBl.  —  Ministerialblatt  für  Handel  und  Gewerbe.

v.  K.  =  von  Kamptz,  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts.
Kom  AbG.  —  Das  Kommunalabgabengesetz.

KrO.  —  Kreisordnung  für  die  östlichen  Provinzen.

Kr.  u.  Pr  AbG.  —  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetz  vom  23.  4.  1906.
LGO.  =  Landgemeindeordnung.

LVG.  —  Landesverwaltungsgesetz.

Pr.  GerKWG.  —  Preußisches  Gerichtskostengesetz.

PVBl.  Preußisches  Verwaltungsblatt.

St  O.  Städteordnung  für  die  östlichen  Provinzen.

VerwA.  —  Verwaltungsarchiv.

VBMMl.  —  Ministerialblatt  für  die  innere  Verwaltung.

ZG.  —  Zuständigkeitsgesetz.
        <pb n="8" />
        Literaturverzeichnis.

.  Die  neuen  Preußischen  Verwaltungsgesetze  von  M.  von  Brauchitsch.
Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.

.  Kommentar  zum  Gesetze  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
von  Dr.  Stier-Somlo.  Berlin  1902.

.  Die  Besonderheiten  des  preußischen  Verwaltungsstreitverfahrens
von  Dr.  Friedrichs  im  Verwaltungsarchiv  Band  6  Heft  4/5.  Berlin  1898.

.  Das  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  8.  1883  von  Dr.  Karl  Friedrichs.
Berlin  1904.

.  Beschwerde  und  Klage  sowie  sonstige  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche
  Verfügungen  von  B.  v.  Kamptz.  Berlin  1894.

.  Das  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  7.  1893  von  F.  Noell-Freund.
5.  Auflage.  Berlin  1905,  Carl  Heymanns  Verlag.

.  Der  Begriff  der  Polizei  von  Rosin.  Berlin  1895,  Carl  Heymanns  Verlag.
.  Das  preußische  Volksschulrecht  von  Ernst  Friedenthal.  Breslau  1903.
        <pb n="9" />
        8  1.  Die  Verwaltungsgerichte.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  wird  ausgeübt  durch

a)  die  Kreis  (Stadtausschüsse,

b)  die  Bezirks  ausschüsse,

c)  das  Oberverwaltungsgericht.

Wo  in  besonderen  Gesetzen  das  Verwaltungsgericht  genannt  wird,
ist  darunter  im  Zweifel  der  Bezirksausschuß  zu  verstehen.  )

Die  Kreis  (Stadthausschüsse  sowie  die  Bezirksausschüsse  wirken  auch
im  übrigen  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  bei  den  Geschäften
  der  allgemeinen  Landesverwaltung#)  mit.

Daneben  sind  hierzu  mitberufen:

d)  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand),  bzw.  der
Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  als  Kollegium  in  den  einem
Landkreise  angehörigen  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern.“)


e)  der  Provinzialrat.)

Für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  kann  die  Zuständigkeit
der  vorbezeichneten  Behörden,  soweit  sie  nicht  anderweit  gesetzlich  feststeht,
  sowie  der  Instanzenzug  durch  Kgl.  Verordnung  bestimmt
werden.  5)

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrate  als  Vorsitzenden
und  6  gewählten  Mitgliedern.  5)

Der  Stadtausschuß  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  bzw.  dessen
gesetzlichem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  vier  gewählten  Magistratsmitgliedern,
  bzw.  vier  von  der  Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der
Gemeindebürger  gewählten  Mitgliedern.?)

1)  §  7  8VG.  5)  Vgl.  Ges.  27.  4.  1885  (GS.  S.  127).
*)  Zum  Begriffe  vgl.  PVBl.  25  270.  6)  Siehe  §  36  LVG.  u.  88  131  ff.  Kr  O.
*)  Deren  Tätigkeit  ist  z.  Z.  auf  die  Fälle  für  die  Provinz  Posen  vgl.  Ges.  19.  5.
der  §§  109  u.  114  ZG.  u.  §  1  der  1889  (GS.  S.  108).
Ver.  v.  13.  12.  1883  beschränkt.  7.)  Näheres  in  §§  37  u.  38  LVG.
*)  §  4  2.
Bartels,  Berwaltungsstreitverfahren.  1
        <pb n="10" />
        2  §  1.  Die  Verwaltungsgerichte.

Der  Kreis  (Stadt)ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden  drei  Mitglieder  anwesend  sind.)

Der  Bezirksausschuß  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten
als  Vorsitzenden,  zwei  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten  (darunter  ein
zum  Richteramte  und  ein  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigtes
Mitglied)  und  vier  gewählten  Mitgliedern.  Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  ist  der  Verwaltungsgerichtsdirektor,  nächst  diesem  das  zweite
ernannte  Mitglied.  Hinsichtlich  der  Zusammensetzung  des  Bezirksausschusses
  Berlin  vgl.  8  4  des  Gesetzes  vom  13.  6.  1900  (GS.  S.  247).  2)

Der  Bezirksausschuß  ist  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern,  in
Streitsachen  unter  Armenverbänden  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern
beschlußfähig,  unter  denen  sich  in  allen  Fällen  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  mindestens  zwei  ernannte,  darunter  ein  zum  Richteramte  befähigtes
  und  ein  gewähltes  Mitglied  befinden  müssen.)

Der  Provinzialrat  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten  bzw.  dessen
Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  ernannten  Mitgliede  (höherer
Verwaltungsbeamter)  bzw.  dessen  Stellvertreter  und  fünf  gewählten  Mitgliedern.")


Der  Provinzialrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  5)

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  in  einer  Zusammensetzung
  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern.#5

In  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Provinzialrats  in  den  Fällen,
in  welchen  er  in  erster  Instanz  zu  beschließen  hat,  der  Oberpräsident,
in  den  übrigen  Fällen  der  zuständige  Minister.  Für  den  Stadtkreis
Berlin  besteht  ein  besonderer  Bezirksausschuß.)

Die  Dienstaussicht  führt  bei  den  Kreis  (Stadt)ausschüssen  der  Regierungspräsident,
  in  Berlin  der  Oberpräsident,  bei  den  Bezirksausschüssen
der  Oberpräsident,  bei  dem  Provinzialrat  der  Minister  des  Innern.  Vorstellungen
  gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Oberpräsidenten,
  diejenigen  des  Oberpräsidenten  der  endgültigen  Entscheidung
des  Ministers  des  Innern.  Die  Aussichtsbehörden  sind  zur  Vornahme
  allgemeiner  Geschäftsrevisionen  befugt.)

1)  Näheres  wegen  des  Ausscheidens  in

6)  Siehe  bes.  §  28  Verwer  G.  3.71875

8  40  2.

*!)  Näheres  in  den  §§  28—32  L.,
siehe  unten  S.  41.

:)  Näheres  in  §  33  LV.

")  Näheres  in  §§  10—14  LV.

8)  Näheres  in  §  15  LVG.

2.8.  1880
(Ge.  1880  S.  328),  Ges.  27.  5.1888
(GS.  S.  226),  Ges.  8.  5.  1889  (GS.
S.  107)  u.  Ges.  26.  3.  1893  (GS.  S.  60).

!)  Näheres  in  §  43  LV.  u.  unten  S.  40.

")  Näheres  in  §  48  LVG.
        <pb n="11" />
        82.  Allg.  Vorschr.  betr.  das  Verfahr.  in  Verwaltungss.  I.  Arten  der  Rechtsbehelfe.  3

Die  vorstehend  aufgeführten  Behörden  haben  sich  gegenseitig  Rechtshilfe
  zu  leisten,  sie  haben  den  geschäftlichen  Aufträgen  und  Anweisungen
der  ihnen  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten.
Dem  Vorsitzenden  des  Kollegiums  liegt  dessen  Zusammenberufung,  die
Geschäftsleitung  und  Vertretung  der  Behörde  ob.1)  Für  den  Geschäftsgang
  und  das  Verfahren  der  Kreis  (Stadt)ausschüsse,  der  Bezirksausschüsse,
  der  Provinzialräte  und  des  Oberverwaltungsgerichts  sind  die
Regulative  vom  28.  2.  1884  (VMl.  S.  41,  37  u.  35)  und  vom
22.  2.  1892  (VMhl.  S.  133),  sowie  vom  15.  5.  1893  (VMl.
S.  133  u.  123)  erlassen.

&amp;amp;  2.  Allgemeine  Vorschriften  betr.  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.


I.  Arten  der  Rechtsbehelfe.

In  welcher  Weise  Verfügungen  (Bescheide,  Beschlüsse)  in  Verwaltungssachen
  angefochten  werden,  bestimmt  das  Gesetz.

Zur  ersten  Anfechtung  einer  Verfügung  in  einer  Verwaltungsangelegenheit
  dienen  in  der  Regel  die  Beschwerde  oder  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren.  Die  Beschwerde  ist  vorbehaltlich  abweichender
  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  ausgeschlossen,  soweit
das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon
bilden  namentlich  die  unten  im  §  6  behandelten  Rechtsmittel  gegen
polizeiliche  Verfügungen.)  Unberührt  bleibt  jedoch  die  Befugnis  der
staatlichen  Aufsichtsbehörden,  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit
  Verfügungen  und  Anordnungen  der  nachgeordneten  Behörden
außer  Kraft  zu  setzen,  oder  diese  Behörden  mit  Anweisungen  zu  versehen.)

Das  Verfahren  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  und  des  Bezirksausschusses
  ist  entweder  das  Verwaltungsstreitverfahren  oder
das  Beschlußverfahren.  Ersteres  tritt  überall  da  ein,  wo  von
der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen,  oder  von  der  Erledigung
  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren,  oder  durch  Endurteil,
oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  dem  Bezirksausschusse
oder  bei  einem  Verwaltungsgerichte  gesprochen  wird,  oder  wo  sonst
dieses  Verfahren  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.  In  allen  anderen  Angelegenheiten
  ist  das  Verfahren  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  und  des
Bezirksausschusses  das  Beschlußverfahren.  Das  Oberverwaltungs=1)

  Näheres  in  §§  49  u.  55  LVG.  2)  Vgl.  §  50  LVG.
2)  §§  127  ff.  L  VWG.  u.  unten  S.  49  ff.
17
        <pb n="12" />
        4  §  2.  Allg.  Vorschriften  betr.  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

gericht  verfährt  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren,  der  Provinzial-=rat
  nur  im  Beschlußverfahren.  #

II.  Fristen.

Die  regelmäßige  Frist  für  die  Anbringung  der  Beschwerde,  der
Klage,  sowie  des  Antrages  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  beträgt  zwei  Wochen.2)  Diese  Fristen  sowie  alle  Fristen
im  Verwaltungsstreitverfahren  sind  präklusivisch  und  beginnen,  falls  die
Gesetze  nichts  anderes  vorschreiben,  mit  der  Zustellung.,)  Eine
bestimmte  Form  der  Zustellung  für  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
  schreibt  das  Gesetz  nicht  vor,  jede  sichere  und  vollständige
Kenntnis  von  dem  Erlasse  und  Inhalte  einer  Verfügung  genügt,  doch
empfiehlt  es  sich,  zum  Nachweise  der  Zustellung  Behändigungsscheine
  auszustellen  oder  Aktenvermerke  zu  machen.")  Für  die
Berechnung  der  Fristen  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze
maßgeblich,  es  kommen  hierfür  die  §§  221,  222  Z  PO.  u.  die  88  186
bis  193  BGB.  in  Betracht.  Im  Zweifel  hat  die  Anbringung  der
bezeichneten  Rechtsbehelfe  aufschiebende  Wirkung,  doch  darf  trotz  dessen
die  Ausführung  der  Verfügungen,  Bescheide  und  Beschlüsse  angeordnet
werden,  sofern  letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachteil
für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.5)

III.  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  finden  die  Bestimmungen  der
bürgerlichen  Prozeßgesetze  betr.  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  siungemäße  Anwendung.  In  Betracht  kommen
hierfür  die  §§  41,  42  und  49  ZPO.  Donach  ist  sowohl  ein  Richter
aus  den  im  §  41  ZPO.  aufgeführten  Gründen  kraft  Gesetzes  von
der  Ausübung  des  Richteramts  ausgeschlossen,  als  auch  kann  er  wegen
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden,  wenn  ein  Grund
vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines
Richters  zu  rechtfertigen  (§  42  ZPO.).  Aus  der  innerhalb  seiner
Zuständigkeit  geübten  amtlichen  Tätigkeit  des  Landrats  bzw.  des
Regierungspräsidenten  darf  kein  Grund  zu  deren  Ablehnung
wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  entnommen  werden.-)

1)  Vgl.  §  54  LVG.  und  Beschlüssen  S.  22  u.  36.)  v.  K.
5)  §  51  2.  3.  Erg  Bd.  529.
à)  §  52  Abs.  1  LW.  ")  §  53  2.,  aber  §  133  Abs.  3  2G.

)Vgl.  auch  v.  K.  4  1266  ff.  OVG.  46  404.  5)  Vgl.  §  61  LVG.  v.  K.  4  1236.
(Wegen  der  Zustellung  von  Urteilen
        <pb n="13" />
        III.  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.  5

Über  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem  der
Abgelehnte  angehört,  und  wenn  der  Vorsitzende  des  Kreis(Stadt)-oder
  Bezirksausschusses  abgelehnt  werden  soll,  das  zunächst  höhere
Gericht.  Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt
wird,  ist  endgültig;  wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der
damit  zurückgewiesenen  Partei  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Die  Verhandlung
  über  die  Ablehnung  erfolgt  in  nichtöffentlicher  Sitzung  und
ohne  mündliche  Verhandlung.2

Das  mit  dem  Ablehnungsgesuche  angegangene  Gericht  darf,  wenn
es  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  nicht  in  der  Sache  selbst
erkennen,  ohne  zunächst  der  Partei  die  Beschwerde  offen  zu  halten.
Der  abgelehnte  Richter  ist  vorher  über  den  Ablehnungsgrund  zu  hören.
Eine  Ablehnung  ganzer  Spruchkollegien  ist  unzulässig.1)

Das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  endgültig,
  es  bestimmt  zugleich  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,
dem  das  ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen
Ausscheiden  beschlußunfähig  wird.)

Im  Beschlußverfahren  ist  ein  Mitglied  nur  dann  von  der
Beratung  und  Abstimmung  ausgeschlossen,  wenn  der  Gegenstand  der
Verhandlung  dieses  selbst,  oder  seine  Verwandten  und  Verschwägerten
in  auf-  und  absteigender  Linie,  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie
betrifft.  Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in
anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben
hat,  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in  anderer  als  öffentlicher
  Stellung  tätig  gewesen  ist.3)

Wird  infolge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder  die
Behörde  beschlußunfähig  und  kann  die  Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch
Einberufung  unbeteiligter  Stellvertreter  hergestellt  werden,  so  wird  von
dem  Regierungspräsidenten  bzw.  Oberpräsidenten  oder
Minister  des  Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Kreis  (Stadt)=ausschuß,
  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  handelt,  ein  anderer  Kreisoder
  Stadtausschuß,  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  mit  der  Beschlußfassung
  beauftragt.  Für  den  Stadtkreis  Berlin  steht  die  Beauftragung
  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten  dem  Oberpräsidenten  zu.“)

1)  O.  11279;  34  155.  v.  K.  1.  ErgBd.  )  Vgl.  §  62  LVG.
540.  §§  46  u.  44  Abs.  3  8PO.  v.  Br.  #  )  Siehe  §  115  LV.
I  Anm.  101  zu  §  62  LWG.  v.  K.)  Siehe  §  116  LVG.
4  1237.  1
        <pb n="14" />
        6  8  2.  Allg.  Vorschriften  betr.  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

IV.  Zuständigkeit.

In  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  ist  die
Behörde  der  belegenen  Sache  zuständig  (forum  rei  sitae).i)  Sind  die
Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen,  oder  ist  es  zweifelhaft,  zu
welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  die  zuständige  Behörde  für  das
Verwaltungsstreitverfahren  durch  den  Bezirksausschuß,  und
wenn  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Regierungsbezirken  belegen  sind,
durch  das  Oberverwaltungsgericht  bestimmt.  Im  Beschlußverfahren
liegt  diese  Befugnis  dem  Regierungspräsidenten,  dem  Oberpräsidenten
oder  dem  Minister  des  Innern  ob,  je  nachdem  die  betr.  Grundstücke
demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz  oder  verschiedenen  Provinzen
  angehören.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Personen  oder
Korporationen,  deren  Angelegenheiten  den  Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung  bilden,  in  mehreren  Bezirken  wohnen  oder  ihren
Sitz  haben.?)

Diejenige  Beschlußbehörde,  welche  zur  Entscheidung  bestellt  ist,  hat,
wenn  gegen  ihren  Beschluß  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  gestellt  ist,  über  diesen  Antrag  weiter
zu  entscheiden.  3)  Die  Bestimmungen  des  Landesverwaltungsgesetzes
über  die  örtliche  Zuständigkeit  gehen  also  über  den  Rahmen  des  dinglichen
  Gerichtsstands  im  Sinne  der  §§  21  ff.  Z  PO.  hinaus;  insbesondere
  findet  keine  Unterscheidung  zwischen  persönlichen  und  dinglichen
Ansprüchen  statt.")

In  allen  anderen  Fällen  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  nach  dem
Wohnsitze  des  in  Anspruch  Genommenen,  im  Beschlußverfahren  nach
dem  Wohnsitze  desjenigen,  auf  dessen  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung
  bezieht.  Bei  Korporationen  bzw.  öffentlichen  Behörden
bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  entsprechend  nach  deren  Sitz.  Hat  die
Korporation  oder  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  außerhalb  ihres  räumlichen
  Bezirks,  so  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher  dieser  Bezirk
angehört.  Für  den  Kommunalverband  der  Provinz  Brandenburg  ist
der  Bezirksausschuß  zu  Potsdam  zuständig.  5)

Der  Begriff  des  Wohnsitzcs  ist  im  Gesetze  nicht  näher  bestimmt,
im  allgemeinen  findet  dasselbe  Anwendung,  was  nach  bürgerlichem

1)  §  57  Ziff.  1  LVG.  5)  Vgl.  §  57  Ziff.  2  LVG.  OVG.  20  246;
*!)  Siehe  §  58  LVG.  Diese  Bestimm.  29  260.  v.  K.  3  274,  297.  v.  K.  4  1220.

finden  auch  Anwendung  bei  §  61  KrO.  Findet  Anwendung  im  Falle  der  8§  56
8)  OVG.  17  450.  v.  K.  4  1223.  u.  66  B6.  (OVG.  27  196.  v.  K.  4  1284.)
1)  Stier-Somlo  S.  68  zu  §  57  LVG.  Vgl.  v.  Br.  I  Anm.  93  zu  §  57.
        <pb n="15" />
        §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  7

Recht  gilt,  nicht  völlig  trifft  das  jedoch  in  steuerlichen  Angelegenheiten
  zu.  0

Wenn  bei  einer  Angelegenheit,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Kreis-(Stadthausschusses
  gehört,  die  betr.  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)
als  solche  beteiligt  ist,  so  wird  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
von  dem  Bezirksausschusse,  und  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  von
dem  Oberverwaltungsgericht,  für  das  Beschlußverfahren  von  dem
Regierungspräsidenten,  für  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  ein  anderer
Kreis=  oder  Stadtausschuß  mit  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung
beauftragt.

Unter  welchen  Voraussetzungen  eine  Kreiskorporation  oder  Stadtgemeinde
  bei  einer  zur  Zuständigkeit  des  Kreisausschusses  gehörigen
Angelegenheit  als  beteiligt  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen  anzusehen
  gilt,  ist  Tatfrage,  jedenfalls  muß  der  betr.  Verband  in  einer
Parteirolle  stehen,  es  genügt  nicht  ein  bloßes  Interesse  an  dem  Ausfalle
  der  Entscheidung.#)

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  bestimmt
sich  lediglich  nach  dem  Gesetze;  eine  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  findet  nur  da  statt,  wo  sie  das  Gesetz  ausdrücklich  für
zulässig  erklärt  hat.“)

Die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  ergehen  unbeschadet
aller  privatrechtlichen  Verhältnisse,  dies  schließt  aber  nicht  aus,
daß  die  Verwaltungsgerichte  über  privatrechtliche  Zwischenfragen  (Inzidenzpunkte)g
  selbständig,  wenn  auch  nicht  dispositiv  mit  entscheiden.  5

§  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.
A.  Klage.

Das  Verfahren  beginnt  in  erster  Instanz  mit  der  Erhebung  der
Klage  oder  Stellung  des  Antrages  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  );  letzterer  hat  alles  zu  enthalten,
was  für  die  Klage  gilt,  sofern  sich  dies  nicht  aus  den  Vorverhandlungen
  bei  der  Behörde  ergibt.  Die  Klage  ist:

1)  Vgl.  Näheres  Noell  S.  96  ff.  u.  133  ff)  §  7  LVG.  v.  K.  3  1216.  v.  Br.  1
*)  Vgl.  §  59  LVG.  Anm.  9—11  zu  §  7  LVG.
)  O##.346;  16  423.  v.  K.41225,  1226.  9)  88  63  u.  69  LVG.  u.  Pl.  19  309.
")  O.  23  401.  v.  K.  4  896  u.  87  v.  K.  4  1303.

Abs.  2  2.
        <pb n="16" />
        8  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

1.  bei  dem  zuständigen:  Gericht  schriftlich  einzureichen,  sie
kann  bei  dem  Kreisausschusse  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Erfordernisse
  der  Klageschrift  sind  folgende:

2.  es  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,

3.  die  Person  des  Beklagten,

4.  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie

5.  die  den  Antrag  begründenden  Tatsachen  sind  genau  zu
bezeichnen,)

6.  sind  die  als  Beweismittel  in  bezug  genommenen  Urkunden
in  Ur=  oder  Abschrift  beizufügen,  von  allen  Schriftstücken  und  deren
Anlagen  sind  Duplikate  einzureichen.  Das  Gericht  kann  in  geeigneten
Fällen  gestatten,  daß  statt  der  Einreichung  von  Duplikaten  die  Anlagen
selbst  zur  Einsicht  der  Beteiligten  an  Gerichtsstelle  offen  gelegt  werden.#)
Die  übrigen  Beweismittel  sind  an  sich  erst  in  der  mündlichen  Verhandlung
  anzugeben,  doch  empfiehlt  es  sich,  dies  möglichst  schon  vorher
zu  tun.

Die  Mängel  einer  unvollständigen  Klageschrift  können  nachträglich
  geheilt  werden;  wie  in  der  mündlichen  Verhandlung  so  können
auch  vorher  durch  Einreichung  von  Schriftsätzen  die  tatsächlichen  oder
rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt,  sowie  kann  die  Klage
abgeändert  werden,  letzteres  jedoch  nicht  mehr  in  der  Berufungsbzw.
  Revisionsinstanz.)

Zum  Vergleiche  seien  die  Erfordernisse  einer  Klageschrift  nach
§  253  ZPO.  angeführt,  sie  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts,

2.  die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes
des  erhobenen  Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten  Antrag,

3.  die  Ladung  des  Beklagten  vor  das  Prozeßgericht  zur  mündlichen
  Verhandlung  des  Rechtsstreits.

4.  Außerdem  soll  der  Wert  des  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme
bestehenden  Streitgegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die  Zuständigkeit
  des  Gerichts  von  diesem  Werte  abhängt.

Ferner  soll  die  Klageschrift  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die
vorbereitenden  Schriftsätze  (§  130  Z  PO.  entsprechen,  danach
treten  noch  folgende  Anforderungen  hinzu:

4)  Im  Falle  des  Vorliegens  der  88  58  der  unteren  Instanz.  OG.  17  198;
u.  59  LV.  genügt  die  Einreichung  27  195.  v.  K.  4  1284.
bei  dem  Verw  erichte  höherer  Instanz)  §  63  LV.
oder  bei  einem  der  VerwGerichte  9  §  66  L.

)  Bgl.  88  71,  92,  95  LV.
        <pb n="17" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  9

5.  die  Angabe  der  zur  Begründung  der  Anträge  dienenden  tatsächlichen
  Verhältnisse,

6.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel,

7.  die  Unterschrift  des  Anwalts  bzw.  der  Partei  oder  ihrer
Bevollmächtigten.

Der  wesentlichste  Unterschied  der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  derjenigen  vor  den  ordentlichen  Gerichten  ist  somit  der,
daß  ein  Klagegrund  nicht  anzugeben  ist,  damit  hängt  die  Freiheit  bei
der  Klageänderung  zusammen.  1)  Ferner  entfällt  das  Erfordernis  der
Ladung,  da  der  gesamte  Prozeßbetrieb  in  der  Hand  des  Gerichts  liegt.)

Nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichtes  ist  das
Vorhandensein  der  Voraussetzungen  einer  Klageschrift  möglichst  weitgehend
  zugunsten  des  Rechtsuchenden  auszulegen.  Es  gilt  als  ausreichend,
  daß,  wenn  es  auch  an  einer  festen  und  genauen  Bezeichnung
des  Klagebegehrens  fehlt,  sich  jedoch  aus  dem  gesamten  in  haltlichen
Vortrage  des  Klägers  Absicht  und  Ziel  der  Klage  ergibt,  insbesondere
daraus  die  Person  des  Beklagten,  sowie  der  Gegenstand  des  Anspruchs
und  die  ihn  begründenden  Tatsachen  erhellen.  Die  Bezeichnung  im
Rubrum,  sowie  der  Wortlaut  des  Klageantrages  sollen  über  die  Zulässigkeit
  der  Klage  rücksichtlich  der  Person  des  Beklagten  und  des
Gegenstandes  des  Anspruchs  nicht  ausschließlich  entscheidend  sein.")
Selbstverständlich  kann  die  tatsächliche  Begründung  der  Klage  in
einem  späteren  Schriftsatze  ergänzt,  sowie  der  Klageantrag  nachgeholt
werden.  )  Auf  die  Hinwirkung  zur  Stellung  bestimmter  Anträge  durch
den  Vorsitzenden  hatte  das  Oberverwaltungsgericht  noch  vor  Geltung
des  Landesverwaltungsgesetzes  in  der  Rundverfügung  vom  26.  9.  1876
(OVG.  1  433)  hingewiesen,  dies  findet  auch  jetzt  noch  entsprechende
Anwendung.

Auch  die  Bezeichnung  als  „Klage“  ist  nicht  immer  wesentliches
Erfordernis,  daß  ein  eingereichtes  Schriftstück  als  solche  behandelt  wird;
es  kann,  falls  eine  Beschwerde  eingelegt  wird,  wo  nur  eine  Klage
zulässig  ist,  die  Sache  im  Verwaltungsstreitverfahren  weiter  behandelt
werden,  des  Einverständnisses  des  Antragstellenden  wird  man  sich  in
Zweifelsfällen  hierbei  aber  zu  versichern  haben.  5)  Ebenso  ist  zu  ver-1)

  Siehe  §§  71,  92  u.  95  LV.  9  PBl.  25  712.

Siehe  8  68  u.  §  55  LVG.  ")  BVBl.  6  401  u.  OVG.  32  135.  v.  K.

9  Vgl.  v.  Br.  I  Anm.  106  zu  §  63  u.  4  1297.  Stier-Somlo  Anm.  4  zu
OVG.  28259;  32  129,  PVl.  14  8888  63  S.  92.
16  88;  17  313;  24  200.  v.  K.  4  1291
u.  1294  ff.  v.  K.  4  1291,  1294  ff.,  1298.
        <pb n="18" />
        10  (§  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

fahren,  falls  ein  bei  der  unzuständigen  Behörde  angebrachtes  und  von
dieser  an  das  zuständige  Verwaltungsgericht  abgegebenes  Gesuch  weiter
als  Klage  behandelt  werden  soll.  y

Die  Zulässigkeit  einer  Widerklage  ist  nicht  ohne  weiteres  und
allgemein  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  gegeben,  sie  kann  nur
Ansprüche  betreffen,  welche  überhaupt  durch  das  Verwaltungsrecht
geschützt  sind,  und  muß  allen  Anforderungen  der  Klage  genügen.:)  In
der  Berufungs=  und  Revisionsinstanz  findet  die  Erhebung  einer
Widerklage  nicht  statt.")

Nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  eine  Klagenverbindung
  dann  zulässig,  wenn  die  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand
verschiedener  Prozesse  bilden,  in  rechtlichem  Zusammenhange  stehen,
oder  in  einer  Klage  hätten  geltend  gemacht  werden  können.  Diese
Verbindung  kann  auf  Antrag  der  Parteien  oder  von  Amts  wegen  erfolgen,
  ihr  entspricht  die  Trennungsbefugnis  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  die  Klagenkumulation  nicht  am  Platze  ist.)

Unzulässig  ist  die  Verbindung  der  Reklamationsklage  gegen
die  Ortsschulbehörde  aus  §  46  Abs.  1  u.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes
mit  der  Interessentenklage  aus  Abs.  3  a.  a.  O.  gegen  einen  Dritten,
welchen  der  Herangezogene  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  für  verpflichtet  hält.  5)

Gleichfalls  unzulässig  ist  die  Verbindung  einer  Klage  auf  Feststellung
  der  Räumungspflicht  mit  einer  Klage  auf  Feststellung  der
Pflicht  zur  Verschaffung  von  Vorflut.“

Dagegen  ist  zulässig  die  Verbindung  der  Erstattungsklage  aus
§  56  Abs.  6  des  Zuständigkeitsgesetzes  mit  derjenigen  aus  Abs.  4  a.  a.  O.
gegen  die  Wegepolizeibehörde  auf  Aufhebung  des  die  Wegeunterhaltung
  anordnenden  Beschlusses,  vorausgesetzt,  daß  beide  Klagen
denselben  Baufall  betreffen.))

Die  Zurücknahme  der  Klage  ist  auch  noch  in  zweiter  Instanz  solange
  erlaubt,  als  die  Vorentscheidung  noch  nicht  rechtskräftig  geworden
ist,  sie  erfolgt  durch  Einreichung  des  die  betr.  Erklärung  enthaltenden
Schriftsatzes  bei  dem  zuständigen  Gericht.  Unzulässig  ist  der  Widerruf

1)  O  G.  25  292  u.  430.  v.  K.  4  1299  1.5)  O.  13  246,  v.  K.  4  1254,  OBG.

1300.  21  198;  33  232,  238.  P#Bl.  12  219;
5  O.  7  321.  v.  K.  4  1307.  18  361;  21  490.
8)  v.  Br.  I  Anm.  106  zu  §  63.  6)  PVBl.  18  381.  v.  K.  4  1305.

")  Siehe  PWVBl.  17  44.  v.  K.  4  1304.  7)  OV.  27  192.
        <pb n="19" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  11

der  Zurücknahmeerklärung  in  der  Revisionsinstanz,  auch  die  bedingte
Zurückziehung  der  Klage  für  den  Fall  einer  ungünstigen  Entscheidung.)

Das  Recht  zur  Klageerhebung  im  Verwaltungsstreitverfahren  bedarf
in  allen  Fällen  und  für  jeden,  der  davon  Gebrauch  macht,  auch  ohne
einen  besonders  dagegen  aufgestellten  Einwand  der  Prüfung,  die  Aktivlegitimation
  eines  oder  mehrerer  Kläger  ist  daher  von  Amts  wegen
zu  prüfen,  das  gleiche  gilt  von  der  Frage  der  Passivlegitimation.
Auch  die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei  und  die  gesetzliche  Vertretung
  bedarf  der  Prüfung  von  Amts  wegen,  die  Bestimmungen  der  §§  50
bis  58  Zivilprozeßordnung  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.-)

B.  Bescheide.

Im  Gegensatze  zu  dem  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Gerichten
kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  den  Bescheid,  welcher  ohne  eine
unmittelbar  vorhergehende  mündliche  Verhandlung  auf  Grund  des
schriftlich  vorliegenden  Aktenstoffs  erlassen  wird.  Es  werden  sog.
Vorbescheide  und  Bescheide  im  engeren  Sinne  unterschieden.  Der
Vorbescheid  kann  sofort  nach  Eingang  der  Klage  erlassen  werden  und
zwar  auch  durch  den  Vorsitzenden  namens  der  Behörde,  der  Bescheid
im  engeren  Sinne  ergeht  nach  Anhörung  des  Gegners  und  von  dem
ganzen  Kollegium,  gegen  beide  ist  entweder  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  oder  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  zulässig.

Der  Vorbescheid  ergeht  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren  erster
Instanz,  wenn  die  Klage  sich  auf  den  ersten  Anblick  als  begründet  oder
unbegründet  darstellt,  er  enthält  entweder  eine  Abweisung  oder  eine
Aufforderung  zur  Klaglosstellung.)  Die  Anfechtung  geschieht  nach
Wahl  des  Beschiedenen  durch  Stellung  des  Antrages  auf  mündliche
Verhandlung,  oder  Einlegung  des  zulässigen  Rechtsmittels  innerhalb
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  und  zwar  ist  dasjenige
Rechtsmittel  anzubringen,  welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als
Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen  wäre.  Der  Vorbescheid  muß
eine  entsprechende  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsbehelfe  enthalten
  und  kann  vom  Vorsitzenden  namens  des  Kollegiums  erlassen
werden,  beim  Bezirksausschusse  im  Einverständnisse  mit  den  ernannten

1)  O.  27  191;  32  141.  v.  K.  4  1307.  sionsinstanz.  v.  Br.  I  Anm.  158  zu

v.  Br.  I  Anm.  106  zu  §  63.  889,  dort  nur  Zurückweisung  verspätet
*)  PVl.  27  8  u.  v.  K.  4  1238  ff.  eingelegter  Rechtsmittel  zulässig  (S.  24
*:)  Pl.  16  247  u.  v.  K.  4  1242.  u.  28),  den  Vorbescheid  kennt  auch  das

*")  Nicht  in  der  Berufungs=  oder  Revi-  Beschlußverfahren  (S.  39  u.  42).
        <pb n="20" />
        12  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Mitgliedern.  Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß
zunächst  diese  stattfinden.  Hat  einer  der  Beteiligten  mündliche  Verhandlung
  beantragt,  der  andere  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  ersterem
Antrage  stattzugeben.  Erfolgt  keines  von  beiden,  so  gilt  der  Bescheid
als  Endurteil.  #)

Der  Bescheid  setzt  die  Anhörung  der  Gegenpartei  voraus,  er
ergeht  gleichfalls  sowohl  im  ablehnenden  wie  im  gewährenden  Sinne,
er  kann  nur  vom  Kollegium  erlassen  werden,  im  übrigen  gilt  bei
ihm  dasselbe  wie  beim  Vorbescheide.)

Bescheid  und  Vorbescheid  sind  unzulässig:

a)  in  Gewerbeordnungssachen  (8  21  Z.  2  GewO.  u.  O.
11  309  ff.,  v.  K.  4  1310);

b)  wenn  eine  Partei  die  mündliche  Verhandlung  beantragt
hat  (58  68,  645,  67  LVW);

I)  in  erster  Instanz,  wenn  sie  nicht  durch  Klage,  sondern  durch
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  eröffnet  wird,  letzteres
gilt  auch  nach  voraufgegangenem  Beschlußverfahren;  #)

d)  nach  erfolgter  Beweisaufnahme,  wenn  die  Parteien  nicht
vorher  gehört  sind.“)

C.  Weiteres  Verfahren  in  erster  Instanz.

Der  gesamte  Prozeßbetrieb  liegt  in  der  Hand  des  Gerichts  bzw.
dessen  Vorsitzenden.5)  Wird  kein  Vorbescheid  erlassen,  so  ist  die
Klage  dem  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung
  innerhalb  einer  auf  1  bis  4  Wochen  zu  bemessenden  Frist
einzureichen.  Beim  Kreisausschusse  kann  diese  Erklärung  auch  zu
Protokoll  abgegeben  werden.  In  nicht  schleunigen  Sachen  kann  eine
Nachfrist  gewährt  werden,  welche  in  der  Regel  nicht  2  Wochen
übersteigen  soll.  Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird  dem  Kläger
zugefertigt..)  Nach  dem  Eingange  der  Klagebeantwortung  noch  weitere
schriftliche  Außerungen  zu  verlangen,  ist  an  sich  nicht  vorgeschrieben,
jedoch  unter  Umständen  nach  Lage  der  Akten  geboten.')  Hierauf  kann
entweder  Bescheid  des  Kollegiums  ergehen  oder,  falls  beide  Teile  auf  die

1)  Siehe  §  64  LVG.  9  OVG.12  63;  20  191.  v.  Br.  I  Anm.  117
2)  Siehe  §  67  LVG.  Abs.  2  zu  §  67.  v.  K.  4  1310.
4)  Siehe  §  69  Abs.  1  LVG.,  dies  gilt  5)  §  55  LVG.

namentlich  bei  dem  sog.  Verteilungs=  )  Siehe  §  65  LVG.

verfahren  (vgl.  §  72  Kom  Ab.).  7)  Siehe  v.  Br.  I  Anm.  113  zu  §  65.
        <pb n="21" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  13

mündliche  Verhandlung  ausdrücklich  verzichtet  haben,  auch  ohne  eine
solche  ein  Endurteil  (sog.  Verzichturteil)  erlassen  werden.  Solche
Verzichturteile  sind  sogar  noch  nach  stattgehabter  Beweisaufnahme  zulässig,
  wenn  die  Parteien  über  deren  Ergebnis  nicht  gehört  sind.)

Im  Falle,  daß  auch  nur  eine  Partei  die  mündliche  Verhandlung
beantragt,  oder  das  Gericht  sie  für  erforderlich  erachtet,  findet  die
Ladung  der  Parteien  unter  der  Verwarnung  statt,  daß  beim  Ausbleiben
  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden  werden.)  Es
genügt  die  persönliche  Ladung  der  Parteien  selbst  in  dem  Falle,  daß
Bevollmächtigte  für  sie  bestellt  sind,  da  das  Verwaltungsstreitverfahren
keinen  Anwaltszwang  kennt.  Das  Gericht  kann  auch  zur  Aufklärung.
des  Sachverhältnisses  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  anordnen.
  Zwangsmittel,  dies  durchzusetzen,  bestehen  nicht,  auch  sind  besondere
  Rechtsnachteile  an  das  Nichterscheinen  nicht  geknüpft.  Das
Gericht  braucht  einem  dahingehenden  Antrage  einer  Partei  aber  nicht
ohne  weiteres  zu  entsprechen,  vielmehr  unterliegt  die  Beurteilung  der
Notwendigkeit  hierzu  dessen  freiem  Ermessen.)  Bleibt  aber  eine  Partei,
deren  persönliches  Erscheinen  angeordnet  ist,  aus,  so  wird  sie  sich
darüber  klar  sein  müssen,  daß  wie  auch  sonst  bei  ihrem  Nichterscheinen
oder  in  Ermanglung  einer  Erklärung  die  von  der  Gegenseite  vorgebrachten
  Tatsachen  als  zugestanden  erachtet  werden  können.“)
Auch  ohne  besondere  Aufforderung  steht  es  den  Parteien  frei,  ihre  Erklärungen
  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen,  bzw.  zu  ergänzen.
Das  Duoplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen,  ist
dies  vor  dem  Termine  nicht  mehr  ausführbar,  so  ist  der  wesentliche
Inhalt  der  Erklärungen  in  der  mündlichen  Verhandlung  mitzuteilen
und  in  das  Protokoll  aufzunehmen.  5)

Dem  Gericht  steht  die  Befugnis  zu,  auf  Antrag  oder  von  Amts
wegen  die  Beiladung  Dritter  zu  bewirken,  deren  Interesse  durch  die
zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  es  kann  dies  auch  noch  in
der  Berufungs-,  aber  nicht  mehr  in  der  Revisionsinstanz  geschehen
  s).  Unter  dem  „Interesse“  wird  nur  ein  „rechtlich  geschütztes“
zu  verstehen  sein?).  Die  zwischen  den  Parteien  erlassene  Entscheidung

1)  §  80  LVG.  u.  Friedrichs  VerwA.  5)  8  68  Abs.  3  LVG.,  sowie  §  12  der
Bd.  6  §  32  S.  519  ff.,  sowie  OVG.  Regulative,  siehe  oben  S.  3.

33  205.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  547.  6)  Siehe  §  70  u.  §  92  LVG.  v.  Br.
?)  §  68  Abs.  1  LVG.  I  Anm.  166  zu  §  95.  O.  13  246.
5  v.  Br.  I  Anm.  118  Abs.  2  zu  §  68.  P.  K.  4  1254.

PVl.  16  486.  v.  K.  4  1313.  D  v.  K.  4  1259  ff.  OVG.  10  83.

5  §  79  W.
        <pb n="22" />
        14  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

gilt  auch  dem  Beigeladenen  gegenüber,  er  ist  aber  nicht  Partei  und
kann  daher  nicht  verurteilt  werden,  das  Urteil  ist  ihm  aber  zuzustellen,
er  ist  auch  formell  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  befugt.  Er  wird
allerdings  nur  dann  als  zur  Sache  und  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels
  für  legitimiert  anzusehen  sein,  wenn  ein  im  Verwaltungsstreitverfahren
  geltend  zu  machendes  Interesse  durch  die  Entscheidung  wirklich
berührt  wird.  )

Das  besondere  Institut  der  Nebenintervention  im  Sinne  der
§§  66  ff.  Z  PO.  ist  dem  Verwaltungsstreitverfahren  an  sich  unbekannt,
es  wird  in  der  Regel  mit  Rücksicht  auf  die  Zulässigkeit  der  Beiladung
auch  entbehrt  werden  können.  Es  begegnet  dies  allerdings  dem  Bedenken,
  daß  die  Beiladung  lediglich  von  dem  richterlichen  Ermessen  abhängt.
  Dies  rechtfertigt  nach  der  Auffassung  des  Oberverwaltungsgerichtes
  den  Schluß,  daß  in  Fällen,  in  welchen  ein  Dritter  bei  entsprechender
  Sach=  und  Rechtslage  im  Zivilprozeß  als  Nebenintervenient
mit  der  Wirkung  eintreten  kann,  daß  er  als  Streitgenosse  der
Hauptpartei  zu  gelten  hat,  er  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren  zum
Eintreten  in  einen  zwischen  anderen  Personen  anhängigen  Verwaltungsrechtsstreit
  aus  eigenem  Rechte  wenigstens  dann  befugt  sein  müsse,  wenn
er  in  letzterem  Verfahren  von  vornherein  als  Partei  hätte  zugezogen
werden  sollen.?

Ausdrücklich  erwähnt  das  Landesverwaltungsgesetz  die  Streitgenossenschaft
  nicht,  doch  finden  nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  die  Bestimmungen  der  88  59  ff.  8  PO.  entsprechende
Anwendung,  es  hat  auch  anerkannt,  daß  bei  der  sog.  notwendigen
Streitgenossenschaft  die  Genossen  durch  einen  von  ihnen  vertreten  werden.
Streitgenossenschaft  kann  auch  zwischen  Beigeladenen  unter  sich,  sowie
zwischen  Beigeladenen  und  einer  Hauptpartei  bestehen.  )  Streitgenossen
sind  mit  den  Parteien  im  Urteil  aufzuführen.  )

Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu  bestellenden  Bevollmächtigten
  nicht  beschränkt;  die  Vollmacht  ist  schriftlich  vorzulegen
  und  ist  deren  Vorhandensein  von  Amts  wegen  zu  prüfen.
Prozeßhandlungen  eines  Nichtbevollmächtigten  sind  gültig,  falls  die
Vollmacht  noch  vor  dem  Erlasse  des  Urteils  beigebracht  wird.  Gemeindevorsteher,
  welche  als  solche  legitimiert  sind,  bedürfen  zur  Ver-1)

  v.  Br.  I  Anm.  123  zu  §  70.  v.  K.)  O.  9  300.  PVl.  10  309.  v.  K.
4  1257  ff.  Friedrichs  a.  a.  O.  S.  407  4  242  ff.
u.  408.  )  v.  Br.  I  Anm.  145  zu  8  81.

5  OVG.  28  417  ff.  v.  K.  4  1263  ff.
        <pb n="23" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  15

tretung  ihrer  Gemeinde  einer  besonderen  Vollmacht  nicht.  Das  Gericht
kann  Vertreter,  welche  nicht  Rechtsanwälte  sind,  und  welche  die
Vertretung  vor  dem  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen,  diese
Anordnung  ist  unanfechtbar.  Zur  mündlichen  Verhandlung  sind  nicht
nur  die  an  Stelle  der  Partei  erscheinenden  Bevollmächtigten,  sondern  auch
die  mit  der  Partei  erscheinenden  Beistände  zuzulassen.  Auch  die  im
Verwaltungsstreitverfahren  als  Partei  beteiligten  Beamten  und  Behörden
  können  sich  durch  Rechtsanwälte  vertreten  lassen.)

Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung
des  öffentlichen  Interesses  ob,  so  kann  auf  deren  Antrag  der
Regierungspräsident  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Bezirksausschusse,  und  der  Ressortminister  für  die  mündliche  Verhandlung
  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  einen  Kommissar  zur  Vertretung  der
Behörde  bestellen  (Vertreter  des  öffentlichen  Interesses).  Letzterer
vertritt  die  Behörde  als  Partei  und  ist  an  Stelle  letzterer  allein  zu
dem  weiteren  Verfahren  zuzuziehen.  Die  Vertretung  bezieht  sich  aber
nur  auf  die  mündliche  Verhandlung,  zur  Empfangnahme  der  Entscheidung
  für  die  Behörde  und  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  ist  er
nicht  befugt,)  doch  kann  ihm  neben  der  Behörde  die  Entscheidung
zugestellt  werden.

Außerdem  kann  der  Regierungspräsident  bzw.  der  Ressortminister
in  geeigneten  Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen
Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  für  die
mündliche  Verhandlung  bestellen.  In  diesem  Falle  tritt  er  neben  die
öffentliche  Behörde,  wenn  eine  solche  Partei  ist,  und  diese  ist  ganz
ebenso,  als  ob  ein  Vertreter  nicht  ernannt  wäre,  fortgesetzt  zu  dem
Streitverfahren  zuzuziehen.  Der  Kommissar  ist  vor  Erlaß  des  Endurteils
  mit  seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  hören,  zur  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  aber  nicht  befugt,  er  ist  lediglich  bei  der
mündlichen  Verhandlung  beteiligt,  seine  Stellung  gleicht  derjenigen
eines  Staatsanwalts  im  Zivilprozesse,  doch  ist  ihm  die  Entscheidung
zuzustellen.  #)

Endlich  hat  der  Vorsitzende  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  bzw.  des
Bezirksausschusses,  sowie  der  Ressortminister  behufs  der  erforderlichen

1)  Siehe  §  73  LWG.  u.  8  71  Abs.  1412)  Siehe  §  74  Abs.  1  LVG.  v.  K.
LVG.  Friedrichs  a.  a.  O.  S.  419.  4  1250.
OVG.  1  443;  6  138;  7  394.  v.  K.tt  Siehe  §  74  Abs.  2  LV.  u.  8  81
4  1248  ff.  PVl.  17  465.  Wegen  der  LVG.  v.  Br.  I  Anm.  134  zu  §  74.
Form  der  von  der  Gemeinden  erteilten
Vollmachten  PVBl.  6  196.
        <pb n="24" />
        16  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  einen  Kommissar  zu  bestellen,
  wenn  das  Gesetz  die  öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  des
Klägers  oder  des  Beklagten  wahrzunehmen  hat,  nicht  bezeichnet.  #

Solche  Fälle  treten  beispielsweise  ein  beim  Streit,  ob  einer  Ortschaft
die  Eigenschaft  als  Gemeinde  oder  Gutsbezirk  beizumessen  ist  (88  9  u.
26  ZG.),  bei  Versagung  von  Schankkonzessionen,  falls  weder  die  Gemeinde=
  noch  die  Polizeibehörde  der  Erteilung  der  Genehmigung  widersprechen
  (§  114  ZG.),  im  Streitverfahren  über  die  Genehmigung  eines
Krankenkassenstatuts  u.  a.  m.  In  diesen  Fällen  tritt  der  Kommissar  an
die  Stelle  der  Partei  und  zwar  für  das  gesamte  Verfahren,  er  ist
daher  auch  zur  Empfangnahme  der  Entscheidung  und  zur  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  allein  befugt.)

D.  Mündliche  Verhandlung.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung
des  Gerichts,  die  Offentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden
  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen
  erachtet.  Der  Vorsitzende  kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung
jeden  Zuhörer  entfernen  lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens
  gibt,  oder  Störung  irgend  einer  Art  verursacht.  Parteien,  bzw.
deren  Vertreter,  Zeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  erlassenen  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,
  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer
entfernt  werden.  Gegen  die  bei  der  Verhandlung  beteiligten  Personen
wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig
entfernt  hätten,  d.  h.  es  können  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten
Tatsachen  für  zugestanden  erachtet  werden.s)  Die  Verhandlung  im
Disziplinarverfahren  mit  dem  Ziele  auf  Entfernung  aus  dem  Amte
findet  stets  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt.')  In  Sachen,  für  welche
die  Grundsätze  der  88  20  und  21  der  Reichsgewerbeordnung  gelten,
kann  nach  Nr.  5  des  §  21  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  1.  Juli  1883
(Röl.  S.  159)  die  Offentlichkeit  unter  entsprechender  Anwendung  der
88  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden,  danach  muß  über  die  Ausschließung  der  Offentlichkeit
verhandelt  werden.“)

1)  Siehe  §  74  Abs.  8  LVG.  H  Siehe  §  157  Z.  2  LVG.  u.  §  35

*)  v.  Br.  I  Anm.  135  zu  §  74.  Disziplinarges.  21.  7.  1852.

9  Siehe  §  72  LVG.,  vgl.  auch  §  7r90  9)  Vgl.  §  157  Z.  1  W.  v.  Br.
LVG.  I  Anm.  129  zu  §  72.
        <pb n="25" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  17

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  des  Bericht—
erstatters  über  das  Sachverhältnis;  bei  dem  Erscheinen  sämtlicher
Beteiligten  kann  der  Vorsitzende  diesen  den  Vortrag  des  Sachverhalts
überlassen.  )  Im  übrigen  sind  die  Parteien  oder  deren  mit  Vollmacht
versehenen  Vertreter  in  der  mündlichen  Verhandlung  zu  hören.  Sie
können  ihre  tatsächlichen  und  rechtlichen  An-  und  Ausführungen  ergänzen
  oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch
die  Abänderung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  das  Verteidigungsrecht
der  Gegenpartei  nicht  geschmälert,  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des
Verfahrens  nicht  beigeführt  wird.  In  der  mündlichen  Verhandlung
sind  sämtliche  Beweismittel  anzugeben  und,  soweit  dies  nicht  bereits
geschehen  ist,  die  schriftlichen  den  Parteien  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel
  vorzulegen,  auch  können  von  ihnen  Zeugen  zur  Vernehmung
vorgeführt  werden.)

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
  vollständig  aufgeklärt  und  sachdienliche  Anträge
von  den  Parteien  gestellt  werden,  er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts
gestatten,  das  Fragerecht  auszuüben,  eine  Frage  ist  zu  stellen,  wenn
das  Gericht  diese  für  angemessen  erachtet.)

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereideten
Protokollführers,  das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und
dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen,  es  muß  den  wesentlichen  Hergang
der  Verhandlung  enthalten;)  durch  Aufnahme  in  das  Protokoll
über  die  mündliche  Verhandlung  sind  insbesondere  festzustellen:

a)  neue  tatsächliche  Erklärungen  und  neue  Anträge
der  Beteiligten  oder  die  Tatsache,  daß  solche  aus  den  Vorträgen
  der  Beteiligten  nicht  zu  entnehmen  waren;

b)  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,
durch  welche  der  geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  teilweise
  erledigt  wird;

c)  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
welche  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  vernommen
werden;

d)  die  zum  Zwecke  der  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  der
förmlichen  Beweisaufnahme  erfolgte  Vorlegung  von  Akten
und  Verlesung  von  Schriftstücken;

1)  Vgl.  §  11  des  Regulatios  für  die  Siehe  §  71  Abs.  1  u.  2  LVG.  u.
Kreis-Bezirksausschüsse  u.  §  8  Reg.  f.  oben  S.  9.
O#.  2:)  Siehe  §  71  Abs.  3—5  LVG.

)  Siehe  §  75  LVG.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  2
        <pb n="26" />
        18  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

e)  das  Ergebnis  eines  im  Termine  eingenommenen  Augenscheins.


Das  Protokoll  ist  insoweit,  als  es  die  unter  a  bis  e  bezeichneten
Gegenstände  betrifft,  den  Beteiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht
  vorzulegen.

In  dem  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die
Genehmigung  erfolgt  sei,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  worden
sind.  Den  Beteiligten  ist  auf  Erfordern  Abschrift  des  über  die
mündliche  Verhandlung  ausgenommenen  Protokolls  zu  erteilen.)

Das  Protokoll  begründet  regelmäßig  den  vollen  Beweis  des
beurkundeten  Vorgangs.)

E.  Beweisaufnahme.

Die  Beweiserhebung  erfolgt  von  Amts  wegen,  sie  kann  in  der
mündlichen  Verhandlung  statthaben,  das  Gericht  kann  auch  die  Beweisaufnahme
  durch  eines  seiner  Mitglieder  oder  erforderlichenfalls  durch
eine  zu  dem  Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde  bewirken  lassen.“)
Das  Gericht  ist  ferner  befugt,  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung
der  mündlichen  Verhandlung  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu
veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,
  überhaupt  den  angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
  erforderlichen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.)  Andererseits
  ist  der  Verwaltungsrichter  aber  nicht  verpflichtet,  jeden  angetretenen
  Beweis  aufzunehmen.  Die  Beweisverhandlungen  sind
unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  von  der  betr.  Behörde  durch
Handschlag  an  Eides  statt  zu  verpflichtenden  Protokollführers
vorzunehmen,  die  Parteien  sind  dazu  zu  laden,  bzw.  ist  eine  Mitteilung
  an  letztere  von  einer  im  Verhandlungstermine  beabsichtigten
Beweisaufnahme  erforderlich.5)

In  der  Wahl  der  Beweismittel  ist  das  Gericht  unbeschränkt,  nur
der  Parteieneid  ist  als  unzulässig  erachtet.  )  Im  übrigen  kommen
als  Beweismittel  in  Betracht:  der  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweis,
  der  Urkundenbeweis,  die  Augenscheineinnahme,  Gerichtskundigkeit
  und  Zugeständnis  von  Tatsachen.

1)  §  12  der  Regulative  für  die  Kreiss5)  §  77  Abs.  2  LVG.  u.  PWl.  17  2.

und  Bezirksausschüsse.  v.  K.  4  1323.
)  v.  Br.  I  Anm.  136  zu  §  75  LVW.  6)  OBG.  24  276.  v.  K.  4  1333,  anderer
")  §  77  Abs.  1  2W.  Ansicht  Friedrichs  S.  491.

958  76  WG.  OW.  4  379  u.  v.  K.
4  1314.
        <pb n="27" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  19

Die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung  (88§  380  ff.,  407  ff.)
über  den  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweis  finden  insoweit  Anwendung,
  als  sie  sich  auf  die  Verpflichtung  zur  Vernehmung,
sowie  auf  die  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden  Strafen
beziehen,  letzteres  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  zu  erkennende
Geldbuße  150  Mark  nicht  übersteigen  darf.  Gegen  die  eine  Strafe
oder  die  Nichtverpflichtung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  aussprechende
  Entscheidung  steht  den  Beteiligten  innerhalb  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht,  gegen
die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
die  weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.)

Die  Beeidigung  der  Zeugen  ist  nicht  erforderlich.)  Zulässig
ist  anstatt  der  Zeugenvernehmung  die  Verlesung  der  Aussagen  von
Zeugen  in  der  mündlichen  Verhandlung,  welche  in  einer  anderen  Sache
vernommen  worden  sind,  3)  es  handelt  sich  dann  um  einen  Urkundenbeweis.

In  der  Auswahl  und  Zahl  der  Sachverständigen  ist  das  Verwaltungsgericht
  unbeschränkt,  es  kann  sie  vereidigen,  ohne  dazu
verpflichtet  zu  sein,  es  kann  auch  schriftliche  Begutachtung  angeordnet
  werden.  «

Für  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  gelten  die
im  Zivilprozesse  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften,  vgl.  die  Gebührenordnung
  vom  30.  6.  1878  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  5.  1898  (RGBl.  S.  689).

Der  Urkundenbeweis  ist  allgemein  zulässig,  die  Parteien  haben
jedoch  nur  das  Recht  auf  die  Benutzung  solcher  Urkunden,  die  sie
in  Händen  besitzen  und  bis  zum  Termine  beschaffen  können.  Das
Editionsverfahren  gegen  den  Gegner  oder  Dritte  ist  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  unbekannt,  auch  die  eigenen  Urkunden  braucht
die  Partei  nicht  unter  allen  Umständen  herauszugeben,  wenn  sie  nur
zur  Vorlegung  bereit  ist.  Der  Antrag  auf  Herbeischaffung  solcher
Urkunden,  welche  der  Verfügung  des  erkennenden  Gerichts  unterstehen,
ist,  wenn  er  genügend  begründet  ist,  eine  ausreichende  Beweisantretung.5)
  Eine  Bezugnahme  auf  Akten  im  allgemeinen,  ohne
jede  besondere  Bezeichnung  der  zu  verwertenden  einzelnen  Schriftstücke
ist  kein  zulänglicher  Beweisantritt.“)

1)  §  78  LVG.  u.  §  111  LVG.  richs  S.  495  Anm.  26,  27.  PVBl.
?)  PVl.  15  194.  v.  K.  4  1324.  14  177.  OVG.  24  276;  27  109;  28  43.
2)  PBl.  4  44.  v.  K.  4  1325.  v.  K.  4  1330.

4)  OBG.  8  178.  v.  K.  4  1326/27.  %)  O.  27  105.  v.  K.  4  1330.

5)  §§  66,  71,  92,  95,  114  LVG.  Fried-2“
        <pb n="28" />
        20  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Ein  besonderes  Verfahren  für  die  Augenscheineinnahme  ist  nicht
vorgeschrieben,  sie  ist  überall  zulässig,  sie  kann  durch  das  ganze  Gericht
oder  eines  seiner  Mitglieder  vorgenommen  werden.

Das  Verwaltungsgericht  kann  ebenso  wie  der  ordentliche  Richter
diejenigen  Tatsachen,  welche  bei  dem  Gerichte  offenkundig  sind,  ohne
weiteres  als  erwiesen  ansehen.)

Was  die  Beweiswürdigung  anbelangt,  so  hat  das  Gericht  nach
seiner  freien,  aus  dem  gesamten  Inhalte  der  Verhandlungen  und
Beweise  geschöpften  Uberzeugung  zu  entscheiden.  Daher  können
Zugeständnisse  noch  in  der  Berufungsinstanz  zurückgenommen
werden.  Auch  an  ein  Anerkenntnis  ist  der  Verwaltungsrichter
nicht  unbedingt  gebunden,  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
(§  307)  über  die  agnitoria  finden  nicht  ohne  weiteres  Anwendung.
Beim  Ausbleiben  einer  Partei  ergeht  auch  nicht  ein  Versäumnisurteil
  im  Sinne  der  88  330  ff.  ZPO.,  vielmehr  liegt  es  im  Ermessen
  des  Gerichts,  ob  es  beim  Ausbleiben  der  betr.  Partei  oder  in
Ermangelung  einer  Erklärung  dieser  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten
  Tatsachen  für  zugestanden  erachten  will.  Als  zugestanden
dürfen  allerdings  nur  solche  Behauptungen  angesehen  werden,  über
welche  der  Gegner  sich  erklären  konnte.  3)  Andererseits  ist  es  dem
Verwaltungsrichter  nicht  versagt,  auch  bestrittene  Tatsachen  auf
Grund  der  glaubwürdigen  Erklärungen  einer  Partei  als  richtig  festzustellen.
  )

Die  Frage  der  Beweislast  gehört  auch  im  Verwaltungsrecht  dem
materiellen  Rechte  an,  gegenüber  dem  geführten  Beweise  ist  sie
ohne  Bedeutung.  Hat  aber  die  Beweisaufnahme,  sei  sie  auf  Antrag
oder  von  Amts  wegen  unternommen,  zu  keinem  Ziele  geführt,  so  ist
der  Beweispflichtige  beweisfällig.  ),  Die  Frage  nach  der  Beweislast
findet  im  Verwaltungsstreitverfahren  im  übrigen  ihre  Grenze  in  dem
Umstande,  daß  auch  bezüglich  der  Beweiserhebung  die  Untersuchungsmaxime
  gilt,  und  daß  das  Gericht  in  der  Lage  ist,  nicht  nur  den
angetretenen,  sondern  auch  den  nach  seinem  Ermessen  erforderlichen
Beweis  von  Amts  wegen  zu  erheben.“)

1)  OVG.  8  176.  v.  K.  4  1333.  )  Friedrichs  S.  496.  OW.  15  429.

9  PVBl.  3  101.  v.  K.  4  1334.  2)  Friedrichs  S.  497.

à5)  8  79  2.  u.  oben  S.  13.  PVBl.  5)  PWl.  12  348  ff.  v.  K.  4  1315  ff.
17  225.  v.  K.  4  1334  u.  v.  Br.  1
Anm.  141  zu  §  79.
        <pb n="29" />
        I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  21

F.  Urteil.

Die  Beratung  der  Entscheidungen  erfolgt  in  nicht  öffentlicher
Sitzung  ohne  Hinzuziehung  eines  Protokollführers,  und  wenn  sie  auf
Grund  einer  Verhandlung  erfolgt,  nur  unter  den  Richtern,  die  der
Verhandlung  beigewohnt  haben.  Die  Leitung  gebührt  dem  Vorsitzenden,
über  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das  Kollegium.  Die  erste
Stimme  hat  der  Berichterstatter,  die  letzte  der  Vorsitzende,  im  übrigen
stimmt  in  der  Regel  der  jüngere  vor  dem  älteren.  #

Die  Verkündung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach  in
öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts,  es  muß  dies  geschehen  in  Streitsachen,
  für  welche  die  §§  20,  21  GewO.  maßgebend  sind.  Eine  mit
Gründen  versehene  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  den  Parteien
sowie  dem  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellten  Vertreter
  zuzustellen.  (Siehe  oben  S.  15  u.  16.)  Die  Zustellung  genügt,
wenn  die  Verkündung  in  öffentlicher  Sitzung  nicht  erfolgt  ist.2)

Den  Gegenstand  der  Entscheidung  bilden  die  Ansprüche  der  Parteien,
  sie  darf  nur  auf  Grund  solcher  Tatsachen  erfolgen,  über  welche
die  Parteien  sich  haben  äußern  können.  Das  Urteil  darf  nur  die  zum
Streitverfahren  vorgeladenen  Parteien  und  die  darin  erhobenen  Ansprüche
  betreffen,  doch  ist  der  Verwaltungsrichter,  soweit  es  sich  um
Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  handelt,  nicht  unbedingt  an  die
Anträge  der  Parteien  gebunden.  #)

Ebensowenig,  wie  das  Verwaltungsstreitverfahren  ein  eigentliches
Versäumnisverfahren  kennt  (siehe  oben  S.  20),  sind  ihm  Teil=  und
nach  verbreiteter  Ansicht  auch  keine  Zwischenurteile  bekannt,  wenigstens
verneint  das  Oberverwaltungsgericht  die  Zulässigkeit  ersterer.  Insbesondere
  ist  eine  Vorabentscheidung  über  den  Grund  des  Anspruchs,
wenn  auch  der  Betrag  streitig  ist,  unzulässig.  )

Nur  folgende  Zwischenurteile  können  ergehen,  wenn  es  sich
darum  handelt:

a)  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  erster  Instanz  festzustellen
(6  113  Abs.  4  LVG.);

b)  bei  der  Einlegung  der  Berufung  durch  den  Vorsitzenden
des  Gerichts  um  die  Entscheidung  der  Vorfrage  des  Vorhandenseins
  des  öffentlichen  Interesses  (§  91  LVG.);

1)  Vgl.  §  7  Regul.  für  das  O.  5)  O.  1  311  u.  20  189.  v.  K.  4  1335
2  8  81  LVG.  u.  §  74  Abs.  2  LV.  u.  1337  ff.
§§  14  u.  15  des  Regul.  für  die  Kreiss  0  O#0.  14  285.  v.  K.  4  1336  anderer
u.  Bezirksausschüsse.  Ansicht.  Entsch.  Bundesamts  f.  H.
22  163  u.  PVl.  27  644.
        <pb n="30" />
        22  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

)  um  die  Herbeiführung  einer  Plenarentscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  über  eine  streitige  Rechtsfrage  (Art.  1
Ges.  27.  5.  1888,  GS.  S.  226).7

Die  Zustellung  der  Entscheidung  wird  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
  des  Gerichts  bewirkt,  entweder  durch  Beamte  des  Kreisausschusses
  und  der  Regierung,  oder  durch  Ersuchen  der  nachgeordneten
Behörden,  oder  durch  die  Post;  die  Bestimmungen  der  88  180  ff.  ZPO.
finden  dabei  entsprechende  Anwendung.)  Die  Zustellung  an  die  Prozeßbevollmächtigten
  ist  nicht  vorgeschrieben,  sie  kann  auch  unmittelbar
an  die  Partei  erfolgen.  Sind  mehrere  Streitgenossen  vorhanden,
so  genügt  die  Zustellung  der  Entscheidung  an  einen  von  ihnen,  die
übrigen  sind  hiervon  unter  Beifügung  einer  Abschrift  des  Tenors  zu
benachrichtigen.  )  An  Stelle  der  Zustellungsurkunde  kann  eine  beglaubigte
Empfangsbescheinigung  der  zur  Annahme  legitimierten  Person  treten.
Uber  einen  in  der  Entscheidung  übergangenen  Klageanspruch
kann  die  Abfassung  eines  Nachtragserkenntnisses  verlangt  werden.
Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten
  eines  Urteils  dürfen  nachträglich  berichtigt  werden.  Unzulässig  ist
dagegen  die  Berichtigung  des  Tatbestandes  im  Sinne  des  §  320  ZPO.
Die  Rechtskraft  der  Entscheidung  beschränkt  sich  lediglich  auf  den
Tenor,  nicht  auf  die  Gründe,  ein  Rechtsmittel,  welches  sich  allein

gegen  die  Urteilsgründe  richtet,  ist  unzulässig.  5)

II.  Die  Rechtsmittel.
A.  Berufung.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen  Endurteile
a)  der  Kreisausschüsse  und  gegen  deren  Bescheide  in  den
Fällen  der  §§  64  u.  67  LVG.,
b)  der  Bezirksausschüsse  in  erster  Instanz  und  gegen  deren
Bescheide  in  den  Fällen  der  §§  64  u.  67  LVG.,
steht  den  Parteien  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  dem
Vorsitzenden  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses  die  Berufung
zu  a)  an  den  Bezirksausschuß,
zu  b)  an  das  Oberverwaltungsgericht

1)  Vgl.  Friedrichs  S.  498—501.  ")  PVBl.  14  170;  16  194;  25  96.
)  Vgl.  §  17  Regul.  f.  Kreis=  u.  Bezirks-  v.  K.  4  1346.  v.  Br.  I  Anm.  145
ausschüsse  u.  §  16  Regul.  f.  OVG.  zu  §  81.

9  OVG.  31  216.  v.  K.  4  1267.  v.  Br.  I  )  Pl.  18  317.  v.  K.  4  1356,  OVG.
Anm.  86  zu  §  52.  Wegen  Zustellung  2  415.  v.  K.  4  1365.
von  Verfügungen  s.  oben  S.  4.
        <pb n="31" />
        II.  Die  Rechtsmittel.  23

zu,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Urteile  endgültig,
  oder  die  dagegen  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender
Weise  geregelt  sind.  #

Die  Berufung  ist  —  abgesehen  von  der  Befugnis  des  Vorsitzenden
zur  Einlegung  dieses  Rechtsmittels  —  )  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung
sie  sich  richtet,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.  Die  fristzeitige
  Anbringung  des  Rechtsmittels  bei  dem  Gerichte,  welches  zur
Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  genügt  nicht.  Die  bloße  Anmeldung
der  Berufung  ohne  Rechtfertigung  reicht  nicht  aus,  es  muß  aus  der
Berufungsschrift  zum  mindesten  Gegenstand  und  Ziel  des  Rechtsmittels
erkennbar  sein.)  Die  Berufung  kann  schon  vor  der  Zustellung  der
Entscheidung  angemeldet  und  gerechtfertigt  werden.

Auch  der  Vorsitzende  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses  kann
gegen  eine  Entscheidung  dieser  Kollegien  Berufung  einlegen.  Beabsichtigt
  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  dies
sofort  zu  erklären.  Die  Verkündung  der  Entscheidung  bleibt  in
diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage  ausgesetzt.  Sie
erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Berufung
eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Verkündung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
so  findet  die  Berufung  im  öffentlichen  Interesse  nicht  mehr  statt.  Die
Gründe  der  Berufung  sind  den  Parteien  zur  schriftlichen  Erklärung
innerhalb  zwei  Wochen  mitzuteilen.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die
Verhandlungen  dem  Bezirksausschusse  bzw.  dem  Oberverwaltungsgericht
einzureichen  und  die  Parteien  hiervon  zu  benachrichtigen.  )  Die  Vertretung
  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  von  dem  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses  eingelegten
Berufung  erfolgt  vor  dem  Bezirksausschusse  durch  den  vom  Regierungspräsidenten,
  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  durch  den  vom  Ressortminister
  zu  bestellenden  Kommissar.)  Auf  die  Berufungsentscheidung
des  Bezirksausschusses  steht  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  kein
weiteres  Rechtsmittel  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  zu.)

Das  Gericht,  bei  welchem  die  Berufung  anzubringen  ist,  prüft,  ob
die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  wird

9  §§  82  u.  83  Abs.  1  L.  )  O.  6  384.  v.  K.  4  1366.
!)  Vgl.  §§  82  u.  83  Abs.  2  LVG.  5)  Vgl.  §§  82  u.  83  Abs.  2  LVG.  OVG.
9)  §  85  u.  §  86  Abs.  1  LVG.  PWBl.  8  425.  v.  K.  4  1351.
18  150,  380;  21  516.  v.  K.  41372  ff.  8  84  22.  ·
v.  Br.  I  Anm.  155  zu  §  86.  !)  O.  6  381;  12  439.  v.  K.  4  1382.
        <pb n="32" />
        24  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

die  Berufungsschrift  nebst  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen
Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  auf  ein  bis  vier  Wochen
zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.  In  nicht  schleunigen  Sachen  kann
zur  Rechtfertigung  der  Berufung  sowie  zur  Gegenerklärung  eine
angemessene,  in  der  Regel  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist
  gewährt  werden.  1)  Es  empfiehlt  sich,  bei  Bewilligung  der  Nachfrist
  eine  solche  Fassung  zu  wählen,  daß  dabei  klar  zu  ersehen  ist,  ob
diese  vom  Tage  des  Ablaufs  der  gesetzlichen  Frist  oder  vom  Tage
der  Behändigung  der  die  Fristbewilligung  aussprechenden  Verfügung
laufen  soll;  falls  ein  anderes  nicht  bestimmt  ist,  gilt  ersteres.  Die
Gewährung  der  Nachfrist  kann  auch  stillschweigend  geschehen,
setzt  aber  einen  dahingehenden  Antrag  voraus,  dieser  Antrag  muß
während  des  Laufs  der  gesetzlichen  (zweiwöchigen)  Berufungsfrist  gestellt
  sein.)

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  weiteres  durch
einen  mit  Gründen  versehenen,  im  übrigen  formlosen  Bescheid  zurückzuweisen.
  Namens  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden
  —  beim  Bezirksausschusse  im  Einverständnisse  mit  den  ernannten
Mitgliedern  —  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  (Vorbescheides)  zu.  8)
In  letzterem  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  an  die  bei  dem  den  Bescheid
erteilenden  Gerichte  anzubringende  Beschwerde  an  das  Berufungsgericht
  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.
Die  Prüfung  des  Gerichts  erster  Instanz  hat  sich  aber  lediglich  auf
die  Frage  der  Rechtzeitigkeit  der  Anmeldung  der  Berufung  zu
erstrecken,  nicht  darauf,  ob  das  Rechtsmittel  überhaupt  oder  fristzeitig
gerechtfertigt  ist,  letzteres  ist  vom  Berufungsgericht  zu  entscheiden.
Dies  hat  bei  der  Annahme,  daß  es  an  einer  ordnungsmäßigen  Rechtfertigung
  fehle,  die  Berufung  durch  Bescheid  —  aber  nicht  des  Vorsitzenden,
  sondern  des  Kollegiums  —  zurückzuweisen.  Eine  weitere
Beschwerde  über  die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  findet  nicht
statt.  Hat  das  Gericht  erster  Instanz  zu  Unrecht  die  Berufung  für
fristzeitig  angesehen  und  das  weitere  Verfahren  eingeleitet,  so  darf
das  Berufungsgericht  auch  dann  nicht,  wenn  es  die  Frist  für  versäumt
erachtet,  das  Rechtsmittel  durch  einfache  Verfügung  zurückweisen,  vielmehr
  muß  es  entweder  einen  förmlichen  Kollegialbescheid  erteilen  oder
ein  Urteil  erlassen.  )

1)  8  86  Abs.  2  u.  3  LVG.  9  §  86  Abs.  4  22G.  O#.  1  428.
*)  O.  26  434.  v.  K.  4  1274  ff.  v.  Br.  v.  K.  4  1371  ff.  u.  oben  S.  11.
1  Anm.  155  zu  Abs.  3  §  86.  *))  v.  Br.  I  Abs.  4  Anm.  155  zu  §  86.
        <pb n="33" />
        II.  Die  Rechtsmittel.  25

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,
selbst  wenn  die  Berufungsfrist  verstrichen  ist,  es  kann  dies  noch  im
Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  und  zwar  noch  in  der  Schlußverhandlung
  geschehen,  eine  besondere  Form  ist  nicht  vorgeschrieben.
Die  Anschlußberufung  verliert  ihre  Wirksamkeit,  wenn  das  Rechtsmittel
zurückgenommen  oder  als  unzulässig  verworfen  wird.  Im  Disziplinarverfahren
  ist  eine  Anschlußberufung  unzulässig.  )

Nach  Ablauf  der  Berufungs=  bzw.  der  Nachfrist  sind  die  Verhandlungen
  (Akten)  dem  Berufungsgerichte  einzureichen.  Die  Parteien
sind  hiervon  unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  eingegangenen  Gegenerklärungen
  zu  benachrichtigen.)

Die  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  ist  zulässig,  der  Widerruf
des  Verzichts  auf  das  Rechtsmittel  ist  unstatthaft.3)  Die  falsche
Bezeichnung  des  Rechtsmittels  schadet  nicht.

In  der  Sache  selbst  kann  das  Berufungsgericht,  aber  nicht  namens
dessen  der  Vorsitzende,  falls  nicht  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung
beantragt  ist,  auch  ohne  eine  solche  einen  Bescheid  erteilen,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  gegen  den  Bescheid  lediglich  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  stattfindet.  Eine  Abänderung  der  durch  Berufung
  angefochtenen  Entscheidung  darf  jedoch  nur  nach  vorgängiger
Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen.  5)  Auch  in
diesem  Falle  kann  ein  sogenanntes  Verzichturteil  ergehen,  falls  beide
Parteien  auf  die  mündliche  Verhandlung  verzichten.“)

Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt
unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen
  werde  entschieden  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in
den  Fällen  der  Berufung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die
Ladung  des  zu  dessen  Vertretung  bestellten  Kommissars.  Das  Gericht
kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  das  persönliche  Erscheinen
einer  Partei  anordnen.!)  Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des
Kreis=  oder  Bezirksausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
eingelegt,  so  entscheidet  das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,
  ob  das  öffentliche  Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist.  Wird
die  Vorfrage  verneint,  so  weist  das  Berufungsgericht,  ohne  im  übrigen
in  die  Sache  selbst  einzutreten,  die  Berufung  (durch  Zwischenurteil,

98  87  2W2G.  O#.  25  207;  8  153;5)  §  89  L.
12  433.  v.  K.  4  1363  ff.  6)  OVG.  33  205.  v.  K.  1.  Erg  Bd.  547
8  88  2.  u.  oben  S.  13.
5)  O.  6  387.  v.  K.  4  1368  ff.  *!)  §  90  LW.
9  PVBl.  21  163.
        <pb n="34" />
        26  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

siehe  oben  S.  21)  als  unstatthaft  zurück.  1)  Im  übrigen  gelten  für
das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  diejenigen  Grundsätze,  welche
für  die  mündliche  Verhandlung  in  der  ersten  Instanz  maßgeblich  sind,
insbesondere  soweit  es  sich  um  Beiladung,  Bevollmächtigung,  Ergänzung
und  Berichtigung  der  Klage,  Anführung  der  Beweismittel,  Vorlegung
von  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücken,  die  Erhebung  und  Würdigung
des  Beweises  handelt,  nur  eine  Abänderung  der  Klage  ist  unstatthaft.)


Dem  Berufungsrichter  unterliegt  die  Nachprüfung  der  Entscheidung
in  vollem  Umfange,  er  ist  nicht  nur  wie  der  Revisionsrichter  auf
die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Vorentscheidung  beschränkt,  sondern
seine  Befugnis  gleicht  derjenigen  des  Richters  erster  Instanz.  3)  Auch
darf  der  Berufungsrichter,  obwohl  das  Landesverwaltungsgesetz  eine
ausdrückliche  Bestimmung  darüber  nicht  enthält,  in  geeigneten  Fällen
die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  in  die  Vorinstanz  zurückweisen.


Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittlung
desjenigen  Gerichts,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt
worden  war.“)

B.  Revision.

Gegen  die  von  den  Bezirksausschüssen  in  zweiter  Instanz
erlassenen  Endurteile  steht,  soweit  sie  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher
Vorschrift  endgültig,  oder  die  dagegen  stattfindenden  Rechtsmittel  in
abweichender  Weise  geregelt  sind,  den  Parteien  die  Revision  an  das
Oberverwaltungsgericht  zu.  )  Soweit  das  Rechtsmittel  der  Revision
überhaupt  zugelassen  ist,  steht  es  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  zu,“)  aber
nicht  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  welcher  gegen  ein  Endurteil
  des  Kreisausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
Berufung  eingelegt  hat.  Die  Revision  des  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
  ist  von  der  Entscheidung  der  Vorfrage,  ob  das  öffentliche
Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist,  nicht  abhängig.)

1)  §  91  LVG.  *!)  §  93  Abs.  2  LVGE.

*)  §  92  Abs.  1  LVG.  9)  v.  K.  4  1377,  anders  bei  der  Berufung
„:)  O.  6  270;  35  95.  oben  S.  23  u.  21.  OV.  6  381  u.
*)  Pl.  13  396.  v.  K.  4  1375.  12  439.  Vgl.  v.  Br.  I  Anm.  163  zu
5)  §  92  Abs.  2  LVG.  u.  oben  S.  22.  *  93.

/  §  93  Abs.  1  2.
        <pb n="35" />
        II.  Die  Rechtsmittel.  27

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung
oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,
insbesondere  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
erlassenen  Verordnungen  beruhe;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.)

Was  als  wesentlicher  Mangel  anzusehen  ist,  ist  Sache  des  freien
Ermessens  des  Revisionsgerichts,  absolute  Nichtigkeitsgründe,  wie  sie
§  551  ZPO.  aufstellt,  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.
Die  unrichtige  Bezeichnung  des  Rechtsmittels  schadet  nicht.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Revision  hat  bei  demjenigen
  Gericht  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat,
sie  ist  also  beim  Kreis=  und  nicht  beim  Bezirksausschusse  anzubringen,
wenn  gegen  ein  Urteil  des  Bezirksausschusses  in  zweiter  Instanz  das
Rechtsmittel  eingelegt  werden  soll.  Ebenso  hat  auf  Beschwerden  über
eine  Entscheidung  des  Kreisausschusses,  durch  welche  das  eingelegte
Rechtsmittel  der  Revision  zurückgewiesen  wird,  nicht  der  Bezirksausschuß,
sondern  das  Oberverwaltungsgericht  zu  entscheiden.3)  Die  Frist  zur
Anmeldung  der  Revision  ist  ebenso  wie  bei  der  Berufung  eine  zweiwöchige.“)
  In  der  Revisionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete
Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,
oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.
Dies  ist  aber  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  die  materiellen  oder  prozessualen
  Gesetzesvorschriften  genau  zu  bezeichnen  sind,  deren  Verletzung
gerügt  wird,  der  Revisionsrichter  ist  vielmehr  bei  seiner  Entscheidung
nicht  an  die  von  den  Parteien  vorgebrachten  Anfechtungsgründe,  welche
zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend  gemacht  sind,  gebunden.  5)

Im  übrigen  finden  hinsichtlich  der  formellen  Behandlung  des  Rechtsmittels,
  sowie  für  das  weitere  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz
die  für  die  Berufung  geltenden  Vorschriften  sinnentsprechende  Anwendung,
  eine  Abänderung  der  Klage  ist  auch  hier  unzulässig.)
Auch  eine  Anschlußrevision  ist  zulässig.))  Eine  Beiladung
Dritter  ist  in  der  Revisionsinstanz  nicht  mehr  erlaubt.#

1)  v.  Br.  I  Anm.  165  zu  §  94.  Bezügl.  )  8  95  Abs.  1  u.  §  85  LVG.
der  Rechtspr.  des  OVG.  vgl.  v.  K.)  88  96  u.  97  LV.
4  1347  ff.  5  §  95  Abs.  1  20.

?)  PWlI.  21  432.  )  Näheres  siehe  PVBl.  22  8.

9  §95  Abs.  2  LVG.  v.  Br.  I  Anm.  155%)  O.  13  244.  v.  K.  4  1254  u.  oben
Abs.  4  zu  §  86.  PWl.  25  448.  S.  13.  Pl.  27  541.
        <pb n="36" />
        28  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,  so
hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  urteilt  in  der  Sache  selbst,
wofern  sie  spruchreif  erscheint.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  weist  sie  das
Oberverwaltungsgericht  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach
der  Sachlage  geeignete  Instanz  zurück  und  verordnet  die  Wiederholung
  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  es  nach  seinem  Ermessen
mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  ist.  )  Für  das  Gericht,  an  welches
die  Sache  zurückverwiesen  ist,  sind  bei  erneuter  Verhandlung  und  Entscheidung
  nicht  nur  die  vom  Revisionsrichter  aufgestellten  Grundsätze  maßgebend,
  welche  zur  Aufhebung  der  Entscheidung  geführt  haben,  sondern
auch  diejenigen,  welche  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Sache
spruchreif  sei,  ausgesprochen  worden  sind.  Nach  der  Zurückverweisung
ist  jedoch  in  dieser  Instanz  die  Anführung  neuer  Tatsachen  zulässig,  auf
Grund  deren  gegebenenfalls  eine  von  den  Grundsätzen  des  Oberverwaltungsgerichts
  abweichende  Beurteilung  des  Tatbestandes  erfolgen  kann.)

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittlung  desjenigen
  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat,  bzw.  an
welches  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
zurückverwiesen  worden  ist.#)

OC.  Beschwerde  gegen  prozeßleitende  Verfügungen.

Auf  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  bei  den
Kreis=  und  Bezirksausschüssen  zum  Gegenstande  haben,  entscheidet  das
im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  endgültig.“)  Alle  Beschwerden
  sind  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Gericht,  gegen  dessen
Entscheidung  sie  gerichtet  sind,  einzulegen.  Wird  jedoch  die  Beschwerde
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  demjenigen  Gerichte  angebracht,
welches  zur  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als
gewahrt.  Die  Beschwerde  ist  in  solchen  Fällen  von  dem  angerufenen
Gerichte  zur  weiteren  Veranlassung  an  dasjenige  Gericht  abzugeben,
gegen  dessen  Beschluß  sie  gerichtet  ist.“)

Bei  der  Versäumung  der  Frist  kann  das  Gericht,  dessen  Entscheidung
angefochten  ist,  durch  Bescheid  oder  Vorbescheid  des  Vorsitzenden
namens  des  Gerichts  —  beim  Bezirksausschusse  im  Einverständnisse
mit  den  ernannten  Mitgliedern  —  die  Beschwerde  zurückweisen.  In
dem  Bescheide  ist  dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die  bei  dem  bescheidenden

1)  §§  98  u.  99  L.  8)  §  98  L.  siehe  oben  S.  22.
2)  §  101  L2WG.  OG.  9  41;  19  88.)  §  110  LW.
v.  K.  4  1346/47.  „)  §  111  Abs.  1  u.  4  LV.  u.  §  51  2W.
        <pb n="37" />
        III.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.  29

Gerichte  anzubringende  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  übergeordnete
  Gericht  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.  y

Ist  die  Beschwerdefrist  gewahrt,  so  werden  die  Vorgänge  dem  angerufenen
  Gerichte  überreicht,  dessen  Vorsitzender  (beim  Bezirksausschusse
im  Einverständnisse  mit  den  ernannten  Mitgliedern)  wiederum  Vorbescheid
  erteilen  kann;  in  diesem  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß
sie  befugt  seien,  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung
ab  den  Antrag  auf  Entscheidung  durch  das  Gericht  zu  stellen,  )  dessen
Entscheidung  ist  dann  endgültig.-)

III.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig.
gewordenen  Endurteile  findet  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  unter  denselben  Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange
und  innerhalb  derselben  Fristen  statt,  wie  nach  bürgerlichen  Prozeßgesetzen
  die  Nichtigkeitsklage  bzw.  die  Restitutionsklage.  Zuständig
  ist  aus  schließlich  das  Oberverwaltungsgericht.  Erachtet  letzteres
die  Klage  für  begründet,  so  hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf,
verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach
der  Sachlage  geeignete  Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung
oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  dieses  von  dem  Anfechtungsgrunde
  betroffen  wird.  9

Die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  findet  nicht  statt
gegen  die  im  Disziplinarverfahren  ergehenden  Endurteile,  ebensowenig
  gegen  die  in  Streitigkeiten  zweier  Armenverbände  gemäß
§  39  des  Z.  erlassenen  Endurteile  des  Bezirksausschusses,  endlich
auch  nicht  gegen  Vorentscheidungen  über  Konflikte).

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung
gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm
anderweitig  zu  treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse
des  Oberverwaltungsgerichts  aufgestellten  Grundsätze,  sowie  die  darin  zugrunde
  gelegten,  tatsächlichen  Feststellungen  als  maßgeblich  zu  betrachten.  )

Die  Bestimmungen  der  ZPO.,  welche  für  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  in  Betracht  kommen,  sind  folgende:

88  578—583  und  §§  585—589  gPOD.

9  §  111  Abs.  2  u.  §  86  Abs.  4  LVG.  5)  v.  Br.  I  Anm.  171  zu  §  100;  vgl.  8§  114
*)  §  111  Abs.  3  u.  §  64  LV.  LVG.

9  §  110  LVG.  9  §  101  L.  u.  oben  S.  28.

9  §  100  LW
        <pb n="38" />
        30  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

IV.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,
wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle
  verhindert  worden  ist,  die  in  dem  Landesverwaltungsgesetze  oder
die  in  den  Gesetzen  für  Anstellung  der  Klage  bzw.  für  den  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  vorgeschriebenen
Fristen  einzuhalten.  Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn
der  Antragsteller  von  einer  Zustellung  ohne  sein  Verschulden  keine
Kenntnis  erlangt  hat.  Über  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht,  dem
die  Entscheidung  über  die  versäumte  Streithandlung  zusteht.  Letztere
ist  unter  Anführung  der  Tatsachen,  mittels  deren  der  Antrag  auf
Wiedereinsetzung  begründet  werden  soll,  sowie  der  Beweismittel  innerhalb
  zwei  Wochen  nachzuholen.  Zur  Begründung  reicht  die  Behauptung
  eines  Rechtsirrtums  nicht  aus;  als  unabwendbarer  Zufall
gilt  ein  Versehen  der  Postverwaltung  bei  der  Bestellung  von  Briefen
für  die  Partei,  nicht  immer  die  Versehen  anderer  Vertreter.  Als
unabwendbarer  Zufall  ist  es  auch  nicht  anzusehen,  wenn  ein  an  unzuständiger
  Stelle  eingereichter  Schriftsatz,  z.  B.  ein  an  unzuständiger
Stelle  eingelegtes  Rechtsmittel,  von  dieser  Behörde  nicht  rechtzeitig  an
die  zuständige  Instanz  abgegeben  ist.  Der  Lauf  der  Frist  für  die
Wiedereinsetzung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  mit  welchem  das
Hindernis  behoben  ist.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet  die  Nachholung  der  versäumten
Streithandlung  bzw.  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  statt.
Die  durch  Erörterung  des  Antrages  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden
baren  Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller-  )  über  den
Antrag  auf  Wiedereinsetzung  ist,  wenn  es  sich  um  eine  versäumte  Rechtsmittelfrist
  handelt,  nicht  von  dem  Gericht,  bei  welchem  die  Anmeldung  und
Rechtfertigung  des  Rechtsmittels  erfolgt,  sondern  von  demjenigen  Gericht
zu  befinden,  welches  über  das  Rechtsmittel  selbst  zu  entscheiden  hat.)

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  nicht  zulässig  bei
Berufungen  in  Streitsachen  der  Armenverbände,  sowie  im  Disziplinarverfahren.3)


Für  die  Wiedereinsetzung  im  Beschlußverfahren  gelten  weitergehende
  Bestimmungen.  (Vgl.  darüber  unten  S.  44.)

5  §  112  20.  év.  K.  4  1101  u.  1291.  OVG.  12  431.
5  v.  K.  41284  bis  1290.  v.  K.  1.  Erg.  ol.  .  Br.  I  Anm.  206  zu  §  112.
544.  O.  26  430;  25  433;  14  174;
36  452;  9  432;  34  449.
        <pb n="39" />
        V.  Der  Kompetenzkonflikt  und  Konflikt.  31

V.  Der  Kompetenzkonflikt  und  Konflikt.

Die  Zentral=  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden  sind
auch  für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verhandelnden
Angelegenheiten  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  befugt.
Letztere  findet  nicht  statt  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer  im
Verwaltungsstreitverfahren  anhängig  gemachten  Sache  eine  andere
Verwaltungsbehörde  zuständig  sei.  Vielmehr  ist  die  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  nur  unter  der  Behauptung  zugelassen,  daß  eine  bei
einem  ordentlichen  Gerichte  anhängige  Sache  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  verhandeln  sei.  Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufenen  Behörden  haben  ihre  Zuständigkeit
von  Amts  wegen  wahrzunehmen.  Wird  von  einer  Partei  in  erster
Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  erhoben,  so  kann  darüber  (durch
Zwischenurteil  oben  S.  21)  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufene  Behörde  und  eine  andere  Verwaltungsbehörde
  für  zuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der
schriftlichen  Erklärungen  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden
und  nach  Anhörung  der  Parteien  in  der  mündlichen  Verhandlung  das
Oberverwaltungsgericht.  Das  gleiche  gilt  in  dem  Falle,  wenn
beide  Teile  sich  in  der  Sache  für  unzuständig  erklärt  haben.7)

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  ferner  im  Verwaltungsstreitverfahren
  über  die  Konfliktserhebung  im  Sinne  des  Gesetzes
betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und
Diensthandlungen  vom  13.  2.  1854  (GS.  S.  86)  gemäß  §  11  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  20.  5.  1898.  Die  Entscheidung  erfolgt  in  demselben
  Verfahren  wie  beim  Kompetenzkonflikt  unter  entsprechender  Anwendung
  der  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  geltenden  Vorschriften.)
Die  Konfliktserhebung  ist  zulässig,  wenn  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
des  Beamten  glaubt,  daß  diesem  eine  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
  oder  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
nicht  zur  Last  falle.“)

Sowohl  bei  den  Entscheidungen  in  Kompetenzkonflikts-,  als  auch  bei
solchen  in  Konfliktssachen  wird  weder  ein  Kostenpauschquantum,

1)  §  113  LVWG.  8s8§  5  u.  6  der  Ver.  v..  114  LV.
1.  8.  1879  (GS.  S.  5789).  v.  Br.  5)  Näheres  im  §  1  Ges.  13.  2.  1854.
I  Anm.  207  zu  8  113  u.  v.  K.
4  1111  ff.
        <pb n="40" />
        32  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

noch  werden  bare  Auslagen  erhoben,  ebensowenig  findet  eine  Erstattung
  der  den  Parteien  erwachsenden  Kosten  statt.  0

VI.  Die  Kosten.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfrei.,)  Dies  bezieht
sich  jedoch  nicht  auf  die  Vollmachten,  weil  deren  Ausstellung  nicht
zum  Verfahren  gehört,  in  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden  sind
die  Vollmachten  vermöge  der  diesen  Verbänden  allgemein  zustehenden
Stempelfreiheit  stempelsteuerfrei.

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen
  baren  Auslagen  des  obsiegenden  Teils  sind  dem  unterliegenden
  Teile  zur  Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts
  des  obsiegenden  Teils  hat  der  unterliegende  Teil  nur  insoweit
  zu  erstatten,  als  sie  für  die  Wahrnehmung  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  oder  dem  Oberverwaltungsgericht
  zu  zahlen  sind.  An  baren  Auslagen  für  die
persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse
  und  dem  Oberverwaltungsgericht  kann  die  obsiegende  Partei
nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie
vertretenden  Rechtsanwalts  betragen  haben  würden,  es  sei  denn,  daß
ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte  angeordnet  war.
Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  bestimmen  sich  nach  den  für  diese
bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften,  )  in  betracht
kommt  die  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  20.  5.  1898  (RGBl.  S.  692).

Hieraus  folgt,  daß  ein  Rechtsanwalt  in  dem  Verfahren  vor  dem
Kreisausschusse  von  dem  unterliegenden  Teile  niemals  Gebühren
  erstattet  verlangen  kann,  dies  hindert  jedoch  nicht,  daß  er  die
ihm  gesetzlich  zustehenden  Gebühren  von  seinem  Auftraggeber  fordern
darf.  Vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgericht
  kann  ein  Rechtsanwalt  folgende  Gebühren  von  dem  unterliegenden
  Teile  beanspruchen:

a)  Verhandlungsgebühr  zu  110,  wenn  kontradiktorisch  verhandelt
  wird,  gemäß  §  13  Z.  2  u.  §  9  GO.  und  zu  5/10
bei  nicht  kontradiktorischer  Verhandlung;

b)  weitere  Verhandlungsgebühr  zu  5/0  nach  Erledigung
eines  selbständigen  Beweisbeschlusses  gemäß  §  17  und  §9  GO.;

13  Abs.  5  LVG.  Schlußsatz.  2)  v.  Br.  I  Anm.  173  zu  §  102.

1)  §  1
l  102  2.  9  §  103  2.  Abs.  1  u.  8.

9)
        <pb n="41" />
        VI.  Die  Kosten.  33

c)  die  Prozeßgebühr  zu  5/10  gemäß  §  43  und  §  9  CO.;
d)  gegebenenfalls  Beweisgebühr  mit  5/10  und  Vergleichsgebühr
  mit  19/10  oder  5/1  gemäß  §  13  Z.  4  u.  3  u.  8  18  GO.;

die  Erhebung  von  Schreibgebühren  ist  unzulässig.)

Die  obsiegende  Partei  darf  ihre  tatsächlich  entstandenen  Reisekosten
und  Auslagen  vor  dem  Kreisausschusse  stets  erstattet  verlangen,
gleichgültig,  ob  ihr  persönliches  Erscheinen  angeordnet  war  oder  nicht.
Bei  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgericht  darf  die
obsiegende  Partei  nicht  ohne  weiteres  das  in  Anspruch  nehmen,  wasdie
  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen
hätten,  vielmehr  sind  in  erster  Linie  nur  die  tatsächlich  erwachsenen
Auslagen  zu  erstatten,  wenn  diese  aber  höher  sind,  als  die  Gebühren
eines  Rechtsanwalts,  sind  sie  entsprechend  herabzusetzen;  war  das
persönliche  Erscheinen  angeordnet,  so  können  die  tatsächlichen  Auslagen
  in  Rechnung  gestellt  werden,  selbst  wenn  sie  die  Anwaltsgebühren
übersteigen.)

Die  Reisekosten  und  Tagegelder,  welche  Gemeindebeamten  auf
Grund  von  Gemeindebeschlüssen  oder  statutarischen  Anordnungen
zu  zahlen  sind,  können  in  voller  Höhe  verlangt  werden,  wenn  das
persönliche  Erscheinen  angeordnet  war,  anderenfalls  sind  sie  nur  in
Höhe  der  gesetzlichen  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  erstattungsfähig.")

Auch  der  Beigeladene  kann  im  Falle  seines  Obsiegens  seine  baren
Auslagen  erstattet  verlangen.")

Bei  dem  teilweisen  Unterliegen  beider  Parteien  sind  die  Kosten
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  entsprechend  zu  verteilen.5)

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  fallen  dem  obsiegenden  Teile
zur  Last,  soweit  sie  durch  sein  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.“)

Im  Endurteile  (auch  Bescheide)  ist  der  Wert  des  Streitgegenstandes,
  und  zwar  im  Tenor  festzusetzen.))

An  Gerichtskosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur  Hebung,
welches  im  Höchstbetrage  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Bezirksausschusse
  60  4(,  bei  dem  O.  150  nicht  übersteigen  darf.-)
Für  die  Berechnung  des  Pauschquantums  ist  von  dem  Minister  des

1)  Siehe  Aufsatz  im  PVBl.  26  936  —  v.  K.  4  1387  u.  oben  S.  13.  v.  Br.
OVG.  30.  10.  1897  —  II  1692.  I  Anm.  175  zu  §  103.
2)  v.  K.  4  1383  u.  1384.  OVG.  8  428;  ))  v.  K.  4  1387.  PVVBI.  7  20.
18  447.  v.  Br.  I  Anm.  174  zu  9  8  104  LW.
g  108.  )  §  103  Abs.  2  LVG.  v.  K.  4  1391.
„)  PW.  23  27.  OV.  17.  12.  1901  OVG.  3  383.
—  III  1808.  9  §  106  2.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.
        <pb n="42" />
        34  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Innern  und  der  Finanzen  ein  Zirkular  und  Tarif  vom  27.  Februar  1884
(VMl.  S.  30)  erlassen  worden.

Die  Erhebung  des  Pauschaguantums  findet  nicht  statt:

1.  wenn  der  unterliegende  Teil  eine  öffentliche  Behörde  jist,
insoweit  die  angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  nicht  lediglich
die  Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
  Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte;  die  baren  Auslagen
  des  Verfahrens  und  des  obsiegenden  Teils  fallen  demjenigen  zur
Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde
zu  tragen  hat;

2.  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige,  mündliche  Verhandlung
  erfolgt  ist;

3.  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  §§  60—62  des
Gesetzes  vom  8.  3.  1871  betr.  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  (GS.  S.  130);

4.  bei  dem  Bezirksausschusse  und  Oberverwaltungsgericht,  soweit  die
Berufung  oder  Revision  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
bzw.  des  Bezirksausschusses  eingelegt  worden  war;

5.  von  denjenigen  Personen  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden
in  den  die  Verwaltung  der  Armenpflege  betr.  Angelegenheiten,  denen
nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  zusteht.

Der  Fiskus  ist  danach  ohne  Einschränkung  von  Kosten  befreit.)

Die  Gebührenfreiheit  entbindet  aber  nicht  von  der  Zahlung  der
baren  Auslagen,  auch  im  übrigen  haben  die  im  Streitverfahren
als  Partei  unterliegenden  öffentlichen  Behörden  die  baren  Auslagen
des  Verfahrens  und  der  Gegenpartei  zu  erstatten.  5)

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für
jede  Instanz  von  dem  Gerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst
anhängig  gewesen  ist.  Die  von  der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung
  durch  den  unterliegenden  Teil  liquidierten  Auslagen  werden
für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Gericht  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache
in  erster  Instanz  anhängig  gewesen  ist.  Gegen  den  Festsetzungsbeschluß
  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Be-1)

  8  107  WWG.  v.  Br.  I  Anm.  185,)  O.  3  358;  5  453.
bis  188  zu  §  107.  Zu  Z.  3:  Diese  5)  v.  K.  4  1891  u.  1386.  O0.  3  168;
Bestimmung  ist  gegenstandslos  ge-  5  291.  Vgl.  §§  8,  9  Prer  KG.
worden,  weil  der  Kreisausschuß  jetzt  25.  6.  1895  in  Fassung  Bek.  6.  10.1899
im  Beschlußverfahren  entscheidet  (8  43  (GS.  325).
ZG.).
        <pb n="43" />
        VI.  Die  Kosten.  35

schwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz
ergangenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
statt.  )  Die  Erteilung  eines  Bescheides  ist  unzulässig.)  Nach  der
Verfügung  des  Ministers  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  26.  5.  1880
(V#WMl.  S.  161)  sind  die  von  dem  Kreisausschusse  und  dem  Bezirksausschusse
  festgesetzten  Kosten  nicht  unmittelbar  nach  beendeter  Instanz,
sondern  erst  nach  Rechtskraft  der  Entscheidung  einzuziehen.  Nach
dem  Erlasse  derselben  Minister  vom  22.  4.  1897  (VMl.  S.  95)  ist  von
der  Einziehung  der  bei  dem  Bezirksausschusse  und  Oberverwaltungsgericht
im  Verwaltungsstreitverfahren  entstandenen  baren  Auslagen  dann
abzusehen,  wenn  sie  der  Staatskasse  zur  Last  fallen.  Die  Entscheidung
über  den  Kostenpunkt  kann  nur  gleichzeitig  mit  derjenigen  in  der
Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision  angefochten  werden.)
Eine  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  kann  von  den  Parteien  auch
dann  verlangt  werden,  wenn  der  Streit  in  der  Hauptsache  erledigt  ist.
Die  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  in  der  Hauptsache  hat  auch  dessen
Verlust  bezüglich  der  Kosten  zur  Folge.)

Dem  unterliegenden  Teile  kann  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  30  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  3.  1879
(GS.  S.  145)  oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,
gänzliche  oder  teilweise  Kostenfreiheit  bzw.  Stundung  bewilligt
werden.  Gegen  den  das  Gesuch  ablehnenden  Beschluß  des  Kreisausschusses
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen  ablehnenden  Beschluß
des  Bezirksausschusses  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das
Oberverwaltungsgericht  statt.  )  Die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  über  das  Armenrecht  finden  auf  das  Verwaltungsstreitverfahren
  keine  unmittelbare  Anwendung,  so  benötigt  es  insbesondere  nicht
der  Ausstellung  eines  Armutszeugnisses,  dies  erübrigt  sich  schon
deshalb,  weil  im  Verwaltungsstreitverfahren  es  vor  Zulassung  der
Klage  keines  Kostenvorschusses  bedarf  und  ebensowenig  ein  Zwang  zur
Bestellung  eines  Rechtsanwalts  besteht.  In  der  Regel  wird  daher
über  die  zu  bewilligende  Kostenfreiheit  erst  nach  beendetem  Streitverfahren
  zu  entscheiden  sein.  Kostenfreiheit  kann  unter  Umständen  auch

4)  §  108  LVG.  auch  in  Streitsachen  der  )  §  105  LV.
Armenverbände.  v.  Br.  I  Anm.  197  v.  K.  4  1393.  OVG.  28  9.  PWl.
zu  §  108.  16  291.

„)  v.  Br.  I  Anm.  195  zu  §  108.  5)  §  109  LVG.

3*
        <pb n="44" />
        36  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

wegen  unrichtiger  Behandlung  der  Sache  durch  die  Vorinstanzen  zugestanden
  werden.)

§  4.  Das  Beschlußverfahren.

I.  Allgemeine  Grundsätze.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  tritt  nur  dann  ein,  wenn  das  Gesetz
von  der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen,  oder  von  der
Erledigung  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren,  oder  durch  Endurteil,
oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusse,  oder  einem
Verwaltungsgericht  spricht,  oder  wo  dieses  Verfahren  sonst  gesetzlich
vorgeschrieben  ist.  In  allen  anderen  Angelegenheiten  ist  das  Verfahren
des  Kreis  (Stadt)ausschusses  und  des  Bezirksausschusses  das  Beschlußverfahren,
  der  Provinzialrat  verfährt  nur  in  letzterem.:)

Die  Beschlußbehörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten
  Akten,  sofern  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung
  vorschreibt.  Die  Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen  als
in  dem  Gesetze  ausdrücklich  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Beteiligten
bzw.  deren  mit  Vollmacht  versehene  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts
  zur  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen.  )  Trotz  des
von  einer  Partei  gestellten  Antrages  auf  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  bleibt  deren  Ansetzung  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.
  Ausdrücklich  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  die  mündliche  Verhandlung
  nur  in  dem  Verfahren  gemäß  §§  20,  21  der  Reichsgewerbeordnung.


Findet  eine  mündliche  Verhandlung  im  Beschlußverfahren
statt,  so  sind  die  Vorschriften  über  die  Ladung,  das  Ausbleiben  der
Parteien,  die  Einreichung  von  Schriftsätzen,  die  Abgabe  von  Erklärungen.
in  der  mündlichen  Verhandlung,  Abänderung  der  Anträge  und  Bevollmächtigung
  dem  Verfahren  in  Verwaltungsstreitsachen  entsprechend  anzuwenden.
  Ebenso  sind  die  Bestimmungen  über  die  Offentlichkeit  der
mündlichen  Verhandlung,  die  Sitzungspolizei,  sowie  die  Zuziehung  eines
Protokollführers  zu  beachten,  auch  für  die  Zustellung  finden  die
für  das  Verwaltungsstreitverfahren  geltenden  Bestimmungen  entsprechende
Anwendung.  5)

1)  v.  K.  4  1391.  PVBl.  9  36;  16  334.9  Siehe  S.  37  u.  38.

v.  Br.  I  Anm.  200  zu  §  109.  5)  §  119  Abs.  3  2G.  u.  oben  S.  16  ff.
*)  §  654  Abs.  2,  3  u.  4  LV.  u.  S.  22.  88  68,  71,  72,  73  u.  75
*  )  §  119  Abs.  1  u.  2  LVG.  LVG.
        <pb n="45" />
        I.  Allgemeine  Grundsätze.  37

Für  die  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises  kommen  die  für  das
Verwaltungsstreitverfahren  geltenden  Vorschriften  (88  76—79  LV.)
sinngemäß  und  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  gegen  den  eine
Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
aussprechenden  Beschluß  des  Kreis(Stadthausschusses  den  Beteiligten
die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster
oder  zweiter  Instanz  ergangenen  Beschluß  des  letzteren  oder  des  Provinzialrats
  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zusteht.  1)

An  den  Verhandlungen  der  Behörde  können  unter  Zustimmung  des
Kollegiums  technische  Staats=  oder  Kommunalbeamte  mit  beratender
Stimme  teilnehmen.)

Für  das  Verfahren  gemäß  den  §§  17—24  und  49  der  Gewerbeordnung
  gelten  folgende  besonderen  Vorschriften:s)  Das  Verfahren  ist
ein  Beschlußverfahren,  kein  Verwaltungsstreitverfahren,  auch  wenn
mehrere,  widersprechende  Beteiligte  vorhanden  sind  und  die  mündliche
Verhandlung  stattfindet.  Von  dem  reinen  Beschlußverfahren  nach
§§  115—126  des  Landesverwaltungsgesetzes  unterscheidet  es  sich,  abgesehen
von  der  Vorbereitung  des  Beschlusses  gemäß  §§  17—20  der  Gewerbeordnung
  durch  folgende  Vorschriften:  Die  mündliche  Verhandlung
steht  nicht  im  Ermessen  des  Gerichts,  sondern  sie  muß  stattfinden,
wenn  innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  ein  Einspruch  erhoben  ist.
Wenn  kein  Einspruch  eingelegt  wird,  so  kann  auf  Grund  der  Akten
entschieden  werden,  doch  steht  dem  Antragsteller,  wenn  seinem  Begehren
nicht  in  vollem  Umfange  stattgegeben  wird,  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  zu.")  Hinsichtlich  der  Beweisaufnahme  kann  die  Behörde
  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  veranlassen,  Zeugen  und
Sachverständige  laden  und  eidlich  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen
Beweis  in  vollem  Umfange  erheben,  aber  auch  solchen  von  Amts  wegen
anordnen.)  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Landesverwaltungsgesetzes
  ergänzende  Anwendung.-)  Über  Beschwerden  der  Zeugen  und
Sachverständigen  entscheidet  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.))
Auf  die  Offentlichkeit  der  Verhandlung  finden  die  §§  173—176  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  Anwendung.  s)  Die  Entscheidung  erfolgt

1)  §  120  LVG.  u.  oben  S.  19  ff.  98  §  21  Z.  2  GewO.

*)  §  118  LVG.  5)  §  21  Z.  1  Gew,.

:)  Siehe  Friedrichs  ZG.  S.  205  ff.,  9)  76—79,  120  LVG.,  oben  S.  18  ff.
ogl.  auch  Nr.  11  ff.  Ausführungss  )  §  113  Z6.
anweis.  z.  GewO.  vom  1.  5.  1904  )  §  21  Z.  5  Gew.
(GWBl.  S.  123).
        <pb n="46" />
        38  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

durch  das  Kollegium,  ein  Bescheid  durch  den  Vorsitzenden  ist  unzulässig.)
  Die  Verkündung  der  Entscheidung  muß,  sofern  eine  mündliche
  Verhandlung  stattgefunden  hat,  in  öffentlicher  Sitzung  erfolgen
und  kann  nicht  durch  Zustellung  ersetzt  werden.))  Die  durch  unbegründete
  Einwendungen  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Widersprechenden,
alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem  Unternehmer
  zur  Last.  In  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen
Anlage  wird  zugleich  die  Verteilung  der  Kosten  festgesetzt.3)  Zur  Erhebung
  von  Einwendungen  ist  jedermann,  auch  die  beteiligten  Behörden
  befugt,  insoweit  ist  das  Verfahren  ein  Popularverfahren.“)
Die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörigen  Einwendungen  müssen  im
Konzessionsverfahren  erledigt  werden,  die  dem  Privatrechte  angehörenden
  Einwendungen  sind  von  der  Konzessionsbehörde  zu  prüfen,
doch  behält  der  Berechtigte  die  Befugnis  zur  nachträglichen  Klageerhebung
  im  Zivilprozesse,  einerlei  ob  er  die  Einwendung  angemeldet
  hat  oder  nicht.  Beruht  die  Einwendung  auf  einem  besonderen,
privatrechtlichen  Titel  (Vertrag,  letztwillige  Verfügung,  Grunddienstbarkeit),
  so  ist  sie  vom  Verwaltungsgericht  nicht  zu  erörtern,
sondern  ohne  weiteres  zur  gerichtlichen  Entscheidung  zu  verweisen.  In
diesen  Fällen  kann  aber  der  Anspruch  nur  aus  §  26  der  Gewerbeordnung
  erhoben  werden.  5)  «

Als  Rechtsmittel  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  statt,  sofern  bei  Stauanlagen  Landes  kulturinteressen
  in  Betracht  kommen,  ist  der  Minister  für  Landwirtschaft
  zuzuziehen..))  Die  Beschwerde  kann  sowohl  bei  der  angegriffenen
  Behörde,  als  auch  bei  dem  Minister  eingelegt  werden.  Berechtigt
  zur  Einlegung  der  Beschwerde  sind  der  Antragsteller  und  diejenigen,
  welche  in  erster  Instanz  Einwendungen  erhoben  haben.  Die
Beschwerde  muß  innerhalb  einer  zweiwöchigen  Frist  eingelegt  und
gerechtfertigt  werden.)7)

II.  Bescheid  des  Vorsitzenden.

Der  Vorsitzende  des  Kreis(Stadthausschusses  ist  befugt,  in  Fällen,
welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und
Rechtsverhältnis  klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im

1)  §  21  Z.  1  Gew.  5)  §  19  GewO.

:)  §  21  Z.  2  GewO.  9  §  113  ZG.

9  §  22  GewO.  !)  §§  20  u.  21  GewO.  Z.  30  AusfAnw.
)  O.  3  189.  §  18  Gem.
        <pb n="47" />
        II.  Bescheid  des  Vorsitzenden.  39

Gesetze  ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet  ist,  namens  der  Behörde
  Verfügungen  zu  erlassen  und  Bescheide  zu  erteilen.  Die  gleiche
Befugnis  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrats
  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  eine  Abänderung  der  durch
Beschwerde  angefochtenen  Beschlüsse  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  bzw.
des  Bezirksausschusses  nur  unter  Zustimmung  des  Kollegiums
erfolgen  darf.  In  den  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
erlassenen  Verfügungen  und  Bescheiden  ist  den  Beteiligten,  sofern  deren
Anträgen  nicht  stattgegeben  wird,  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,
innerhalb  zwei  Wochen  auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium  anzutragen
  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einzulegen,  welches  zulässig  wäre,
wenn  die  Verfügung  bzw.  der  Bescheid  auf  Beschluß  des  Kollegiums
erteilt  wäre.  Wird  auf  Beschlußfassung  angetragen,  so  muß  solche
zunächst  erfolgen.  Hat  einer  der  Beteiligten  auf  Beschlußfassung  angetragen,
  ein  anderer  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem
Antrage  auf  Beschlußfassung  stattgegeben.  Wird  weder  auf  Beschlußfassung
  angetragen,  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  gilt  die  Verfügung
  bzw.  der  Bescheid  als  endgültiger  Beschluß.  Für  den  Antrag
auf  Beschlußfassung  des  Kollegiums  finden  die  nach  den
§§  52  u.  53  L  VG.  für  die  Beschwerde  geltenden  Bestimmungen  Anwendung,
  d.  h.  der  Antrag  ist  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von
zwei  Wochen  nach  Zustellung  anzubringen.  Der  Vorsitzende  hat  dem
Kollegium  von  allen  in  dessen  Namen  erlassenen  Verfügungen  und
erteilten  Bescheiden  nachträglich  Mitteilung  zu  machen.)

Die  Befugnis  zur  Bescheiderteilung  im  Beschlußverfahren  ist  sonach
weitergehend,  als  im  Verwaltungsstreitverfahren,  sie  ist  nicht  nur  für  den
Fall  der  Evidenz,  sondern  auch  dann  gegeben,  wenn  die  Angelegenheit  unaufschiebbar
  ist,  ferner  erteilt  auch  beim  Bezirksausschusse  der  Vorsitzende
  den  Bescheid  allein,  ohne  daß  es  eines  Einverständnisses
der  ernannten  Mitglieder  bedürfte.  Das  Recht  zum  Erlasse  eines  Bescheides
  bezieht  sich  auch  auf  solche  Verfügungen,  welche  auf  dem  Gebiete
  der  Geschäftsleitung  liegen.2)

Die  Zustimmung  des  Kollegiums  zum  Beschlusse  des  Einzelbeamten
  ist  ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet:

a)  zum  Erlasse  und  zur  Außerkraftsetzung  von  Polizeiverordnungen
  (S8  139,  142,  145  LV.);

b)  zur  Versagung  der  Bestätigung  der  Wahlen  von  Gemeindebeamten
  (8  84  LGO.,  §  21  Abs.  2  St  O.  u.  §  13  ZG.);

1)  §  117  LVG.  v.  K.  1  330.  OLG.]p  v.  Br.  I  Anm.  210  zu  §  117.
10  357.
        <pb n="48" />
        40  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

c)  zu  versagenden  Beschlüssen  des  Ober=  und  Regierungspräsidenten
  in  Sparkassenangelegenheiten  (88  52
u.  53  ZG.);

d)  bei  der  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
21.  12.  1846  betr.  die  bei  dem  Bau  von  Eisenbahnen
beschäftigten  Handarbeiter  (GS.  1847  S.  21),  auf  andere
öffentliche  Bauausführungen  (Kanal=  und  Chausseebauten  usw.)
gemäß  §  26  der  gedachten  Verordnung  (§  144  ZG.);

e)  bei  der  Genehmigung  von  Kreistagsbeschlüssen  gemäß
88  19  und  20  Kr.  u.  Pr  AbG.

III.  Die  Beschwerde.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die
in  erster  Instanz  ergehenden  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  statt,  sofern  nicht
nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Gesetzes:

1.  die  Beschlüsse  end  gültig  sind,

2.  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  anderen  Behäörden
übertragen  ist.

Die  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
und  die  Beschlüsse  des  Provinzialrats  sind  end  gültig,  sofern  das  Gesetz
nicht  im  einzelnen  anders  bestimmt.  Die  gleichen  Bestimmungen  finden
auf  die  nach  Maßgabe  der  Gesetze  von  dem  Landrate  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses,  von  dem  Regierungspräsidenten  unter
Zustimmung  des  Bezirksausschusses  und  von  dem  Oberpräsidenten
unter  Zustimmung  des  Provinzialrats  gefaßten  Beschlüsse  entsprechende
Anwendung.  1)  Die  von  den  betr.  Einzelbeamten  unter  Zustimmung
des  Kollegiums  gefaßten  Beschlüsse  gelten  rücksichtlich  der  Zulässigkeit
der  Beschwerde  als  Einheit.  2

In  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Provinzialrats  in  den  Fällen,
in  welchen  er  in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den
übrigen  Fällen  der  zuständige  Minister.  s)  Zur  Zuständigkeit  des
Bezirksausschusses  für  den  Stadtkreis  Berlin  gehören  diejenigen  im
Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten,  welche  im  einzelnen
  durch  die  Gesetze  seiner  Zuständigkeit  überwiesen  werden,  in  betreff
der  übrigen  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten  tritt

1)  §  121  L.  9  §  43  Abs.  1  LV.
9  v.  Br.  I  Anm.  217  zu  §  122.
        <pb n="49" />
        II.  Die  Beschwerde.  41

für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident  an  die  Stelle  des
Bezirksausschusses,  soweit  nicht  in  den  Gesetzen  ein  anderes  bestimmt  ist.1)
Die  Stadtkreise  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg  und
Rixdorf  bilden  den  Landespolizeibezirk  Berlin.  Landespolizeibehörde
  ist  der  Polizeipräsident  von  Berlin.
Für  die  Stadtkreise  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  werden
folgende  Bestimmungen  getroffen:

a)  die  Zuständigkeit  des  Regierungspräsidenten  zu  Potsdam  in
polizeilichen  Angelegenheiten,  insbesondere  hinsichtlich  des
Polizeiverordnungsrechts,  der  Aufsicht  über  die  Ortspolizeiverwaltung
  und  der  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen
Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  wird  mit  Einschluß  der
Dienstaufsicht  über  die  bei  den  Ortspolizeibehörden  angestellten
Beamten  auf  den  Polizeipräsidenten  von  Berlin  übertragen.


b)  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  für
die  bei  den  Ortspolizeibehörden  angestellten  Beamten  tritt  an
die  Stelle  der  Regierung  in  Potsdam  das  Polizeipräsidium
  in  Berlin.

c)  Die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  zu  Potsdam  in
polizeilichen  Angelegenheiten  geht  auf  den  Bezirksausschuß
  zu  Berlin  über.  Soweit  jedoch  der  Oberpräsident
in  betreff  der  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten
  für  den  Stadtkreis  Berlin  an  Stelle  des  Bezirksausschusses
  zuständig  ist,  tritt  er  auch  für  die  Stadttkreise
Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  an  die  Stelle  des
Bezirksausschusses.

d)  In  den  Fällen  der  §§  115,  117  des  Zuständigkeitsgesetzes
und  in  dem  Falle  des  §  3  der  Verordnung  vom  31.  12.  1883
(GS.  1884  S.  7)  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juli  1883  betr.  Abänderung  der  Gewerbeordnung  beschließt
an  Stelle  des  Bezirksausschusses  der  Polizeipräsident  von
Berlin.  Gegen  den  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

e)  Soweit  in  polizeilichen  Angelegenheiten  der  Provinzialrat
in  erster  Instanz  zu  beschließen  hat,  tritt  an  seine  Stelle  der
Oberpräsident,  soweit  er  in  zweiter  Instanz  zu  beschließen
hat,  der  zuständige  Minister.

1)  §  43  Abs.  3  2.  )  Vgl.  88  1  u.  2  des  Ges.  v.  13.  6.  1900
(GS.  S.  247).
        <pb n="50" />
        42  §  4.  Das  Beschlußverfahren.

Die  Beschwerde  ist  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Beschluß  sie
gerichtet  ist,  anzubringen.  Wird  sie  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei
derjenigen  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfassung  darüber  zuständig
  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  ist  in  solchen
Fällen  von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an
diejenige  Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist.  #)
Der  Vorsitzende  prüft,  ob  das  Rechtsmittel  rechtzeitig  angebracht  ist.
Ist  die  Frist  versäumt,  so  weist  er  das  Rechtsmittel  ohne  weiteres  durch
einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  (Vorbescheid)  zurück.2)  In  letzterem
ist  dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  diejenige  Behörde  zustehe,  welche  zur  Beschlußfassung
  in  der  Sache  berufen  ist,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide
verbleibe.  Ist  die  Frist  gewahrt  und  ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,
so  wird  die  Beschwerdeschrift  mit  ihren  Anlagen  zunächst  dieser  zur  schriftlichen
  Gegenerklärung  innerhalb  zwei  Wochen  zugefertigt.  Die  Gegenpartei
  kann  sich  dem  Rechtsmittel  anschließen,  selbst  wenn  die  Frist
verstrichen  ist.  Abschrift  der  eingegangenen  Gegenerklärung  erhält  der
Beschwerdeführer.  Zur  näheren  Begründung  der  Beschwerde,  sowie  zur
Gegenerklärung  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der
Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt
werden.  Hierauf  werden  die  Verhandlungen  mittels  Berichts  derjenigen
Behörde  eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
zusteht.))

Die  Einlegung  der  Beschwerde  steht  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  auch  den  Vorsitzenden  der  Behörden  zu.  Will  der  Vorsitzende
  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies  dem
Kollegium  sofort  mitzuteilen.  Die  Zustellung  des  Beschlusses  bleibt
in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage  ausgesetzt,  sie
erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Beschwerde
eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Zustellung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
so  gilt  die  Beschwerde  als  zurückgenommen.  Die  Gründe  der  Beschwerde
sind  den  Beteiligten  zur  schriftlichen  Erklärung  innerhalb  zwei  Wochen
mitzuteilen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Verhandlungen  der
Behörde  einzureichen,  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
zusteht.  Eine  vorläufige  Vollstreckung  des  mit  der  Beschwerde  angefochtenen
  Beschlusses  ist  in  diesen  Fällen  ausgeschlossen.'))  Zweifelhaft
  ist,  ob  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Beschlußfassung

)  §  122  Abs.  1  u.  LVG.  90  122  Abs.  1—4  2.
*))  Siehe  oben  S.  11.  98  128  22.
        <pb n="51" />
        IV.  Anfechtungsrecht  endgültiger  Beschlüsse  durch  den  Vorsitzenden.  43

über  die  Beschwerde  anderen  Behörden  übertragen  ist  (oben  S.  40),
die  Beschwerdefrist  allgemein  zwei  Wochen  beträgt,  jedenfalls  wird  es  sich
in  der  Praxis  empfehlen,  diese  Frist  zu  wahren.

Da  nach  §  50  Abs.  2  LVG.  die  Beschwerde  vorbehaltlich  abweichender
  besonderer  Bestimmungen  des  Gesetzes  dann  ausgeschlossen,
soweit  das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist,  so  ist  die  Beschwerde
überall  da  unzulässig,  wo  gegen  einen  Beschluß  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  bei  derselben  Behörde,  bzw.  gegen  den
Beschluß  des  Bezirksausschusses  die  Klage  bei  derselben  Behörde  stattfindet.
  )

Die  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde  finden  nicht
nur  gegen  die  Kollegialbeschlüsse  der  Behörden,  sondern  auch
gegen  die  Vorbescheide  des  Vorsitzenden  gemäß  §  117  LWG.  (oben
S.  38  ff.)  Anwendung.  1

über  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  und  die
Kosten  betreffen,  beschließt  endgültig  die  in  der  Hauptsache  zunächst
höhere  Instanz.)  "

IV.  Aufechtungsrecht  endgültiger  Beschlüsse  durch  den  Vorsitzenden.

Der  Oberpräsident  kann  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialrats,
  der  Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  und  der  Landrat  bzw.  der  Vorsitzende  des  Kreis  (Stadt)=ausschusses
  endgültige  Beschlüsse  dieser  Behörden  mit  ausschiebender
Wirkung  anfechten,  wenn  die  Beschlüsse  die  Befugnisse  der  Behörden
überschreiten  oder  das  bestehende  Recht,  insbesondere  auch  die  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  verletzen.
  Die  Anfechtung  erfolgt  mittels  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.)
  Die  Klage  ist  an  keine  Frist  gebunden,  ihre
Voraussetzung  ist,  daß  der  angefochtene  Beschluß  eine  durch  seine  Aufhebung
  zu  beseitigende  rechtliche  Wirkung  äußern  würde.  Damit  sind  die
Beschlüsse  der  bezeichneten  Behörden  lediglich  einer  Rechtskontrolle,
nicht  aber  einer  Nachprüfung  hinsichtlich  ihrer  Angemessenheit  und
Zweckmäßigkeit  unterworfen.")  Die  Klage  greift  auch  Platz  bei  Beschlüssen,
  welche  durch  Reichsgesetz  geregelte  Angelegenheiten  zum
Gegenstande  haben.  Bei  der  Klage  kann  auch  über  Rechte  Dritter
entschieden  werden,  welche  nicht  als  Parteien  zu  dem  Streitverfahren

1)  v.  Br.  I  Anm.  215  a,  216  u.  218  zu  9)  8  126  Abs.  1  L.
§  121.  v.  K.  4  84.  O#.  30  334.50  O.  36  371;  29  69;  30  162.  v.  K.
5)  §  126  2.  1.  ErgBd.  1  397.
        <pb n="52" />
        44  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

hinzugezogen  werden  müssen.1)  Dieser  Anfechtung  unterliegen  nicht
solche  Beschlüsse,  welche  entweder  die  Leitung  des  Verfahrens  betreffen
oder  die  Beschlußfassung  in  der  Hauptsache  materiell  vorbereiten,
oder  welche  überhaupt  keine  die  Rechte  Dritter  berührenden  Verwaltungsakte,
  sondern  eine  Meinungsäußerung,  ein  Gutachten  enthalten.)
Andererseits  findet  die  Klage  auch  gegen  solche  Beschlüsse  statt,  welche
lediglich  die  Zuständigkeit  der  angerufenen  Beschlußbehörde  verneinen..)
  Die  Behörde,  deren  Beschluß  angefochten  wird,  ist  befugt,
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  in  dem  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht
  einen  besonderen  Vertreter  zu  wählen.“)

Durch  die  Anfechtungsklage  wird  das  Oberververwaltungsgericht
nur  zur  Aufhebung  des  Beschlusses,  aber  nicht  zur  Entscheidung  in
der  Sache  selbst  an  Stelle  der  beklagten  Beschlußbehörde  berufen.  Die
erneute  Beschlußfassung  erfolgt  durch  diejenige  Behörde,  deren  Beschluß
aufgehoben  ist.  5)

V.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

Bezüglich  der  Beschwerde  (auch  der  Rechtsmittelbeschwerde)  kann  die
angerufene  Behörde  in  Fällen  unverschuldeter  Fristversäumung
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.“)

Voraussetzung  ist  ein  dahingehender  Antrag,  welcher  mit  der  materiellen
  Beschwerde  verbunden  werden  kann;  angerufene  Behörde  ist
diejenige,  welche  zur  materiellen  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
berufen  ist.  Bei  der  Prüfung  der  Frage,  was  als  unverschuldete  Fristversäumung
  anzusehen  ist,  gelten  nicht  die  engen  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  erlassenen  Bestimmungen,  vielmehr  unterliegt  die  Beurteilung
  im  wesentlichen  dem  Ermessen  der  angerufenen  Behörde.  Die
Wiedereinsetzung  ist  nicht  an  eine  bestimmte  Form  gebunden,  sie  kann
stillschweigend  dadurch  gewährt  werden,  daß  ein  sachlicher  Bescheid
ergeht,  andererseits  gilt  nicht  jedes  sachliche  Eingehen  als  Gewährung
der  Wiedereinsetzung.))

Die  Wiedereinsetzung  findet  auch  bei  Versäumung  von  Einspruchsfristen
  statt.s)

1)  v.  K.  4  198,  298,  304.  OG.  25  314,|  52  Abs.  2  LVG.

373;  31  327.  *!)  OBG.  21  244;  26  254;  30  294;
M  v.  Br.  I  Anm.  223  zu  §  126.  35  138.  v.  K.  4  1210,  1290,  1291.
2)  v.  K.  2  542  u.  1.  Erg  Bd.  52.  OVG.  PvBl.  23  122;  25  197;  22  281;

18  149;  37  165.  vgl.  oben  S.  30.

9  8  §  126  Abs.  2  LVG.  ")  P.  21  S.  376.
)  OG.  10.  4.  1894  Nr.  I  401.
        <pb n="53" />
        VI.  Die  Kosten.  8  5.  Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreit=  u.  Beschlußverfahren.  45

VI.  Die  Kosten.

In  dem  Beschlußverfahren  wird  ein  Kostenpauschquantum  nicht
erhoben,  ebensowenig  haben  die  Beteiligten  ein  Recht,  den  Ersatz  ihrer
baren  Auslagen  zu  fordern.  Jedoch  können  die  durch  Anträge  und
unbegründete  Einwendungen  erwachsenden  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  demjenigen  zur  Last  gelegt  werden,  welcher
den  Antrag  gestellt,  bzw.  den  Einwand  erhoben  hat.  Die  sonstigen
Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  fallen  demjenigen  zur  Last,
der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu
tragen  hat.1)

Hinsichtlich  des  Beschlußverfahrens  ist  nicht  wie  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  allgemein  Stempelfreiheit  vorgeschrieben.  Es
finden  deshalb  die  Vorschriften  des  preußischen  Stempelsteuergesetzes  vom
31.  7.  1895  namentlich  bei  Erlaubniserteilungen,  Genehmigungen  usw.
Anwendung;  auch  der  Ausfertigungsstempel  gemäß  Tarisstelle  10  dieses
Gesetzes  kommt  dementsprechend  zur  Hebung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  bei  Genehmigungen,  welche  lediglich  im  öffentlichen  Interesse
erfolgen,  Stempelsteuerfreiheit  eintritt.)

Bei  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  behält  es  sein  Bewenden.)


§  5.  Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreit=  und  im
Beschlußverfahren.

Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreitverfahren  und  im  Beschlußverfahren
  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.
Die  Vollstreckung  wird  namens  der  Behörde,  welche  in  der  ersten
Instanz  entschieden  bzw.  beschlossen  hatte,  von  deren  Vorsitzenden
verfügt.  Uber  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des  Vorsitzenden
entscheidet  die  Behörde.  Gegen  die  Entscheidung  der  Behörde  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  im  Instanzenzuge  zunächst
höhere  Behörde  statt.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.)

Die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Fiskus,  sowie  gegen  die  unter
Staatsaufsicht  stehenden  juristischen  Personen,  Gemeinden  usw.  hat  im

1)  §  124  Abs.  1—3  WWG.  OVG.)  s  60  2WWG.  Näheres  in  der  Ver.

36  32.  betr.  das  Verwaltungszwangsverf.  v.
9  s.  Bartels  im  P#WBl.  23  145  ff.  15.  11.  1899  (GS.  S.  545),  ergänzt
9  §  124  Abs.  4  2VG.,  vgl.  oben  S.  38.  durch  Ver.  v.  18.  3.  1904  (GS.  S.  36),
nebst  AusfAnweisung  v.  28.  11.1899).
        <pb n="54" />
        46  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

allgemeinen  durch  Vermittelung  der  zunächst  beteiligten  unteren  fiskalischen
  Station  vorgesetzten  Finanzbehörde  bzw.  der  Staatsaussichtsbehörde
  zu  erfolgen.  )

§  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

I.  Begriff  der  polizeilichen  Verfügung.

Die  polizeiliche  Verfügung  ist  eine  Verfügung  polizeilichen
Inhalts,  durch  welche  bestimmten  Personen  eine  Handlung  geboten
oder  verboten  wird;  sie  bedeutet  einen  Eingriff  in  die  Handlungsfreiheit
des  einzelnen  und  hat  in  dieser  Beziehung  eine  ähnliche  Wirkung  wie
die  Polizeiverordnung.  Polizeiliche  Verfügungen  und  Polizeiverordnungen
beruhen  beide  auf  derselben  rechtlichen  Grundlage,  so  daß  der  Regel  nach
alles,  was  Gegenstand  einer  Polizeiverordnung  sein  kann,  auch  zum
Gegenstande  einer  polizeilichen  Verfügung  gemacht  werden  darf.

Der  Unterschied  letzterer  von  ersterer  beruht  wesentlich  darin,  daß
eine  polizeiliche  Verfügung  an  bestimmte,  physische  oder  juristische  Personen
  gerichtet  ist  und  sich  auf  einen  einzelnen  Fall  bezieht,  während
die  Polizeiverordnung  auf  eine  Mehrheit  von  Personen  und  Fällen
berechnet  ist.  Der  Erlaß  einer  polizeilichen  Verfügung  setzt  das  Vorhandensein
  eines  polizeilichen  Interesses  im  einzelnen  Falle  voraus,
während  auch  ohne  den  Nachweis  eines  solchen  die  Polizeiverordnung
dann  zur  Anwendung  kommt,  sobald  sich  nur  der  einzelne  Fall  darunter
einreihen  läßt.  Auch  bezweckt  die  Polizeiverordnung  in  der  Regel  die
Bestrafung  (Sühne)  einer  Rechtsverletzung,  während  bei  der  polizeilichen
  Verfügung  die  etwa  angedrohte  Strafe  nur  zur  Erzwingung
der  gewollten  Handlung  oder  Unterlassung  dient.)

Die  Befugnis  der  Polizei  zum  Erlasse  polizeilicher  Verfügungen
und  von  Polizeiverordnungen  gründet  sich  auf  §  10  I.  17  ALgR.
Was  Gegenstand  einer  Polizeiverordnung  sein  kann,  ist  namentlich  aus
den  §§  6  und  12  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850  (GS.  S.  265)  zu  entnehmen.  Für  die  neueren
Provinzen  gilt  die  im  wesentlichen  gleichlautende  Verordnung  vom
20.  September  1867  (GS.  S.  1515).  Dem  Polizeiverordnungsrecht
ist  der  sechste  Titel  des  Landesverwaltungsgesetzes  gewidmet.)

4)  v.  Br.  I  Anm.  99  zu  §  60.  v.  K.t  v.  Br.  I  Anm.  227  zu  §  127.  v.  K.,
4  1350  ff.  88  17  Z.  4  u.  33  Z.  4  Beschwerde  u.  Klage  S.  9.
86.  u.  §  153  Anhang  zur  allgem.  5  v.  Br.  I  Anm.  226  a.  a.  O.
Ger  rdn.  §  45  Teil  I  Titel  24.
        <pb n="55" />
        II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  47

Polizeiliche  Verfügungen  im  Sinne  des  Landesverwaltungsgesetzes
sind  nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  auch  solche
Bescheide  der  Polizeibehörden,  durch  welche  die  zu  gewissen  Handlungen
oder  Tätigkeiten  erforderliche  polizeiliche  Erlaubnis  (Genehmigung,
Konsens,  Konzession)  versagt  wird.

In  der  Regel  wird  eine  polizeiliche  Verfügung  in  schriftlicher
Form  erlassen  werden;  da  das  Gesetz  eine  solche  jedoch  nicht  ausdrücklich
  vorschreibt,  so  werden  unter  Umständen  mündliche  Mitteilung,
öffentliche  Bekanntmachung,  oder  bloße  Zeichen  (z.  B.  Sperrung  einer
Straße)  genügen.:)  Andererseits  hat  nicht  jeder  schriftliche  Bescheid
der  Polizeibehörde  die  Bedeutung  einer  polizeilichen  Verfügung,  insbesondere
  nicht  ein  Bescheid,  welcher  erst  eine  künftige  polizeiliche  Verfügung
  in  Aussicht  stellt.  Auch  liegt  keine  polizeiliche  Verfügung  vor,
wenn  die  Polizeibehörde  ihr  Einschreiten,  den  Erlaß  oder  die  Durchführung
  einer  polizeilichen  Anordnung  ablehnt.  Gegen  solche  Bescheide
  findet  nur  die  an  eine  Frist  nicht  gebundene  Beschwerde  an  die
Dienstaufsichtsbehörde  statt.)

II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

Die  Nachprüfung  über  die  Gesetzmäßigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung
  ist  eine  doppelte,  eine  mittelbare  und  eine  unmittelbare.  Mittelbar
  wird  über  die  Rechtmäßigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung  entschieden,
  wenn  die  Zivilgerichte  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtswegs  in  bezug  auf  polizeiliche  Verfügungen  vom
11.  5.  1842  (GS.  S.  192)  angerufen  werden.  Dieses  Gesetz  bestimmt
folgendes:

§  1.  Beschwerden  über  polizeiliche  Verfügungen  jeder  Art,  sie
mögen  die  Gesetzmäßigkeit,  Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  derselben
betreffen,  gehören  vor  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.)

Der  Rechtsweg  ist  in  Beziehung  auf  solche  Verfügungen  nur  dann
zulässig,  wenn  die  Verletzung  eines  zum  Privateigentum  gehörenden
Rechts  behauptet  wird,  und  nur  unter  den  nachstehenden,  näheren
Bestimmungen:

§  2.  Wenn  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung
eine  Verpflichtung  auferlegt  wird,  die  Befreiung  von  derselben  auf
den  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines

4)  v.  Br.  I  Anm.  232  a.  a.  O.  1  Bzw.  kommen  in  Frage  die  Rechts-))
  v.  K.,  Beschwerde  u.  Klage  S.  11.  mittel  der  §§  127  ff.  LVG.,  vgl.  auch
9)  v.  Br.  I  Anm.  233  a.  a.  O.  §  50  Abs.  3  LV.
        <pb n="56" />
        48  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

speziellen  Rechtstitels  behauptet,  so  ist  die  richterliche  Entscheidung
sowohl  über  das  Recht  zu  dieser  Befreiung,  als  auch  über  dessen
Wirkungen  zulässig.!)

§  3.  Die  Verfügung  (8§  2)  kann  jedoch  des  Widerspruchs  ungeachtet
zur  Ausführung  gebracht  werden,  wenn  solches  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  ohne  Nachteil  für  das  Allgemeine  nicht  ausgesetzt
bleiben  kann.  Nach  ergangenem  rechtskräftigen  Erkenntnisse  muß  die  Polizeibehörde
  dessen  Bestimmungen  bei  ihren  weiteren  Anordnungen  beachten.

8  4.  Steht  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  besonderes  Recht  auf
Befreiung  (§  2)  nicht  entgegen,  es  wird  aber  behauptet,  daß  durch
sie  ein  solcher  Eingriff  in  Privatrechte  geschehen  sei,  für  welchen  nach
den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Aufopferungen  der  Rechte  und  Vorteile
  des  einzelnen  im  Interesse  des  Allgemeinen  Entschädigung
gewährt  werden  muß,  so  findet  der  Rechtsweg  darüber  statt:  ob  ein
Eingriff  dieser  Art  vorhanden  sei  und  zu  welchem  Betrage  dafür  Entschädigung
  geleistet  werden  müsse.  Eine  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  kann  in  diesem  Falle  niemals  verlangt  werden,  wenn  solches
nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  unzulässig  ist.?)

§  5.  Gebührt  der  Polizeibehörde  nur  die  Befugnis  zu  einer  vorläufigen
  Anordnung  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Beteiligten,  oder
behauptet  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  eine
Verpflichtung  auferlegt  worden  ist,  daß  diese  Verpflichtung  ganz  oder
teilweise  einem  anderen  obliege,  so  ist  zur  Feststellung  der  Rechte
unter  den  Beteiligten  und  über  die  zu  leistende  Entschädigung  die
richterliche  Entscheidung  zulässig.)

§  6.  Wird  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde
als  gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben,  so  bleiben  dem  Beteiligten
seine  Gerechtsame  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Beamten  vorbehalten.

[Der  §  6  findet  auch  Anwendung,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung
im  Verwaltungsstreitverfahren  durch  rechtskräftiges  Endurteil
aufgehoben  worden  ist.)

§  7.  Sämtliche  sowohl  allgemeine  als  besondere  Vorschriften  über
Gegenstände  dieses  Gesetzes  und  namentlich  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  26.  12.  1808  88  38—40  werden  hierdurch  aufgehoben.

1)  Mit  Rücksicht  auf  §  127  Abs.  4  LWG.  (5)  8  131  LVG.  v.  K.  4  596,  vgl.  unten
ist  diese  Bestimmung  gegenstandslos  S.  50.  Nach  Friedrichs  ZG.  S.  311
geworden,  vgl.  unten  S.  50.  v.  Br.  ist  §  6  ersetzt  durch  §  839  BGB.,  a.  Ans.
1  Anm.  242  zu  §  127.  RG.  in  Jurist  Woch  Schr.  1902  S.  373.

*!)  Vgl.  jedoch  §  56  Abs.  5  u.  §  66
Abs.  3  ZG.
        <pb n="57" />
        II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  49

In  unmittelbarer  Weise  erfolgt  eine  Anfechtung  einer  polizeilichen
  Verfügung  auf  folgendem  Wege:

A.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden
  findet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  anderes  bestimmt,
die  Beschwerde  statt,  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren
Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,  an  den
Landrat  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Regierungspräsidenten;


b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines
Stadtkreises,  mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,
oder  des  Landrats  an  den  Regierungspräsidenten  und
gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;

0)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den
Oberpräsidenten.

Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
  bzw.  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.  )  Diese  Klage  ist  gemäß  §  63  L.
bei  dem  Oberverwaltungsgericht  anzubringen,  die  Vorschrift  des
§  129  Abs.  1  L  VWG.  (unten  S.  50)  bezieht  sich  auf  sie  nicht.)

An  Stelle  der  Beschwerde  in  den  vorbezeichneten  Fällen  findet  die
Klage  statt,  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren
Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,  bei  dem
Kreisausschusse;

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats,  oder  der  Ortspolizeibehörden
  eines  Stadtkreises,  oder  einer  zu  einem  Landkreise
  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  bei
dem  Bezirksausschusse.!)

Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  der  Stadtkreise  Berlin,
Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  ist  für  die  Klage
nach  §  4  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1900  (GS.  S.  247)  die  erste
Abteilung  des  Bezirksausschusses  zu  Berlin  zuständig.

Die  Klage  kann  in  allen  vorangeführten  Fällen  nur  darauf  gestützt
werden:

9  §  127  Abs.  1  u.  2  L.  9  §  128  Abs.  1  2.
9  OBG.  3  359;  4  151.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  4
        <pb n="58" />
        50  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung,  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  den  Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;

2.  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,
welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben
würden.

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen,  polizeilichen
Verfügung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher
nach  §  2  des  oben  (S.  47  u.  48)  abgedruckten  Gesetzes  vom  11.  Mai
1842  (GS.  S.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war,  insoweit
ist  dieser  demnach  ausgeschlossen.  Die  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters
  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.
  1)

Die  Beschwerde  und  die  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der
Orts=  und  Kreispolizeibehörden  sind  bei  derjenigen  Behörde  zu  erheben,
gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  ist.  Hinsichtlich  der  Klage  bedeutet
das  eine  Abweichung  von  dem  allgemeinen  Grundsatz  des  §  63  LVG.,
wonach  die  Klage  bei  dem  (zur  Entscheidung)  zuständigen  Gericht  anzubringen
  ist.  Die  Behörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage  angebracht
  ist,  hat  diese  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  welche  darüber  zu
beschließen  oder  zu  entscheiden  hat.  Der  Beschwerdeführer  bzw.  Kläger
ist  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.  Wird  die  Beschwerde  oder  die  Klage
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  welche
zur  Beschlußfassung  der  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die
Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  oder  Klage  ist  in  solchen  Fällen
von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an  diejenige
Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist.  Die  Frist
zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anbringung  der  Klage  gegen
die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  zwei  Wochen.  Die  Anbringung  des  einen  Rechtsmittels
  schließt  das  andere  aus.  Ist  die  Schrift,  mittels  deren  das
Rechtsmittel  angebracht  wird,  nicht  als  Klage  bezeichnet,  oder  enthält
diese  nicht  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  so  gilt  sie  als  Beschwerde,  bei  gleichzeitiger  Anbringung
  beider  Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu  geben.
Das  hiernach  unzulässigerweise  angebrachte  Rechtsmittel  ist  durch  Verfügung
  derjenigen  Behörden,  gegen  deren  Verfügung  es  sich  richtet,  zurückzuweisen.
  Gegen  die  zurückweisende  Verfügung  findet  innerhalb  zwei

:)  §  127  Abs.  3  u.  4  u.  §  128  Abs.  2  2W.
        <pb n="59" />
        II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  51

Wochen  die  Beschwerde  an  die  zur  Entscheidung  auf  die  Klage  berufene
  Behörde  statt.  1)  Sind  beide  Rechtsmittel  aber  nicht  gleichzeitig
angebracht,  so  ist  demjenigen  Fortgang  zu  geben,  welches  zuerst  bei
der  Polizeibehörde  eingegangen  ist;  ist  jedoch  —  dieser  Vorschrift  zuwider
  —  dem  später  eingegangenen  Rechtsmittel  Fortgang  gegeben
und  das  Verfahren  darüber  endgültig  abgeschlossen,  so  ist  das  zuerst
eingegangene  Rechtsmittel  von  der  Behörde,  welche  zur  Beschlußfassung
oder  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  zurückzuweisen.)

Die  Klage  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  gleichzeitig  von
einem  anderen  die  Verfügung  durch  Beschwerde  angefochten  ist.)

Die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  der  ersten  Beschwerdeinstanz
  ist  bei  letzterer  anzubringen,  nicht  bei  der  Behörde,  welche  die
mit  der  ersten  Beschwerde  angefochtene  polizeiliche  Verfügung  erlassen
hat,  der  rechtzeitige  Eingang  bei  der  letztbezeichneten  Behörde  wahrt
die  Frist  nicht.“)

B.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  und  gegen  den  vom  Oberpräsidenten  auf  die  Beschwerde  erlassenen
Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.  Die  Klage  kann  nur  auf  dieselben  Bemängelungen  gestützt
  werden,  wie  bei  den  orts=  und  kreispolizeilichen  Verfügungen
(vgl.  oben  S.  50).5)

(Gegen  die  Landesverweisung  steht  Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
  sind,  die  Klage  nicht  zu.)  5)  Auch  gegen  Verfügungen  des
Polizeipräsidenten  zu  Berlin,  welche  in  seiner  Eigenschaft  als
Landespolizeibehörde  —  im  Landespolizeibezirk  Berlin  (Ges.  v.
13.  6.  1900,  GS.  S.  247)  —  erlassen  sind,  ist  nicht  die  Klage  beim
Bezirksausschusse,  sondern  nur  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
und  gegen  dessen  Bescheid  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  gegeben.5)
  Die  Beschwerde  ist  in  den  vorbezeichneten  Fällen  bei  dem
Oberpräsidenten  und  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  anzubringen.))

Legitimiert  zur  Einlegung  der  Klage  und  Beschwerde  ist  zunächst
derjenige,  an  welchen  die  Verfügung  gerichtet  ist,  sodann  aber  auch
jeder  Dritte,  dessen  Person  oder  Vermögen  durch  die  Verfügung  berührt
wird,  nicht  aber  jedermann,  welcher  die  Verfügung  objektiv  für  unrichtig

1)  §  129  LV.  5)  §  130  LVG.

à)  v.  K.  4  847.  O.  10  343.  6)  v.  Br.  I  Anm.  247  zu  §  130.

„)  O.  32  413.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  502.6  Oben  S.  49  u.  v.  Br.  I  Anm.  248
)  O.  9  389.  v.  K.  4  862.  a.  a.  O.

47
        <pb n="60" />
        52  §*  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

hält,  (also  keine  Popularklage!l).  Ein  mittelbares  Vermögensinteresse
  genügt  nicht,  sondern  die  Vermögensrechte  des  Anfechtenden
müssen  durch  die  polizeiliche  Verfügung  unmittelbar  berührt  werden.#)
Die  Klage  steht  aber  lediglich  dem  Beschwerdeführer  zu,  nicht  der  Polizeibehörde,
  deren  Verfügung  angegriffen  und  durch  den  Bescheid  aufgehoben
  ist.,)

Im  allgemeinen  ist  die  polizeiliche  Verfügung  gegen  den  Urheber
eines  polizeiwidrigen  Zustands  zu  erlassen,  bei  Grundstücken  in  der
Regel  gegen  den  Eigentümer,  die  polizeiliche  Verfügung  kann  jedoch
auch  gegen  den  Mieter  oder  sonstigen  Gebrauchsberechtigten  gerichtet
oder  mitgerichtet  werden.“)

Die  Klage  und  Beschwerde  gegen  polizeiliche  Verfügungen  haben  in
der  Regel  aufschiebende  Wirkung,  doch  kann  die  Ausführung  der
polizeilichen  Verfügung  dann  angeordnet  werden,  wenn  sie  nach  dem
Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachteil  für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt
  bleiben  kann,  nur  Haftstrafen  dürfen  vor  endgültiger  Beschlußfassung
  oder  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vollstreckt  werden.“)

Das  Gesetz  läßt  bei  orts=  und  kreispolizeilichen  Verfügungen  die
Wahl  zwischen  dem  Beschwerdewege  und  der  Klage  zu,  mit  der
Beschwerde  kann  sowohl  die  Gesetz=  und  Rechtmäßigkeit,  als  die
Notwendigkeit,  Billigkeit  und  Angemessenheit  der  Verfügung  bemängelt
werden,  während  die  Klage  nur  auf  die  Behauptung  der  Rechtsund
  Sachwidrigkeit  gegründet  werden  darf.  Der  Verwaltungsrichter
  ist  danach  nur  befugt,  das  streitige  Sachverhältnis  insoweit
zu  untersuchen,  als  es  für  ihn  erforderlich  ist,  um  über  die  rechtliche
  Zulässigkeit  der  angefochtenen  Verfügung  unter  den  gegebenen
Umständen  zu  einem  zutreffenden  Urteile  zu  gelangen,  dagegen  ist  eine
Nachprüfung  auf  dem  Gebiete  der  reinen  Verwaltung,  insbesondere  ob
die  Verfügung  notwendig  oder  angemessen  sei,  unstatthaft.  Andererseits
kann  der  Verwaltungsrichter  die  Berechtigung  der  Polizeibehörde  zum
Erlasse  der  angefochtenen  Verfügung  insoweit  einer  Untersuchung  unterziehen,
  als  sie  mit  der  Behauptung  angegriffen  wird,  sie  überschreite
die  äußersten,  dem  polizeilichen  Ermessen  gezogenen  Grenzen  und
beruhe  überhaupt  nicht  auf  objektiven,  polizeilichen  Motiven,  sondern
auf  Willkür  oder  sonstiger  Pflichtwidrigkeit  der  Behörde.  )  Im  übrigen
kann  das  Verwaltungsgericht  nur  auf  gänzliche  oder  teilweise  Aufhebung

1)  v.  K.  4  857  ff.  OVG.  5  408;  15  416.4)  8  53  u.  §  133  Abs.  3  2.

PVBl.  18  357.  5)  v.  K.  4  854  ff.  OVG.  2  390.  v.  Br.
*)  O.  3  345.  v.  K.  4  831.  I  Anm.  240  zu  §  127.
9  v.  Br.  I  Anm.  227  zu  §  127.
        <pb n="61" />
        III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeil.  Verfügungen.  53

bzw.  Aufrechterhaltung,  nicht  aber  auf  Modifikation  (Abänderung
oder  Ergänzung)  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung  erkennen.)

Unter  den  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen
Verordnungen  sind  allgemein  verbindliche  Verwaltungsnormen  zu
verstehen.  Die  Nachprüfung  des  Verwaltungsrichters  in  dieser  Hinsicht
erstreckt  sich  darauf,  ob  die  Behörde  zum  Erlasse  der  Verordnung  überhaupt
  zuständig  war,  ob  deren  Erlaß  in  der  vorgeschriebenen  Form
erfolgt  ist,  und  ob  die  Verordnung  den  Gesetzen  nicht  widerspricht,  nicht
aber  ob  sie  notwendig,  zweckmäßig  oder  angemessen  ist.-)

III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeilichen
Verfügungen.
A.  Wegepolizeiliche  Verfügungen.

§  56  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Gegen  die  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde,  welche
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  öffen  tlichen  Wege  oder  die
Aufbringung  und  Verteilung  der  dazu  erforderlichen  Kosten  oder  die
Inanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr  betreffen,
  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch
an  die  Wegepolizeibehörde  3)  statt.

2.  Wird  der  Einspruch  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  denjenigen  Behörden  erhoben,  welche
zur  Beschlußfassung  oder  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
  oder  Verfügungen  der  Wegepolizeibehörde  zuständig  ist,  so  gilt
die  Frist  als  gewahrt.

3.  Der  Einspruch  ist  in  solchen  Fällen  von  den  angerufenen  Behörden
  an  die  Wegepolizeibehörde  zur  Beschlußfassung  abzugeben.

4.  Über  den  Einspruch  hat  die  Wegepolizeibehörde  zu  beschließen.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Diese  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der  ihm  angesonnenen
  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner
einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.
In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  ist  entstehendenfalls  auch  darüber
zu  entscheiden,  ob  der  Weg  für  einen  öffentlichen  zu  erachten  ist.

5.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  An-1)

  v.  K.  4  1342.  OVG.  10  267;  35  285.]2)  Dies  ist  der  Regel  die  Ortspolizei-Pl.
  27  821.  behörde,  vgl.  Tabelle  Nr.  187  u.  188.
D  v.  Br.  I  Anm.  239  zu  §  130.
        <pb n="62" />
        54  8  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

legung  oder  Unterhaltung  eines  öffentlichen  Weges  obliegt,  der  Entscheidung
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

6.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  vierten  Absatzes  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den
Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten  Dritten  nicht  ausgeschlossen.

7.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen,  in  Städten  mit  mehr  als
10  000  Einwohnern,  und  sofern  es  sich  um  Chausseen  handelt,  oder
ein  Provinzialverband,  Landeskommunal=  oder  Kreiskommunalverband
als  solcher,  oder  —  in  der  Provinz  Hannover  —  ein  Wegeverband
beteiligt  ist,  oder  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse  des  Landrats  gerichtet
  ist,  der  Bezirksausschuß.

8.  Wird  ein  Weg  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  einen  öffentlichen
  erklärt,  so  bleibt  demjenigen,  welcher  privatrechtliche  Ansprüche
  auf  den  Weg  geltend  macht,  der  Antrag  auf  Entschädigung
gegen  den  Wegebauverpflichteten  im  ordentlichen  Rechtswege
  nach  Maßgabe  des  §  4  des  Gesetzes  vom  11.  5.  1842  (GS.
S.  192)  vorbehalten.  (Oben  S.  48.)

Abgesehen  von  dem  zuletzt  erwähnten  Falle  ist  die  Rechtskontrolle
in  öffentlich-rechtlichen  Wegestreitsachen  dem  Verwaltungsgerichte  unter
Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtswegs  übertragen.)

Neben  den  vorstehend  aufgeführten  besonderen  Rechtsmitteln  gelten
die  regelmäßigen  Anfechtungsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  für
die  sonstigen  wegepolizeilichen  Anordnungen  im  verkehrs=  oder
sicherheitspolizeilichem  Interesse,  z.  B.  wenn  die  Wegepolizeibehörde
jemandem  aufgibt,  einen  von  ihm  über  einen  öffentlichen  Weg  gezogenen,
den  Verkehr  hindernden  Graben  wieder  zu  beseitigen.)

Die  gemäß  Abs.  4  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  erhebende
Klage  ist  entgegen  den  für  polizeiliche  Verfügungen  (oben  S.  50)
geltenden  Vorschriften  nach  §  63  LVG.  bei  dem  zuständigen  Gericht
anzubringen.  Die  Frist  ist  also  nicht  gewahrt,  wenn  die  Klage  bei  der
Wegepolizeibehörde  rechtzeitig  eingegangen  ist.  5)

Die  Klage  kann  entgegen  den  bei  polizeilichen  Verfügungen  sonst
geltenden  Einschränkungen  (oben  S.  50)  auch  darauf  gestützt  werden,

1)  O.  35  228.  PVBl.  18  197;  21282,  v.  K.,  Beschwerde  u.  Klage  S.  42.
486.  „)  v.  Br.  I  Anm.  15  zu  §  56  ZG.
        <pb n="63" />
        III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeil.  Verfügungen.  55

daß  die  angefochtene  Anordnung  nicht  notwendig  oder  zweckmäßig
sei,  sie  kann  auch  auf  eine  Abänderung  der  Anordnung  gerichtet  werden,
wenn  diese  genügender  Klarheit  entbehrt;  auch  die  Leistungsfähigkeit
des  Verpflichteten  und  das  Verhältnis  der  Kosten  zu  dem  erwarteten
Nutzen  unterliegt  der  Prüfung  des  Verwaltungsrichters.  Die  Verfügung
  kann  also  im  vollen  Umfange  sowohl  in  tatsächlicher,  wie  in
rechtlicher  Beziehung  bei  dem  Verwaltungsrichter  angefochten  werden.
Diese  Erweiterung  des  Klagerechts  findet  darin  ihre  Begründung,  daß
nach  §  56  Z.  der  Beschwerdeweg  nicht  gegeben  ist.)  Die  Beschwerde
  an  die  Aufsichtsbehörde  ist  aber  zulässig.

Besonders  wichtig  ist  die  Bestimmung,  daß  die  Klage,  falls  der  in
Anspruch  Genommene  behauptet,  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung
sei  statt  seiner  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  ein  anderer  verpflichtet,
  zugleich  gegen  diesen  mit  anzustrengen  ist.  Hiernach  ist  die
Klage  gegen  die  Polizeibehörde  allein  nur  zulässig,  wenn  lediglich  die
Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  Anordnung  bestritten,  oder  behauptet
  wird,  die  Wegepolizeibehörde  habe  ihre  Zuständigkeit  überschritten.
  Wird  die  Klage  nicht  gegen  den  dritten  Verpflichteten  miterhoben,
  so  geht  der  Kläger  seines  Einwandes,  daß  nicht  er,  sondern
ein  anderer  verpflichtet  sei,  der  Behörde  gegenüber  für  den  streitigen  Fall
verlustig.)  Doch  steht  es  dem  von  der  Wegepolizeibehörde  in  Anspruch
Genommenen  auch  nach  rechtskräftiger  Entscheidung  noch  frei,  nicht  nur
gegen  den  seiner  Ansicht  nach  Verpflichteten  auf  Erstattung  des  bereits
Geleisteten  zu  klagen  (Abs.  6  S.  54),  sondern  auch  eine  Feststellung
im  Verwaltungsstreitverfahren  darüber  herbeizuführen,  wem  von  ihnen
die  endgültige  Verpflichtung  zur  Anlegung  oder  Unterhaltung  des  in
Frage  stehenden  öffentlichen  Weges  obliegt  (Abs.  5  8  56  a.  a.  O.).  8)

Diese  sog.  Interessentenklage  kann  nicht  nur  über  die  Verpflichtung
zu  einer  einzelnen,  von  der  Wegepolizeibehörde  geforderten  Leistung,
sondern  über  die  öffentlichrechtliche  Unterhaltungspflicht  im  allgemeinen
Entscheidung  treffen,  sie  ist  eine  Art  Feststellungsklage,  sie  kann
aber  nicht  mit  der  Reklamationsklage  verbunden  werden.)

§  57  Abs.  1  u.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Über  Einziehung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  beschließt
—  vorbehaltlich  der  in  den  §§  58  u.  60  ZG.  für  die  Provinz  Schleswig-()
  OVG.9  232;  31  159;  32228;  19227;|2)  O.  8204;  15  312.

22  180.  v.  K.  3  363.  PVVl.  20  291.  5)  Pl.  19  394.  OVG.  15  284;  28207;
5ä0  v.  K.  3  360  ff.  OBG.  32  219.  25  256;  27  192.  v.  K.  3  361.
        <pb n="64" />
        56  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

Holstein  und  Hannover  im  Anschlusse  an  die  dortige  Wegegesetzgebung
getroffenen,  besonderen  Bestimmungen  —  die  Wegepolizeibehörde,
nachdem  das  Vorhaben  mit  der  Aufforderung,  Einsprüche  binnen
vier  Wochen  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  geltend  zu  machen,
in  ortsüblicher  Weise,  sowie  durch  das  Kreisblatt  und  das  Amtsblatt
veröffentlicht  worden  ist.  Gegen  den  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde
  steht  den  mit  dem  Einspruche  Zurückgewiesenen  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  bzw.  dem  Bezirksausschusse
  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §  56  Abs.  7  ZG.  zu.

2.  Wird  die  beantragte  Verlegung  oder  Einziehung  eines  öffentlichen
Weges  von  der  Wegepolizeibehörde  von  vornherein,  oder  nach  dem
Einspruchs(Ausschließungs)verfahren  abgelehnt,  so  ist  dem  Antragsteller
  nur  das  Anrufen  der  Aufsichtsbehörde  gestattet.

Einspruch  und  Klage  stehen  nicht  nur  den  bei  der  Unterhaltung
des  Weges  Beteiligten,  sondern  allen  bei  der  Veränderung  Interessierten
zu,  damit  ist  eine  Art  Popularklage  eingeführt.  1

Die  Beobachtung  der  formellen  Anforderungen  des  Gesetzes,  insbesondere
  die  ortsübliche  Bekanntmachung  ist  ein  zwingendes  Erfordernis
  für  das  Verfahren.)

B.  Wasserpolizeiliche  Verfügungen.

§  66  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung  der  Wasserpolizei
  zuständigen  Behörde  s)  wegen  Räumung  von  Gräben,  Bächen
und  Wasserläufen,  bzw.  wegen  Aufbringung  oder  Verteilung  der  dazu
erforderlichen  Kosten  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen
der  Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde  statt.  Dabei  finden  die
Vorschriften  des  2.  und  3.  Absatzes  des  §  56  8G.  sinngemäße  Anwendung.

2.  Über  den  Einspruch  hat  die  Wasserpolizeibehörde  zu  beschließen.
Gegen  den  Beschluß  der  Behörde  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Diese  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der
ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.

3.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur
Räumung  von  Gräben  und  sonstigen  Wasserläufen  obliegt,  der  Entscheidung
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

1)  OBG.  4  230;  33  183;  35  265.  )  Dies  ist  in  der  Regel  die  Ortspolizei-9
  v.  K.  3  391  ff.  behörde,  vgl.  Tabelle  Nr.  211.
        <pb n="65" />
        III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeil.  Verfügungen.  57

4.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch
den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  Verpflichteten  nicht  ausgeschlossen.

5.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und,  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse
  des  Landrats  gerichtet  ist,  sowie  in  Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.

6.  Auf  Gräben,  Bäche  und  Wasserläufe  im  Bezirk  eines  Deichverbandes
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Das  Verfahren  entspricht  demjenigen  bei  wegepolizeilichen  Anordnungen
  (siehe  oben  S.  53  ff.).

Offentliche  (schiffbare)  Ströme  gehören  nicht  zu  den  Wasserläufen
im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen.  1)  Unter  Räumung  ist
nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  die  Erhaltung
des  Bettes  und  der  Ufer  des  Wasserlaufs  in  normalem  Zustande  zu
verstehen,  sie  umfaßt  alle  Handlungen,  welche  einem  Verschlammen,  Verwachsen
  und  Versanden  des  Bettes,  sowie  dem  Verfalle  und  der  Verstrauchung
  der  Ufer  vorbeugen,  oder  wo  die  Hemmnisse  für  die  Vorflut
bereits  eingetreten  sind,  diese  beseitigen  sollen.)

Sonstige  wasserpolizeiliche  Verfügungen,  welche  keine  Räumung
bezwecken,  sind  mit  den  regelmäßigen  Rechtsmitteln  gegen  polizeiliche
Verfügungen  anzufechten,  jedoch  besteht  kein  rechtliches  Hindernis  in
denjenigen  Fällen,  wo  Einspruch  und  Beschluß  nicht  am  Platze  sind,
die  so  bezeichneten  Erklärungen  als  Gegenvorstellung  und  weitere
polizeiliche  Verfügung  zu  behandeln,  gegen  welche  dann  die  Klage
statthaben  kann.3)  Wird  die  Räumung  aus  sanitätspolizeilichen
Gründen  nicht  von  dem  Räumungspflichtigen,  sondern  von  demjenigen
gefordert,  welcher  den  gesundheitsgefährlichen  Zustand  verschuldet  hat,
so  sind  gleichfalls  die  regelmäßigen  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche
Verfügungen  zu  ergreifen.)

Mit  der  Klage  aus  §  66  Abs.  2  kann  ebenso  wie  bei  den  wegepolizeilichen
  Verfügungen  eine  Klage  aus  Abs.  3  nicht  verbunden  werden.)

1)  O  .  24  253.  v.  K.  3  462.  9  PW.  18  316  ff.
*)  Siehe  v.  Br.  4  69  u.  v.  K.  3  433  ff.  5)  PVBI.  26  218.  Vgl.  oben  S.  55
9  O#.  20  308.  v.  K.  3  485.  Anm.  4.
        <pb n="66" />
        58  87.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Rechtsmittel  dagegen.

§  7.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die
Rechtsmittel  dagegen.

§  132  LVG6.  bestimmt:

Der  Regierungspräsident,  der  Landrat,  die  Ortspolizeibehörde
  und  der  Gemeinde  (Guts)vorsteher  (Svorstand)  sind
berechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt
getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen
durch  Anwendung  folgender  Zwangsmittel  durchzusetzen:

1.  Die  Behörde  hat,  sofern  es  tunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung
  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen  und  den  vorläufig
zu  bestimmenden  Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  dem  Verpflichteten
einzuziehen.

2.  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten
geleistet  werden  —  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  imstande
  ist,  die  aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden
Kosten  zu  tragen  —  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,
so  sind  die  Behörden  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen,
  und  zwar:

a)  die  Gemeinde  Guts)vorsteher  bis  zur  Höhe  von  5  Mark,

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen  Gemeindevorsteher
(vorstände)  in  einem  Landkreise  bis  zur  Höhe  von  60  Mark.

o)  die  Landräte  sowie  die  Polizeibehörden  und  Gemeindevorsteher
(“vorstände)  in  einem  Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  150  Mark.

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  300  Mark.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §§  28,  29  des  Strafgesetzbuches
für  das  Deutsche  Reich  die  Dauer  der  Haft  festzusetzen,  welche  für  den
Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.  Der
Höchstbetrag  dieser  Haft  ist:

in  den  Fällen  zu  a  —
„  „  „  „  b  =  1  Woche,
„  „  („  „  c&amp;amp;  =  2  Wochen,

„  4  =  4  Wochen.

Der  Ausführung  durch  einen  Dritten  (Nr.  1),  sowie  der  Festsetzung
einer  Strafe  (Nr.  2)  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen;
  in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die
Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.

3.  Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn
die  Anordnung  ohne  einen  solchen  unausführbar  ist.:)

1)  132  LVG.
        <pb n="67" />
        8  7.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Rechtsmittel  dagegen.  59

Die  vorbezeichneten  Zwangsmittel  sind  nicht  auf  polizeiliche  Verfügungen
  beschränkt,  sondern  stehen  den  bezeichneten  Behörden  und  Beamten
  auf  dem  gesamten  Gebiete  ihrer  obrigkeitlichen  Gewalt  zu.
Beispielsweise  gehören  hierzu  Anordnungen,  welche  der  Landrat  nicht
aus  eigenem  Recht,  sondern  als  Organ  der  Regierung,  z.  B.  in  deren
Stellung  als  Schulaufsichtsbehörde  erläßt.  #1

Anlangend  die  Auswahl  unter  den  verschiedenen  Zwangsmitteln,
so  hat  die  Behörde  jedesmal  ein  bestimmtes  Zwangsmittel,  und  zwar
dasjenige  anzudrohen,  welches  als  das  angemessenste  unter  den  gegebenen
  Umständen  zu  erachten  ist.  Ebensowenig  wie  eine  gleichzeitige
Androhung  zweier  verschiedener  Zwangsmittel  erfolgen  darf,  ist  es  angängig,
  etwa  sämtliche  gesetzlich  zugelassenen  Zwangsmittel  in  der  Androhung
  miteinander  derart  zu  verbinden,  daß  der  Behörde  die  Wahl
des  demnächst  anzuwendenden  Zwangsmittels  freisteht.)

Die  Androhung  und  Festsetzung  einer  Strafe  nach  Z.  2  der
vorstehenden  Bestimmungen  ist  unzulässig,  wenn  dieselbe  Handlung
oder  Unterlassung  bereits  durch  eine  allgemeine  Polizeivorschrift
(Gesetz,  Polizeiverordnung  usw.)  unter  Strafe  gestellt  ist.  Dies  schließt
jedoch  die  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  nicht  aus.#)

Zulässig  ist  die  Wiederholung  der  Androhung,  diese  und  die
Straffestsetzung  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  die  Frist  zur  Anfechtung
der  ersten  Strafverfügung  abgelaufen  war,  oder  im  Falle  rechtzeitiger
Anfechtung  über  das  Rechtsmittel  rechtskräftig  entschieden  ist.  Die  Höhe
der  wiederholt  angedrohten  und  festgesetzten  Geldstrafen  kann  in  ihrer
Gesamtsumme  den  im  Gesetze  angegebenen  Höchstbetrag  überschreiten,
denn  die  Begrenzung  bezieht  sich  nur  auf  den  einzelnen  Strafakt.“)

Die  Androhung,  welche  der  Ausführung  durch  einen  Dritten,
sowie  der  entsprechenden  Straffestsetzung  voranzugehen  hat,  muß  eine
schriftliche  sein,  sie  kann  nicht  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Unmittelbarer  Zwang  ist  nicht  nur  dann  zulässig,  wenn  andere
Zwangsmittel  überhaupt  nicht  gegeben  sind,  sondern  schon  dann,  wenn
nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falls  erwartet  werden  muß,  daß
andere  Zwangsmittel  erfolglos  sein  werden,  auch  bei  Anwendung  unmittelbaren
  Zwanges  muß  dessen  Androhung  vorausgehen,  unter  Umständen
  kann  jedoch  die  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  mit  der

1)  v.  Br.  I  Anm.  258  zu  §  132.  PVBl.  v.  Br.  I  Anm.  268  zu  8  132.
26  81.  )  v.  K.  4  1057.  OG.  7  388.
*)  O.  32  290.
        <pb n="68" />
        60  87.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Rechtsmittel  dagegen.

Anordnung  verbunden  werden,  wenn  das  Vorgehen  der  Polizei  dasjenige
  enthält,  was  erzwungen  werden  soll.  #

Gegen  die  Androhung  eines  Zwangmittels  finden  dieselben
Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung
  es  sich  handelt.  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Androhungen  erstrecken
  sich  zugleich  auf  die  Anordnungen,  sofern  sie  nicht  bereits
Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
  geworden  sind.

Mit  der  Anfechtung  der  Androhung  kann  die  Anordnung,  um
deren  Durchsetzung  es  sich  handelt,  Gegenstand  des  Angriffs  und  der
Nachprüfung  selbst  für  den  Fall  sein,  daß  die  für  die  Anbringung  des
Rechtsmittels  gegen  die  Anordnung  vorgeschriebene  Frist  bereits  verstrichen
  sein  sollte,  es  sei  denn,  daß  wegen  der  Anordnung  bereits  ein
Verfahren  eingeleitet  ist.  In  diesem  Falle  ist  das  Verfahren  wegen
der  Androhung  mit  demjenigen  wegen  der  Anordnung  zu  verbinden,
sofern  dies  aber  nicht  tunlich  ist,  wird  dem  ersteren  Verfahren  erst  nach
Beendigung  des  letzteren  Fortgang  zu  geben  sein.  Nicht  nur  bei  der  ersten
Androhung  eines  Zwangsmittels,  sondern  auch  bei  jeder  ferneren
kann  die  Anordnung,  um  deren  Durchführung  es  sich  handelt,  zum
Gegenstande  des  Angriffs  gemacht  werden.  Ist  übrigens  die  Anordnung
bereits  Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
  gewesen,  so  schließt  dies  die  Anfechtung  der  Anordnung
bei  Gelegenheit  des  Rechtsmittels  gegen  die  Androhung  nur  in  den
Fällen  aus,  wenn  jenes  Verfahren  zu  einer  materiellen  Beschlußfassung
  oder  Entscheidung  geführt  hat,  nicht  aber  wenn  das  Verfahren
in  anderer  Weise  erledigt  ist,  also  nicht  wenn  z.  B.  die  Beschwerde  usw.
nur  wegen  Fristversäumnis  zurückgewiesen  worden  ist.  Mit  der  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  kann  nicht  mehr  die  Angemessenheit  des
Zwangsmittels  angefochten  werden,  sie  ist  dagegen  zulässig,  wo  Art
und  Höhe  des  Zwangsmittels  als  dem  Gesetze  zuwiderlaufend  angefochten
  werden.)

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels
findet  in  allen  Fällen  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb
  zwei  Wochen  statt;“)  sie  ist  nicht  an  die  ordentlichen  Beschwerdeinstanzen,
  sondern  an  die  Aufsichtsinstanzen  zu  richten,  welche

1)  v.  Br.  I  Anm.  264  zu  §  132.  v.  K.)  133  Abs.  1  LVG.
4  820  ff.  Vergleiche  auch  Aufs.  im  5)  v.  Br.  I  Anm.  265  zu  §  133.  OVG.
PVBl.  26  558  u.  937  ff.  OL.  29  395;  10  347.  v.  K.  4  850.
4  394;  22  409.  v.  K.  4  937.  PWl.  133  Abs.  2  LVG.  v.  K.  4  845  ff.
17  250;  20  342.  O#.  9  385.
        <pb n="69" />
        §  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.  61

nicht  überall  zusammenfallen.  So  ist  Aufsichtsinstanz  für  die  Polizeiverwaltungen
  der  kreisangehörigen  Städte  mit  mehr  als  10000  Einwohnern
  der  Landrat,  Beschwerdeinstanz  dagegen  der  Regierungspräsident,
  Aufsichtsinstanz  für  das  Polizeipräsidium  in  Berlin  der  zuständige
  Minister,  Beschwerdeinstanz  dagegen  der  Regel  nach  der  Oberpräsident
  von  Berlin.  Hinsichtlich  der  Stadtkreise  Charlottenburg,
Schöneberg  und  Rixdorf  ist  der  Polizeipräsident  zu  Berlin  Aufsichtsund
  Beschwerdeinstanz.  1)

Bei  der  Vollstreckung  der  gemäß  §  132  Nr.  2  LVG.  festgesetzten  Geldstrafe
  bedarf  es  einer  vorgängigen  Mahnung  des  Schuldners  nicht.2

Haftstrafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  §  132
Nr.  2  a.  a.  O.  festgesetzt  sind,  dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung
  oder  rechtskräftiger  Entscheidung  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel
  bzw.  vor  Ablauf  der  zu  dessen  Einlegung  bestimmten  Frist  nicht
vollstreckt  werden.)

§  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)
zu  den  Gemeindeabgaben.

Gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  Gebühren,  Beiträgen,
  Steuern  und  Naturaldiensten  steht  dem  Abgabepflichtigen  der
Einspruch  zu.  Das  Rechtsmittel  ist  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen
bei  dem  Gemeindevorstande  einzulegen.

Der  Lauf  der  Frist  beginnt:

1.  soweit  die  Bekanntmachung  durch  Auslegung  der  Hebelisten  erfolgt
ist,  mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist,

2.  soweit  eine  besondere  Mitteilung  vorgeschrieben  ist,  mit  dem
ersten  Tage  nach  erfolgter  Mitteilung,

3.  in  allen  übrigen  Fällen  mit  dem  ersten  Tage  nach  der  Aufforderung
  zur  Zahlung  bzw.  Leistung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  der  Veranlagung  zugrunde
liegenden  Staatssteuersatz  und  bei  besonderen  Gemeindeeinkommensteuern
  gegen  die  Höhe  des  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagten
Einkommens  richten,  sind  unzulässig.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  Einsprüche
  wegen  Heranziehung  oder  Veranlagung  von  Grundbesitzern,

1)  Erlaß  vom  9.  März  1882  (VMBl.  :)  Erlaß  vom  15.  März  1888  (VWMl.
S.  64),  §2  Z.  1  Ges.  v.  13.  Juni  1900  S.  90).
(GS.  S.  247).  2)  §  133  Abs.  3  LVG.
        <pb n="70" />
        62  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.

Gewerbetreibenden  und  Einwohnern  eines  Gutsbezirks  zu  dessen
öffentlichen  Lasten.7)

Eine  bestimmte  Form  für  den  Einspruch  ist  nicht  vorgeschrieben,
er  kann  schriftlich  oder  mündlich  angebracht  werden,  obwohl  eine  Verpflichtung
  der  Gemeindebehörde,  sich  auf  mündliche  Reklamationen  einzulassen,
  nicht  besteht.  Sofern  der  Einspruch  sich  nicht  gegen  die
ganze  Veranlagung  richtet,  muß  er  seinem  Inhalte  nach  erkennen
lassen,  zu  welchem  Betrage  die  Herabsetzung  der  Abgabe  begehrt  wird.)
Der  Einspruch  setzt  eine  bereits  erfolgte  Heranziehung  voraus  und  kann
nicht  im  voraus  gegen  eine  erst  in  der  Zukunft  erwartete  gerichtet
werden.-)

Über  den  Einspruch  beschließt  der  Gemeindevorstand.  Gegen  den
Beschluß  steht  dem  Pflichtigen  binnen  einer  mit  dem  ersten  Tage
nach  erfolgter  Zustellung  beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist
für  Landgemeinden  (Gutsbezirke)  der  Kreisausschuß,  für  Stadtgemeinden
  der  Bezirksausschuß.  Der  Gemeindevorstand  kann  zur
Wahrnehmung  der  Rechte  der  Gemeinde  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  bei  Stadtgemeinden
  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.)

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
  Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem
öffentlichen  Rechte  begründete  Verpflichtung  zu  den  im  §  69  Abs.  1
Kom  Ab  G.  (oben  S.  61)  bezeichneten  Lasten.  Letztere  Klage  setzt
eine  Heranziehung  oder  Veranlagung,  sowie  einen  Beschluß  des  Gemeindevorstands
  nicht  voraus.  Sie  braucht  sich  nicht  auf  einzelne
Hebungen  zu  beschränken,  sondern  kann  sich  auf  die  Abgabenpflicht
im  allgemeinen  beziehen.  Sie  steht  dem  einzelnen  Gemeindemitgliede
gegen  einzelne  oder  alle  anderen  Gemeindemitglieder,  nicht  aber  gegen
die  Gemeinde  selbst  zu.  I)

Verteilungsverfahren.

Über  die  Verteilung  gemeindesteuerpflichtiger  Einkommen  auf  eine
Mehrzahl  steuerberechtigter  Wohnsitz-,  Aufenthalts-,  Belegenheits-,
  Betriebsgemeinden  gemäß  den  Vorschriften  der
§§  47  bis  51  in  Verbindung  mit  §§  33  u.  52  Kom  Ab.  beschließt

1)  §  69  Kom  AbE.  :)  PVBl.  16  246;  20  248;  21  5.
5  O.  7  147;  9  138;  33  109.  v.  K.  70  KomAbG.
2  467,  489,  975.  PVBl.  22  615.  )  P#l.  10  195;  16  437.
        <pb n="71" />
        8  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.  63

auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  unter  Zugrundelegung  der  Einschätzung
der  einzelnen  Gemeinden  der  Kreisausschuß  und,  soweit  die  Stadt
Berlin  oder  andere  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  der  Bezirksausschuß
  nach  Anhörung  sämtlicher  Beteiligten.

Der  Antrag  des  Steuerpflichtigen,  welcher  binnen  der  Frist  von
vier  Wochen  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Steuer  (§  65  Kom  AbsG.)
seitens  der  zweiten  oder  einer  weiteren  eine  Steuerforderung  erhebenden
Gemeinde  ab  gerechnet  zu  stellen  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Einspruchs
gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  den  bezüglichen  Steuern  in
jeder  einzelnen  der  beteiligten  Gemeinden  (§  69  Kom  Abs.).

Der  Kreis(Bezirks)ausschuß  hat  nach  verhandelter  Sache  den  auf
jede  Gemeinde  entfallenden  Teil  des  steuerpflichtigen  Einkommens
und  den  davon  zu  entrichtenden  Steuerbetrag  festzusetzen.

Zutreffendenfalls  kommen  die  Bestimmungen  des  §  58  LWV.
zur  Anwendung,  d.  h.  der  Regierungspräsident,  der  Oberpräsident  oder
der  Minister  des  Innern  bestimmen  den  zur  Beschlußfassung  zuständigen
Kreis=  bzw.  Bezirksausschuß,  je  nachdem  die  steuerberechtigten  Gemeinden
demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,  aber  verschiedenen  Regierungsbezirken
  oder  verschiedenen  Provinzen  angehören,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin  beteiligt  ist,
der  Minister  des  Innern  den  Bezirksausschuß  bezeichnet,  welcher  zu
beschließen  hat.  1

Der  Antrag  auf  Verteilung  kann  erst  bei  der  zweiten,  oder  einer
folgenden  Heranziehung,  dann  aber  entweder  bei  einem  der  heranziehenden
  Gemeindevorstände,  oder  bei  der  zuständigen  Beschlußbehörde,
oder  bei  der  zu  deren  Bestimmung  berufenen  Behörde  wirksam  gestellt  werden.

Ist  gegen  eine  frühere  Heranziehung  Einspruch  und  gegen  den
Einspruchsbescheid  Klage  erhoben  und  ist  inzwischen  wegen  einer
späteren  Heranziehung  das  Verteilungsverfahren  eingeleitet,  so  hat  der
mit  der  Klage  befaßte  Richter  das  Verwaltungsstreitverfahren
durch  einen  das  Verfahren  leitenden  Beschluß  einzustellen  und  die
Sache  an  die  Beschlußbehörde  abzugeben.

Hat  dagegen  der  Gemeindevorstand  über  eine  Eingabe,  die  tatsächlich
ein  Antrag  auf  Verteilung  ist,  als  über  einen  vermeintlichen  Einspruch
Beschluß  gefaßt,  so  hat  der  Richter  auf  die  erhobene  Klage  —  sofern
ein  Verteilungsverfahren  anderweit  noch  nicht  schwebt  —  auf  Außerkraftsetzung
  des  Einspruchsbescheides  zu  erkennen,  damit  das  Verteilungsverfahren
  von  der  Beschlußbehörde  eingeleitet  werden  kann.)

1)  Vg.  §  71  KomAbG.  Abs.  1  bis  4.  O.  31  24.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  191.
PWl.  18  296  ff.;  19  58.
        <pb n="72" />
        64  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.

Der  Verteilungsbeschluß  muß  das  Teilverhältnis,  d.  h.  das
Gesamteinkommen  und  dessen  auf  jede  Gemeinde  zur  Besteuerung  entfallenden
  Teil,  sowie  für  jede  der  heranziehenden  Gemeinden  den  Steuerbetrag
  festsetzen.  Eine  „reformatio  in  pejus“  ist  ausgeschlossen.
Beteiligt  als  Parteien  am  Beschlußverfahren  sind  neben  dem
Pflichtigen  nur  die  Gemeinden,  welche  tatsächlich  herangezogen  haben.

Durch  die  Stellung  des  Verteilungsantrages  werden  die  früheren
für  das  betr.  Steuerjahr  erfolgten  Heranziehungen  auch  insoweit
streitig,  als  sie  bisher  durch  Einspruch  nicht  angefochten  waren  und
inzwischen  wegen  Fristablaufs  mittels  Einspruchs  unanfechtbar  geworden
  sein  sollten.  Es  darf  angenommen  werden,  daß  sich  dies  auch
auf  ältere  Heranziehungen  erstreckt,  über  welche  bereits  durch  Urteil
rechtskräftig  entschieden  ist.)

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis  Bezirks)ausschusses  findet  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  In  den  Fällen,  in  welchen  der
§  58  LVG.  zur  Anwendung  kommt,  ist  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  derjenige  Kreis(Bezirks)ausschuß  zuständig,  welcher  in  Ansehung
  des  Beschlußverfahrens  für  zuständig  erklärt  worden  war.2)

Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen,  als  auch  einer  jeden  Gemeinde
  zu,  auf  deren  Steuerforderung  sich  der  Beschluß  erstreckt,  er
richtet  sich  gegen  sämtliche  Beteiligte,  deren  Teilverhältnis  durch  den
von  dem  Kläger  verfolgten  Anspruch  berührt  wird.?)  Danach  sind  in
dem  Streitverfahren  neben  den  Pflichtigen  beteiligt:

a)  wenn  nicht  das  Teilverhältnis,  sondern  nur  einzelne  Steuerbeträge
  streitig  sind,  nur  die  diese  fordernden  Gemeinden,
b)  wenn  zugleich  das  Teilverhältnis  angefochten  ist,  alle  —

auch  die  nicht  ausdrücklich  benannten  —  Gemeinden,  deren
Einkommensteile  dadurch  streitig  geworden  sind,  und  zwar
diese  als  notwendige  Streitgenossen.

Daher  kann  im  Rechtsmittelwege  die  eine  Gemeinde  zugunsten  anderer
die  Erhöhung  der  diesen  zufallenden  Einkommensteile  und  demzufolge
auch  der  Steuerbeträge,  oder  zugunsten  der  Pflichtigen  auch  deren
Ermäßigung  beantragen,  nicht  jedoch  die  der  letzteren  allein  (ohne
Anderung  des  Teilverhältnisses).)

1)  OG.  32  11.  v.  K.  4  1245.  PBBI.  )  §  72  KomAbG.
20  239;  23  689.  9  O.  32  11.  Pl.  19  58;  23  151
*:)  O  .  43  74.  v.  K.  3.  Erg.  Bd.  180.  u.  689.
Siehe  Noell  zu  8  71  Kom  Ab.
Anm.  15  S.  265.
        <pb n="73" />
        §  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.  65

Wird  während  schwebenden  Beschluß=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
  eine  weitere  Forderung  auf  Zahlung  von  Gemeindesteuern  in
Ansehung  des  dem  Verfahren  unterliegenden  Einkommens  erhoben,  so
hat  der  Steuerpflichtige  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Bekanntmachung  der  bezüglichen  Steuerforderung  (8  65  Kom  AbsE.)
ab  gerechnet,  deren  Einbeziehung  in  das  schwebende  Verfahren  bei
derjenigen  Behörde  zu  beantragen,  bei  welcher  die  Sache  anhängig  ist.
In  diesem  Verfahren  ist  alsdann  gleichzeitig  auch  über  die  später  erhobene
  Steuerforderung  zu  beschließen  oder  zu  entscheiden.  )

Unter  der  Behörde,  bei  welcher  die  Sache  anhängig  ist,  ist  nicht
nur  die  Beschlußbehörde,  sondern  auch  das  Verwaltungsgericht
  zu  verstehen,  dies  hat  die  Bedeutung,  daß  im  Falle  der
Geltendmachung  einer  Forderung  seitens  einer  bei  dem  Verfahren
bisher  nicht  beteiligten  Gemeinde,  das  Verwaltungsgericht  über  die
Sache  weiter  befinden  darf,  ohne  daß  eine  erneute  Beschlußfassung
einzutreten  hätte.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  allerdings
über  neue  Ansprüche,  welche  während  Schwebens  der  Sache  in  der
Revisionsinstanz  erhoben  werden,  nur  dann  zu  entscheiden,  wenn  diese
neuen  Ansprüche  spruchreif  sind,  anderenfalls  ist  die  Angelegenheit  in
die  vorige  Instanz  zurückzuweisen.?)

Wird  nach  recht  kräftig  entschiedener  Sache  eine  weitere  Steuerforderung
  in  Ansehung  des  Einkommens  erhoben,  welches  den  Gegenstand
  des  früheren  Verfahrens  gebildet  hat,  so  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  (88  71—73  Kom  Ab.)  sinngemäße  Anwendung  mit
der  Maßgabe,  daß  derjenige  Kreis  (Bezirks)ausschuß,  welcher  in  dem
ersten  Verfahren  beschlossen  und  entschieden  hat,  auch  für  das  zweite
Verfahren  zuständig  bleibt,  und  daß  das  rechtskräftig  festgesetzte
Anteilverhältnis  der  bei  dem  ersten  Verfahren  beteiligt  gewesenen
Gemeinden  in  dem  zweiten  Verfahren  nicht  mehr  geändert,  in  dem
letzteren  vielmehr  nur  noch  darüber  beschlossen  und  entschieden  werden
kann,  welchen  Betrag  die  früher  aufgetretenen  Steuergläubiger  dem
später  aufgetretenen  nach  dem  durch  das  rechtskräftige  Urteil  für  sie
festgesetzten  Anteilverhältnisse  zu  erstatten  haben.5)  Durch  Einspruch
und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  oder  Leistung  nicht
aufgehoben,  ebensowenig  besteht  ein  Anspruch  auf  Zögerungs=  oder
Prozeßzinsen.")

1)  §  73  Kom  Ab.  9  §  74  Kom  Ab.
*)  Noell  Anm.  2  zu  §  73  Kom  Abs.  876  Kom  Ab#.  u.  OW.  Bd.  28  115.
S.  268.  PVBl.  17  278;  23  808.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  5
        <pb n="74" />
        66  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranzieh.  (Veranl.)  zu  den  Kreis=  u.  Provinzialabg.

§9.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)
zu  den  Kreis=  und  Provinzialabgaben.
(Vgl.  das  Kreis=  u.  Provinzialabgabengesetz  v.  23.  4.  1906  (GS.  S  159).

I.  Kreisabgaben.

Zur  Aufbringung  der  direkten  Kreissteuern  sind  die  einzelnen
Gemeinden  und  Gutsbezirke  verpflichtet.  )  Desgleichen  haben
diejenigen  im  Kreise  wohnenden  oder  darin  ein  Einkommen  beziehenden
Personen  (8  33  Abs.  1  Z.  1  u.  2  Kom  AbG.),  welchen  in  Abweichung
von  dem  bisherigen  Kreissteuerrechte  nach  dem  Kommunalabgabengesetze
eine  gänzliche  oder  teilweise  Einkommensteuerfreiheit  zusteht,  zu  den  auf
die  Einkommensteuer  gelegten  Kreissteuern  insoweit  besonders  beizutragen,
  als  ihr  Einkommen  nicht  schon  gemeindesteuerpflichtig  ist.)  Mit
dieser  Bestimmung  wird  die  Kreissteuerpflicht  der  Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses  und  der  Standesherren,  welchen  nach  §  40
Kom  Ab  G.  Befreiung  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  zusteht,  dem
bestehenden  Rechtszustande  gemäß  aufrechterhalten.  )  In  gleicher  Weise
wird  der  Fiskus  mit  seinem  Einkommen  aus  den  von  ihm  zu  Ansiedelungszwecken
  angekauften  Besitzungen  zu  den  Kreisabgaben
herangezogen.)

A.  Oberverteilung.

Als  Maßstab  der  Verteilung  der  Kreissteuern  auf  Gemeinden
und  Gutsbezirke  dient  das  Soll  der  Einkommensteuer  und  der  vom
Staate  veranlagten  Realsteuern  einschließlich  der  Betriebssteuer,  wie  es
in  den  Gemeinden  nach  den  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes,
  nach  Gemeindebeschlüssen  und  Vereinbarungen  mit  Steuerpflichtigen
  der  Gemeindebesteuerung  zugrunde  zu  legen  ist  und  in  den
Gutsbezirken  besonders  vom  Kreisausschusse  veranlagt  wird.")  Der
Einkommensteuer  sind  die  auf  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
entfallenden  Steuerbeträge  —  §  38  Abs.  1  Kom  Ab  G.  —  hinzuzuzählen,
indessen  kann  der  Kreistag  beschließen,  diese  Steuerbeträge  insgesamt
oder  teilweise  freizulassen  oder  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  als
die  Einkommensteuer  heranzuziehen.  Soweit  in  Gemeinden  eine  Steuerart
zu  den  Gemeindeabgaben  nicht  herangezogen  worden  ist,  wird  das

1)  §  7  Abs.  1  Kr.  u.  PrAbG.  Entwurfe  des  Kr.  u.  PrAbG.  Haus
*:)8  7  Abs.  6  a.  a.  O.  der  Abg.  Drucksache  Nr.  87  S.  1760.
9  Vgl.  Bericht  der  XI.  Kommission  zum  )  §#  7  Abs.  2,  §  18.
        <pb n="75" />
        I.  Kreisabgaben.  67

Steuersoll  durch  den  Kreisausschuß  veranlagt.1)  Maßgebend  für
die  Verteilung  ist  das  Steuersoll  des  dem  jedesmaligen  Etatsjahre
vorangegangenen  Rechnungsjahrs  nach  dem  Stande  des  1.  Januar
und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  endgültig
eingetretenen  Berichtigungen  und  Veränderungen.  Steuerbeträge,  welche
erst  nach  dem  1.  Januar  für  das  Rechnungsjahr  veranlagt  werden,
obwohl  die  Steuerpflicht  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hatte,
werden  dem  Steuersoll  des  nächsten  Rechnungsjahres  hinzugerechnet;
Steuerbeträge,  welche  für  Vorjahre  veranlagt  worden  sind,  werden  dem
Steuersoll  des  Jahres,  in  dem  die  Veranlagung  erfolgt  ist  oder  dem
des  nächsten  Rechnungsjahrs  hinzugerechnet,  je  nachdem  die  Veranlagung
vor  oder  nach  dem  1.  Januar  erfolgt  ist.2)

Die  besonderen  Steuersätze  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,
der  Standesherren  und  des  Ansiedlungsfiskus  werden  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  für  die  Gemeindeeinkommensteuer  geltenden  Vorschriften
einheitlich  für  den  Kreis  vom  Kreisausschusse  veranlagt  und  nach
dessen  näherer  Bestimmung  von  den  Veranlagten  unmittelbar  erhoben.
Diesen  Steuerpflichtigen  stehen  dieselben  Rechtsmittel  (Einspruch,  Klage,
Revision)  zu,  wie  sie  den  übrigen  Steuerpflichtigen  bei  ihrer  Heranziehung
innerhalb  der  Gutsbezirke  eingeräumt  sind  (S.  68  B  und  69).3)

Der  vom  Kreistage  festgestellte  Kreissteuerbedarf  wird  nach
Abzug  der  vorbezeichneten,  besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf  die
Gemeinden  und  Gutsbezirke  verteilt  und  letzteren  mitgeteilt,
dabei  das  Ergebnis  der  Veranlagung  der  einzelnen  Steuerpflichtigen
insoweit,  als  es  sich  entweder  um  eine  Steuerart  handelt,  die  in  den
Gemeinden  nicht  herangezogen  worden  ist,  oder  eine  Veranlagung  zur
Grundwertsteuer  in  Frage  steht.#

Gegen  die  Verteilung  der  Kreissteuern  steht  den  Gemeinden  und
Gutsbezirken  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  der  Einspruch
zu,  über  welchen  der  Kreisausschuß  beschließt.  Mit  dem  Einspruche
kann  die  Veranlagung  der  einzelnen  Steuerbeträge,  aus  denen  sich  das
der  Kreisbesteuerung  zugrunde  gelegte  Steuersoll  zusammensetzt,  nur
insoweit  angegriffen  werden,  als  eine  Mitteilung  des  Ergebnisses  der
Veranlagung  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  zu  erfolgen  hat.  Ist  im
Falle  der  Erhebung  einer  Grundwertsteuer  nach  Vorschrift  der
Steuerordnung  ein  Grundstück  nach  demjenigen  Werte  zu  veranlagen,
welcher  der  staatlichen  Veranlagung  dieses  Grundstücks  zur  Ergänzungssteuer
  zugrunde  zu  legen  ist,  so  kann  die  Höhe  des  Werts  nicht  an-1)

  §  7  Abs.  3  u.  4.  2)  8  7  Abf.  6.
*)  8§  7  Abf.  5.  5  §  11  Abs.  1,  §  7  Abs.  4  u.  §  8.
5
        <pb n="76" />
        68  §g.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranzieh.  (Veranl.)  zu  den  Kreis=  u.  Provinzialabg.

gegriffen  werden,  wenn  sie  aus  den  Besteuerungsmerkmalen  der  staatlichen
  Ergänzungssteuer  übernommen  ist.1)

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
statt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  innerhalb  zwei
Wochen  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  ans  Oberverwaltungsgericht
  zulässig.  Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung
zur  Zahlung  der  Kreissteuern  nicht  aufgehoben.?

B.  Unterverteilung.

Die  Gemeinden  haben  den  auf  sie  entfallenden  Teil  des  Kreissteuerbedarfs
  gleich  den  übrigen  Gemeindeausgaben,  d.  h.  nach  den
Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes  aufzubringen.  Auch
die  Rechtsmittel  regeln  sich  nach  diesem  Gesetze,  sei  es  nun,  daß  die
Kreissteuern  als  besondere  Zuschläge  zu  den  übrigen  oder  zu  einer
bestimmten  Gemeindeabgabe  erhoben,  sei  es,  daß  sie  nicht  besonders
berechnet  und  zusammen  mit  den  übrigen  Gemeindeabgaben  veranlagt
werden.  )  In  letzterem  Falle  ist  der  einzelne  Steuerpflichtige  nicht  in
der  Lage,  seine  Veranlagung  zu  den  Kreissteuern  besonders  anzufechten.

In  den  Gutsbezirken  wird  der  auf  sie  entfallende  Teil  des
Kreissteuerbedarfs  vom  Kreisausschusse  gemäß  den  für  die  direkten
Gemeindesteuern  geltenden  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
—  mit  Ausschluß  des  §  49  Abs.  2  u.  des  §  50  Abs.  1  Satz  2  —
sowie  dem  Gesetze  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  vom
14.  7.  1893  (GS.  S.  119)  durch  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen
unterverteilt,  die  Veranlagung  erfolgt  nach  dem  vom  Kreistage
beschlossenen  Maßstabe.')  Wo  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  für  die  Veranlagung  oder  Erhebung  von  direkten  Gemeindesteuern
  ein  Gemeindebeschluß  maßgebend  ist,  tritt  an  die  Stelle  eines
solchen  der  Beschluß  des  Kreisausschusses.  5)  (Vgl.  z.  B.  §  24
Abs.  1  zu  h  und  §  33  Abs.  4  Kom  AbsE.)

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Art  der  Steuererhebung
innerhalb  der  Gutsbezirke.  Gegen  die  Heranziehung  zur  Kreissteuer
in  den  Gutsbezirken  steht  den  Steuerpflichtigen  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  der  Einspruch  zu,  über  welchen  der  Kreisausschuß  beschließt.
  Gegen  dessen  Beschluß  findet  innerhalb  einer  Frist  von

1)  §  11  Abs.  2  u.  8.  *)  §  13  Abs.  2  Begründung  zum  Ent-*1)
  §  11  Abs.  4  u.  5.  wurf  Kr.  u.  PrAbG.  Haus  der  Abg.
9  §  12.  Vgl.  oben  S.  61  ff.  Drucksache  Nr.  10  S.  172.

98  13  Abf.  1.
        <pb n="77" />
        II.  Provinzialabgaben.  69

zwei  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen
Entscheidung  innerhalb  zwei  Wochen  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision
ans  Oberverwaltungsgericht  zulässig  ist.  Durch  Einspruch  und
Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Kreissteuern  nicht  aufgehoben.)


Dieselben  Rechtsmittel  wie  bei  der  Veranlagung  (Heranziehung)  zu
den  Kreissteuern  finden  bei  der  Erhebung  von  Gebühren,  Beiträgen
und  indirekten  Steuern  statt.  Auf  die  Nachforderung,  Verjährung
und  Beitreibung  von  Kreisabgaben  finden  die  §§  87,  88  u.  90  Kom  AbG.
entsprechende  Anwendung.2)

Die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  sind  zur  Wahrnehmung  örtlicher
Geschäfte  der  Veranlagung  und  Erhebung  von  Kreisabgaben  nach
Anweisung  des  Kreisausschusses  verpflichtet.  Im  übrigen  finden  auf  diese
Veranlagung  die  §§  62  u.  63  Kom  AbG.  entsprechende  Anwendung.)

II.  Provinzialabgaben.

Zur  Aufbringung  der  Provinzial  (Bezirksgssteuern  sind  die  einzelnen
  Land=  und  Stadtkreise  verpflichtet.  Als  Maßstab  der  Verteilung
der  Provinzial(Bezirks)steuern  auf  diese  Verbände  dient  das  Soll  der
Einkommensteuer  und  der  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern
einschließlich  der  Betriebssteuer,  wie  es  in  Landkreisen  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit  Ausschluß  der  Erhebung  einer  Grundwertsteuer
  und  in  Stadtkreisen  nach  dem  Kommunalabgabengesetze,
Gemeindebeschlüssen  und  Vereinbarungen  mit  Steuerpflichtigen  der  Kreisbzw.
  Gemeindebesteuerung  zugrunde  zu  legen  ist.  Der  Einkommensteuer
sind  die  auf  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark  entfallenden  Steuerbeträge
  (8  38  Abs.  1  Kom  Ab  G.)  hinzuzuzählen;  indessen  kann  der  Provinziall
  Kommunalylandtag  beschließen,  diese  Steuerbeträge  insgesamt  oder
teilweise  freizulassen,  oder  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  als  die  Einkommensteuer
  heranzuziehen.  Maßgebend  für  die  Verteilung  ist  in  den  Landkreisen
  das  der  Kreisbesteuerung  des  jeweilig  laufenden  Rechnungsjahrs
zugrunde  gelegte  Steuersoll,  d.  i.  dasjenige  des  dem  jedesmaligen  Etatsjahre
  vorangegangenen  Rechnungsjahrs  nach  dem  Stande  des
1.  Januar,  in  den  Stadtkreisen  das  Steuersoll  des  jeweilig  vorangegangenen
  Rechnungsjahrs  nach  dem  Stande  des  1.  Januar.  Dabei
sind  sowohl  in  Land=  als  auch  in  Stadtkreisen  die  bis  zu  diesem
Zeitpunkte  endgültig  eingetretenen  Berichtigungen  und  Veränderungen
mit  der  Maßgabe  zu  berücksichtigen,  daß  Steuerbeträge,  welche  erst

9  §  14,  §  11  Abf.  4  u.  .  )  §  16  Abf.  2.
?5)  §  16  Abs.  1.
        <pb n="78" />
        70  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranzieh.  (Veranl.)  zu  den  Kreis=  u.  Provinzialabg.

nach  dem  1.  Januar  für  das  Rechnungsjahr  veranlagt  werden,  obwohl
die  Steuerpflicht  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hatte,  dem
Steuersoll  des  nächsten  Rechnungsjahrs  hinzugerechnet  werden.  Steuerbeträge,
  welche  für  Vorjahre  veranlagt  worden  sind,  werden  dem  Steuersoll
  des  Jahres,  in  dem  die  Veranlagung  erfolgt  ist  oder  dem  des
nächsten  Rechnungsjahrs  hinzugerechnet,  je  nachdem  die  Veranlagung
vor  oder  nach  dem  1.  Januar  erfolgt  ist.:)  Die  Realsteuern  sind
mit  dem  gleichen  Prozentsatze  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Einkommensteuer
  belastet  wird.)

A.  Oberverteilung.

Der  vom  Provinzial'sstommunalllandtage  festgestellte  Steuerbedarf
wird  vom  Provinzial  (Landes)ausschusse  auf  die  Land=  und
Stadtkreise  verteilt.  Die  Höhe  des  Steuerbedarfs,  die  Verteilung
auf  die  Kreise  und  die  für  die  Zahlung  bestimmten  Termine  sind  durch
die  Amtsblätter  der  Provinz  (Regierungsbezirke)  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Gegen  die  Verteilung  der  ProvinzialBezirks)steuern  steht  den  Landund
  Stadtkreisen  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  der  Einspruch
  zu,  über  welchen  der  Provinzial(Landes)ausschuß  beschließt.

Gegen  den  Beschluß  des  Provinzial  Landes)ausschusses  findet
innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.

Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  Provinzial(Bezirks)steuern  nicht  aufgehoben.)

B.  Unterverteilung.

Die  Land=  und  Stadtkreise  haben  den  auf  sie  entfallenden
Teil  des  Provinzial(Bezirks)steuerbedarfs  gleich  den  übrigen  Kreisbzw.
  Gemeindeausgaben  aufzubringen.))  ·

GegendieHeranziehung(Veranlagung)zuProvinzial(Bezirks)-gebühren
  und-beiträgen  steht  den  Pflichtigen  binnen  einer  Frist
von  vier  Wochen  der  Einspruch  zu,  über  welchen  der  Provinzial-(Landes)ausschuß
  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  des  letzteren
findet  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.  Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Provinzial  (Bezirkssteuern  nicht  berührt.  )

)  §  25,  §  8  u.  §  7  Abs.  5.  282
5  8  26.  5)  §  31  Abf.  1,  §  28  Abf.  4  u.  5.
5  8  28.
        <pb n="79" />
        III.  Verteilungsverfahren.  §  10.  Verfahren  bei  der  Heranz.  (Veranl.)  in  Schulsachen.  71

Für  die  Nachforderung,  Verjährung  und  Beitreibung  der  Gebühren
und  Beiträge  sind  die  §§  87,  88  u.  90  Kom  Ab  G.  maßgebend.y

III.  Verteilungsverfahren.

Die  Vorschriften  der  §§  51,  71—74  Kom  AbEG.  finden  gemäß
§  14  Abs.  3  des  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetzes  vom  23.  4.  1906
(GS.  S.  159)  bei  der  Kreis=  und  Provinzialbesteuerung  mit  nachstehenden
  Maßgaben  sinnentsprechende  Anwendung:

1.  Über  die  Verteilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer
Kreise  (Stadt=  und  Landkreise)  unterliegenden  Einkommens  beschließt
der  Bezirksausschuß.  An  Stelle  der  Frist  von  vier  Wochen  zur
Stellung  des  Antrags  auf  Verteilung  tritt  eine  solche  von  zwei
Monaten.5)

2.  Über  die  Verteilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer
Provinzen  unterliegenden  Einkommens  beschließt  —  auch  wenn  die
Stadt  Berlin  mit  in  Betracht  kommt  —  derjenige  Provinzialrat,
welchen  der  Minister  des  Innern  bestimmt.  Gegen  den  Beschluß
findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  statt.5)

Da  zurzeit  in  keinem  Stadtkreise  mehr  Kreis-,  sondern  überall  nur
noch  Gemeindeabgaben  zur  Hebung  gelangen,  und  da  eine  Verteilung
des  steuerpflichtigen  Einkommens  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen
nur  zwischen  Steuerberechtigten  derselben  Art  stattfinden  kann,  so  kann
demnach  zurzeit  keine  Verteilung  zwischen  Stadt=  und  Landkreisen  nach
Maßgabe  dieser  Vorschriften  mehr  erfolgen.  Im  übrigen  finden  in
einem  Verteilungsverfahren  für  mehrere  Stadtkreise  lediglich  die  88  71  ff.
Kom  AbG.  Anwendung.“")

&amp;amp;*  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)
in  Schulsachen.

8  46  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  betr.  die  Heranziehung  zu
Abgaben  und  sonstigen  nach  öffentlichem  Rechte  zu  fordernden  Leistungen
  für  Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  (Volksschulen)
  dienen,  beschließt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  47  ZG.
die  örtliche  Behörde,  welche  die  Abgaben  und  Leistungen  für  die

1)  §  31  Abs.  2.  1  ))  PWl.  19  480.  O.  34  1.  v.  K.  1
:)  §  7  Abs.  6  Kr.  u.  PrAbG.  Erg.  Bd.  8.  Noell  zu  §  92  KomAbG.
*!)§  92  Kom  Ab.  Anm.  4  S.  301  ff.
        <pb n="80" />
        72  810.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)  in  Schulsachen.

Schule  ausgeschrieben  hat  (Vorstand  der  Schulgemeinde,  Schulsozietät,
Schulkommune  usw.).

2.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

3.  Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
  Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem
öffentlichen  Rechte  begründete  Verpflichtung  zu  Abgaben  und  Leistungen
  für  Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen.

4.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  der
Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der
Bezirksausschuß.

5.  Die  Entscheidung  über  streitige  Abgaben  und  sonstige  nach  öffentlichem
  Rechte  zu  fordernde  Leistungen  für  Schulen  der  bezeichneten  Art
oder  für  deren  Beamte,  sowie  über  streitiges  Schulgeld  für  solche
Schulen  nach  §  15  des  Gesetzes  über  die  Erweiterung  des  Rechtswegs
vom  24.  5.  1861  (GS.  S.  241)  erfolgt  fortan  im  Verwaltungsstreitverfahren.


6.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen  für  Schulzwecke  zu
den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der
letzteren  richten,  sind  unzulässig.

7.  Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben
keine  aufschiebende  Wirkung.

8.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  solche  Abgaben
und  Leistungen  für  Schulen,  welche  zu  den  Gemeindelasten  (88  18
und  34  ZG.)  gehören,  keine  Anwendung.  #

Zu  bemerken  ist,  daß  nach  Inkrafttreten  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  vom  28.  7.  1906  (GS.  S.  335),  was  am  1.  4.  1908
erfolgt,  die  Bestimmungen  des  §  46  ZG.,  abgesehen  von  Westpreußen
und  Posen,  wo  das  neue  Gesetz  nicht  in  Kraft  tritt,  obsolet  werden,
da  nach  dem  Schulunterhaltungsgesetz  (§§  7  u.  8)  die  Schullasten
innerhalb  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nach  den  Bestimmungen  des
Gemeindeabgabengesetzes  (siehe  oben  §  8  S.  61  ff.)  aufzubringen  sind.

Bei  nicht  steuerartigen  Leistungen  ist  der  Einspruch  (Beschwerde)
an  keine  Frist  gebunden,  bei  steuerlichen  öffentlichen  Abgaben  beträgt
die  Reklamationsfrist  (nach  §§  1,  14  Ges.  vom  18.  6.  1840  (GS.
S.  140)  drei  Monate.)

)  In  diesem  Falle  sind  die  Bestimmungen)  Friedenthal,  Pr.  Volksschulrecht
der  §§  69  ff.  Kom  Ab  G.  anzuwenden,  S.  127.
siehe  oben  S.  61  ff.
        <pb n="81" />
        8  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)  in  Schulsachen.  73

Wenn  Abgaben  für  die  Zwecke  der  Schule  auf  politische  Ge—
meinden  zu  verteilen  sind  und  dann  innerhalb  dieser  umgelegt
werden,  so  kommt  auch  schon  zurzeit  §  69  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  7.  1893  zur  Anwendung  und  beträgt  die  Einspruchsfrist
  vier  Wochen.  )

Die  Klage  des  8  46  Abs.  2  ZG.  (Reklamationsklage)  hat  den  Abgabenbeitrag
  im  einzelnen  Falle  zum  Gegenstande,  nicht  aber  die  Verpflichtungsfrage
  im  allgemeinen.)

Die  sog.  Interessentenklage  aus  Abs.  3  a.  a.  O.,  welche  an  keine
Frist  gebunden  ist,  hat  entweder  die  Verpflichtung  zur  Leistung  zwischen
zwei  streitenden  Teilen  als  solche  (Feststellungsklage)  zum  Gegenstande,
  oder  aber  sie  beschränkt  sich  lediglich  auf  Rückforderung  des
Geleisteten  (Erstattungsklage).)

Eine  Verbindung  der  Reklamations=  und  der  Interessentenklage  ist
unstatthaft.  )

6  47  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

Über  die  Anordnung  von  Neu=  und  Reparaturbauten
bei  —  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  über  die
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Aufbringung  der  Baukosten,
sowie  über  deren  Verteilung  auf  Gemeinden  (Gutsbezirke),  Schulverbände
  und  Dritte,  statt  deren  oder  neben  diesen  Verpflichtete  beschließt,
sofern  Streit  entsteht,  die  Schulaufsichtsbehörde  (Resolut  der
Kgl.  Regierung,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen).“)

2.  Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt,  sie  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der
ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen
zu  richten.  5)

3.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
(Abs.  1)  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit
zum  Bau  oder  zur  Unterhaltung  einer  der  Erfüllung  der  allgemeinen
Schulpflicht  dienenden  Schule  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.


1)  §  46  Abs.  8  ZG.,  Friedenthal!)Pl.  18  361;  21  490.  v.  Br.  J
S.  128.  Anm.  15  Abs.  5  a.  a.  O.  S.  334.

:)  OW.  15  214  ff.;  25  178.  PVBl.  H  Auch  wenn  der  Fiskus  als  Patron
18  337.  v.  K.  2  981.  v.  Br.  1  beteiligt  ist.  PVBl.  10  267.  Auch

Anm.  10  zu  §  46  ZG.  wenn  ein  Baubereits  ausgeführt  ist,
*)  O#  7  219  ff.  PWl.  20  450.  v.  K.  PVBI.  25  317.  OVG.  12  226;  20  189.
2  998.  .  K.  2  691,  951.

")  PVBl.  18  336;  23  217;  25  647.
        <pb n="82" />
        74  8  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)  in  Schulsachen.

4.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch
den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten  Dritten  nicht  ausgeschlossen.

5.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
der  Bezirksausschuß.

Gegenstand  der  Reklamationsklage  aus  Abs.  2  ist  nur  der  einzelne
streitige  Baufall,  nicht  die  Baupflicht  im  allgemeinen,  auch  nicht  die
Frage  der  zukünftigen  Unterhaltung.  Unzulässig  ist  auch  bei  dieser
Klage  die  allgemeine  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
der  Verpflichtung  zu  beanspruchen,  )  dies  ist  Gegenstand  der  Interessentenklage
  (Abs.  3);  letzterer  braucht  ein  Resolut  nicht  vorangegangen
  zu  sein.  Ein  Streit  über  Notwendigkeit,  Art  und  Umfang
des  Baues  selbst  kann  überhaupt  nicht  im  Wege  der  Interessentenklage,
sondern  nur  im  Wege  des  Abs.  1  und  2  des  §  47  a.  a.  O.  ausgefochten
werden.)

Die  Reklamationsklage  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Oberverteilung
  der  zu  den  Baukosten  nach  Abs.  1  herangezogenen  Rechtssubjekte,
  die  Unterverteilung  innerhalb  dieses  Kreises  kann  nur
gemäß  §  46  ZG.,  nach  dem  Inkrafttreten  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  nur  mit  den  Rechtsmitteln  des  Gemeindeabgabengesetzes  angegriffen
  werden.  s)  Die  Unterverteilung  ist  Sache  des  Schulvorstandes.
  Dieser  kann  schon  jetzt  ohne  vorheriges  Resolut  streitige
Baukosten  auf  Beteiligte  im  Sinne  des  §  47  a.  a.  O.  umlegen,  wenn
es  sich  um  laufende  Ausgaben  für  die  Gebäudeunterhaltung  handelt,
die  in  einem,  von  dem  Herangezogenen  wenigstens  stillschweigend  genehmigten
  Schulhaushalt  vorgesehen  waren.))

Eine  Verbindung  der  Klage  aus  §  47  Abs.  2  mit  derjenigen  aus
Abs.  3  a.  a.  O.  ist  ebensowenig  angängig,  wie  die  Verbindung  der  Klage
aus  §  46  Abs.  2  und  3  ZG.5)

1)  OG.  17  278.  v.  K.  2  948.  PVBl.)  O.  16  259.  PVl.  17  390.  v.  Br.
21  363;  24  199.  I  Anm.  25  zu  §  47  ZG.

:)  PVl.  12  337.  v.  K.  2  1014  u.  1016.)  O.  38  185.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  264.
OVG.  12  226;  15  259.  5)  PVBl.  15  170.  v.  K.  3  1010.
        <pb n="83" />
        Zuständigkeitstabelle.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  5  (74  —d)
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        Inhalt  der  Zuständigkeitstabelle.

.  Angelegenheiten  der  Provinzen

Angelegenheiten  der  Kreise
Angelegenheiten  der  Amtsverbände
Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.

Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  Gutsbeirre

Gemeindebeamtengesetz

.  Gemeindeabgaben.

Armenangelegenheiten.

uSchulangelegenheiten.

Einquartierungsangelegenheiten
Sparkassenangelegenheiten

Synagogengemeindeangelegenheiten
uWegepolizei

.  Wasserpolizei
uDeichangelegenheiten
Fischereipolizei

.  Feldpolizei

XVIII.  Forstpolizei

XIX.
XX.5
XXI.

XXII.  Handelskammern,  kaufmännische  Korporatinen,  Borsen

.  Landwirtschaftskammern.

.  Handwerkskammern

.  Pfandleihanstalten.

Waldschutz
Jagdpolizei
Gewerbepolizei

4Feuerlöschwesen.

Hilfskassen  .
.  Kranken-,  Invaliden-  und  unfalversicherun.

Rummer
1—12
18—34
35—51
52—69
70—106
107
108—128
129—139
140—179
180—182
188—185
186
187—209
210—240
241—250
251—260
261—264
265—267
268—270
271—284
285—323
324—331
332—333
334—337
338
839—340
841—344
345—364
        <pb n="86" />
        Inhalt  der  Zuständigkeitstabelle.

Nummer
XXIX.  Vereinsrecht  (Privatversicherunng  6365—368
(ogl.  303—304)
XXX.  Baupolizei,  Baufluchtengesetz,  Kleinbahnen  369—383
XXXI.  Dismembrations=  und  Ansiedlungssachen  6884—394
XXXII.  Enteignungssachen  395—410
XXXIII.  Personenstand  und  etartsangehbrigreit.  ..  411—419
KXXXIV.  Steuerangelegenheien  420—428
XXX7V.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Leinimnen  und  *
maßregen  .  429—433
XXXVI.  Polizeiverordnungnggen  434—444
XXXVII.  Anfechtung  endgültiger,  *  W  2  den
Vorsitzenden  45
XXXVIII.  Kompetenzkonflikt..  .  44406
KXXXIX.  Konflikt  447

XXXX.  Disziplinarsachen  .  .  .  .  .  448  460
        <pb n="87" />
        Zuständigkeitstabelle.

Lsde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  Nechtsmittel

Nr.  oder  Beschlußfassung

I.  Augelegenheiten  der  Provinzen  (1.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
a.  Provinzialordnung  vom  29.  6.  1875  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,

Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  i.  d.  F.  v.  22.3.1881  (GS.  1881  S.  233).
Kreis=  und  Provinzialabgabengesetz  vom  23.  4.  1906  (GS.  S.  159  ff.)!)
1.  §  3  PrO.  Streitigkeiten  Klage  beim  OVG.  Endgültig.
bei  Ausführung  der  Vorschriften
des  §  1  betr.  Umfang  und  Begrenzung
  der  Provinzial=Zuständige

  Behörde

verbände.

2.  §8  19,  23,  24  PrO.  Gultigkeit  Provinziallandtag.  Klage  beim  OVG.
der  Wahlen  zum  Provinzial-  innerhalb  zwei  Wochen.
landtage.  ·

3.  §48PrO.u.LVG.§11Abf.2Provinzialausfchußx  Desgl.

u.  §  28  Abs.  5.  Gültigkeit  der
Wahlen  zum  Provinzialausschuß,
  Provinzialrat
und  dem  Bezirksausschuß.

4.  8  28  Kr.  u.  PrAbG.  Ein-  Beschluß  des  Klage  innerhalb  zwei
spruch  eines  Land=  oder  Stadt=  Provinzial-(Landes-)  Wochen  beim  OVG.
kreises  gegen  die  Verteilung  der  ausschusses.  (endgültig).

Provinzialsteuern  (0her
Einspruch  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  Bekanntmachung
der  Steuerbeträge  im  Amtsblatt
bei  dem  Provinzial-(Landes-)
ausschuß  anzubringen).

1)  Vgl.  Provinzialordnung  für  S.  262),  Schleswig-Holstein  27.5.1888
Westfalen  1.  8.  1886  (GS.  S.  256),  (GS.  S.  194),  Posen  27.  8.  1824
Hannover  7.  5.  1884  (GS.  S.  243),  (GS.  S.  141),  Posen  Ges.  19.  5.1889
Hessen-Nassau  8.  6.  1885  (GS.  S.  247),  (GS.  S.  108).
die  Rheinprovinz  1.  6.  1887  (GS.
        <pb n="88" />
        Zuständigkeitstabelle.

r*ie

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

88  71  u.  92  Kom  AbG.  (ogl.
Nr.  125  u.  127).  An  Stelle
des  Einspruchs  bei  Beteiligung
mehrerer  Provinzen  Antrag
auf  Verteilung  innerhalb
zwei  Monaten.  ·

§  31  Kr.  u.  Pr  AbG.  Einspruch
  gegen  die  Heranziehung
(Veranlagung)  zu  Provinzial-(Bezirks)
  gebühren  und  Beiträgen
  (der  Einspruch  ist
innerhalb  vier  Wochen  beim
Provinzial-Landesausschuß  anzubringen).


§  33  a.  a.  O.  Genehmi-ä
gung  von  Beschlüssen  des
Provinzial  (Kommunal)  Landtags
  bzw.  des  Provinzialausschusses
  (§  24  Abs.  1),  welche
folgende  Angelegenheiten  betreffen:


a)  die  Festsetzung  von  Beiträgen
  (§  24);

b)  die  ausschließliche  Belastung
  und  die  Mehr--  oder
Minderbelastung  einzelner
Kreise  (§  27);

c)  die  Erhebung  von  Provinzial
  (Bezirks)  steuern
in  einem  Betrage,  welcher
25  Prozent  des  gemäß
§  25  ihnen  zugrunde  zu
legenden  Steuersolls  übersteigt.


§8  114  ff.  PrO.  Staatsaufsicht
  über  die  Verwaltung
der  Provinzialverbände.

§  118  PrO.  Beanstandung
gesetzwidriger  oder  unzulässiger
Beschlüsse  des  Provinziallandtags,
  zausschusses  bzw.

der  -kommissionen.

Der  vom  Minister
des  Innern  bestellte
Provinzialrat  im  Beschlußverfahren.



Beschluß  des
Provinzial-(Landes-)
ausschusses.

Zu  a  und  b:  Genehmigung
  des
Ministers  des  Innern.

Zu  c:  Genehmigung
der  Minister  des
Innern  und  der

Finanzen.

Oberpräsident.

Desgl.

Klage  beim  OVG.
binnen  zwei  Wochen.

Desgl.

Endgültig.

Desgl.

Beschwerde  an  den
Minister  des  Innern
innerhalb  zwei  Wochen.

Klage  beim  OVG.
innerhalb  zwei  Wochen.
        <pb n="89" />
        I.  Angelegenheiten  der  Provinzen.  II.  Angelegenheiten  der  Kreise.  77
Lsde.)Gegenstand  der  Entscheidung  .  .
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
10.  8  121  PrO.  Eintragung  ver-  Oberpräsident.  Klage  beim
weigerter  gesetzlicher  Leistungen  O.  innerhalb  zwei
in  den  Provinzialhaushalt  Wochen.
(Zwangsetatifierung).
b.  Dotationsgesetz  vom  8.  7.  1875  (GS.  S.  497).
11.  §  18  Abs.  4.  Streitigkeiten!  Klage  beim  O.  Endgültig.
zwischen  Provinzialverbänden
und  Stadtgemeinden  wegen
Entschädigung  für  Übernahme
  von  Straßenstrecken.
c.  Fürsorgeerziehungsgesetz  vom  2.  7.  1900  (GS.  S.  264).
12.  88  16  u.  151.  Erstattungs=  Bezirksausschuß  im!  Ordentlicher  Rechtsforderung

  der  Kommunalverbände
  bzw.  Ortsarmenverbände
  für  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
  bzw.  der
Überführung  in  diese  gegenüber
den  Unterhaltungspflichtigen.

Beschlußverfahren
endgültig  (auch  für
Berlin).

weg  ohne  Frist.

II.  Angelegenheiten  der  Kreise  (2.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Kreisordnung  vom  13.  12.  1872  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  3.  1881
(GS.  S.  179).  )

13.

14.

§  3  KrO.  u.  §  2  ZG.  (ogl.

auch  Nr.  72—74):

a)  Veränderung  von  Kreisgrenzen,
  Bildung  neuer,
Zusammenlegung  mehrerer
Kreise;

b)  Auseinandersetzung
zwischen  den  beteiligten
Kreisen  bei  Veränderung
der  Kreisgrenzen  oder  Bildung
  neuer  Kreise.

84  KrO.  u.  §  2  86.  Auseinandersetzung
  zwischen
einer  aus  einem  Landkreise

1)  Vgl.  Kreisordnung  für

Hannover  6.  5.  1884  (GS.  S.  181),
Hessen-Nassau  7.  6.1885  (GS.  S.  198),

A.  Gesetz.

b.  Vorläufig  vollstreckbarer
  Beschluß  des
Bezirksausschufses.

Wie  vor  bei  b.

Klage  der  beteiligten

Kreise  innerhalb  zwei

Wochen  beim  Bezirksausschusse.

  Beruf.  ans.

OVG.  (§  83  26.).
Desgl.

Nheinprovinz  30.5.1887  (G.  S.  209),

Schleswig-Holstein  26.  5.  1888  (GS.
S.  139),  Posen  28.12.1828  (Ge.  1829,

Westfalen  381.  7.  1886  (GS.  S.  217),  S.).
        <pb n="90" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

15.

16.

17.

18.

19.

ausscheidenden  Stadt  und  dem
Kreise.

8  8  KrO.  Festsetzung  von
Nachteilen  im  Falle  der  Weigerung,
  ein  unbesoldetes
Amt  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
  oder  fortzuführen.

§  19  KrO.  Beschwerden
und  Einsprüche  betr.  das
Recht  der  Mitbenutzung  der
öffentlichen  Einrichtungen
und  Anstalten  des  Kreises.
(Beschwerden  und  Einsprüche
sind  innerhalb  zwei  Monaten

anzubringen.)

Beschluß  des  Kreistags.


Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse.

Berufung  an  das
O#G.

Desgl.

Kreis=  und  Provinzialabgabengesetz  vom  23.  4.  1906  (GS.  S.  159  ff.).
Kreisabgaben-Oberverteilung.

§  11  u.  §  7  Abs.  6  a.  a.  O.
Einspruch  der  Gemeinden
und  Gutsbezirke  sowie  der
nach  §  7  Abs.  6  besonders  Ver-Beschluß

  des  Kreisausschusses,
  dagegen
Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim

anlagten.  (Einspruch  ist  inner=  Bezirksausschusse.

halbvier  Wochen  nach  Mitteilung

der  Kreissteuern  beim  Kreisausschusse

  anzubringen.)
Kreisabgaben-Unterverteilung.

§  12  a.  a.  O.  innerhalb
der  Gemeinden  Rechtsmittel
wie  bei  Nr.  123  ff.

88  13  u.  14  a.  a.  O.  innerhalb
  der  Gutsbezirke  Einspruch
  der  einzelnen  Steuerpflichtigen,
  welcher  innerhalb
vier  Wochen  nach  der  Heranziehung
  beim  Kreisausschusse
  anzubringen  ist.

§  16  a.  a.  O.  Einspruch
bei  Heranziehung  (Veranlagung)
  zu  Gebühren,  Beiträgen

  und  indirekten  Steuern,

Siehe  Nr.  123  ff.

Beschluß  des
Kreisausschusses,  dagegen
  Klage  innerhalb

zwei  Wochen  beim
Bezirksausschusse.

Desgl.

Revision  an  das
OVG.

Revision  an  das
OVG.

Desgl.
        <pb n="91" />
        II.  Angelegenheiten  der  Kreise.

79

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

21.

22.

23.

24.

25.

26.

(Einspruch  ist  innerhalb  vier
Wochen  beim  Kreisausschusse
anzubringen).

Verteilungsverfahren  (ogl.
Nr.  125  u.  127).  88  14  u.  7
Abs.  6  a.  a.  O.  §§  71—74
Kom  AbG.  Verteilung  des

kreissteuerpflichtigen

Einkommens  auf  eine  Mehrzahl
  steuerberechtigter  Gutsbezirke
  und  Gemeinden,  bzw.
des  besonders  vom  Kreisausschusse
  gemäß  §  7  Abs.  6  veranlagten
  Einkommens.

§§  99  u.  101  Kr  O.  Vereinigung
  von  Gütern  oder  Gemeinden
  zu  Kollektiostimmen
für  die  Wahlen  zum  Kreistage.

88  103  u.  104  KrO.  Bestimmung
  des  Wahlorts  für
Wahl  der  in  den  Wahlbezirken
des  Verbandes  der  Landgemeinden
  und  in  Städtewahlbezirken
  zu  wählenden  Kreistagsabgeordneten.


88  110  u.  112  a  Abs.  2  KrO.
Aufstellung  des  Verzeichnisses
  der  Wahlberechtigten
zum  Kreistage.  (Anträge  auf
Berichtigung  des  Verzeichnisses
  sind  innerhalb  vier  Wochen
  beim  Kreisausschusse  anzubringen.)


§§  111,  112  u.  112  a  KrO.
Verteilung  der  Kreistagsabgeordneten
  auf  die  einzelnen
  Wahlverbände.

§  113  KrO.  Gultigkeit  der
Wahlen  zum  Kreistage.  (Einsprüche
  sind  innerhalb  zwei  Wochen
  beim  Vorsitzenden  des
Wahlvorstands  anzubringen.)

Der  Verteilungsantrag
  ist  innerhalb
zwei  Monaten  beim
Bezirksausschusse  anzubringen,
  im  übrigen

vgl.  Nr.  115a.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Desgl.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  über  diese
Anträge.

Beschluß  des  Kreistags
  auf  Vorschlag
des  Kreisausschusses.

Beschluß  des  Kreistags

  über  Einsprüche.

Endgültig  (OVG.
10  44).  Anfechtungsrecht
  des  Landrats  gemäß

  §  178  KrO.

Wie  vor.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß.
  Revision
ans  O.

Desgl.

Klage  innerhalb  zwei

Wochen  beim  Bezirksausschuß.

  Berufung
ans  O.
        <pb n="92" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

28.

3.

8  128a  KrO.  Feststellung  und
Ersatz  von  Defekten  der
Kreisbeamten.

§  133  Kr  O.  Gultigkeit  der
Wahlen  zum  Kreisausschuß.

§  176  Kr.  O.  Bestätigung
von  Kreistagsbeschlüssen
betreffend:
a)  statutarische  Anordnungen;



b)  Veräußerungen  von
Grundstücken  und  Immobiliarrechten
  des  Kreises;
Anleihen,  durch  welche
der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestand
  belastet,  oder  der
bereits  vorhandene  Schuldenbestand
  vergrößert  werden
  würde,  sowie  Übernahme
von  Bürgschaften  auf
den  Kreis;
neue  Belastung  der
Kreisangehörigen
ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  sofern  die  aufzubringenden
  Leistungen
über  die  nächsten  5  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen.

§§  19  und  20  Kr.  u.
PrAbG.  Genehmigung  von
Kreistagsbeschlüssen,  welche
  folgende  Angelegenheiten  betreffen:
  "
a)  die  Erhebung  von  Beiträgen

  (§  5);

0)

d)

Beschluß  des
Bezirksausschusses.

Beschluß  des
Kreisausschusses.

a.  Landesherrliche
Genehmigung.

b,  c,  d.  Beschluß  des

Bezirksausschusses.

Zua-#:  Beschluß  d.
Kollegiums  d.  Bezirksausschusses.


Zua:  Der  Beschluß

des  Kreistags  über

Endgültig  vorbehaltlich

  ordentlichen
Rechtswegs.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß
  auch  für
den  Vorsitzenden  des

Kreisausschusses.
Berufung  ans  OVG.

a.  Endgültig.

b,  c.  d.  Beschwerde
innerhalbzwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  hiergegen
  im  Falle  des
8  123  LVWG.  weitere
        <pb n="93" />
        II.  Angelegenheiten  der  Kreise.

81

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

31.

b)  den  Erlaß  oder  die  Abänderung
  von  Steuerordnungen
  über  indirekte
  Kreissteuern  (§  6);

o)  die  Heranziehung  der  einzelnen
  Steuerarten  zu
den  direkten  Kreissteuern
  mit  verschiedenen
Prozentsätzen  und  die
Vornahme  einer  Revision
des  Verteilungsmaßstabs
  vor  Ablauf  eines
5jährigen  Zeitraums  (§  9
Abs.  2  u.  3);

4)  die  ausschließliche  Beleastung

  und  die  Mehroder
  Minderbbelastung  einzelner
  Kreisteile  (8  10)
(ogl.  Nr.  112);

o)  die  Erhebung  direkter
Kreissteuern  in  einem
Betrage,  welcher  50  %  des
gemäß  §  7  zu  Grunde  zu
legenden  Steuersolls  übersteigt;


s)  den  Erlaß  oder  die  Abänderung
  einer  Steuerordnung
  über  eine  Steuer
vom  Grundbesitz  nach
dem  Veranlagungsmaßstab
des  Wertes  (8  8).

§  9  des  Kanalgesetzes
vom  1.4.  1905  (GS.  S.  179  ff.).
Aufbringung  und  Unterverteilung
  der  aus  den
Beitragspflichten  der  Provinzen,
Kreise  und  Gemeinden  erwachsenden
  Lasten  erfolgen  im  Wege
der  Mehr=  oder  Minderbelastung
  oder  durch  Erhebung
von  Beiträgen.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.

die  Erhebung  von  Beiträgen
  ist  ebenso  bekannt
  zu  machen  wie
bei  Nr.  109,  die  Einwendungen
  sind
beim  Kreisausschusse
anzubringen,  der  Beschluß
  nebst  Verhandlungen
  wird  dem  Bezirksausschuß
  vorlegt.
Zu  b  u.  f:  Zustimmung
  der  Minister
des  Innern  und  der
Finanzen.

Vgl.  Nr.  112  u.  109.

Beschwerde  des  Vorsitzenden

  an  die  Minister

  des  Innern  und
der  Finanzen.
        <pb n="94" />
        82

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

§  177  KrO.  Staatsaufsicht
  über  die  Verwaltung  der
Landkreise.

8178  KrO.  Beanstandung
gesetzwidriger  oder  unzulässiger
Beschlüsse  des  Kreistags,
der  Kreiskommissionen,  sowie
des  Kreisausschusses  in
Kreiskommunalangelegenheiten.

8  180  KrO.  u.  8  4  36.
Eintragung  verweigerter
gesetzlicher  Leistungen  in  den
Kreishaushalt  (Zwangs-=etatisierung).


Regierungspräsident.

Landrat.

Regierungspräsident.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Oberpräsidenten.
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß.
  Berufung
ans  O##.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  OVG.

III.  Angelegenheiten  der  Amtsverbäude  (3.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

35.

636.

87.

Kreisordnung  vom

*49  Abs.  2,  §  49a  Abs.  1u.  8
KrO.  u.  §  6  86.  Revision,  endgültige
  Feststellung  und  Abänderung
  der  Amtsbezirke,  sowie
  Vereinigung  ländlicher
Gemeinde=  und  Gutsbezirke  hinsichtlich
  der  Polizeiverwaltung
  mit  einem  Stadtbezirke
und  Ausscheidung  der  ersteren
aus  dem  Amtsbezirke.

§  49  a  Abs.  2.  Festsetzung
des  Beitrags  zu  den  Kosten
der  städtischen  Polizeiverwaltung.


8  494a  Abs.  3.  Auseinandersetzung
  im  Falle  des
Ausscheidens  aus  einem  Amtsbezirke.


1)  In  Posen  vgl.  KabOrder  über  Ein-13.

  12.  1872

Minister  des  Innern
im  Einvernehmen  mit
dem  Bezirksausschusse
nach  Anhörung  der
Beteiligten  und  des
Kreistags.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.



Beschluß  des  Kreisausschusses.


führung  der  Distriktskommissare  vom

9
19.  3.  1881“

Endgultig.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitver-

  innerhalb  zwei
Wochen.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.

10.  12.  1836,  v.  K.  Annalen  20  943.
        <pb n="95" />
        III.  Angelegenheiten  der  Amtsverbände.  83
Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  .  ..  .
oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
88.  §  51  KrO.  Erlaß  von  Sta-Kreistag  auf  Vor=  Fristlose  Beschwerde  an

39.

41.

42.

tuten  wegen  Bildung  der
Amtsausschüsse.

861a.  Klage  gegen  Beschlüsse
des  Amtsausschusses  über  Einsprüche
  gegen  Wahlen  zum
Amtsausschusse,  sowie  über
Legitimation  seiner  Mitglieder.
  (Einsprüche  sind  innerhalb
  zwei  Wochen  beim  Vorsitzenden
  des  Wahlvorstandes
zu  erheben.)

§  54a.  Klage  gegen  Verfügungen
  des  Amtsvorstehers,
  welche  Beschlüsse  des
Amtsausschusses  als  gesetzwidrig
  oder  unzulässig  beanstandet.


§  55  a.  Genehmigung
von  Beschlüssen  der  Amtsverbände
  über  Veräußerung
von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten,
  oder  die  Aufnahme

  von  Anleihen.

8  55b  Nr.  1,  2  u.  B:

a)  Art  der  gerichtl.  Zwangsvollstreckungwegen
  Geldforderungen
  gegen  Amtsverbände;


b)  Defektenbeschlüsse;

c)  verweigerte  Abnahme  oder
Entlastung  von  Rechnungen
  der  rechnungführenden
Beamten.

§  550  u.  §  5  ZG.  Aufsicht
  über  die  Verwaltung  der

Angelegenheiten  der  Amtsverbände.



schlag  des  Kreisausschusses
  nach  Anhörung
  der  Beteiligten.

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
zwei  Wochen.  (Sie
steht  auch  dem  Amtsvorsteher

  zu.)

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
zwei  Wochen.

Beschluß  des
Kreisausschusses.

a,  b,  c.  Endgültiger
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses.


den  Bezirksausschuß
(OVG.  9  141,  327;
12  235;  21  21).

Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  O.

Desgl.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Zu  b  und  c:  Vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Regierungspräsidenten.


6*
        <pb n="96" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

45.

46.

47.

49.

§56  Abs.  1  u.  3  u.  8  58  KrO.:
#)  Ernennung  der  Amtsvorsteher;



b)  Vervollständigung  der  Vorschlagsliste
  des  Kreistags
  für  Amtsvorsteherkandidaten.


857  Abs.  4,  5,  6  u.  7.  Anordnung
  der  Stellvertretung
  des  Amtsvorstehers:

a)  mangels  geeigneter  Person
im  Amtsbezirke  oder  bei
Behinderung;

b)  für  den  Fall  persönlicher
Beteiligung,  sowie  in  Gemeinden,
  die  eigenen  Amtsbezirk
  bilden.

§  61.  Bestimmung  der  zuständigen
  Wege=  oder  Wasserpolizeibehörde
  (Amtsvorsteher
  oder  Bürgermeister)
bei  Beteiligung  verschiedener
Amts=  oder  Stadtbezirke.

8  62  Abs.  2.  Ergänzung
der  vom  Amtsausschusse  versagten
  Zustimmung  zum  Erlasse
von  Orts=  oder  Amtspolizeiverordnungen.


§  67  Abs.  1  und  2  und  §  55e
Abs.  2:

a)  Beschwerden  gegen  Verfüugungen
  der  Amtsvorsteher  in
nicht  polizeilichen  Angelegenheiten;


b)  Dienstaufsicht  über
Amtsvorsteher.

§69.  Festsetzung  der  Amtsunkostenentschädigung
  der
Amtsvorsteher  u.  der  Besoldung
kommissarischer  Amtsvorsteher.

A.  Oberpräsident.

b.  Provinzialrat.

Zua  und  b.  Beschluß
des  Kreisausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Desgl.

Zu  a.  Desgl.

Zu  b.  Landrat  als
Vorsitzender  des
Kreisausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Zua  u.  b.  Endgultig.

Zua.  Beschwerde  an  d.
Bezirksausschuß  innerhalb
  zwei  Wochen.
Zu  b.  Endgültig.

Endgültig.

Desgl.

Zu  a.  Beschwerde  an
den  Bezirksausschuß
innerhalb  zwei  Wochen.

Zub.  Beschwerde  and.
Regierungspräsidenten
innerhalb  zwei  Wochen.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.
        <pb n="97" />
        III.  Angelegenheiten  der  Amtsverbände.

IV.  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.  85

Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  .  .  .
*  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
50.  §  70  a  KrO.  Klage  gegen  den  (Beschwerden  und  Ein-Berufung  an  den

Beschluß  des  Amtsausschusses
über  Beschwerden  und  Einsprüche
  betreffend:

a)  Recht  zur  Mitbenutzung
der  öffentlichen  Einrichtungen
  und  Anstalten  des
Amtsbezirkes;

b)  Heranziehung  (Veranlagung)
  zu  den  Kosten  der
Amtsverwaltung  oder  zu
den  Amtsabgaben.

8  72.  Zwangssetatifsierung
  bei  Amtsverbänden.

51.

sprüche  sind  binnen
zwei  Monaten  nach
Bekanntmachung  der
Abgabenbeträge  anzubringen.)

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
  zwei  Wochen  nach
Beschluß  des  Amtsausschusses.


Landrat.

Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß.

Berufung  ans  O.

IV.  Augelegenheiten  der  Stadtgemeinden  (4.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).


Städteordnung  vom  30.  Mai  1858  (GS.  S.  261)  für  die  sechs  östlichen  Provinzen
(Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen).1)

52.
Aufsicht  des  Staates  über
die  Verwaltung  der  städtischen

53.,  St0.  u.  §  8  Abs.  1  Z.

(ogl.  auch  Nr.  72).  Veränderung
  der  Grenzen  der
Stadtbezirke,  soweit  die  Beschlußfassung
  der  Ausfsichtsbehörde
  zusteht.

1)  Vgl.  die  Städteordnungen  für

876  StO.  ersetzt  durch  87  ZG.

Gemeindeangelegenheiten.

a.  Regierungspräsident.


b.  Oberpräsident  für

den  Stadtkreis  Berlin.

Beschluß  des
Bezirksausschusses.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.
b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Minister  des
Innern.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

furt  a.  M.  Gen  Verf  G.  25.  3.  1867

Westfalen  19.  3.  1856  (GS.  S.  237),
Rheinprovinz  15.5.1856  (GS.  S.  406),
Hannover  24.  6.  1858,  Schleswig-Holstein
  14.  4.  1869  (Ge.  S.  509)
und  Lauenburg  16.  12.  1870  (Off.
Wochenbl.  Nr.  103  S.  521),  Frank-(GS.

  S.  401),  für  Neu-Vorpommern
und  Rügen  auf  Grund  Ges.  31.  5.1853
festgestellte  Rezesse,  Hessen  =  Nassau
4.  8.  1897  (GS.  S.  254),  Hohenzollern
  GemO.  2.  7.  1900  (GS.
S.  189).
        <pb n="98" />
        Zuständigkeitstabelle.

We  rbenene  or  wscgum  Zuständige  Behördepechtsmittel
54.—  5#2  StO.  u.  §§  8  Abs.  2  u.  21.Beschluß  des  Bezirks=  Klage  innerhalb  zwei

ZG.  8§  3  2G.  (ogl.  Nr.  74).  ausschusses.  Wochen  beim  Bezirks-Auseinandersetzung

  zwi=  Berlin  Oberpräsident.  ausschuß,

schen  den  beteiligten  Gemein-  Berufung  ans  OBG.

den  infolge  Veränderung  Für  Berlin  Klage

der  Grenzen  der  Stadtbezirke.  innerhalb  zwei  Wochen
beim  OVG.
55.  8  2  StO.  u.  §§  9  Abs.  1  u.  2,

21  86.:

a)  Streitigkeiten  über  die  a.  Klage  (fristloseha.  Berufung  ans
bestehenden  Grenzen  der  beim  Bezirksausschuß.  OVG.
Stadtbezirke;  In  Berlin  Klage  beim  Endgültig.

O#.  #

b)  vorläufige  Festsetzung  b.  Beschluß  des  Be-  b.  Endgültig
streitiger  Grenzen  im  zirksausschusses.  vorbehaltlich  der  Entöffentlichen
  Interesse.  In  Berlin  Ober-  scheidung  zu  a.

präsident.
56.  886,  6,  7,  20,  79  StO.  u.  58  10,Klage  innerhalb  zwei  Berufung  ans  O.

11  u.  21  ZG.  Klage  gegen  Wochen  beim  Bezirks-Beschlüsse

  der  Gemeinde=  usschuß  (auch  für

vertretung:  Berlin).

a)  auf  Beschwerden  und  Einsprüche
  betr.  den  Besitz  des
Bürgerrechts,  Zahlung
von  Bürgergewinngeldern
usw.,  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste;


b)  über  die  Gaültigkeit  der
Wahlen  zur  Gemeindevertretung;


c)  über  die  Berechtigung  zur
Ablehnung  oder  Niederlegung
  von  Gemeindeämtern,
  über  die  gegen
Mitglieder  der  Stadtgemeinde
  wegen  Nichter  füllung
  ihrer  Pflichten  verhängten
  Nachteile,  sowie
über  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die
Geschäftsordnung.
        <pb n="99" />
        IV.  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

87

—  —

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

57.

59.

60.

(Der  Einspruch  ist,  abgesehen
  von  den  Bürgergewinngeldern
  [Frist  3  Monatel,  der
Wählerliste  und  bei  Wahlen
(8  10  Abs.  2  8G.],  an  keine
Frist  gebunden.)

88  15  u.  21  St  .  u.  §  12  ZG.
Beschlußfassung  über:

a)  die  Zahl  der  aus  jeder  einzelnen
  Ortschaft  einer
Stadtgemeinde  zu  wählenden
  Mitglieder  der  Gemeindevertretung;


b)  die  Vornahme  außergewöhnlicher
  Ersatzwahlen  zur
Gemeindevertretung  oder  in
den  Gemeindevorstand.

g  33  StO.  u.  §  13  Z6.
Bestätigung  der  Wahlen  von
Gemeindebeamten,  soweit
diese  den  Aufsichtsbehörden  zusteht.


§  14  3G.  Beschlußfassung
über  die  Gültigkeitvon  Wahlen
solcher  Gemeindebeamten
(z.  B.  Bezirksvorsteher),  welche
der  Bestätigung  nicht  bedürfen.

88  57,  77  StO.  u.  88  15,
21  86.  Klage  gegen  die  Verfügungen
  des  Gemeindevorstandes,
  durch  welche
Beschlüsse  der  Gemeindevertretung
  oder=  vorstandes,
die  deren  Befugnisse  überschreiten,
  oder  Gesetze  verletzen,
beanstandet  werden.

Beschluß  des
Bezirksausschusses.
Berlin  der  Oberpräsident.



Regierungspräsident.
In  Berlin  der  Oberpräsident.

Versagung  der  Bestätigung
  nur  unter
kollegialer  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses,
  welche
durch  den  Minister
des  Innern  ergänzt
werden  kann.
Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  auch  für
Berlin.

Klage  beim
Bezirksausschusse.
Berlin  Klage  beim

OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  Berlin
an  den  Minister  des
Innern.

Fristlose  Beschwerde
an  den  Minister  des
Innern.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.
In  Berlin  an  den
Minister  des  Innern.
Berufung  ans  OVG.
Berlin  endgültig.
        <pb n="100" />
        88  Zuständigkeitstabelle.
"  epenhen  der  en  cege  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

61.  §16  Abs.1  8G.  Genehmi=  Regierungspräsident.  Beschwerde  innerhalb
gung  von  Gemeindebeschlüssen  Berlin  der  Ober=  zwei  Wochen  an  den
über  die  Veräußerung  oder  präsident.  Oberpräfidenten,  Verwesentliche
  Veränderung  von  lin  an  den  Minister
Sachen,  welche  einen  wissen-  des  Innern.
schaftlichen,  historischen
oder  Kunstwert  haben,  insbesondere
  von  Archiven.

62.  §  16  Abs.  3  ZG.,  §§  11,Beschluß  des  Bezirks-Beschwerde  innerhalb
50  u.  51  StO.  Bestätigung  ausschusses.  zwei  Wochen  an  den
von  Ortsstatuten  und  sonsti=  Berlin  der  Ober=  Provinzialrat,  Berlin
gen  gesetzlich  der  Bestätigung  präsident.  an  den  Minister
bedürfenden  Gemeindebe-  des  Innern.
schlüssen  mit  Ausschluß  der
durch  das  Kommunalabgabengesetz
  besonders  geregelten  Beschlüsse
  über  die  Gemeindebesteuerung
  (insbes.  Grundstücksveräußerungen,


Anleihen,  Veränderung  von
Gemeindenutzungen).
68.  g8  36,  44,  79  StO.  u.  §§  17,  Beschluß  des  Bezirks-161

  ZG.  Beschlußfassung

a)  über  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen
Bürgermeister  und  kollegialischem
  Gemeindevorstande
(abgesehen  von  Nr.  60);

b)  an  Stelle  der  Gemeindebehörde
  im  Falle  ihrer  durch
widersprechende  Interessen
herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit,
  «

o)  an  Stelle  der  aufgelösten
Gemeindevertretung;

d)  über  die  Art  der  gerichtl.
Zwangsvollstreckung
wegen  Geldforderungen
gegen  die  Stadtgemeinden;

e)  über  die  Feststellung  und
den  Ersatz  der  Defekte
der  Gemeindebeamten.

ausschusses  auch  für
Berlin  in  den  Fällen
b  unde,  bei  a,  c,  d
für  Berlin  der  Oberpräsident.


Bei  a—d  Beschwerde

innerhalb  zwei  Wochen

an  den  Provinzialrat,

Berlin  bei  a,  c,  d

an  den  Minister  des

Innern,  bei  b  endgültig.


Bei  e  endgültig,  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs.
        <pb n="101" />
        IV.  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.  89
v  reer  ensihen  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

64.  8  4  StO.  u.  §§  18,  21  ZG.

Beschlüsse  des  Gemeindevorstands

  auf  Beschwerden  und

Einsprüche  betr.:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  a.  Berufung  ans
deröffentlichen  Gemeinde-  O.
anstalten,  sowie  zur  Teilnahme
  an  den  Nutzungen  des
Gemeindevermögens;

b)  die  Heranziehung  (Ver-Klage  beim  Bezirks  b.  Revision  ans
anlagung)  zu  den  Gemein=  ausschusse,  auch  in  O#.
delasten,  welche  nicht  Berlin,  innerhalb  zwei
unter  das  Kommunalabgaben-Wochenseit  Zustellung
gesetz  fallen.  (Beschwerde-des  Beschlusses  (bei  a
und  Einspruchsfrist  und  b).
drei  Monate  im  Gegensatz
zu  den  vier  Wochen  des  §  69
KAG.);

e)  Streitigkeiten  zwischen  den  Zu  o:  Fristlos.  e.  Berufung  ans
Beteiligten  über  ihre  OVG.
in  dem  öffentlichen
Rechte  begründete  Berechtigung
  oder  Verpflichtung  zu
den  vorstehend  bezeichneten
Nutzungen  und  Lasten.

65.  g  78  StO.  u.  §  19  RZG.Negierungspräsident.  Klage  beim  O#.
Zwangsetatisierung  ge=  Berlin  der  Ober=  sinnerhalb  zwei  Wochen.
gen  eine  Stadtgemeinde.  präsident.

66.  8  80  StO.  u.  §  20  Abs.  1  ZE.  Regierungs-  Beschwerde  inner-(Vgl.
  §§  15  u.  19  ff.  Diszipl.G.  präsident.  halb  zwei  Wochen  beim
21.  7.  1852.)  Oberpräsidenten,  da-Festsetzung

  von  Ordnungs-  gegen  innerhalb  zwei
strafen  gegen  Bürgermei-  Wochen  Klage  beim
ster,  Beigeordnete  und  sonstige  O#.

Magistratsmitglieder,  so=  Berlin  der  Ober=  Berlin  Klage  innerhalb

wie  gegen  sonstige  Gemeinde-  präsident.  zwei  Wochen  beim

beamte.  O#.

67.  §  58  Abs.  3  St  O.,  8J20  Abs.  1  Beschwerde  innerhalb  Klage  innerhalb  zwei

Nr.  2.  Ordnungsstrafverfahren
  des  Bürgermeisters.

zwei  Wochen  an  den
Regierungspräsidenten.

  Berlin  der
Oberpräfident.

Wochen  beim  O#.
        <pb n="102" />
        90

Zuständigkeitstabelle.

—K.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

—.

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

68.

69.

§  16  Disziplinarges.,  §  20
Abs.  1  Nr.  8  ZG.  Verfahren
auf  Entfernung  aus  dem
Amte  gegen  Bürgermeister,
Beigeordnete,  Magistratsmitglieder
  und  sonstige  Gemeindebeamte:


a)  Verfügung  der  Einleitung
  des  Verfahrens  und
Ernennung  des  Untersuchungskommissars;


b)  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz;


c)  Ernennung  des  Vertreters
der  Staatsanwaltschaft:


a)  beim  Bezirksausschusse;
6)  beim  Oberverwaltungsgericht.


88  80  ff.  Disziplinarges.,
§  20  Abs.  2  ZG.  Entscheidung
über  Dienstunfähigkeit  der
Bürgermeister  usw.

A.  Regierungspräsident,
  Berlin  der
Oberpräsident,  bzw.  der
Minister  des  Innern.
b.  Bezirksausschuß  im
Verwaltungsstreitverfahren,
  auch  in  Berlin.

c.  a.  Regierungspräsident.


6.  der  Minister  des
Innern.
Verfahren  wie  bei  68.

b.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  ans.
OVG.

V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirle
(5.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Landgemeindeordunng  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  preußischen  Monarchie
vom  3.  7.  1891  (GS.  S.  233  ff.)).

70.

§2  Nr.  Lu.  4  LGO.,  8  26  ZG.:
a)  Eingemeindung  von
Grundstücken,  die  noch
keinem  oder  einem  aufgelösten
  Gemeinde=  oder
Gutsbezirke  angehören,  in
eine  Landgemeinde  oder
Gutsbezirk;

1)  Vgl.  Landgemeindeordnung  für

Westfalen  19.  3.  1856  (GS.  S.  265),  Holstein  4.  7.
12.7.1845  (G.  S.  523),  Hessen-Nassau  4.  S.  1897  (GS.  S.  301),
Rheinprovinz  k5.5.1856  (GS.  S.  455),  Hohenzollern  2.7.  1900  (GS.  S.  189).

a.  Beschluß  des  Kreisausschusses.
  (Bei  Bildung
  einer  neuen
Gemeinde  oder  Gutsbezirks
  Königliche
Genehmigung.)

Hannover  28.

a  Bes  chwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den-Bezirksausschuß.


4.  1859,  Schleswig-1892
  (GöS.  S.  166.
        <pb n="103" />
        V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  91

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

71.

72.

b)  Abtrennung  einzelner
Teile  von  einer  Landgemeinde
  oder  einem  Gutsbezirke
  und  deren  Vereinigung
  mit  einem  anderen  bei
Einverständnis  der  Beteiligten
  oder  Vorliegen  öffentlichen
  Interesses.

§  2  Nr.  3  LG.:

a)  Vereinigung  ganzer

Landgemeinden  und

Gutsbezirke  mit  anderen
nach  Anhörung  der  beteiligten
  Gemeinden  und  Gutsbesitzer
  sowie  des  Kreisausschusses
  bei  Einverständnis
  der  Beteiligten;

b)  mangels  Einverständnisses,
Ersetzung  im  öffentlichen
Interesse;

IP)  dasselbe  Verfahren  bei  Umwandlung
  von  Gutsbezirken
  in  Landgemeinden
und  umgekehrt.

§2  Nr.  6  LG.  (siehe  auch
Nr.  58).  §  2  StO.  §  81  ZG.:

a)  Vereinigung  von  Grundstücken,
  die  noch  keinem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
angehören,  mit  einem
Stadtbezirke:;

b)  Abtrennung  einzelner
Teile  von  einem  Stadtbezirke
  und  Vereinigung
mit  Landgemeinde  oder
Gutsbezirk  oder  umgekehrt
bei  Einverständnis  der
Beteiligten;

b.  Beschluß  des
Kreisausschusses
(der  das  fehlende  Einverständnis
  ergänzen
kann).

a.  Königliche  Genehmigung
  (wenn
Kreisgrenzen  dabei
verändert  werden,  Gesetz,
  Erlaß  17.7.1901
VMBl.  S.  194).

b.  Beschluß  des
Kreisausschusses
(nach  Anhörung  des
Kreistags  Erl.  13.12.
1899  VMBl.  1900

S.  56).

A.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  des
Kreistags.  Berlin
der  Oberpräsident.

b.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Gutachten  des
Kreistags.  Berlin
der  Oberpräsident.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß,
und  an  den  Provinzialrat.

(Beschwerde  steht  auch
dem  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses,
dem  Oberpräsidenten
die  weitere  Beschwerde
an  das  Staatsministerium
  zu.)

b.  Rechtsmittel  wie
bei  70  b.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat,
Berlin  an  den  Minister
  des  Innern.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat
(auch  des  Vorsitzenden
des  Bezirksausschusses
und  des  Oberpräsidenten
  wie  bei  70b).
Berlin  wie  vor.
        <pb n="104" />
        92

Lfd.
Nr.

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

78.

74.

75.

o)  Vereinigung  ganzer  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke
mit  Stadtgemeinde  nach
Anhörung  der  beteiligten
Gemeinden  und  Gutsbesitzer,
sowie  Gutachten  des
Kreistags  und  Bezirksausschusses
  auch  bei  Einverständnis
  der  Beteiligten.
(Erl.  13.  12.  1899  VMVBl.
1900  S.  56.)

b  und  c)  Ersetzung  des  Einverständnisses
  im  öffentliche
Interesse.

8  8  KrO.  Wegen  Veränderung
  von  Kreisgrenzen  siehe
Nr.  13.  Veränderungen
solcher  Gemeinde=  und  Gutsbezirksgrenzen,
  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  ziehen
Veränderung  von  Kreisgrenzen
von  selbst  nach  sich.

98#  3  u.  28  LGO.  und  8§8  8
u.  25  ZG.  (siehe  auch  Nr.  54).
Beschlußfassung  über  die  Auseinandersetzung
  infolge
Veränderung  der  Grenzen
der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke,
  sowie  wegen  der  Gemeindeabgabenpflicht
  der
zu  letzteren  gehörenden,  sog.
wüsten  Hufen.

8  4  Abs.  1  u.  2  LG0O.  u.

8  26  86.:

a)  Streitigkeiten  über  die
bestehenden  Grenzen  der
ländlichen  Gemeinde=  und
Gutsbezirke,  sowie  über  die
Eigenschaft  einer  Ortschaft
  als  Gemeinde,  oder
eines  Guts  als  Gutsbezirk;

o.  Königliche  Genehmigung
  (wenn  Kreisgrenzen
  dabei  verändert
  werden,  Gesetz,
siehe  71a#).

Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Gutachten  des
Kreistags.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  vorbehaltlich
  der  Klage  innerhalb
  zwei  Wochen.
Bei  Beteiligung  einer
Stadtgemeinde  Beschluß
  des  Bezirksausschusses
  vorbehaltlich
  der  Klage  innerhalb
  zwei  Wochen.

A.  Klage  beim  Kreisausschufß
  (bei  Beteiligung
  einer  Stadtgemeinde)
  beim  Bezirksausschuß.


Beschwerde  wie  bei  a
hinsichtlich  Ersetzung
des  Einverständnisses.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß  und
Revision  ans  OVG.

Berufung  ans  O#G.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß.  Revision
  ans  OBG.,

bei  Stadtgemeinden
Berufung  ans  O.
        <pb n="105" />
        V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  93

efd.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

76.

77.

78.

b)  Vorläufige  Festsetzung
streitiger  Grenzen  im  öffentlichen
  Interesse.

g  6  2G0.  u.  §  31  BG.  Genehmigungzum
  Erlasse  ortsstatutarischer
  Anordnungen.

88  9,  71,  38  2O.  u.  8  34  Z.

Beschluß  des  Gemeindevorstehers-vorstands)
  oder  Gutsvorstehers
  betr.  Beschwerden
und  Einsprüche  über:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung
  der  Gemeindeanstalten,
  Teilnahme  an
den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens
  und
die  diesbezüglichen  Sonderrechte
  einzelner  Mitglieder;

b)  Heranziehung  zu  Gemeinde=
  und  Gutsbezirkslasten,
  die  nicht  unter  das
Kom  AbG.  fallen.  (Zu  b
sind  Beschwerden  und  Einsprüche
  binnen  drei  Monaten
anzubringen);

IP0)  die  besonderen  Rechte  oder
Verpflichtungen  einzelner
örtlicher  Teile  des  Gemeindebezirks
  oder  einzelner
  Klassen  der  Gemeindeangehörigen
  in  Ansehung
der  zu  a  und  b  erwähnten
Ansprüche  und  Verbindlichkeiten.


8844,  49,  54  GO.  Anordnung:

a)  der  Wahl  eines  kommissarischen
  Vertreters  der
unbesoldeten  Gemeindebeamten,
  deren  Gemeinderecht
  ruht;

b.  Vorläufige  Beschlußfassung
  des
Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  beim  Kreisausschuß

  (auch  der

Beteiligten  gegeneinander).


Desgl.

Desgl.

b.  Vorbehaltlich  der
Entscheidung  zu  a
endgültig.

Beschwerde  innerhalbzwei

  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß.

Revision  ans  OVG.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="106" />
        V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  95

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

81.

bezirke  oder  die  Anzahl
der  darin  zu  wählenden
Gemeindeverordneten.

9  66  2GO.  u.  88  27,  28,  37
ZG.  Beschluß  der  Gemeindevertretung
  bzw.  des  Gemeindevorstehers:


a)  auf  Beschwerden  und
Einsprüche  betr.  den  Besit
  oder  Verlust  des  Gemeinderechts,
  die  Zugehörigkeit
  zu  einer  bestimmten
Abteilung  von  Stimmberechtigten,
  die  Wählbarkeit
  zur  Gemeindeverwaltung
  oder  -vertretung,
die  Ausübung  des  Stimmrechts
  durch  einen  Dritten,
die  Richtigkeit  der  Wählerliste;


b)  über  die  Gültigkeit  der
Wahlen  zur  Gemeindevertretung;


JP)  über  die  Berechtigung  zur
Ablehnungoder  Niederlegung
  einer  Stelle  in  der
Gemeindeverwaltung  oder
vertretung,  sowie  über  die
Nachteile,  welche  gegen
Gemeindeglieder  wegen
Nichterfüllung  ihrer  Pflichten
  zu  verhängen  sind.  (Einsprüche
  sind  an  keine  Frist
gebunden.)

§69  u.  8  114  Abs.  22GO.  Zustimmung
  zur  Umwandlung
des  Gemeindevermögens
in  Gemeindegliedervermögen
und  umgekehrt  (O##G.  8  136).

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
zwei  Wochen.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.
        <pb n="107" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

efd.
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
3.1  84  u.  134  Abs.  1  26O.  Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb

85.

86.

Zustimmung  bei  der  Wahl  des

Gemeinde=  oder  Verbandsvorstehers

  (und  anderer  gewählter

  Gemeindebeamter):

a)  zur  Versagung  der  Bestätigung;


b)  zur  Ernennung  eines  kommissarischen
  Stellvertreters
  durch  den  Landrat.

8  134  Abs.  2  LGO.  Beschluß
über  Einspruch  gegen  Wahl
eines  nicht  der  Bestätigung
bedürfenden  Verbandsvorstehers
durch  Versammlung  der

Verbandsmitglieder.

§  88  LGO.  Entscheidung
über  die  vom  Gemeindevorsteher
ausgesetzten  Gemeindeversammlungs-(Gemeindever=

  Beschlüsse,  welche
das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse
  verletzten,  nach
wiederholter  Beschlußfassung.

8  38  ZG.  (ogl.  Nr.  102):

a)  Entscheidung  über  die  zwischen
  dem  Gemeindevorstande
  und  der  Gemeindevertretung,
  oder
zwischen  dem  Gemeindevorsteher
  und  kollegialischen
Gemeindevorsteher  entstandenen
  Meinungsverschiedenheiten;


b)  Entscheidung  an  Stelle
der  Gemeindebehörden  im
Falle  ihrer  durch  widersprechende
  Interessen
herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit
  oder  im
Falle  wiederholter  Beschlußunfähigkeit;


ausschusses.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß.


Beschluß  des  Kreisausschusses.


Desgl.

zwei  Wochen  an  den

Bezirksausschuß  (bei

Versagung  der  Bestätigung).


Berufung  an  den  Bezirksausschuß.

Revision  ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Desgl.
        <pb n="108" />
        .  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  97

Lsde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder-Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

87.

89.

91.

o)  Entscheidung  an  Stelle

der  aufgelösten  Gemeindevertretung.


§97  LGO.  Bestätigung  des
von  dem  Kommissar  des
Kreisausschusses  aufgenommenen
  Rezesses  über  die  Auseinandersetzung
  zwischen  der
Gemeinde  und  dem  Besitzer  eines
Schulzengutes.
§  98  LG0O.  Entscheidung  von
Streitigkeiten  bei  dem
Auseinandersetzungsverfahren
  wegen  eines  Schulzengutes,
  bei  Verweigerung
der  Vollziehung  des  Rezesses
durch  die  Beteiligten  oder  Versagung
  der  Beseitigung  des
Rezesses  durch  den  Kreisausschuß.

§  108  LEO.  Beschlußfassung
  an  Stelle  der  durch
Ausschei  den  von  Beteiligten
beschlußunfähig  gewordenen
  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung).
§112  LGO.  Beschlüsse  der
Gemeindeversammlung  (-vertretung)
  betr.  Verhängung  von
Strafen  gegen  ihre  Mitglieder
wegen  unentschuldigten  Ausbleibens
  oder  ordnungswidrigen
  Verhaltens.
§§  114  u.  116  LGO.,  88  30
u.  31  3G.  Genehmigung  von
Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung-vertretung)
  betr.:
a)  die  Veräußerung  oder
wesentliche  Veränderung  von
Sachen,  die  einen  besonderen,
  wissenschaftlichen,  historischen
  oder  Kunstwert  haben;

Bartels,  Berwaltungsstreitverfahren.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Generalkommission
(nach  Anhörung  des
Kreisausschusses  und

der  Beteiligten).

Kreisausschuß.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschusse
  (der  Beteiligten
  und  des  Gemeindevorstehers.)


a.  Regierungspräsident.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht.



Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  O#.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.
        <pb n="109" />
        Zuständigkeitstabelle.

t——d—“-•

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

98.

95.

à)  Nichtbestätigung

b)  die  Veräußerung  von
Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten;


e)  einseitige  Verzichtleistungen
  und  Schenkungen;

d)  Anleihen;

2)  Neubelastung  der  Gemeindeangehörigen
  ohne  gesetliche
  Verpflichtung;

f)  Veränderungen  im  Genusse
  der  Gemeindenutzungen;

g)  Verpachtung  von  Grundstücken
  und  Gerechtsamen
auf  anderem  Wege  als  durch
öffentliches  Meistgebot.

§  119  Abs.6  LGO.  Beschlußfassung
  über  den  Erlaß  der

Aufstellung  eines  Gemeindehaushalts.



8  121  2O.,  §  32  Z.  6  ZG.

(ogl.  Nr.  63,  42,  27):

a)  Defektenbeschlüsse;

b)  Beschlüsse  über  die  Art  der
gerichtlichen  Zwangs.
vollstreckung  gegen  Landgemeinden
  usw.

g  124  Abs.  3  2GO.  Bestellung
  besonderer  Gutsvorsteher
  für  entfernt  liegende
Teile  des  Gutsbezirks.

§§  125  u.  126  LGO.  Zustimmung
  zur:
eines

Gutsvorstehers;

b)  Ernennung  eines  Stellvertreters
  eines  solchen
durch  den  Landrat.

§127  LGO.  Festsetzung  der
Vergütung  des  stellvertretenden
  Gutsvorstehers  (Nr.  95  b).

b—g.  Kreisausschuß.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Desgl.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

b—g.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Bezirksausschuß.



Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

a.  Endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs.
b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß.

Desgl.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="110" />
        V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.

99

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

97.

98.

99.

100.

101.

102.

§128  LGO.  Bildung,  Veränderung
  und  Auflösung  von  Gemeindeverbänden
  (sog.
Zweckverbänden):
a)  bei  Einverständnis  der
Beteiligten;
b)  mangels  eines  solchen  im
öffentlichen  Interesse.

§  180  LGO.  Regelung  der
Verhältnisse  der  Beteiligten
im  Falle  Nr.  97.

§§  131  Abs.  2  u.  137  LG.
Bestätigung  der  Statuten
dieser  Zweckverbände  oder  Feststellung
  solcher  mangels  Einigung.

§134  Abs.2  LGO.  Beschluß
der  Verbandsversammlung  über
Einspruch  gegen  Wahl  eines
nicht  der  Bestätigung  bedürfenden
  Verbandsvorstehers.

§§  136,  138LGO.  Beschlußdes

Verbandsvorstehers  auf  Beschwerden

  und  Einsprüche  betr.:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung
  der  öffentlichen
Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Gemeindeverbandes:


b)  die  Heranziehung  der
einzelnen  Gemeinden  und
selbständigen  Gutsbezirke
zu  den  Beiträgen  für
Verbandszwecke.

8  140  LGO.  u.  929  ZBG.  Beanstandungvon
  Beschlüssen
der  Gemeindeversammlung,  Gemeindevertretung
  oder  Gemeindeverbände,
  welche  deren  Bea.

  Beschluß  des
Kreisausschusses.
b.  Oberpräsident  nach
ergänzender  Beschlußfassung
  des  Kreisausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  und  Klage
innerhalb  zwei  Wochen
beim  Kreisausschusse.
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Kreisausschusse.

Desgl.

Desgl.

Beschwerden,  auch
zu  b,  gegen  Beschluß
des  Kreisausschusses
innerhalb  zwei  Wochenan
  den  Bezirksausschuß.



Berufung  an  den

Bezirksausschuß.
Revision  ans  O#.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  OBG.

Desgl.

Desgl.

77
        <pb n="111" />
        100

Zuständigkeitstabelle.

Lede.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

103.

104.

106.

106.

fugnisse  überschreiten  oder
die  Gesetze  verletzen,  durch  den
Gemeinde-  oder  Ver—
bandsvorsteher.

8  141  LGO.  u.  §  35  ZG.
Zwangsetatisierungsverfügung
  des  Landratsgegen
Gemeinden,  Gutsbezirke  oder
Zweckverbände.  (Vgl.  §  8  Abs.  2
u.  §  46  Abs.  3  Schulunterh.G.)

8  142  LGO.  Beschlußfassung
  an  Stelle  der  durch  Königliche
  Verordnung  aufgelösten
Gemeindevertretung  bis
zur  Neuwahl.

8  143  26GO.  u.  836  3G.  (§löff.

Disziplinarges.  v.  21.7.  1852):

a)  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  gegen  Gemeindevorsteher,
  Schöffen,
Guts-Verbandsvorsteher,
sowie  sonstige  Gemeindebeamte:;


b)  Verfahren  auf  Entfernung
  aus  dem  Amte,
sowie  Entscheidung  über
Dienstunfähigkeit  der
vorbezeichneten  Beamten:
a)  Einleitung  des  Verfahrens,

  Ernennung  des
Untersuchungskommissars
u.  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft;

6)  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz.
§  139  L6.  u.  8  24  ZG.

Aufsicht  des  Staats  über  die

Verwaltung  der  Angelegenheiten

  der  Landgemeinden,

Gutsbezirke  usw.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse.


Kreisausschuß.

a.  Landrat  bzw.  Regierungspräsident,

letzterer  für  das  Provinzialbehörden
  zustehende
  Ordnungsstrafrecht.


b.  a.  Landrat  oder  Regierungspräsident

(beim  OVG.  der  Minister
  des  Innern).

6.  Kreisausschuß.

Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses
  (vorbehaltlich
der  gesetzlich  besonders
geregelten  Aufsicht  des
Kreis=  und  Bezirksausschusses).


Berufung  ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Regierungspräfidenten
  oder  Oberpräsidenten,
  sodann
innerhalb  zwei  Wochen
Klage  beim  O.

b.  6.  Berufung  innerh.
vier  Wochen  ans  OVG.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Regierungspräsidenten.
        <pb n="112" />
        VI.  Das  Gemeindebeamtengesetz  vom  30.  Juli  1899.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

101

Rechtsmittel

VI.  Das  Gemeindebeamtengesetz
107.

§  7.  Beschlußfassung  über
streitige  vermögensrechtliche
  Ansprüche  der  Kommunalbeamten:

a)  bei  städtischen,  Kreisund
  Provinzialbeamten;

b)  bei  Beamten  der  ländlichen
  Kommunalverbände
und  Amtsbezirke.

vom  30.  Juli  1899  (GS.  S.  141).

Zu  a.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,



für  Berlin  des  Oberpräsidenten.


Zu  b.
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Zu  a.

a.  Falls  es  sich  um
die  Frage  handelt,
welcher  Teil  des
Diensteinkommens  bei
Feststellung  der  Pension
  als  Gehalt  anzusehen,
  binnen  zwei
Wochen  Klage  beim
Bezirksausschuß,  auch
für  Berlin,  Berufung
  ans  OVG;

6.  in  allen  anderen
Fällen  gegebenenfalls
nach  Erschöpfung  der
Beschwerdeinstanz
(Provinzialrat,  in  Berlin
  der  Minister  des
Innern)  binnen  sechs
Monaten  nach  Beschlußzustellung
  der

ordentliche
Rechtsweg,  je  nach
Höhe  des  Anspruchs
das  Amts=  oder  Landgericht.


Zu  b.

a.  Für  die  Frage  wie
bei  aa  innerhalb  zwei
Wochen  Klage  beim
Kreisausschuß,  Berufung
  an  den  Bezirksausschuß,
  Revision
ans  O.;

6G.  in  allen  anderen
Fällen  gleichfalls
nach  Erschöpfung  der

Beschwerdeinstanz
(Bezirksausschuß)  binnen
  sechs  Monaten
nach  Beschlußzustellung
der  ordentliche
Rechtsweg,  je  nach
Höhe  des  Anspruchs
das  Amts=  oder  Landgericht.
        <pb n="113" />
        VII.  Gemeindeabgaben.  103
rurnstand  der  muugb  une  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
110.  §§  13  u.  43.  Genehmigung  Die  Genehmigungen  Wie  bei  108.

von  Vereinbarungen  mit  erfolgen  wie  bei  108.
Steuerpflichtigen  wegen

Vorausbestimmung  eines  festen

Satzes  für  indirekte,  Einkommen=

  und  Gewerbesteuern

auf  mehrere  Jahre.

111.  §§  18  u.  23,  77.  Genehmi-  Desgl.  Wie  bei  108  und  Zugung
  von  Steuerordnungen  stimmung  bei  Neuüber
  die  Erhebung  indirekter  einführung  odergrundund
  direkter  Gemeindesteuern.  sätzlicher  Veränderung

durch  die  Minister
des  Innern  und  der
Finanzen,  delegiertfür
Stadtgemeinden  bis
zu  10000  Einwohnern
auf  die  Oberpräsidenten
  und  für  Landgemeinden
  auf  die
Regierungspräsidenten.
  Gleiche  Delegierung
  für  Umsatz--Lustbarkeits-,
  Hunde-Bier-,
  Wildpret=  und
Geflügelsteuern  (ogl.
Erl.  3.  12.  1900  und
21.  10.  1903  VMBl.
1801  S.  ö,  1908
S.  241).

112.  §  20.  Genehmigung  zu  Desgl.  Wie  bei  108.
Mehr=  oder  Minderbelastung
  einzelner  Gemeindeteile
oder  Gemeindeangehöriger.

113.  §8  31  u.  56.  Genehmigung  zu  Desgl.  Desgl.
verschiedener  Abstufung  der
Steuersätze  und  Prozente.

114.  §  37.  Genehmigung  zur  Ein-  Deögl.  Desgl.

führung  besonderer  Einkommensteuern.
        <pb n="114" />
        104

Zuständigkeitstabelle.

—  —

reen  er  Gnssse  Zuständige  Behörde,  Fechtsmittel

115.  §  38.  Genehmigung  zur  ge=  Die  Genehmigungen  Wie  bei  108.
ringeren  Heranziehung  oder  erfolgen  wie  bei  108.

Freilassung  der  Einkommen
unter  900  Mark.

116.  §  39.  Genehmigung  zur  Her-  Desgl.  Desgl.
anziehung  der  Ausländer
zur  Gemeindeeinkommensteuer.

117.  g8  54,  55  u.  58,  77.  Geneh-  Desgl.  Wie  bei  108,  bei
migung  zur  Erhebung  von  mehr  den  Abweichungen  von
als  100  %  Zuschlägen  der  8  54  und  Erhebung
Staatssteuern  und  Abweichung  von  mehr  als  100%
von  den  Verteilungsgrundsätzen  der  Staatseinkommen-=des
  §  654.  steuer  Zustimmung

der  Minister  des  Innernund
  der  Finanzen.
Durch  Erlaß  21.  10.
1903  VMBl.  241  für
Stadtgemeinden  bis
zu  50000  Einwohnern
delegiert  auf  Oberpräfidenten.


118.  §  56.  Anderweite  Unter-  Desgl.  Wie  bei  108.
verteilung  bei  den  Realsteuern.


119.  §  68  u.  §  18  Abs.  2.  Ge-  Desgl.  Desgl.
nehmigung  zur  Umwandlung
der  Leistung  von  Naturaldiensten
  in  Geldzahlung  und
zu  Abweichungen  von  den  für
die  Heranziehung  zu  Naturaldiensten
  bestehenden  Vorschriften.

120.  §  53  (abgeändert  durch  Ges.  Beschluß  des  Kreis-Berufung  an  den

24.  7.  1906  GS.  S.  377.)
(Vgl.  auch  §  10  Schulunterh.G.)
Beschlußfassung  über  Leistung
von  Zuschüssen  durch  die
Betriebsgemeinden  für
das  öffentliche  Volksschulwesen,
  die  Armenpflege
und  polizeiliche  Zwecke.
(Findet  auch  zugunsten  der
Gutsbezirke  Anwendung.)

ausschusses,  bei  Beteiligung
  von  Städten
und  der  Stadt  Berlin
des  Bezirksausschusses.
  Antrag
auf  mündliche
Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren

linnerhalb  zwei  Wochen.

Bezirksausschuß  und

Revision  ans  OBG.

bzw.  Berufung  ans
O.
        <pb n="115" />
        VII.  Gemeindeabgaben.  105
—  e  er  Ie  N*“-  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
121.  §  59.  Anordnung  wegen  der  Landrat  als  Vor=  Beschwerde  inner-Verteilung

  des  Steuer=  sitzender  des  Kreis=  halb  zwei  Wochen  an

bedarfs  für  das  laufende  usschusses  bei  Land=  den  Regierungspräfi-Jahr,

  wenn  kein  gültiger  gemeinden,  Regie-denten  bzw.  Ober-Gemeindebeschluß

  zustande  rungspräsident  präsidenten  bzw.  Mikommt,

  durch  die  Ausfsichts=  bei  Stadtgemeinden,  nister  des  Innern.

behörde.  für  Berlin  der  Oberpräsident.

122.  8  78:

a)  Anordnung  der  Abände-  a.  Desgl.  a.  Klage  innerhalb
rung  oder  Ergänzung  von  vier  Wochen  nach  Ab-Ordnungen
  über  Auf-  lauf  der  in  der  Anordbringung
  von  Gebühren,  nung  gestellten  Frist
Beiträgen,  indirekten  für  Landgemeinden
oder  direkten  Steuern  beim  Bezirksaus-=oder
  Diensten,  die  den  Vor-  schusse,  Berufung
schriften  der  Gesetze  zuwider-  an  das  O#.,  für
laufen,  oder  hinsichtlich  der  Stadtgemeinden
Heranziehung  des  Grund-  Klage  beim  O.
besitzes  den  tatsächlichen
Besitzverhältnissen
nicht  mehr  entsprechen  durch
die  Aufsichtsbehörde.

b)  Beschlußfassung  über..  Kreisausschuß  für  b.  Beschwerde
die  vorläufige  Ordnung  Landgemeinden.  innerhalb  zwei  Wochen
des  Steuerwesens  bis  zur  Bezirksausschuß  für  an  den  Bezirksausrechtskräftigen
  Ent-  Stadtgemeinden.  schuß  bzw.  Provinzialscheidung
  zu  a.  rat.

123.  §§  69  u.  70.  Beschluß  des  Reklamations-Gemeindevorstandes

  oder  Gutsvorstehers
  auf  Einsprüche
wegen  der  Heranziehung  zu
Gebühren,  Beiträgen,  Steuern
und  Naturaldiensten  einer  Gemeinde
  oder  zu  den  öffentlichen
  Lasten  eines  Gutsbezirks.
  (Einspruch  ist  innerhalb
vier  Wochen  beim  Gemeindevorstande
  [Gutsvorsteher]  anzubringen.)


klage  innerhalb  zwei
Wochen:

a)  beim  Kreisausschusse
  für  Landgemeinden
  (Gutsbezirke);


b)  beim  Bezirksausschusse
  für
Stadtgemeinden.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  OVG.

b.  Revision  ans
OVG.
        <pb n="116" />
        106

Zuständigkeitstabelle.

Lfde.]  Gegenstand  der  Entscheidung
*  ober  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
124.  §  70  Abs.  3.  Streitig=  Fristlose  Inter-  Wie  bei  123.

125.

126.

127.

keiten  zwischen  den  Beteiligten
  über  die  imöffentlichen
  Rechte  begründete  Verpflichtung
  zur  Beitragung  zu
den  Gemeindelasten.

§  71.  Beschlußfassung
über  die  Verteilung  von
steuerpflichtigem  Einkommen  auf
mehrere  steuerberechtigte  Gemeinden
  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen.


Der  Antrag  vertritt  den
Einspruch  und  ist  innerhalb
vier  Wochen  anzubringen,  und
zwar  entweder  bei  einem  der
heranzuziehenden  Gemeindevorstände
  oder  bei  der  zuständigen
  Beschlußbehörde,  oder
bei  der  zu  deren  Bestimmung
  berufenen  Behörde.  Den
zur  Beschlußfassung  zuständigen
Kreis=  oder  Bezirksausschuß
bestimmt  gemäß  '§  58  LVG.
der  Regierungspräsident,  Oberpräsident,
  oder  Minister  des
Innern,  je  nachdem  die  steuerberechtigten
  Gemeinden  demselben
  Regierungsbezirk,  derselben
Provinz  (aber  verschiedenen
Regierungsbezirken)  oder  verschiedenen
  Provinzen  angehören.

§  91.  Zustimmung  zu  Kreistagsbeschlüssen
  über  Erhöhung
  oder  Herabsetzung
  des  vorgeschriebenen
Satzes,  mit  welchem  die  Realsteuern
  zu  den  Kreissteuern
heranzuziehen  sind.

§  92  (ogl.  Nr.  125,  21,  5),
(ogl.  §  7  Abs.  6  u.  §  14  Abs.  3

essentenklage  wie  bei
123  (Heranziehung,
Veranlagung,  Beschluß
  des  Gemeindevorstandes
  nicht  erforderlich).

Beschluß  des  Kreisausschusses
  bei
Landgemeinden,  Beschluß
  des  Bezirksausschusses
  bei
Stadtgemeinden  einschließlich
  Berlin.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren
  innerhalb
zwei  Wochen
a.  beim  Kreisausschuß
bei  Landgemeinden,
Berufung  an  den  Bezirksausschuß,
  Revision
  ans  OVG.;
b.  beim  Bezirksausschuß
  bei  Stadtgemeinden,
  Berufung
ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.
        <pb n="117" />
        VII.  Gemeindeabgaben.

VIII.  Armenangelegenheiten.

107

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

128.

Kr.  u.  PrAbG.).  Beschlußfassung
  über  die  Verteilung  von
steuerpflichtigen  Einkommen  auf
Antrag  des  Steuerpflichtigen:
a)  über  mehrere  Kreise;

b)  über  mehrere  Provinzen.
Der  Antrag  ist  innerhalb
zwei  Monaten  anzubringen.

§  93.  Genehmigung  zum
Erlasse  von  Kreishundesteuerordnungen.


a.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

  (Zuständigkeit

  wie  bei
125  bestimmt).

b.  Der  vom  Minister
des  Innern  bestimmte
Provinzialrat  (auch
bei  Beteiligung  der
Stadt  Berlin).
Beschluß  des  Bezirksausschusses
  und  Zustimmung
  der  Minister
  des  Innern  und
der  Finanzen,  durch
Erlaß  v.  24.  3.  1896
(VWBl.  S.  65)  allgemein
  den  Oberpräsidenten
  übertragen.

a.  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren
  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß,
  Berufung
  ans  O#.
b.  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
O.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Provinzialrat.


VIII.  Armenangelegenheiten  (6.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (RGBl.  S.  360)
in  der  Fassung  vom  12.  März  1894  (RGBl.  S.  259).

129.

130.

Preußisches  Ausführungsgesetz  dazu  vom  8.  März  1871  (GS.  S.  130),

sowie  Prenßisches  Gesetz  vom  11.  Juli  1891  (GS.  S.  300).

1870

6  39  86.,  8  46  .  1834

G  64  Abs.  2  LVG.).  Streitig--keiten
  zwischen  Armenverbänden
  über  die  Unterstützung
Hilfsbedürftiger.

*  56  Abs.  2  RG.  1870/94.
Streit  zwischen  Armenverbänden
über  das  Verbleiben  einer  auszuweisenden
  Person  am
Aufenthaltsorte.

Klage  beim  Bezirksausschuß.


Wie  bei  129.

Berufung  an  das
Bundesamt  für  das
Heimatwesen  binnen
zwei  Wochen  beim
Bezirksausschuß  anzumelden
  und  binnen
vier  Wochen  zu  rechtfertigen.

Wie  bei  129.
        <pb n="118" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

182.

183.

184.

186.

186.

8  58  Abs.  2  RG.  1870/94.
Streitigkeiten  über  die  Notwendigkeit
  und  Art  des
Transports  Hilfsbedürftiger
bei  dem  Ausweisungsverfahren.

§  40  86.  Bestätigung  von
Statuten  zur  Regelung  der
Armenpflege  in  Gutsbezirken
und  in  Gesamtarmenverbänden.

§  31e  Pr  AusfG.  11.  7.  91.
Streitigkeiten  zwischen  den
Ortsarmenverbänden  und
den  zur  Beihilfe  verpflichteten
Kreisen  bei  der  Fürsorge  für
Geisteskranke  usw.

§  314  Pruss  G.  11.  7.  91.
Streitigkeiten  bei  der  Regelung
der  Verhältnisse  zwischen  Landarmenverbänden
  und  solchen
Stadt=  u.  Landkreisen  u.
Ortsarmenverbänden,  welche
die  Fürsorge  für  Geisteskranke  rc.
auch  ferner  selbständig  behalten
oder  übernehmen  wollen.

§  41  8G.  Beschwerden
von  Armen  wegen  Armenunterstützungen
  gegen:

a)  Ortsarmenverbände,

b)  Landarmenverbände,
sofern  diese  nur  aus  einem
Kreise  bestehen.

8  42  ZBG.  Beschwerden
von  Ortsarmenverbänden  gegen
  Landarmenverbände  betr.
die  den  ersteren  zu  gewährenden
Beihilfen.

Klage  beim  Bezirksausschuß
  (des  Aufenthaltorts).


Beschluß  des  Bezirksausschusses.


(Ist  die  Bestätigung

wiederholt  versagt,  so

stellt  der  Bezirksausschuß

  das  Statut  fest.)

Klage  beim  Bezirksausschusse.



Klage  beim  O#  .

a.  Sofern  eine  Stadt
von  mehr  als  10000
Einwohnern  beteiligt
ist,  Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  sonst
des  Kreisausschusses.
b.  Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Beschluß  des
Provinzialrats.

Endgültig.

Desgl.

Berufung  ans  O#.

Endgültig.

Desgl.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="119" />
        VIII.  Armenangelegenheiten.  IX.  Schulangelegenheiten.

#—r3iNdse“

109

——“““""“""

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

—  —  —

Zuständige  Behörde

—.

Rechtsmittel

137.

138.

139.

§  43  Nr.  1  Z8G.  Schiedsrichterliches
  oder  sühneamtliches
Vermittlungsverfahren
zwischen  Armenverbänden.

§  43  Nr.  2  ZG.  (88  30,
31a,  d  u.  e  Pr  AussfG.):

a)  Streit  zwischen  Armenverbänden
  und  den  zur  Unterstützung
  eines  Hilfsbedürf.-tigen
  verpflichteten  Angehörigen;


b)  desgleichen  zwischen  letzteren
u.  Landarmen-,  Ortsarmenoder
  Kommunalverbänden
wegen  Kosten  für  Geisteskranke
  usw.

8  44  8G.  Beschluß  auf  Beschwerden
  und  Einsprüche:
a)  des  Gutsvorstehers  bzw.

des  Vorsitzenden  der  Vertretung
  des  Gesamtarmenverbandes
  betr.  die  Verpflichtung
  zur  Teilnahme
an  den  Lasten  der  Armenpflege;


b)  des  Vorstands  des
Landarmenverbands

betr.  die  Heranziehung
(Veranlagung)  zu  den  Lasten
  der  Landarmenverbände
(Einspruchsfrist  bei
steuerlichen  Lasten  drei
Monate,  im  übrigen  fristlos).

Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


a.  Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


b.  Beschluß  des
Bezirksausschusses.

a.  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Kreisausschusse.

b.  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Bezirksausschusse.

Endgültig.

au.  b.  Endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtsweges.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O.

b.  Revision  ans.
OBG.

IX.  Schulangelegenheiten  (7.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  Rechtsmittel  bei  Heranziehung  zu  den  Schullasten.

§  46  ZG.  wird  mit  dem
Inkrafttreten  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  v.  28.  7.  1906
am  1.  4.  1908,  abgesehen  von
Westpreußen  und  Posen,  gegenstandslos.
  Siehe  Nr.  145  ff.
        <pb n="120" />
        Zuständigkeitstabelle.

Ofde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

141.

142.

143.

*46  Abs.  1  u.  2  ZG.  Beschluß
  des  Schulvorstands  auf
Beschwerden  und  Einsprüche
  betr.  die  Heranziehung
zu  den  Abgaben  und  sonstigen
öffentlichrechtlichen  Leistungen
für  Schulen  (Einspruchsfrist
wie  bei  139):

a)  bei  Landschulen;

b)  bei  Stadtschulen.

g  46  Abs.  8  8G.  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  über
die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zu  Abgaben  und
Leistungen  für  Schulen.
(Verbindung  der  Klagen  aus
Abs.  2  u.  3  ist  unstatthaft.)

*#47  Abs.  1  u.  2  ZBG.  Beschluß
  (Resolut)  der  Schulaufsichtsbehörde
  Regierung
Abt.  II)  über  die  Anordnung
von  Neu=  und  Reparaturbauten
  bei  Schulen  und  über
die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  Aufbringung
und  Verteilung  der  Baukosten:
a)  bei  Landschulen;

b)  bei  Stadtschulen.

8  47  Abs.  3  ZG.  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  über
die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zum  Bau  oder  Unterhaltung
  einer  Schule.  (Verbindung
  der  Klagen  aus
Abs.  2  u.  3  ist  unstatthaft.)

Reklamationsklage
innerhalb  zwei  Wochen

a.  beim  Kreisausschuß;


b.  beim  Bezirksausschuß
  (Stadtkr.  Berlin
Bezirksausschuß  ID.
Fristlose  Interessentenklage
  auf
Erstattung,  Befreiung
oder  generelle  Feststellung,
  sonst  wie
bei  140.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  gegen  die
Schulaufsichtsbehörde,
die  gegen  den  anderweit
  öffentlich  -rechtlich
  Verpflichteten
mitzurichten  ist,

A.  beim  Kreisausschuß;


b.  beim  Bezirksaus-=schuß
  (Stadtkr.  Berlin
Bezirksausschuß  ID.
Fristlose  Interessentenklage
  auf
Erstattung  oder
generelle  Feststellung,
sonst  wie  bei  142.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.;
b.  Berufung  ans
OBG.

Wie  bei  140.

Wie  bei  140.

Wie  bei  140.
        <pb n="121" />
        IX.  Schulangelegenheiten.  111
Lide.)Gegenstand  der  Entscheidung  1  ...  .  .
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

B.  Gesetz,  betr.  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen  vom  28.  7.  1906
(GS.  S.  335).
(Schulaufsichtsbehörde  ist  die  Regierung,  Abteilung  für  Kirchen=  und
Schulwesen  (Abt.  I),  in  Berlin  das  Provinzial-Schulkollegium).

144.

145.

146.

83:

a)  Beschluß  über  Bildung,  Anderung
  und  Auflösung  der
Gesamtschulverbände
bei  Zustimmung  der  Beteiligten
  (Gemeinden,  Gutsbezirke):


b)  Ergänzung  der  Zustimmung
  der  Beteiligten  auf
Antrag  der  Schulaufsichtsbehörde.


8  4  u.  8  24  Abs.  8.  Beschluß
der  Schulaufsichtsbehörde  über
Vermögensauseinandersetzung
  infolge  Bildung,  Anderung,
  Auflösung  von  Schulverbänden,
  bzw.  die  Auseinandersetzung
  der  eine
Schulgemeinde  bildenden
Schulverbände.

§  5  Abs.  2  u.  3:

a)  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung  der
beteiligten  Schulverbände
über  gastweise  Einschulung
  von  Schulkindern  in
einen  Schulverband;

b)  Festsetzung  der  Vergütung
für  den  gastweisen  Besuch.

a.  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung
  des  Kreisausschusses
  bzw.
Bezirksausschusses
(wenn  Stadtbeteiligt).

b.  Beschluß  des
Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses.


Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse.


a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.

b.  Beschluß  des
Kreisausschusses  bzw.
Bezirksausschusses
(wenn  Stadtbeteiligt)
der  Schulaussichtsbehörde
  (Provinzial-Schulkollegium)
  bei
Beteiligung  der  Stadt
Berlin.

a  und  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

Berufung  ans  O#.

A.  Endgültig.

b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat,
Berlin  Klage  innerhalb

  zwei  Wochen
beim  O.
        <pb n="122" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfafsung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

148.

149.

150.

151.

152.

158.

8  6  Abs.  3—5:
a)  Feststellung  der  Fremdenschulgeldsätze;


b)  bei  Heranziehung  (Veranlagung)
  zum  Fremdenschulgelde
  kommen  88  69
und  70  Kom  AbG.  zur  Anwendung.


§  7.  Innerhalb  der  Gemeinden
  werden  die  Schullasten
  als  Gemeindelasten
aufgebracht,  es  gelten  die  Rechtsmittel

  wie  vor  zu  b.

§8.  Auch  in  Gutsbezirken
kann  die  Unterverteilung  der

Schullasten  in  gleicher  Weise

durch  Statut  geregelt  werden,

dabei  sind  Vorschriften  über

Zusammensetzung  der  Gutsvertretung

  zu  erlassen  (ogl.

§  46  Abs.  2  u.  §  47  Abs.  11).

§9  Abs.  5.  Verteilung  der

Schulunterhaltungslasten

nach  anderen  Grundsätzen  als

im  §  9  Abs.  1  mit  Zustimmung

der  Beteiligten,  oder  Ergänzung

  deren  Zustimmung.
§  16.  Abhebung  des  gemäß

8  14  angesammelten  Schulbautenfonds.



8  17  Abs.  2.  Streitigkeiten
über  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  staatlichen  Baubeitrags
  oder  über  dessen  Bemessung.


§  19  Abs.  2  u.  §  20.  Verteilung
  der  Staatsbeihilfen
innerhalb  der  Provinzen  auf
die  Landkreise.

a.  Genehmigung  der

Schulaussichtsbehörde.

b.  Siehe  Nr.  123  und
124.

Statut  erläßt  der
Kreisausschuß
nach  Anhörung  der
Beteiligten,  es  bedarf
der  Bestätigung  des
Bezirksausschusses.


Beschluß  des  Kreisausschusses
  bzw.
Bezirksausschusses
  (wenn
Stadt  beteiligt).

Genehmigung  der

Schulaussichtsbehörde.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  bzw.
Bezirksausschusses
  (wenn
Stadt  beteiligt).
Oberpräsident  nach
Anhörung  des  Provinzialrats.


a.  Bei  Versagung  Beschwerde
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Bei  Versagung  der
Bestätigung  Beschwerde
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Bezirksausschuß  bzw.
Provinzialrat.

Bei  Versagung  Beschwerde
  inmnerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.
        <pb n="123" />
        IX.  Schulangelegenheiten.

113

Lsde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

154.

155.

156.

167.

§  23  (88  19,  20,  21,  22):

a)  Unterverteilung  der  Staatsbeihilfen
  auf  die  Schulverbände
  durch  Verteilungsplan
  des  Kreis-=ausschusses
  nach  Anhörung
  des  Kreisschulinspektors
  für  fünf  Jahre;

b)  Kürzung  der  staatlichen  Ergänzungszuschüsse
  (22)
durch  den  Kreisausschuß;

c)  Aufnahme  einmaliger  Ergänzungszuschüsse
  in  den
Verteilungsplan  durch
den  Kreisausschuß.

827.  Überweisung  des  Schulzwecken
  gewidmeten  Vermögens
  usw.  einer  Kirchengemeinde
  auf  den  Schulverband.


§  30  Abs.  5.  Vereinbarung
der  Zahlung  einer  Rente  der
kirchlichen  Beteiligten  zu
Schulbauten  und  für  Schulunterhaltung
  bei  dauernder
Verbindung  eines  Schul-=und
  Kirchenamts.

§  30  Abs.  6  u.  7.  Auseinandersetzung
  bei  Trennung
eines  dauernd  vereinigten  Kirchen=
  u.  Schulamts  mangels
Vereinbarung  zu  156.

Dasselbe  gilt  bei  Vermögensauseinandersetzung


Bartels,  Berwaltungsstreiwerfahren.

a.  Feststellung  durch
die  Schulaufsichtsbehörde.


b.  Genehmigung
der  Schulaussichtsbehörde.


c.  Desgl.

Beschluß  der
Schulaufsichtsbehörde
  im  Einvernehmen
  mit  der  kirchlichen
  Oberbehörde,
  mangels  Einvernehmens
  Beschluß  des
Oberpräsidenten
nach  Anhörung  der
Kirchengemeinde  und
des  Schulverbandes.

Genehmigung  der
Schulaufsichtsbehörde
  und  der
kirchlichen  Oberbehörde.



Oberpräsident.

a.  Beschwerde  des
Kreisausschusses
innerhalb  vier  Wochen
beim  Unterrichtsminister.



b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat.

c.  Vei  Versagung
der  Genehmigung  Beschwerde
  des  Kreisausschusses
  innerhalb
vier  Wochen  an  den
Unterrichtsminister.



Klage  der  Kirchengemeinde
  oder  Schulverbandes
  innerhalb
sechs  Monaten  im

ordentlichen
Rechtswege.

Klage  innerhalb  sechs

Monaten  im  ordentlichen

  Rechtswege.
        <pb n="124" />
        114

Zuständigkeitstabelle.

Lsde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

158.

159.

160.

unter  Beibehaltung  der
Vereinigung.

§  36  Abs.  4—7.  Errichtung
sog.  Simultanschulen  in
anderen  als  bestehenden  Schulverbänden
  durch  Beschluß
des  Schulverbandes.

*44  III.  §  45  Abs.  2,  §  47
Abs.  6,  8  48,  8  50  Abs.  8,  8  55.
Ausschluß  eines  Mitglieds
einer  städtischen  Schuldeputation,
  oder  einer  städtischen
  Schulkommission,  bzw.
eines  ländlichen  Schulvorstands
  oder  einer  ländlichen
Schulkommission.

8  60  Abs.  2  u.  5.  Beschluß
über  Zahl  und  Stimmrecht  der
Vertreter,  sowie  Verteilung  der
Gemeinden  und  Gutsbezirke  bei

a.  Genehmigung
der  Schulaufsichtsbehörde.
  Der  Beschluß
  des  Schulverbands
  ist  ortsüblich
bekannt  zu  machen,
innerhalb  vier  Wochen
  Einspruch  Beteiligter
  b.  Kreisbzw.
  Bezirksausschusse
  (wenn  Stadt
beteiligt)  und  Beschluß
dieser  über  Einsprüche.
b.  Versagung  der
Genehmigung  der
Schulaussichtsbehörde.

c.  Für  die  Stadt
Berlin  tritt  an  Stelle
des  Bezirksausschusses

das  Provinzial-Schulkollegium.



Verfügung  der  Schulaufsichtsbehörde.


Beschluß  des  Kreisausschusses

  bzw.  Bezirksausschusses

  (wenn
Stadt  beteiligt).

a.  Gegen  den  Beschluß
des  Kreis=  oder  Bezirksausschusses
  Beschwerde
  an  den  Provinzialrat.


b.  Beschwerde  der
Schulverbände  an  den
Provinzialrat,
dagegen  innerhalb
vier  Wochen  Klage
beim  OBG.

o.  Bei  Erteilung  oder
Versagung  der  Genehmigung
  oder  Zurückweisung
  von  Einsprüchen
  Klage  innerhalb
  vier  Wochen  beim
OBG.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß,

Berufung  ans  OVG.,
bei  ländlichen
Vorständen  usw.  beim
Kreisausschuß,
Berufung  an  den  Bezirksausschuß,
  Revision
  ans  OVG.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  bzw.
Provinzialrat.
        <pb n="125" />
        IX.  Schulangelegenheiten.  115
2  3  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Bildung  eines  Schulvorstands
  in  einem  Gesamtschulverbande
  mangels  Einigung
  der  Beteiligten  auf
fünf  Jahre.
161.  Abweichung  von  den  im  Wie  bei  160,  Wie  bei  160.
§  50  Abs.  4  u.  5  vorgesehenen  unter  Genehmigung
Stimmenverhältnissen  der  Schulaufsichtsauf
  Antrag  Beteiligter.  behörde.
162.  *  52  Abs.  4.  Festsetzung  Wie  bei  160.  Desgl.
der  baren  Auslagen  und
Entschädigung  des  Verbandsvorstehers
  und  kommissarischen
  Vorstehers  eines
Gesamtschulverbandes.
166839  33  Abs.  3.  Beanst  an=  Klage  innerhalb  Berufung  ans  OVG.
dung  von  Beschlüssen  des  zwei  Wochen  beim
Schulvorstands  durch  Verfü--  Bezirksausschuß.
gung  des  Verbandsvorstehers
  entstehendenfalls  auf
Anweisung  der  Schulaufsichtsbehörde.

164.  §  54:

a)  Verteilung  der  Leistungen
  für  Verband  und  Schule
auf  Gemeinden,  Gutsbezirke
  und  öffentlich-rechtlich
  Verpflichtete,  sowie  Anordnung
  ihrer  Ein  ziehung
und  Abführung.

Auf  Einsprüche  hiergegen
  und  gegen  Veranlagung
  zum  Fremdenschulgeld
  (Nr.  147)  beschließt
innerhalb  vier  Wochen  der
Verbandsvorsteher;

b)  Streitigkeiten  der  Beteiligten
  über  ihre  im
öffentlichen  Rechte  begründeten

  Verpflichtungen

zu  Leistungen  für  Verband
und  Schule.

a.  Gegen  Beschluß
innerhalb  zwei  Wochen
Klage  beim  Kreisausschuß
  bzw.  Bezirksausschuß


(wenn  Stadt  beteiligt).


b.  Fristlose  Klage
wie  bei  a.

a  und  b.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.,
wenn  Stadt  beteiligt
Revision  ans  O#.

8*
        <pb n="126" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

e.

—  —  Zuständige  Behörde,  Rechtsmittel

165.  §  61  Abs.  2.  Beschluß  der  Klage  innerhalb  drei  Berufung  an  den  Be-SchulaufsichtsbehördeMonatenbeim
  Kreis-zzirksausschuß,
über  das  Vorhandensein  er=  ausschuß  bzw.  Be-Revision  ans  OG.
weiterter  Befugnisse  bei  Be-  zirksausschuß  bzw.  Berufung  ans
rufung  von  Lehrkräften.  (wenn  Stadtbeteiligt).  OBG.

C.  Zwangsetatifierung.

166.  *48  ZG.  Zwangsetati=  Landrat  bei  Land--Klage  innerhalb
sierung  gegen  Schulverbände  schulen.  zwei  Wochen  beim  Be-(Schulsozietäten,
  Schulgemein-  zirksausschuß,
den,  Schulkommunen  usw.,  Ge-  Berufung  ans  O#.

samtschulverbände  §  54  lestzt.
Abs.  Schulunterh.G.).

b.  Regierungspräsident
  bei  Stadtschulen.

b.  Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  O#.

D.  Gesetz  betr.  die  Feststellung  von  Anforderungen  für  Volksschnlen  vom  26.  Mai  1887
(GS.  S.  175).

167.

§§  2  und  8.  Beschlußverfahren
  auf  Antrag  der
Schulaufsichtsbehörde
bei  Anforderungen  füur  die
Volksschule  gegen  die  Schulunterhaltungspflichtigen
  mangels
  deren  Einverständnisses
für  neue  oder  erhöhte  Leistungen.
(Siehe  auch  Schulunterh.G.  v.
28.  7.  06  §  14,  §  36  Abs.  9  u.
10,  §  37  Abs.  1  u.  2,  §  39
Abs.  1  u.  2.)

E.  Gesetz  betr.  Erleichterung  der

168.

8  22.
Schulgeld.

Erhebung  von

a.  Beschluß  des  Kreisausschusses
  bei  Landschulen.


b.  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  bei
Stadtschulen.

a  und  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

14.  6.  1888  (GS.  S.  240).

Volksschullasten

In  Landschulen  Genehmigung
  d.  Kreisausschusses,
  in
Stadtschulen  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses.


31.  3.  1889  (GS.  S.  64).

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß
bzw.  Provinzialrat.

F.  Gesetz  betr.  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Bolksschulen  vom  3.  März  1897  (GS.  S.  25).

169.

§  14  Abs.  2.  Gegen  die

Festsetzung  der  Schulaufsichtsbehörde
  über  Notwen-D.

  h.  das  BVerfahren

regelt  sich  nach  §  47
ZG.  (siehe  Nr.  142).
        <pb n="127" />
        IX.  Schulangelegenheiten.

117

Lfde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

170.

171.

172.

digkeit,  Umfang  und  Einrichtung
  von  Dienstwohnungen
ist  das  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig.

§  18.  Beschluß  auf  Anrufen
der  Beteiligten  darüber,  welcher
Teil  des  Dienstlandes  als
Hausgarten  anzusehen  ist.

8  20.  Beschluß  auf  Anrufen
der  Beteiligten  über  die  Anrechnung
  des  Ertrages  der
Landnutzung  und  der  sonstigen
  Diensteinkünfte  an  Geld
oder  Naturalleistungen  auf
das  Grundgehalt.
§  25.  Der  Rechtsweg
steht  Lehrern  und  Lehrerinnen
wegen  des  Diensteinkommens
mit  folgenden  Maßgaben  offen:
a)  die  Klage  ist  gegen  den
Schulverband,  bei  Zahlungen
  aus  der  Alterszulagekasse
  zugleich
gegen  die  Bezirksregierung
  zu  richten;

b)  der  Klage  hat  die  Entscheidung
  des  Oberpräsidenten

  (in  Hohenzollern.

des  Unterrichtsministers)
  voranzugehen,  sie  ist
innerhalb  sechs  Monat  nach
Bekanntmachung  dieser  Entscheidung
  anzubringen,  bzw.
bei  Verfügungen  der  Oberrechnungskammer
  innerhalb
  sechs  Monat  nach
deren  Bekanntgabe;

JP)  der  richterlichen  Beurteilung
  sind  die  Festsetzungen
  über  das  Diensteina.

  Bei  Landschulen
Beschluß  des  Kreisausschusses.


b.  Bei  Stadtschulen
Beschluß  des  Bezirksausschusses.

Desgl.

Klage  beim  Landgericht,
  welches  gemäß
  §  70  GVG.  u.

8  39  AG.  dazu
ausschließlich  zuständig.


a.  Beschwerde  innerhalb

  zwei  Wochen  an

den  Bezirksausschuß.
b.  Endgültig.

Desgl.

Berufung  innerhalbeines
  Monats  ans
Oberlandesgericht.
Revision  innerhalb
eines  Monats  ans
Reichsgericht.
        <pb n="128" />
        Zuständigkeitstabelle.

—  ——

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

173.

174.

kommen,  insbesond.  Grundgehalt,
  Dienstalterszulage,
Dienstwohnung,  Mietsentschädigung,
  Dienstland,
Naturalleistungen  usw.  zugrunde
  zu  legen.
8§27  Abs.  3,  4—6.  Beschluß
über  Verteilung  des  Staatsbeitrages
  zum  Diensteinkommen
  der  Lehrer  und

Lehrerinnen:

a)  auf  mehrere  zum  Schulverbande
  gehörende  politische
  Gemeinden  oder
Teile  von  solchen;

b)  auf  mehrere  Schulverbände,
  zu  welchen  eine
politische  Gemeinde  gehört.

Zu  §  27.  Streitigkeiten  über
die  Höhe  des  Staatsbeitrages

  erfolgen  gemäß  §  46

ZG.  durch  Heranziehung

des  Fiskus  seitens  der  örtlichen

  Schulbehörde.

Beschluß  der
Regierung  Abt.  II.
(Berlin  der  Polizeipräsident.)



Desgl.

Siehe  Nr.  140  (die
Interessentenklage
Nr.  141  ist  unzulässig,
O#.  25  175,  PWBl.
18  19).

Beschwerde  der  Beteiligten
  innerhalb
vier  Wochen  nach  Zustellung
  an  den  Oberpräsidenten,
  endgültig.


Desgl.

G.  Gesetz  betr.  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen  vom  6.  Juli  1885  (GS.  S.  298).

175.

176.

§  13.  Entscheidung,  ob  dem
Pensionsantrage  stattzugeben
  ist.

88  14  u.  15  (§  17  des  Ruhegehaltskassengesetzes).
  Entscheidung
  über  die  Höhe  der
Pension.

(Die  Klage  steht  dem
Lehrer  und  den  Schulunterhaltungspflichtigen
  offen,

Regierung  Abt.  II
(Berlin  der  Polizeipräsident)
  nach  Anhörung
  d.  Magistrats
bzw.  der  städtischen
Schuldeputation  (Erl.
6.  5.  1887  Zentr  Bl.
f.  UV.  S.  538).
Wie  175.

Fristlose
Beschwerde  an  den
Unterrichtsminister
(unter  Ausschluß
des  Rechtswegs).

Beschwerde  innerhalb
sechs  Monaten  and.
Oberpräsidenten,
dagegen  innerhalb
sechs  Monaten  ordentlicher
  Rechtsweg
  wie  bei  Nr.  172.
        <pb n="129" />
        IX.  Schulangelegenheiten.

119

l

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

sie  ist  nicht  gegen  die  Schulaufsichtsbehörde
  zu  richten,
vielmehr  steht  sie  nur  den  Beteiligten
  untereinander  zu.
Die  Beschwerde  und  Klage  steht
auch  dem  Kassenanwalte  zu.
Entsch.  RG.  23  261.)

H.  Gesetz  betr.  das  Ruhegehalt  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen,
nichtstaatlichen  mittleren  Schulen  und  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  vom
11.  Juli  1894  (Ge.  S.  109).

177.

Streit  der  Beteiligten
über  die  Höhe  des  Ruhegehalts,
  Gnadenquartals
und  des  Witwen=  und
Waisengeldes.

Regierung  Abt.  II
(Berlin  der  Polizeipräsident).


Beschwerde  innerhalb
sechs  Wochen  an  den
Oberpräsidenten,
dagegen  innerh.  sechs
Wochen  ordentlicher
  Rechtsweg.

J.  Gesetz  betr.  die  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffeutlichen  Volksschulen  vom  23.  Juli  1893  (GS.  S.  194).

178.

§  12.  Klage  gegen  den
von  der  Bezirksregierung  aufgestellten
  Verteilungsplan
über  den  von  den  Schulverbänden
  aufzubringenden  Bedarf
  der  Ruhegehaltskassen
(binnen  vier  Wochen  nach  der
Bekanntmachung  des  Plans
im  Amtsblatt  der  Regierung).

Klage  beim  Bezirksausschuß.


Berufung  ans  O.

K.  Gesetz  betr.  die  Fürsorge  für  die  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen
vom  27.  Juni  1890  (GS.  S.  211)  und  vom  4.  Dezember  1899  (GS.  S.  587).

179.

8  7  Ges.  27.  6.  90.  Entscheidung
  über  die  Höhe  des
Waisengeldes.

Regierung  Abt.  II
(Berlin  der  Polizeipräsident).


Beschwerde  innerhalb
  sechs  Monat  an
den  Unterrichtsminister,
  dagegen  innerhalbsechs
  Monator-=dentlicher
  Rechtsweg
  wie  bei  Nr.  172.
        <pb n="130" />
        XI.  Sparkassenangelegenheiten.  XII.  Synagogengemeindeangelegenheiten.  121

LSsde.
Nr.

oder  Beschlußfassung

Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

XI.  Sparkassenangelegenheiten  (9.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Reglement,  die  Einrichtung  des  Sparkassenwesens  betreffend,  vom  12.  12.  1838

188.

184.

186.

(GS.

8  52  ZG.  Genehmigung
zur  Errichtung  von  Sparkassen
  durch  Kreise,  Stadtund
  Landgemeinden  und  andere
über  den  Umfang  eines  Kreises
nicht  hinausgehende  Verbände,
sowie  zur  Statutenänderung
  und  zur  Auflösung
von  Sparkassen.

8  53  Abs.  2  ZG.  Erteilung
der  nach  gesetzlicher  oder  statutarischer
  Vorschrift  erforderlichen
Genehmigung  hinsichtlich  der
Verwaltung  der  Sparkassen:
a)  Berlin;

b)  im  übrigen.

§  53  Abs.  1  ZSG.  Aufsichtsbehörde
  ist
a)  bei  Landgemeinden

b)  bei  Stadtgemeinden  und
Kreisen

1839  S.  5).
Oberpräsident.
Versagung  der  Genehmigung,
  Auflösung
  oder  Statutenänderung
  gegen  den
Willen  der  Gemeinde
usw.  nur  mit  Zustimmung
  des  Kollegiums
  des  Provinzialrats
  (Berlin  Oberpräfident
  allein).

a.  Oberpräsident.

b.  Regierungspräsident.
  Die  Versagung
der  Genehmigung  bedarf
  der  Zustimmung
  des  Kollegiums
des  Bezirksausschusses.


a.  der  Landrat
als  Vorsitzender  des
Kreisausschusses,
b.  der  Regierungspräsident
  (lals  Kommunalaufsichtsbehörden).


Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Minister  des
Innern.  (Der  unter
Zustimmung  des
Provinzialrats  gefaßte
Beschlußistendgültig.)

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen
gegen  den  versagenden
  Beschluß
a.  an  den  Minister  des
Innern;

b.  an  den  Provinzialrat.


Fristlose  Beschwerde
bei  dem  Regierungspräsidenten
  bzw.  Oberpräsidenten
  bzw.  Minister
  des  Innern.

XII.  Synagogengemeindeangelegenheiten  (10.  Titel  des  Zuständigkeitsges.)
Gesetz  über  die  Verhältnisse  der  Juden  vom  23.  Juli  1847  (GS.  S.  263).
Gesetz  betr.  den  Anstritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden  vom  28.  Juli  1876
(Ge.  S.  353).

186.

864  ZG.  Bescheid  auf  Einsprüche
  einzelner  wegen  der
ihnen  als  Mitgliedern  der

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß
  (für  Stadt-Berufung

  ans  OBG.
        <pb n="131" />
        122  Zuständigkeitstabelle.

Lide.  Gegenstand  der  Entscheidung
Nr.  oder  Beschlußfassung

Synagogengemeinde  oder  aus  kreis  Berlin  der  Be-Grund
  des  Gesetzes  vom  28.  7.  Firksausschuß  II).
1876  zustehenden  Rechte  und.(Fur  Klage  der  Beobliegenden
  Verpflichtungen  teiligten  untereingegen
  die  Synagogengemeinde.  ander  der  ordent-(Einspruch

  ist  innerhalb  liche  Rechtsweg.)
drei  Monaten  nach  der  Veranlagung
  bei  dem  Vorstandeder
Synagogengemeinde  einzulegen.)


Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XIII.  Wegepolizei  (11.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Wege  erfolgt  durch  die  Wegepolizeibehörde,
dies  ist  in  der  Regel  die  Ortspolizeibehörde  (§  55  Z).

187.  a)  Ordentliche  Wegepolizeibehörden  sind:
in  den  östlichen  Provinzen  und  Schleswig-Holstein  der  Amtsvorsteher,
in  Posen  der  Distriktskommissar,
auf  Helgoland  der  Landrat  und  sein  Hilfsbeamter,
in  Westfalen  der  Amtmann,
in  der  Rheinprovinz  der  Landbürgermeister,
in  Hessen-Nassau  der  Bürgermeister  (Gemeindevorsteher),
im  Regierungsbezirk  Kassel  auch  der  Gutsvorsteher,
im  Kreise  Hadeln  die  Kirchspielgerichte,
in  Wilhelmshaven  der  Hilfsbeamte  des  Landrats,
in  den  übrigen  Teilen  Hannovers  der  Landrat,
in  Hohenzollern  der  Bürgermeister.

188.  b)  Außerordentliche  Wegepolizeibehörden  sind:

a)  die  Landespolizeibehörde  (Regierungspräsident),  wenn  es
sich  um  die  erste  Anlegung  eines  öffentlichen  Weges  bei  der  Genehmigung
  einer  Eisenbahnanlage  handelt  (O  G.  30  196).
Die  Anordnungen  des  Regierungspräsidenten  unterliegen  nicht  den
Rechtsmitteln  des  §  56  ZG.  (siehe  Nr.  193  ff.),  sondern  wenn  die
Anordnung  sich  auf  §  14  des  Eisenbahngesetzes  vom
3.  11.  1838  gründet,  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten,  wenn  sie  sich  aber  auf  §  14  des  Enteignungsgesetzes
  vom  11.  6.  1874  gründet,  ist  die  Beschwerde
an  den  Provinzialrat  zu  richten;

6)  die  Chausseepolizeibehörden.  Vergleiche:  Reglement
betr.  das  Verfahren  bei  Chausseepolizei=  und  Chausseegeldübertragungen
  vom  7.  Juni  1844  (GES.  S.  167),
        <pb n="132" />
        XIII.  Wegepolizei.  123
abg.  durch  Ges.  betr.  Hinterziehung  und  Überhebung  der
Verkehrsabgaben  vom  2.  5.  1900  (GS.  S.  128),  sowie
wegen  Bestrafung  der  Chausseegel  d  übertretungen  durch  die  Ges.

26.  7.  1897  (GS.  S.  237)  .

2.5.1900(GS.S.M),  vergl.  auch  Chausseegeldtarif
29.  2.  1840  (GS.  S.  94)  und  Ges.  29.  5.  1901  (GS.  S.  135)  und
hinsichtlich  der  Kraftwagen  Kab.  Order  6.  6.  O4  (GS.  S.  139).

30.  6.  04  (SVVBl.  S.  199).  ·.  .  ,
Erl.  —  Zuständig  für  die  Chausseebaupolizei
  ist  der  Regierungspräsident,  für  den  polizeilichen
  Schutz  und  die  Zollerhebung  der  Landrat,  (in  Städten)
die  Ortspolizei  behörde,  für  die  Reinigung  der  Oberfläche,
Unterhaltung  der  Bürgersteige  und  Beleuchtung  die  Odrtspolizeibehörde.



tionsgesetz  8.  7.  1875  (GS.  S.  497).
189.  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Wegepolizeibehörden  richtet  sich
nach  der  Lage  des  Weges  (§  57  LVG.).  Wenn  die  Beteiligten  in  verschiedenen
  Amtsbezirken  wohnen,  so  wird  der  zuständige  Amtsvorsteher
  oder  Bürgermeister  von  dem  Kreisausschuß  bestimmt,
dessen  Entscheidung  endgültig  ist  (8  61  KrO.).
Verordnung  betr.  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  vom  17.  3.  1839  (GS.  S.  80).
Gesetz  betr.  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  vom  20.  6.  1887  (GS.  S.  301).

Die  Wegebaulast  für  Chausseen  regelt  das  Dotar

  N“  7  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
190.  §  6.  Erleichterungen  Beschluß  des  Bezirks-  Endgültig.
hinsichtlich  des  Ladungs=  Ausschusses  unter
gewichts.  Bekanntmachung  im
Amtsblatt.
191.  §  8.  Festsetzung  der  Nor=  F  Beschluß  des  Pro-  Endgültig.
malgewichte  für  die  Wagen  vinzialrats.
und  wichtigsten  Frachtgüter.
192.  §9.  Anerkennung  als  Kunst  Oberpräsident  —
straße  auf  Antrag  des  Unter-  unter
haltungspflichtigen.  Bekanntmachung  im
Amtsblatt.
193.  A.  8  56  ZG.  Abs.  1,  2,  3,  Reklamations-=4,
  6,  7.  Anordnungen  der  klage  innerhalb  zwei
Wegepolizeibehörde,  Wochennach  Beschlußwelche
  den  Bau  und  die  zustellung
Unterhaltungderöffent=  a.  beim  Kreis=  s.  Berufung  an  den
lichen  Wege  oder  die  Auf-  ausschuß,  Bezirksausschuß,
bringung  und  Verteilung  der  Revision  ans  O.
        <pb n="133" />
        124

Zuständigkeitstabelle.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

194.

195.

196.

197.

dazu  erforderlichen  Kosten
oder  die  Inanspruchnahme
von  Wegen  für  den  öffentlichen
Verkehr  betreffen.  (Dagegen  innerhalb
  zwei  Wochen  Einspruch
  an  die  Wegepolizeibehörde,
  welche  darüber  einen
Beschluß  erläßt.)

Ebenso  werden  behandelt
Zwangsandrohungen
zur  Durchsetzung  der  vorbezeichneten
  Anordnungen.  (Vgl.
Nr.  432.)

lGegen  andere  wegepolizeiliche
  Anordnungen
finden  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel
  gegen  polizeiliche
Verfügungen  (§  127  ff.  LVG.
siehe  unten  Nr.  429  ff.)  statt.

Gegen  Festsetzung  und
Ausführung  des  Zwangs.
mittels  nur  Beschwerde
an  die  Aufsichtsbehörde.  (§  133
LV.  siehe  unten  Nr.  438.))

B.  8  56  Abs.  5  u.  7  ZG.
Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  Anlegung  oder
Unterhaltung  eines  öffentlichen
Weges  obliegt.

C.  §  56  Abs.  6  ZG.  Erstattung
  des  Geleisteten  gegen
einen  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Rechts  verpflichteten
Dritten.

b.  in  Stadtkreisen,
Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern,
und  sofern  es  sich  um
Chausseen  handelt
oder  ein  Provinzialverband,
  Landeskommunal=
  und  Kreiskommunalverband
  als
solcher,  oder  (in  der
Provinz  Hannover)
ein  Wegeverband  beteiligt
  ist,  oder  die
Klage  sich  gegen  Beschlüsse
  des  Landrats
richtet,  beim  Bezirksausschuß
  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  Abt.  D.
(Die  Klage  ist,
soweit  der  Inanspruchgenommene
  zu
der  ihm  angesonnenen
Leistung  aus  Gründen
des  öffentlichen
Rechts  statt  seiner
einen  anderen  für
verpflichtet  erachtet,
zugleich  gegen  diesen
zu  richten).
Fristlose  Interessentenklage
  beim
Kreis=  oder  Bezirksausschuß
  wie
bei  Nr.  193.

Fristlose  Erstattungsklagewievor.


b.  Berufung  ans
OVG.

Wie  bei  193.

Desgl.
        <pb n="134" />
        XIII.  Wegepolizei.

#——"

125

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

199.

§  56  Abs.  8  ZG.  Wird  ein
Weg  im  Verwaltungsstreitverfahren
  für  einen  öffentlichen
erklärt,  so  bleibt  demjenigen,
welcher  privatrechtliche  Ansprüche
  auf  den  Weg  geltend
macht,  der  Antrag  auf  Entschädigung
  gegen  den  Wegebauverpflichteten
  im  ordentlichen
  Rechtswege  nach

Maßgabe  des  §  4  des  Gesetzes

v.  11.  Mai  1842  (GS.  S.  192)

vorbehalten.

8  57  3Z6.:

a)  Einziehung  oder  Verlegung
  öffentlicher  Wege
durch  die  Wegepolizeibehörde
  nach  vierwöchiger
  ortsüblicher  öffentlicher
Bekanntmachung  im
Kreis=  und  Amtsblatt.

Beschluß  der  Wegepolizeibehörde
  über  Einsprüche.

b)  Wird  die  beantragte  Verlegung
  oder  Einziehung  eines
öffentlichen  Weges  abgelehnt,


a.  Klage  innerhalb

zwei  Wochen  nach  Beschlußzustellung

  wie
bei  193.

b.  so  findet  nur  die
fristlose  Beschwerde
an  d.  Aufsichtsbehörde
statt.  (Wie  bei  185.)

Wie  bei  193.

Wie  bei  185.

Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (Ge.  S.  316).

200.

201.

§  10  Abs.  5  u.  6.  Beschlußfassung
  über  die  Ergänzung
der  Zustimmung  des  Wegebaupflichtigen
  zu  Anstalten
  innerhalb  des  Wegegebiets,
  welche  nicht  in  besonderen
  Gesetzen  vorgesehen  sind.

8  11.  Beschlußfassung  über
die  Notwendigkeit  der  Abtretung
  von  Privatrechten  an
öffentlichen  Wegen  und  deren
Zubehörungen  an  den  Wegebaupflichtigen.


Beschluß:
a.  des  Kreisausschusses:;


b.  bei  Beteiligung
einer  Stadt,  Kreises,
Provinz  des  Bezirksausschusses.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen
a.  an  den  Bezirks-=ausschuß;

b.  an  den  Provinzialrat.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den.
Provinzialrat.
        <pb n="135" />
        Zuständigkeitstabelle.

Lsde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

206.

206.

8  12.  Beschlußfassung  betr.
die  Festsetzung  der  Entschädigung
  in  den  Flällen
der  §§  10  u.  11.

§  17.  Beschlußfassung  über
die  Bestätigung  von  Vereinbarungen
  zwischen  den  Beteiligten
  über  die  Unterhaltung
  von  Gemeindegrenzwegen
  usw.,  oder  über  Regelung
  derartiger  Verhältnisse,
wenn  keine  Vereinbarung  zustande
  kommt.

§34  Abs.  1,  2,  3.  Beschlußfassung:


a)  über  die  Verpflichtung  des

Hebungsberechtigten  zur
Abtretung  einer  Verkehrsanstalt;


b)  über  die  Ermäßigung  und
Ablösung  der  Abgaben
c)  und  die  hierfür  dem  Hebungsberechtigten
  zu  gewährende
  Entschädigung;
sowie  über  die  übertragung
  der  Baulast  und
des  Hebungsrechts
auf  den  sonst  gesetzlich  Verpflichteten.

§  -34  Abs.  4.  Entziehung
der  Hebungsberechtigung  durch
die  Wegepolizeibehörde.
8  47.  Beschlußfassung  falls
Kreise,  Gemeinden  usw.  sich
gegen  die  Übertragung
unbedeutenderer  Wege
seitens  des  Provinzialverbands
  oablehnend  verhalten
  oder  eine  Vereinbarung
  über  die  in  solchem
Falle  zu  leistende  Entschädigung
nicht  zustande  kommt.

[Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Beschluß
a.  des  Kreisaus
schusses,
b.  bei  Beteiligung
von  Städten  des  Bezirksausschusses.


a—d.  Beschluß  des
Bezirksausschusses.

Klage  beim  Bezirksausschuß.


Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Binnen  drei  Monaten
nach  Zustellung  der
ordentliche  Rechtsweg.

Wie  bei  200.

a,  b,  d.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

c.  Drei  Monate  nach
Zustellung  ordentlicher
  Rechtsweg.

Berufung  ans  O.

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  beim
Provinzialrat.
        <pb n="136" />
        XIII.

Wegepolizei.

127

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

§  48.  Beschlußfassung  mangels
  Einigung  über  die  Höhe
der  Entschädigung,  welche
für  die  Aufhebung  der  Hand-,
Spann=  und  Straßenfrohndienste
  von  dem  Pflichtigen
  an  die  Provinz  zu  leisten  ist.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Drei  Monate  nach
Zustellung  ordentlicher
  Rechtsweg
(sowohl  für  Provinz,
wie  den  Pflichtigen).

Gesetz  betr.  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau  vom  18.  8.  1902  (GS.  S.  315).

208.

209.

8  6  Abs  1.  Festsetzung  von
Vorausleistungen  mangels
  gütlicher  Vereinbarung  auf
Antrag  der  Unterhaltungspflichtigen
  (einzelner  Verpflichteter,
  Gemeinden,  Gutsbezirke,
Kreise,  anderer  Kommunalverbände,
  Städte,  Staat  sals
Gutsherrl  usw.):

a)  bei  Wegen,  welche  von  den
Provinzialverbänden
(in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  von  den  Bezirksverbänden,
  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  vom
Landeskommunalverband)
oder  von  den  Kreisen
unterhalten  werden,  bei
Wegen  in  Stadtkreisen
und  in  Städten  mit
mehr  als  10000  Einwohnern
  (in  der  Provinz  Hannover
  in  den  bezüglich  der
allgemeinen  Landesverwaltung
  selbständigen  Städten);

b)  in  allen  übrigen  Fällen.

§6  Abs.  2  u.  4.  Anderung
der  Festsetzung  eines  Beitrags
  oder  Beitragsverhältnisses
für  eine  Vorausleistung.

a.  Klage  beim  Bezirksausschuß.


b.  Klage  beim  Kreisausschuß.


Klage  beim  Kreisoder
  Bezirksausschuß.
(Diejenige  Behörde
ist  für  die  Klage  zuständig,

  welche  zur

a.  Berufung  ans
OVG.

b.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O.
Bei  Zuständigkeit  des
Kreisausschufses  Berufung
  an  den  Bezirksausschuß
  u.  Reoision
  ans  On.,
        <pb n="137" />
        128  Zuständigkeitstabelle.

Lsde.]Gegenstand  der  Entscheidung  .  .

*  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Festsetzung  des  Bei-des  Bezirksausschusses
trags  oder  Beitragss  Berufung  ans
verhältnisses  gemäß  OBG.

210.

211.

8  4  zuständig  sein
würde.)

XIV.  Wasserpolizei  (12.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

In  Betracht  kommen  materiellrechtlich  namentlich:  Allgem.  Landrecht,  Teil  1  Titel  8
88  96—117,  Teil  II  Titel  15  Abschnitt  2  und  5,  das  sog.  Vorflutedikt  v.  15.  11.
1811  (Ge.  S.  352),  Gesetz  betr.  das  für  Entwässernugsaulagen  einzuführende
Aufgebots-  und  Priklusionsverfahren  v.  23.  1.  1846  (GS.  S.  26),  Vorfiutsgesetz
für  Nenvorpommern  und  Rügen  vom  9.  2.  1867  (GS.  S.  220),  das  Privatflußgesetz
  v.  28.  2.  1843  (GS.  S.  41),  Allgemeine  Verfügung  betr.  Fürsorge  für  die
Reinhaltung  der  Gewässer  v.  20.  2.  1901  (VMBl.  S.  91).

A.  Räumung.
§  65  Z3G.  (ogl.  die  dort
aufgeführten  Einzelgesetze).  Erlaß
  von  Reglements  (Regulativen)
  wegen  Räumung  von
Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen
  usw.

§  66  Abs.  1,  2,  4,  5,  6  ZG.
Anordnungen  der  Wasserpolizeibehörde
  (regelmäßig
Ortspolizeibehörde,  in  Schlesien
  bei  Ges.  v.  3.  Juli  1900  Landrat
  und  in  Städten  die  Ortspolizeibehörde)
  wegen  Räumung
  von  Gräben,  Bächen
und  Wasserläufen  (nur  Privat-,
nicht  öffentlichen  Flüssen,  nicht
Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen
  im  Bezirk  eines  Deichverbands),
  bzw.  wegen  Aufbringung
  und  Verteilung  der
dazu  erforderlichen  Kosten.

Dagegen  innerhalb  zwei
Wochen  Einspruch  an  die
Wasserpolizeibehörde,  welche
darüber  Beschluß  faßt.

Beschluß  des  Kreis-(Stadthausschusses.


Reklamations-=klage
  innerhalb  zwei
Wochennach  Beschlußzustellung



a.  beim  Kreisausschuß



(bei  Beteiligung  eines
Kreises  gemäß  §  59
LV.  zu  bestellen);
b.  gegen  Beschlüsse
des  Landrats  sowie
in  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern
  beim  Bezirksausschuß
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin

  Abt.  1).
(Die  Klage  ist,
soweit  der  Inan-Beschwerde

  innerhalb
2  Wochen  an  den  Bezirksausschuß.


a.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß,
Nevrision  ans  OVG.

b.  Berufung  ans
OVG.
        <pb n="138" />
        XIV.  Wasserpolizei.  129
.  ’ui-  n-  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Ebenso  werden  behandelt  spruchgenommene  zu
Zwangsandrohungen  zur  derihm  angesonnenen
Durchsetzung  der  vorbezeich=  Leistung  aus  Gründen
neten  Anordnungen  (vgl.  unten  des  öffentlichen  Rechts
Nr.  432).  einen  anderen  für
verpflichtet  erachtet,
zugleich  gegen  diesen
zu  richten.)
212.](Gegen  andere  wasserpolizei-  —  —
liche  Verfügungen  (allgemeinen
polizeilichen  Inhalts)  finden  die
Rechtsmittel  der  88  127  ff.
LVG.  statt  (siehe  unten  Nr.
429  ff.).
213.  Gegen  Festsetzung  und  —  —
Ausführung  des  Zwangsmittels
  nur  Beschwerde  an
die  Aufsichtsbehörde  (§  133
LVG.  unten  Nr.  433).)
214.  §  66  Abs.  3  ZG.  Streitig-Fristlose  In-  Wie  bei  211.
keiten  der  Beteiligten  dar=  teressentenklage,
über,  wem  von  ihnen  die  sonst  wie  bei  211.
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  Räumung  obliegt.
215.  §  66  Abs.  4  ZG.  Erstat=  Fristlose  Erstat-  Wie  bei  211.
tungsanspruch  auf  das  Ge=  tungsklage,  sonst
leistete  gegen  den  aus  Grün-  wie  bei  211.
den  des  öffentlichen  Rechts
Verpflichteten.
B.  Festsetzung  der  Böhe  des
Wasserstandes  bei  Stanwerken.
216.  8  67  36G.:

a.  Ernennung  von  sachverständigen
  Kommissarien
  behufs  Festsetzung
der  Höhe  des  Wasserstands;

b)  Festsetzung  des  Wasserstands
  durch  diese  Kommissarien
  mangels  rechts-Bartels,

  Berwaltungsstreiwerfahren.

A.  Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


b.  Fristlose  Klage  der
Beteiligten  b.  Kreis-(Stadthausschuß.


a.  Endgultig.

b.  Berufung  an  den

Bezirksausschuß  (im

Landespolizeibezirk
9
        <pb n="139" />
        Zuständigkeitstabelle.

.l  een  der  Gnufshedung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
verbindlicher  deutlicher  Be-  Berlin  Bezirksausstimmungen;
  schuß  D,  Nevision  ans

OBG.
c)  Streitigkeiten  darüber,  ob  c.  Wie  b.  c.  Wie  b.
die  Höhe  des  Wasserstands
  in  rechtsverbindlicher
  und  deutlicher  Weise
bestimmt  sei;
d)  vorläufige  Festsetzung  d.  Beschluß  des  Kreis-d.  Endgültig  vorbedes
  Wasserstands.  (Stadt)ausschusses.  haltlich  der  Entscheidung
  zu  c.
C.  Derschaffung  der  orflut.

217.  g  68  8G.  (ogl.  die  dort  auf-  Beschluß  des  Kreis=  Berufung  an  den  Begeführten
  Einzelgesetze).  An-(Stadthausschusses,  zirksausschuß,
träge  auf  Beschaffung  der  Vor=  innerhalbzwei  Wochen  Revision  ans  OBG.
flut  nach  vorgängiger  ört=  Antrag  auf  mündliche
licher  Untersuchung  durch  Verhandlung  im  Verden
  Kreis  (Stadt)ausschuß,  sowief  waltungsstreitverauf
  Mitbenutzung  einer  Ent-fahren  beim  Kreiswässerungsanlage
  und  Abände.tadt)ausschusse.
rungen  eines  Entwässerungsplans.


218.  8  69  ZG.  Aufforderung  Beschluß  des  Kreis-  Endgültig.

zur  Schiedsrichterwahl,  Stadt)ausschusses.
Ernennung  eines  Obmanns,
sowie  der  von  den  Beteiligten
nicht  rechtzeitig  gewählten
Schiedsrichter;  Ermächtigung
  des  Schiedsgerichts.

219.  *  70  ZG.  Beschlußfassung
über:

a)  die  Rechtmäßigkeit  der  Ab=  a,  b,  c,  d.  Beschluß  Desgl.

lehnung  des  Schiedsrichteramts;


b)  die  Zurückweisung  unzulässiger
  Schiedsrichter;

o)  die  Festsetzung  der  Vergütung
  der  Schiedsrichter;


d)  die  Festsetzung  der  Vergütung
  der  Kommissarien.

des  Kreis-(Stadt)
ausschusses  innerhalb
zwei  Wochen  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren-


  den  Kreis-(Stadt)ausschuß.
        <pb n="140" />
        XIV.  Wasserpolizei.  131

e  ee  der  e  Zuständige  Vehörde  Fechtsmittel

220.  8  71  ZG.  Anfechtung  der  Klage  innerhalb  sechs  Berufung  an  den  Beschiedsrichterlichen
  Ent-Wochen  nach  Zustel-  zirksausschuß
scheidung.  lung  beim  Kreis=  (auch  im  Landespoli-(Stadt)ausschuß.

  zeibezirk  Berlin),
D.  Bewässerungsanlagen.  Revision  ans  OBG.

221.  §  73  3G.  Beschränkung  Beschluß  des  Bezirks=  Beschwerde  innerhalb
der  Ableitung  des  Wassers,  ausschusses.  In  den  zwei  Wochen  an  den
wenn  durch  eine  Bewässerungs=  Stadtkreisen  Berlin,Provinzialrat,  in  Beranlage
  das  öffentliche  In-  Charlottenburg,  lin  an  den  Minister  für
teresse  gefährdet,  oder  der  Schöneberg  u.  Rixdorf  Landwirtschaft.
notwendige  Wasserbedarf  ber  Oberpräsident.
den  unterhalb  liegenden  Einwohnern
  entzogen  wird.

222.  8  74  ZG.  Präklusions=  Beschluß  des  Kreis-59Berufung  an  den
bescheid  bei  Bewässerungs=  (Stadt)ausschusses  Bezirksausschuß  (auch
und  Entwässerungsanlagen.  innerhalb  zwei  Wochen  im  Landespolizeibezirk

nach  Zustellung  Re=  Berlin)  (endgültig).
stitutionsgesuch  beim
Kreis=  (Stadt)hausschuß,
  der  im  Verwaltungsstreit-

  entscheidet.


223.  8  75  ZG.  Widersprüche!  Klage  beim  Kreis=  Berufung  an  den  Begegen
  eine  Bewässerungs-=  (Stadt)ausschuß.  zirksausschuß,
anlage  des  Uferbesttzers.  Revision  ans  O.

(auch  im  Landespolizeibezirk

  Berlin).
Anträge  eines  Uferbesitzers
  auf  Einräumung
oder  Beschränkung  von
Rechten  behufs  Ausführung
  oder  Erhaltung  von
Bewässerungsanlagen:
224.  8  76  ZG.  Entscheidung  der  Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb

Vorfrage,  ob  ein  überwiegendes
  Landeskulturinteressevorliegt,
  nach  Prüfung  an  Ort
und  Stelle  durch  Mitglieder
oder  andere  Sachverständige
des  Kreisausschusses.

(Stadt)ausschusses.

zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  an  den  Oberpräsidenten).


9  *
        <pb n="141" />
        132

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfafsung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

229.

230.

5  77  ZG.  Ernennung  von
Kommissarien  für  das  fernere
  Verfahren,  sowie  Entscheidung
  über  die  Widersprüche
gegen  den  von  ersteren  entworfenen
  Plan,  sowie  über
die  Frist  zu  seiner  Ausführung.

878  86.  G47  P.  Flußgef.).
Ernennung  der  drei  Taxatoren
  und  Feststellung  der
Entschädigung  dieser.

5  79  36.  Einziehung
und  Auszahlung  oder  Hinterlegung
  der  festgestellten  Entschädigungssumme.


8  80  ZG.  Entscheidung  über
den  Antrag  auf  vorläufige
Gestattung  der  Anlage  und
über  die  Höhe  der  zu  erlegenden
  Kaution.

E.  Strom-Schiffahrts-  und
Rafenpolizei.

§95  Z.  1  86.  Die  Strom-Schiffahrts=
  und  Hafenpolizei
  ist  Sache  der  Landespolizei.
  (Allgem.  Verfügung
22.  1.  1889  [MBl.  ö.  Ar.  S.  221,
Allerh.  Order  vom  23.  3.  1903
LMl.  ö.  Ar.  S.  1071,  Erlaß
20.  2.  1901.)

Besondere  Bestimmungen
  trifft:  Das  Geset  betr.
die  Befugnisseder  Strombauverwaltung
  gegen-Wie

  vor  und  Antrag
innerhalb  zwei  Wochen
auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltumgsstreitverfahren.


Urteil  des  Kreis-(Stadthausschusses

ohne  besondere  Klage
oder  Antrag.

Landrat,  in  Stadtkreisen
  Gemeindevorstand.


Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


Regierungspräsident
sowie  die  Oberpräsidenten
  von  Westpreu-Ken,
  Schlesien,  Sachsen,
  Hannover,  Rheinprovinz
  u.  Westfalen.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  (im
Landespolizeibezirk

Berlin  an  den  Bezirksausschuß
  I1  Berlin),

Nevifion  ans  OC.

Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht
  (steht  nur  den
Entschädigungsbeteitigten,
  nicht  dem
Unternehmer  zu).
Fristlose  Beschwerde
an  die  Aufsichtsbehörde,
  d.  h.  Regierungspräsident,

Oberpräsident  und
Landwirtschafsminister.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  an  den  Bezirksausschuß
  1).

Fristlose  Beschwerde
an  den  Oberpräsidenten
  bzw.  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="142" />
        XIV.  Wasserpolizei.  133

Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  ..  .

Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
über  den  Uferbesitzern
an  öffentlichen  Flüssen
vom  20.  8.  1883  (GS.  S.333);

231.  §  9  a.  a.  O.  Festsetzung  der  Beschluß  des  Kreis--  Endgültig  vorbehalt-Höhe
  der  den  UferbesitzernStadt)ausschusses.  lich  des  ordentin
  den  Fällen  der  §§  3  u.  8  zu  lichen  Rechtswegs,
gewährenden  Entschädigung.  der  binnen  90  Tagen

zu  beschreiten  ist.

232.  §  13  in  der  Fassung  des  Ge=  Fristlose  Beschwerde  Innerhalb  zwei  Wosetzes
  vom  31.  Mai  1884  (GS.  san  den  Regierungs-hen  Beschwerde  an  den
S.303).  Beschwerden  gegen  An=  bzw.  Oberpräsidenten.  Oberpräsidenten  bzw.
ordnungen  der  Lokalbau-=  zuständigen  Minister
beamten,  denen  im  Rahmen  oder  Klage  b.  O#.
dieses  Gesetzes  die  Ausübung  (Vgl.  §  127  ff.  2G.
der  Strombauverwaltung  bei-  unten  Nr.  429  ff.)
gelegt  ist.

F.  Gesetz  betr.  die  Bildung

von  Wassergenossenschaften

vom  1.  April  1879  (GS.

S.  297).  (Vgl.  auch  §  94  ZG.)

233.  *49  (§  94  Abs.  2  ZG.).

Aufsicht  über  öffentliche

Wassergenossenschaften:

a)  bei  Genossenschaften  zur
Anlegung  und  Verbesserung
von  Wasserstraßen
(Flößereien)  und  anderen
  Schiffahrtsanlagen;

b)  beianderen  Genossenschaften.

a.  Regierungspräsident,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
der  Polizeipräfident.

b.  Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses,
  in
Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörde,  in
deren  Bezirk  die  Genossenschaft
  ihren
Sitz  hat,  in  dem
Stad  kkreis  Berlin
der  Polizeipräsident,
in  den  Stad  kkreisen

Charlottenburg,

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Regierungspräsidenten,
  im  Stadtkreis
  Berlin  an  den
Oberpräsidenten,  in
den  anderen  bezeichneten
  Stadtkreisen  an
den  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam.
        <pb n="143" />
        134  Zuständigkeitstabelle.
G.“  nN  Zuständige  Behörde  Nechtsmittel
Schöneberg  und  Nixdorf
  die  Ortspolizeibehörde.

234  G  94  Abs.  3  Z..
Zwangsetatisierungsverfügung
  gegen  Genossen=  Klage  innerhalb  zwei
schaften:  Wochen
a)  des  Regierungspräsidenten,  zu  a  beim  O#.,  Zu  a.  Endgültig.
in  Berlin  des  Polizeipräsidenten
  (als  Landes=  und
Ortspolizeibehörde);
b)  des  Landrats  bzw.  der  Orts=  zu  b  beim  Bezirks-:  Zu  b.  Berufung  ans
polizeibehörde.  ausschuß  (in  den  O#G.
Stadtkreisen  Charlottenburg,
  Schöneberg
  und  Rixdorf  beim
Bezirksausschuß  1
Berlin).
235.  §  51  E  94  Abs.  2  ZG.).
Genehmigung  zur  Veräußerung
  von  Immobilien  und  Beschwerde  innerhalb
zur  Aufnahme  von  Anleihen  zwei  Wochen
bei  Genossenschaften  zu  233  a,  Regierungspräsidentden  Oberpräfi-(Stadtkreis
  Berlin  der  denten,
Polizeipräsident).
bei  Genossenschaften  zu  233  b.  Kreis(Stadth)ausschuß.n  den  Bezirksaus-236.]
  8  53  (8  94  Abs.  2  Z.).  schuß.
Bescheid  des  Genossenschaftsvorstands
  über  die
Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft,
  insonderheit  die  Verpflichtung
  zur  Teilnahme  an  Klage  innerhalb  zwei
den  Lasten  Wochen
bei  Genossenschaften  zu  233  a,  zu  a  beim  Bezirks--  Zu  a.  Berufung  ans
ausschuß,  O#.
bei  Genossenschaften  zu  283b.  s  zu  b  beim  Kreis=  Zu  b.  Berufung  an
(Stadthausschuß.  den  Bezirksausschuß,
Revision  ans  OVG.
237.  §  54  (§  94  Abs.  4  ZG.).  –  Die  Rechts-Androhung,

  Festsetzung  und

mittel  regeln  sich  nach
        <pb n="144" />
        XIV.  Wasserpolizei.  135

Lsde.])Gegenstand  der  Entscheidung  „

*l*  ¾&amp;amp;G  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Ausführung  von  Zwangs-  §§  132  ff.  LVG.,  siehe
mitteln  seitens  des  Genossen-  Nr.  432  u.  433.
schaftsvorstands  gegen  einzelne
Genossen.

238.  §  70  (88  66  Abs.  2  u.  3,  68  Klage  beim  Bezirks-Berufung  ans  O.
u.  69).  Streitigkeiten  über  die  ausschuß.

Teilnahme  an  den  Lasten
von  Genossenschaften  zur
Ent=  und  Bewässerung  von
Grundstücken  für  Zwecke  der
Landeskultur  insbesondere

wegen  Erlasses  der  Genossenschaftsbeiträge,


wegen  Ausscheidens  (Aufnahme)
  eines  Grundstücks  aus
(in)  Genossenschaft.

239.  8  71  (§  94  Abs.  2  ZG.).Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb
Gestattung  von  Vorarbeiten  (Stadt)hausschusses.  zwei  Wochen  an  den
zur  Vorbereitung  einer  öffent-  Bezirksausschuß  vorlichen
  Genossenschaft.  behaltlich  des  ordentlichen

  Rechtswegs
hinsichtlich  etwaiger
Entschädigungen.

240.  8  94  Abs.  5  Z3G.  (§8  72  ff.,  Statut  genehmigt  der  Beschwerde  inner-§
  91).  Verfahren  zur  Be-zuständige  Mini-halbzwei  Wochengegen
gründung  öffentlicher  Wasser-  ster,  im  Falle  Verfügung  d.  Regiegenossenschaften,
  der  Antrag  des  §  57  landes=  nungspräsidenten

kann  im  öffentlichen  Interesse
  ausgehen  vom  Landrat,  in
Stadtkreisen  vom  Gemeindevorstande.


Der  Regierungspräsident  im
Landespolizeibezirk  Berlin  Polizeipräsident,
  bzw.  Oberpräsident
  (bei  Überschreiten  des  Regierungsbezirks),
  ernennt  Kommissar
  (§  77)  bzw.  Oberpräsident
  weist  Leitung  des
Verfahrens  an  eine  Auseinandersetzungsbehörde.


herrliche  Verordnung.


an  d.  Oberpräsidenten,
gegen  Verfügung  des
Oberpräsidenten
an  den  zuständigen
Minister  (§  91).
Beschwerde  über
Leitung  des  Verfahrens
  entscheidet  der  Regierungs=
  oder  Oberpräsident
  endgültig
(§  94).
        <pb n="145" />
        136

Zuständigkeitstabelle.

Lsde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

XV.  Deichaugelegenheiten  (13.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  Gesetz  über  das  Deichwesen  vom  28.  1.  1848  (GS.  S.  54).  (KabOrder  vom
14.  11.  1853  [GS.  S.  9351,  Erl.  13.  12.  1853  [VMBl.  S.  2821,  Ver.  16.  9.  1867
Ge.  S.  15151.)

241.

242.

243.

§  96  ZG.  Beschlußfassung,
soweit  es  sich  um  Deiche  handelt,
  die  zu  keinem  Deichverbande
  (LDeichbande)  gehören,
  über:

a)  Genehmigung  für  neue
und  für  die  Verlegung,
Erhöhung  und  Beseitigungbestehender
  Deichanlagen,
  auch  Gebäuden
  (§  12  Abs.  2  Ges.
16.  8.  05  (GS.  S.  3421),
G  1  Deichges.;

b)  Herstellung  ganz  oder  teilweise
  verfallener  oder  zerstörter
  Deiche  und  Heranziehung
  der  Pflichtigen  zur
Erhaltung  und  Wiederherstellung
  (§§  4  u.  5  a.  a.  O.);

c)  interimistische  Tragung
  der  Deichbaulast  und
Verteilung  der  Beiträge
(65  6—8  g.  a.  O.);

4)  Beschränkung  oder  Untersagung
  der  Nutzung  eines
Deiches  (§  24  a.  a.  O.).

§  15  des  Deichgesetzes.
Erlaß  von  Statuten  für  Deichverbände.


§  97  Abs.  1  8G.  88  15,

23  Deich.G.  ÜUÜbertragung

der  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörde

  bei  Deichen,  welche
zu  einem  Deichverbande
gehören,  auf  die  Kreis-(Stadt-)

Bezirksausschüsse  oder

Provinzialräte  durch  Statut.

Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  der
Beteiligten,
im  übrigen  ist  Deichpolizeibehörde
  in
den  alten  Provinzen
der  Regierungs--präsident,
  in
Schleswig-Holstein
und  Hannover  der
Landrat.

Zuc.  Beschluß  ist  vorläufig
  vollstreckbar,
vorbehaltlich  des  ordentlichen
  Rechtswegs
  der  Herangezogenen
  gegen  den
wahren  Verpflichteten.
Landesherrliche
Vollziehung.

Landesherrliche
Vollziehung  der  Genehmigung.


Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  für  Landwirtschaft.
        <pb n="146" />
        XV.  Deichangelegenheiten.  137
Lide.Gegenstand  der  Entscheidung  ...  .  .
Nr.  ober  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

B.  Gesetz  betr.  Maßnahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich=  und  Borslutverhältnisse
  an  der  oberen  und  mittleren  Oder  vom  12.  8.  1905  (GS.  S.  335).

244.

245.

246.

247.

§§  2,  3,  6.  Zusammensetzung
des  Oderstromausschusses
(62),  er  verfährt  im  Beschlußverfahren
  gemäß  §8  115,  118,
119  2W.  (8  3.:

a)  er  stellt  den  Sonderplan

vorläufig  auf.
§  7.  über  die  Frage:

b)  ob  Maßnahmen  im  Sinne
des  8  71u.  2  vorliegen,  die
Aufbringung  der  Kosten
und  Einwendungen  der
Beteiligten  entscheidet  mangels
  Einvernehmens:

c)  obund  inwieweit  die  Kosten
den  Vorteil  übersteigen,
über  das  Maß  der  Beiträge
  der  Verbände  und
Korporationen,  sowie
über  deren  Verteilung
unter  diese:

über  die  Frage  der  Leistungsfähigkeit
  öffentlicher
  Verbände  oder  Korporationen:
  «

§  8.  Beschluß  über  die
Verstärkung,  Verlegung,  Tieferlegung
  und  Niederlegung  bestehender
  Deiche,  Untersagung
  der  Wiederherstellung
  zerstörter  Deiche  usw.
(Regierungspräsident  ist
auch  zur  Antragstellung  befugt.)

§§  9  u.  10.  Feststellung  der

d

Entschädigung  für  Maßnahmen

  gemäß  §  8,  soweit  sie
nicht  im  Umlegungsverfahren
erfolgt.

a  u.  b.  Oberpräsident
  von  Schlesien
  nach  Anhörung
des  Oderstromausschusses
  im
Einvernehmen  mit
dem  Provinzialausschuß.



C.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  des
Oderstromausschusses
und  des  Provinzialausschusses.


d.  Zuständiger  Minister
  im  Einvernehmen
  mit  dem  Provinzialausschuß.

Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  der
Beteiligten.

Wie  vor.

b.  Mangels  Einvernehmens
  oder  bei
Beschwerde  (innerhalb
  vier  Wochen)  entscheidet
  der  zuständige
  Minister.
.  Beschwerde  wie  vor
lsteht  auch  dem  Regierungspräsidenten

und  Oberpräsidenten
zu.  (§  4  Abf.  3.))

Über  Einsprüche
dagegen  entscheidet
innerhalb  vier  Wochen
der  zuständige  Minister.


Innerhalbvier  Wochen
ordentlicher
Rechtsweg  für  Entschädigungsverpflichte-

  und  Berechtigte.
        <pb n="147" />
        138

Zuständigkeitstabelle.

Lide.)egenstand  der  Entscheidung

Nr.

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Nechtsmittel

C.  Gesetz  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren  vom  16.  8.  1905  (GS.  S.  342).

248.

249.

250.

§  2.  Aufstellung  des  Verzeichnisses
  der  Wasserläufe,
  auf  welche  §  1  Anwendung
  findet,  durch  Oberpräsident,
  (öffentliche  Bekanntmachung
  und  Auslegung
mit  Aufforderung  innerhalb
mindestens  sechswöchiger  Frist
Einwendungen  zu  erheben).

88  1,  3,  6.  Genehmigung
zur  Anlegung,  Erweiterung,
Verlegung  und  Beseitigung  von
Deichen,  Dämmen,  Mauern
  usw.  bei  Wasserläufen  im
Sinne  des  §  1  nach  Anhörung
gemäß  §  3  Abs.  2.

§  7.  Bezeichnung  derjenigen
Unternehmungen  bei  Wasserläufen
  des  Regierungsbezirks,
für  welche  es  keiner  Geneh--migung
  bedarf.

Beschluß  des  Provinzialrats

  nach

Erörterung  der  Einwendungen.


Bei  schiffbaren  und
besonders  hochwassergefährlichen
  Wasserläufen
  der  Bezirksausschuß,

  sonst

Kreis  (Stadt)ausschuß.

Regierungspräsident
  unter
Zustimmung  des  Bezirksausschusses
  (endgültig,
  ortsübliche  Bekanntmachung).



Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  für  Landwirtschaft,

  steht  auch

dem  Oberpräsidenten
zu.

Beschwerde  innerhalb

vier  Wochen  an  den

Minister  für  Landwirtschaft.


Der  Minister  für
Landwirtschaft  kann
den  Beschluß  abändern
oder  außer  Kraft  setzen.

XVI.  Fischereipolizei  (14.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Fischereigesetz  30.  5.  1874  (GS.  S.  197)  u.  ALN.  Teil  I  Titel  9  88  180—183,
vgl.  Art.  69  Einf  G.  z.  BGB.  u.  Ges.  4.  4.  1877  (GS.  S.  122)  für  Lauenburg,
nicht  Helgoland.
Novellen:  Ges.  30.  3.  1880  (GS.  S.  228),  Ges.  30.  6.  1894  (GS.  S.  135)
für  Westfalen,  Ges.  25.  6.  1895  (GS.  S.  267)  für  die  Rheinprovinz,  Ges.  26.  6.  1897
(GS.  S.  196)  für  Hannover.
Ausführungsverordunngen  auf  Grund  des  §  22  Fischerei  Ges.
Ostpreußen:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  337),  FischereiOrd.  7.  3.  1845  (GS.
S.  114)  für  die  Binnengewässer,  FischereiOrd.  7.  3.  1845  (GS.  S.  121)  für  das
frische  Haff,  Fischerei#rd.  7.  3.  1845  (GS.  S.  139)  für  das  Kurische  Haff.
Westpreußen:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  348),  Ver.  10.  5.  1893  (GS.  S.  87).
Brandenburg:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  397).
Pommern:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  360),  FischereiOrd.  2.  7.  1859  (GS.
S.  453)  für  Oder  und  Haff  usw.,  FischereiOrd.  30.  8.  1865  (GS.  S.  941)  für  den
Reg.  Bez.  Stralsund.
Schlesien:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  406).
Posen:  Ver.  12.5.  1888  (GS.  S.  105)  und  FischereiOrd.  7.  3.  1845  (GS.  S.  107).
        <pb n="148" />
        XVI.  Fischereipolizei.

Sachsen:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  414).
Westfalen:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  423).
Rheinprovinz:  Ver.  3.  5.  1897  (GS.  S.  107).
Hohenzollern:  Ver.  8.  S.  1887  (GS.  S.  433).
Schleswig-Holstein:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  376),  Ver.  4.  4.  1894  (GS.  S.  29).
Hannover:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  385),  Ver.  4.  4.  1894  (GS.  S.  29).
Reg.  Bez.  Cassel:  Ver.  8.  8.  1887  (GS.  S.  441).
Reg.  Bez.  Wiesbaden:  Ver.  23.  7.  1886  (GS.  S.  197).

139

Lfde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

251.

252.

253.

254.

255.

256.

8  31  Fisch  G.,  §  98  Nr.  1  ZG.
Erlaß  von  Regulativen  betr.
die  Beaufsichtigung  und  den
Schutz  der  Laichschonreviere.

88  36,  39  u.  §  98  Nr.  2.
Genehmigung  zur  Ausführung
von  Fischpässen.

88  41,  42  u.  §  98  Nr.  3.  Bestimmungen
  über  Schließung
der  Fischpässe  und  Verbot  des
Fischfangs  während  deren
Offenhaltung  ober=  und  unterhalb.


§  43  u.  §  99  Nr.  1.  Gestattung
  von  Ableitungen  aus
landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen
  Betrieben  und  Anordnung
  von  Vorkehrungen
(soweit  nicht  die  §8  16,  25,
109,  110  GewO.  in  Betracht
kommen).

8  44  u.  §  99  Nr.  2.  Gestattung
  von  Ausnahmen
von  dem  Verbote  des  Flachsund
  Hanfrötens  in  nicht
geschlossenen  Gewässern.

88  8,  10  u.  §  100:

a)  Aufsicht  über  die  Fischereigenossenschaften;


Beschluß  des  Bezirksausschusses,

im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Oberpräsident.


Desgl.

Desgl.

Desgl.

[Für  Anordnung  von
Schutzvorrichtungen
gegen  Turbinen  sind
zuständig  die  Minister
für  Handel  und  Landwirtschaft
  (Ges.  30.  3.
1880  GS.  S.  228).

Wie  bei  251.

a.  Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat,
Berlin  an  den  Minister
für  Landwirtschaft.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

Wie  bei  251.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß.
        <pb n="149" />
        140

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

——t—OOO963,0mm

Rechtsmittel

257.

258.

259.

260.

b)  Behauptung  der  Genofssenschaft,
  daß  eine  Verfügung
  der  Aufsichtsbehörde
  dem  Statute  oder
Gesetze  widerspreche.

§8  9,  10  u.  §  101.  Bescheid
des  Genossenschaftsvorstands
bei  Streit  über  die  Verpflichtung
  zur  Teilnahme  an  den
Genossenschaftslasten
oder  über  das  Recht  zur  Teilnahme
  an  den  Einkünften
aus  der  gemeinsamen
Fischereinutzung.

Klagen  der  Beteiligten
untereinander  auf  Ersatz  von
unrechterweise  eingezogenen  Hebungen
  oder  gezahlten  Beiträgen.


84  u.  8  102  Nr.  1.  Streitigkeiten
  über  die  Frage,  ob  ein
Gewässer  als  ein  geschlossenes
  anzusehen  ist.

8  5  Nr.  2  u.  8  102  Nr.  2.
Klagen  der  Fischereiberechtigten
  oder  Fischereigenossenschaften
  auf  weitere  Beschränkung
  oder  gänzliche  Aufhebung
  von  Fischereiberechtigungen,
  welche  auf  die  Benutzung
  einzelner,  bestimmter
Fangmittel  oder  ständiger
Fischereivorrichtungen  gerichtet
  sind.

(Die  Feststellung  der  Entschädigung
  erfolgt  im  ordentlichen
  Rechtswege.)

b.  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren
  beim  Kreis-(Stadt)ausschuß.


Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreis-(Stadt)ausschuß.


Ordentlicher  Rechtsweg.


Fristlose  Klage  beim
Bezirksausschuß.
(Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Bezirksausschuß
  D.

Desgl.

b.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß
(Landespolizeibezirk
Berlin  Bezirksausschuß
  1),
Revision  ans  O###.

Wie  vor  zu  b.

Berufung  ans  OBG.

Desgl.
        <pb n="150" />
        XVII.  Feldpolizei.

XVIII.  Forstpolizei.

141

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

261.

262.

263.

264.

XVII.

Feldpolizei.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  4.  1880  (GS.  S.  230).

§  73.  Erhöhung  oder  Ermäßigung
  der  in  den  88  71
u.  72  vorgeschriebenen  Ersatzgeldbeträge
  auf  Antrag  des
Kreistags.

§§  75  u.  76.  Festsetzung  von
Ersatzgeld  durch  Bescheid  der
Ortspolizeibehörde.  (Im  Falle
des  §  69  Abs.  3  ist  der  Anspruch
auf  Ersatzgeld  im  Zivilprozesse
zu  verfolgen  [8  75  a.  a.  O.).

§79.  Festsetzung  allgemeiner
Wertsätze  für  die  Einstellung,
Wartung  und  Fütterung  gepfändeter
  Tiere  für  die
Kreise  des  Bezirks.

88  82—84.  Aufrechterhal--tung
  oder  Aufhebung  einer
Pfändung  durch  Bescheid  der
Ortspolizeibehörde.  (Mit  Tatsachen,
  aus  denen  die  Unrechtmäßigkeit
  der  Pfändung  hervorgeht,
  ist  der  Beschädigte  auf
den  Zivilprozeß  zu  verweisen

(8  83).

XVIII.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  Städten
mit  mehr  als  10000
Einwohnern  beim
Bezirksausschuß.
Beschluß  des  Bezirksausschusses
  unter  Zustimmung
  des  Kreistags.


Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  Städten
mit  mehr  als  10000
Einwohnern  beim
Bezirksausschuß.

Forstpolizei.

Endgultig.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

a.  Gesetz  betr.  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
gehörigen  Holzungen  vom  14.  8.  1876  (GS.  S.  373).

265.

266.

§  8.  Anhaltung  der  Gemeinde
  zur  Anbauung  unkultivierter
  Grundstücke  mit
Holz.

8  11  68  2—7  u.  8  10).
Aufsichts=  und  Zwangsverfügungen
  des  Regierungspräsidenten
  bei  Benutzung  und
Bewirtschaftung  von  Hölzungen.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Oberpräsidenten.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  O.
        <pb n="151" />
        142  Zuständigkeitstabelle.

gfde.  Gegenstand  der  Entscheidung

Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

b.  Gesetz  betr.  den  Forstdiebstahl  vom  15.  4.  1878  (GS.  S.  222).

267.  23  u.  25.  Genehmigung  Beschluß  des  Bezirks-)  Beschwerde  innerhalb
zur  Beeidigung  von  Forst-  ausschusses.  zwei  Wochen  beim
schutbbeamten,  die  nicht  Provinzialrat.
Königliche  Beamte  sind  und
Zurückziehung  der  erteilten
Genehmigung.

XIX.  Waldschutz.
Gesetz  betr.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  vom  6.  7.  1875  (GS.  S.  416).

268.  §7.  Anordnung  von  Schutz=  Klage  beim  Kreiss  Berufung  an  den
maßregeln  und  Entscheidung  ausschuß  (als  Wald=  Bezirksausschuß,  Reüber
  deren  Entschädigung  und  schutzgericht).  vision  ans  O.
Kosten.
269.  88  31  ff.  Bildung  einer  Wald=  Bescheid  des  Kreis-  Desgl.
genossenschaft.  ausschusses,  dagegen
(Bestellung  eines  Kommis=  innerhalb  zwei  Wochen
sars  usw.)  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung.

270.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  des  Waldschutzgesetzes  finden  auch
Anwendung  auf  die  Feststellung  von  Statuten  zwischen  Miteigentümern
und  Bevollmächtigten  gemeinsamer  Holzungen.  (88  4  u.  5  Ges.  über  gemeinschaftliche
  Holzungen  vom  14.  3.  1881  [GS.  S.  261|.)

XX.  Jagdpolizei  (15.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Die  geltenden  Jagdgesetze  für  Ost=  und  Westpreußen,  Pommern,  Posen,  Schlesien,
Brandenburg,  Sachsen,  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  sind:

a)  Ges.  betr.  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden
vom  31.  10.  1848  (GS.  S.  343);

b)  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  3.  1850  (GS.  S.  165);

ec)  Ges.  betr.  die  Bahnkörper  als  Verbindung  und  Trennung  von  Jagdrevieren
vom  29.  4.  1897  (GS.  S.  117);

d)  Ges.  betr.  Ergänzung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Jagd  auf
eigenem  Grundbesitz  vom  7.  8.  1899  (GS.  S.  151);

e)  Wildschongesetz  vom  14.  7.  1904  (GS.  S.  159)  und  AusfAnw.  vom  30.  7.1904
(VMl.  S.  264)  und  vom  15.  8.  1904  (VMBl.  1905  S.  13);

1Wildschadengesetz  vom  11.7.1891  (GS.  S.  307),  abgeändert  durch  §  835  BEB.,
vgl.  Art.  69—72  Eins  G.  z.  BGB.;

g)  Jagdscheingesetz  vom  13.  7.  1895  (GS.  S.  304);

h)  Ges.  betr.  die  Verwaltung  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  vom  4.  Juli  1905
(Ge.  S.  271)  und  AusfAnw.  vom  25.  8.  1905.
        <pb n="152" />
        XX.  Jagdpolizei.

143

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

271.

272.

273.

274.

§  103  Abs.  1  36.  Jagdpolizeibehörde
  ist  der
Landrat,  in  Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörde.

Aufsichtsbehörde  ist  der
Landrat  als  Vorsitzender  des
Kreisausschusses  über  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke,  als
Verwalterinnen  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke,  in
Stadtkreisen  der  Regierungspräsident.


8  los  Abs.  2  8G.  u.  88  16,
17  WeSchaden  G.  Verfügungen
der  Jagdpolizeibehörden,  durch
welche  Anträge  abgelehnt  oder
genehmigt  werden:

a)  auf  Abschuß  von  Wild

überhaupt;

b)  auf  Abschuß  von  Vögeln
und  Wild  in  Obst-,  Gemüse-,
  Blumen=  und  Baumschulenanlagen.


8  104  Nr.  13G.  Genehmigung
  zur  Bildung  mehrerer
für  sich  bestehenden  Jagdbezirke
  aus  einem  Gemeindebezirk:


a)  in  Landkreisen;

b)  in  Stadtkreisen.

8  105  ZG.  Streitigkeiten
der  Beteiligten  betr.  Beschränkungen
  in  der  Ausübung
des  Jagdrechts  auf  eigenem
Grund  und  Boden,  die  Bildung
gemeinschaftlicher  Jagdbezirke,
die  Ausübung  der  Jagd  auf
umschlossenen  Grundstücken

a  und  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Bezirksausschuß.
  (Im  Landespolizeibezirk
  Berlin
an  den  Oberpräsidenten.)


Beschluß

a.  des  Kreisausschusses,



b.  des  Bezirksausschusses.


(Im  Landespolizeibezirk

  Berlin  Oberpräsfident.)


Gegen  deren
Verfügungen  gelten
die  Rechtsmittel  der

§8  127  ff.  LVG.,
siehe  unten  Nr.  429  ff.

a.  Endgültig  (auch
Berlin).

b.  Beschwerde  innerhalb

  zwei  Wochen  an

die  Minister  des  Innern

  und  für  Landwirtschaft.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen
a.  an  den  Bezirksausschuß,

b.  an  den  Provinzialrat.

(Berlin  wie  272b.)
        <pb n="153" />
        144

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

275.

276.

277.

278.

(Enklaven)  und  die  zu  zahlende
Entschädigung  und  zwar:
a)  in  Landkreisen;

b)  in  Stadtkreisen.

§  106  ZG.  (siehe  Nr.  278).
Beschluß  der  Gemeindebehörde
oder  des  Jagdvorstands  auf
Beschwerden  u.  Einsprüche
betr.  Verteilung  der  Erträge
der  gemeinschaftlichen  Jagdnutzung
  und  der  Jagdpachtgelder.


8  4  Abs.  1  Jagdpolizeigesetzes
  7.  3.  1850  in  Verbindung
  mit  §  2  Gesetz  betr.
Verwaltung  gemeinschaftlicher
Jagdbezirke  vom  4.  7.  1905.
Beschluß  der  Jagdvorsteher
  über  die  Vereinigung
mehrerer  ganzer  Gemeinde-(Guts)bezirke
  oder  einzelner
  Teile  mit  anderen  oder
Teilen  von  solchen  zugemeinschaftlichen
  Jagdbezirken,
sowie  Bildung  mehrerer,
selbständiger  Jagdbezirke  aus
einem  Gemeinde  (Guthbezirke.

87  Ges..7.  1905.  Streitigkeiten
  zwischen  dem  Jagdvorsteher
  und  Jagdpächter  über
die  Frage  der  Nichtigkeit
von  Jagdpachtverträgen.

88a.  a.  O.  (siehe  Nr.  275).
Bescheid  des  Jagdvorstehers
über  Einsprüche  gegen  den  Verteilungsplan
  über  Pachtgelder
  und  Einnahmen  aus  der

Fristlose  Klage
A.  beim  Kreisausschuß,

b.  beim  Bezirksausschuß
  (Im  Landespolizeibezirk
  Berlin
Bezirksausschuß  D.
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  wie  vor.

Genehmigung  des
Kreisausschusses
bei  Beteiligung  eines
Stadtkreises  des  Bezirksausschusses.


Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
beim  Bezirksausschuß.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  wie  vor.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O.
b.  Berufung  ans
O#G.

Wie  vor.

Endgültig,  nur  Beschwerde
  des  Jagdvorstehers
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  bzw.
Provinzialrat.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß,

Revision  ans  O.,
in  Stadtkreisen  Berufung
  ans  O#.
Desgl.
        <pb n="154" />
        XX.  Jagdpolizei.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

145

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

279.

281.

282.

284.

Jagdnutzung.  (Einsprüche  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nachortsüblicher
  Bekanntmachung  beim
Jagdvorsteher  anzubringen.)

§  10  a.  a.  O.  Aufsicht
über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke.

§  107  8G.  (§  3  Ges.  14.  Juli
1904.)  Aufhebung,  Verlängerung
  oder  Verkürzung  der  gesetzlichen
  Schonzeit.

8  108  86.  Erneuerung
und  Erteilung  der  auf  den
Schleswigschen  Nordseeinseln
bestehenden  Konzessionen
zur  Errichtung  von  Vogelkojen.

§§  9  u.  10  WMildschaden  G.
(Art.  70  EinfG.  z.  BGB.)
Vorbescheid  der  Ortspolizeibehörde
  über  den  Schadensersatzanspruch
  bei  Wildschaden.

§§  1  und  8  Jagdscheingesetz
31.  7.  1895.  Erteilung,  Versagung
  und  Entziehung  von
Jagdscheinen.

§  9a.  a.  O.  Gegen  Verfügungen,
  durch  welche  der
Jagdschein  versagt  oder  entzogen
  wird,  finden  die  Rechtsmittel
  der  §  127—129  L.V.G.
gegen  polizeiliche  Verfügungen
statt,  siehe  unten  Nr.  429  ff.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.

In  Landkreisen  der
Landrat,

in  Stadtkreisen  der

Regierungspräsident.

Beschluß  des
Bezirksausschusses.
(Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  der
Oberpräsfident.)

Beschluß  des
Bezirksausschusses.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  beim  Bezirksausschuß.

Landrat,

in  Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörde.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den  Regierungspräsidenten

bzw.  Oberpräfidenten.

Endgültig.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O#  .,
bzw.  Berufung  ans
OBG.

10
        <pb n="155" />
        146

Zuständigkeitstabelle.

Lide.)Gegenstand  der  Entscheidung

Nr.

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

XXI.  Gewerbepolizei  (16.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Reichsgewerbeordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.7.  1900  (KEl.
S.  871)  und  Ausführungsanweisung  zur  GewO.  vom  1.  ö.  1904  (HMBl.  S.  128).
Bei  den  Ziffern  285  bis  323  findet  das  Verfahren  gemäß  §§  20  und  21  ff.  GewO.
Anwendung.  (Vgl.  Text  S.  37  und  38.)

A.  Gewerbliche  Anlagen.

285.

88  109,  118  ZG.  (§8  16
bis  25  GewO.),  Z.  11  Ausf-Anw.
  Beschlußfassung  über  Anträge
  auf  Genehmigung
zur  Errichtung  oder  Veränderung
  gewerblicher  Anlagen
  nachstehender  Art:
Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,
  Anstalten
zur  Destillation  von  Erdöl,
Anlagen  zur  Bereitung  von
Braunkohlenteer,  Steinkohlenteer
  und  Koks,  Asphaltkochereien
  und  Pechsiedereien,  Glasund
  Rußhütten,  Kalk-,  Ziegelund
  Gipsöfen,  Metallgießereien,
Hammerwerke,  Schnellbleichen,
Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,
Stärkesyrupfabriken,  Wachstuch-,
  Darmsaiten-,  Dachpappen=
  und  Dachfilzfabriken,
Darmzubereitungsanstalten,
Leim-,  Tran=  und  Seifensiedereien,
  Knochenbrennereien,  Knochendarren,
  Knochenkochereien
und  Knochenbleichen,  Hopfenschwefeldarren,
  Zubereitungsanstalten
  für  Tierhaare,  Talgschmelzen,
  Schlächtereien,  Gerbereien,
  Abdeckereien,  Strohpapierstoffabriken,
  Stauanlagen
für  Wassertriebwerke,  Fabriken,
  in  welchen  Dampfkessel
oder  andere  Blechgefäße  durch
vernieten  hergestellt  werden,

Beschluß  des
Kreis  (Stadt):
ausschusses,  bzw.
des  Magistrats
in  den  einem  Landkreise
  angehörigen
Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern.
Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  die
betreffenden  Stadtausschusse.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  die
Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  für
Landwirtschaft  (an
letzteren  soweit  bei
Stauanlagen  Landeskulturinteressen
  in

Frage  stehen).
        <pb n="156" />
        Lfde.
Nr.

XXI.  Gewerbepolizei.

—.

147

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

286.

Anstalten  zum  imprägnieren
  von  Holz  mit  erhitzten
Teerölen,  Kunstwollefabriken
und  Dégrasfabriken,  endlich
Dampfkessel  mit  Ausnahme  der
für  den  Gebrauch  auf  Eisenbahnen
  bestimmten  Lokomotiven
und  der  zum  Betriebe  auf
Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
  bestimmten  Dampfkessel,
  Fabriken,  in  welchen
Röhren  aus  Blech  durch  vernieten
  hergestellt  werden,  Anlagen
  zur  Herstellung  eiserner
Brücken  oder  sonstiger,  eiserner
Baukonstruktionen,  Anlagen
zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung
  von  Teer  und  Teerwasser,
  Anstalten  zum  Trocknen
und  Einsalzen  von  gegerbten
Tierfellen,  Anlagen  zur
Herstellung  von  Gußstahl-=kugeln
  mittels  Kugelschrotmühlen
  (Kugelfräsmaschinen).
9§5  110,  113  8G.,  Z.  11
AusfAnweis.  Beschlußfassung:
a)  über  Anträge  auf  Genehmigung
  zur  Errichtung  oder
Veränderung  gewerblicher
  Anlagen  (abgesehen
  von  der  vorstehenden
Nummer),  d.  s.  Schießpulverfabriken,
  Anlagen
zur  Feuerwerkerei  und  zur
Bereitung  von  Zündstoffen
aller  Art,  Anlagen  zur  Gewinnung
  roher  Metalle,
Röstöfen,  chemische  Fabriken
  aller  Art,  Poudretten
und  Dungpulverfabriken,
Darmzubereitungsan-=stalten,
  Kalifabriken,  An-Zu

  a.  Beschluß  des
Bezirksausschusses.
(Im  Landespolizeibezirk

  Berlin  der  Bezirksausschuß

  1.)

Zu  a.  Beschwerde

innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

10“
        <pb n="157" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

287.

288.

lagen  zur  Herstellung  von
Zelluloid,  zur  Erbauung
eiserner  Schiffe,  Zellulosefabriken,
  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Albuminpapier,
  Verbleiungs-,
Verzinnungs-,  Verzinkungsanstalten,
  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Zündschnüren
und  elektrischen  Zündern,
Dampfkessel,  soweit  weder
der  Kreisausschuß,  noch  eine
andere  Behörde  zuständigift;

b)  über  die  Zulässigkeit  von
Wassertriebwerken,
welche  zum  Betriebe  von
Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten
  dienen.

88  111,  113  8G.  (§  27  GO.),
Z.  35  AusfAnweis.  Beschlußfassung
  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde
  darüber,  ob
die  Ausübung  sog.  geräuschvoller
  Anlagen  an  der  gewählten
  Betriebsstätte  zu  untersagen,
  oder  nur  unter  Bedingungen
  zu  gestatten.

§§  112,  113  8G.  (8  51  GO.),
Z.  58  AusfAnweis.  Beschlußfassung
  über  die  Untersagung
  der  ferneren  Benutzung
einer  gewerblichen  Anlage
wegen  überwiegender  Nachteile
und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl.


Zu  b.  Wie  zu  a  im
Einvernehmen  mit
dem  zuständigen  Oberbergamt,
  hierbeifindet
nicht  das  Verfahren
gemäß  §  21  ff.  GO.,
insbesondere  keine
mündliche  Verhandlung
  statt.

Wie  vor  zu  a.

Desgl.

Zu  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

Wie  vor.

Desgl.

Der  Rechtsweg
wegen  des  erweislichen
  Schadens  ist  vorbehalten.
  Beklagter  ist
der  Fiskus,  vertreten
durch  den  Regierungspräsidenten.
        <pb n="158" />
        XXI.  Gewerbepolizei.  149

55  ugensn  per  eiihruns  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
B.  Gewerbliche  Konzessionen.

289.  8  114  36.  (6  33  G.),  Beschluß  des  Kreis-Berufung  an  den
Z.  45—48  AusfAnweis.  Er=  (Stadt)hausschusses  Bezirksausschuß.
teilung  der  Erlaubnis  zum  Be=  in  Städten  eines  Land-  Endgültig.
triebe  der  Gast=  oder  Schank=  kreises  mit  mehr  als
wirtschaft  usw.,  zum  Klein-0000  Einwohnern
handel  mit  Branntwein  oderdes  Magistrats.

Spiritus.  Gegen  versagenden
Zunächst  ist  die  Gemeinde=  Beschluß  innerhalb
und  die  Ortspolizeibehörde  sSwei  Wochen  Antrag
zu  hören.  Erhebt  eine  dieser  Be-luf  mündliche
hörden  Widerspruch,  so  darf  Verhandlung  im
die  Erteilung  der  Erlaubnis  Verwaltungsstreitvernur
  im  Verwaltungsstreitver=  fahren  vor  dem  Kreisfahren
  erfolgen.  (Stadt)ausschusse
(Fur  das  Verfahren  sind,bw.  Magiftrat.
die  Vorschriften  der  §§  20  und
21  ff.  GO.  maßgebend,  siehe
S.  37  ff.).

290.  §  1  Ver.  30.  7.  1900  (GS.  Desgl.  Desgl.

S.  308),  §  114  ZG.  (§  34
G.),  Z.  50  u.  53  AusfAnw.
Anträge  auf  Erteilung  der
Erlaubnis  zur  Betreibung
des  Gewerbes  eines  Pfandleihers,
  Pfandvermittlers,
Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers,
  sowie  zum  Handel
mit  Gift.

291.  8  1à  Ver.  31.  12.  1883  (GS.  Desgl.  Desgl.

1884  S.  7),  (88  33  a,  40  GO.),
Z.49  AusfAnweis.  Erlaubnis
zur  gewerbsmäßigen,  öffentlichen
  Veranstaltung  von  Singspielen,
  Gesangs=  und
deklamatorischen  Vorträgen,
  Schaustellungen
von  Personen  oder  theatralischen
  Vorstellungen  ohne  Vorhandensein

  eines  höheren  In-
        <pb n="159" />
        150

Zuständigkeitstabelle.

eLfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

292.

298.

294.

teresses  der  Kunst  oder  Wissenschaft,

  oder  Benutzung  von
Räumen  hierzu.  (Tingeltangel.)


8  1b  Ver.  31.  12.  1883
(5  42b  GO.),  Z.  56  AusfAnw.
Erteilung  von  Erlaubnisscheinen,
  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
  den  im  §  42b  EO.  bezeichneten
  Gewerbebetrieb  auszuüben,
  soweit  es  dazu  der  Erlaubnis
  bedarf  (Ambulanter
Gewerbebetrieh).

§§  117  u.  118  8G.,  (§§  55  bis
63  GO.),  Z.  63  bis  84  Ausf-Anweis.,
  G.  13.6.1900  §  2  Z.  4
(GS.  S.  247).  Erteilung  von
Wandergewerbescheinen.

(Bei  Ausländernentscheidet
der  Regierungspräsident,  im
Landespolizeibezirk  Berlin  der
Polizeipräsident  —  Beschwerde
an  den  Oberpräsidenten.)

§§  117  und  118  ZG.,  §  2
Ver.  31.  12.  1883,  (88  44,  44  a
GO.),  Z.  57  AusfAnweis.  Versagung
  und  Zurücknahme  von
Legitimations=  und  Gewerbelegitimationskarten

zum  Aufsuchen  von  Warenbestellungen
  oder  Ankauf
von  Waren.

(Die  Ausstellung  der  Legitimationskarten
  erfolgt  durch
die  Ortspolizeibehörden,
der  Gewerbelegitimationskarten

Wie  bei  289.

Beschluß  des  Bezirksausschusses
  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  Polizeipräsident),
  gegen  den  versagenden
  Beschluß
innerhalb  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  (Berlin
Klage  beim  Bezirksausschuß
  1).

Gegen  versagende
Verfügung  innerhalb
zwei  Wochen  Klage
beim  Bezirksausschuß
(im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Bezirksausschuß
  1).
(Ausländer  haben
nur  Beschwerde  an
die  Aufsichtsbehörde).

Wie  bei  289.

Revision  ans  O.
Wird  der  Wandergewerbeschein
  wegen
mangelnden  Bedürfnisses
  versagt,
so  findet  gegen  Beschluß
  innerhalb  zwei
Wochen  nur  Beschwerde
  an  den
Oberpräsidenten  statt.
(§  63  Abs.  2  G0O.)

Revision  ans  OVG.
        <pb n="160" />
        XXI.  Gewerbepolizei.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

295.

296.

297.

durch  die  zur  Ausstellung  von
Paßkarten  befugten  Behörden,
  d.  h.  Regierungspräsidenten,
  Landräte  und  die  beauftragten
  Ortspolizeibehörden.
LErl.  30.  12.  1867,  VMl.  68
S.  41.)

§§  115,  118,  161  Abs.  2  B  G.,
(68  30  u.  32  GO.),  G.  13.  6.
1800  823.  4  GS.  S.  247):
a)  Konzession  für  Privatkranken-,
  Privatentbindungs=
  und  Privatirrenanstalten;


b)  Erlaubnis  zu  Schauspielunternehmungen.


(Bei  a  vor  Erteilung  der
Konzession  Anhörung  der  Ortspolizei=
  und  Gemeindebehörden
gemäß  §  30e  u.  d  GO.)

88  116,  118  Z.,  (8  43
GO.).  Verfügung  der  Ortspolizeibehörde,
  durch  welche
die  Erlaubnis  zum  gewerbsmäßigen
  öffentlichen  Verbreiten
von  Druckschriften  versagt,
oder  die  nicht  gewerbsmäßige,
öffentliche  Verbreitung  von
Druckschriften  verboten  wird.

8  3  Ver.  31.  12.  1883,  (8  56
Abs.  4  GO.),  (G.  13.  6.  1900
§2  3.  416.  S.  247)),  Z.  74,
75  AusfAnweis.  Beschluß  über
Anträge  auf  Genehmigung
des  Druckschriftenverzeichnisses.


Beschluß  des  Bezirksausschusses,

im  Landespolizeibezirk
Berlin  Polizeipräsident.
  Gegen  den
versagenden  Beschluß
  innerhalb  zwei
Wochen  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren,

  in
Berlin  Klage  beim

Bezirksausschuß  J.

Nur  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  und
in  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern
  beim  Bezirksausschuß.


(Im  Landespolizeibezirk
  Berlin  Bezirksausschuß
  I.)

Beschluß  des  Bezirksausschusses

(im  Landespolizeibezirk
  Berlin  der
Polizeipräsident).
Gegen  den  versagenden
  Beschluß
binnen  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche

Revision  ans  OVG.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  OVG.

Revision  ans  O#.
        <pb n="161" />
        —
E

Zuständigkeitstabelle.

—l  Zuständige  Behörde  KRechtsmittel
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfah-

  in  Berlin  Klage

beim  Bezirksaus-298.
  *  119  ZG.  (68  35,  87  GO.),  schuß  I.

Z.  59  AusfAnweis.  Entscheidung

  auf  Klage  der  zuständigen

  Behörde  (Ortspolizeibehörde)

  über:

a)  die  Untersagung  des  Be-  Klage
triebs  der  im  §  35  GO.]  a.  beim  Kreisaus=  .  Berufung  an  den
gedachten  Gewerbe  d.  sschuß,  in  Städten  mit  Bezirksausschuß,
Unterricht  im  Schwim=  mehr  als  10000  Ein=  Nevision  ans  O#.,
men,  Tanzen,  Turnen,  wohnern  und  in  bzw.  Berufung  ans
Betrieb  von  Badean-=  Stadtkreisen  beim  Be-  OVG.
stalten,  Handel  mit  ge-  zirksausschuß,  im
brauchten  Kleidern,Landespolizeibezirk
Betten  und  Wäsche-Berlin  Bezirksausstücken,
  Dynamit  ufsw.,  schuß  1.
Losen  usw.,  Kleinhandel
mit  Garnabfällen,
Dräumen  von  Seide,
Wolle,  Baumwolle,  oder
Leinen,  oder  altem  Metalle
  usw.,  Besorgung
fremder  Rechtsangelegenheiten,
  Auskunftsbureaus,
  Viehverstellung,
  Viehhandel,
Handel  mit  ländlichen
Grundstücken,  Vermittlung
  von  Immobiliar-=verträgen,
  Darlehen,
und  Heiraten,  Auktio-=natoren.
  Handel  mit  Drogen
  usw.,  Kleinhandel  mit
Bier.

b)  die  Untersagung  des  Stra-  b.  Wie  vor.  b.  Wie  vor.

ßengewerbes  (§  37  G0O.)
bei  Regelung  des  Gewerbebetriebs
  durch  Polizeiverordnung;
        <pb n="162" />
        XXI.  Gewerbepolizei.

153

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

0)

die  Zurücknahme  von
Konzessionen  zum  Betriebe
  der  Gast=  und
Schankwirtschaft,  zum
Kleinhandel  mit  Branntwein
  und  Spiritus,  sowie
zum  Betriebe  des  Pfand-=leihgewerbes
  und  zum
Handel  mit  Giften  (§  53
GO.).

84  Ver.  31.  12.  1883  (Ge.
1884  S.  7).  Entscheidung  auf
Klage  der  Ortspolizeibehörde:

a)

b)

e)

d)

über  die  Zurücknahme
der  Erlaubnis  zu  dem
in  §  33  a  GewO.  bezeichneten
  Gewerbebetriebe  und
dessen  Untersagung:

über  die  Zurücknahme
der  Erlaubnis  innerhalb
  des  Gemeindebezirks
des  Wohnorts  oder  der  gewerblichen
  Niederlassung,
den  in  §  42  b  GewO.
Abs.  1  bezeichneten  Gewerbebetrieb
  auszuüben;

über  die  Untersagung
des  in  §  42  Abs.  1  GewO.
bezeichneten  Gewerbebetriebs
  mit  den  in  §  59
Z.  1  u.  2  aufgeführten  Erzeugnissen
  und  Waren,  falls
eine  solche  Untersagung  nach
§  42  b  Abs.  2  zugelassen
worden  ist;

über  die  Untersagung
des  Gewerbebetriebs
solcher  Pfandleiher,
welche  den  Gewerbebetrieb
vor  dem  Inkrafttreten
des  Ges.  23.  7.  1879  bec.

  Wie  bei  a.

Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  in  Städten
mit  mehr  als
10000  Einwohnern
beim  Bezirksausschuß,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
Bezirksausschuß  1.

o.  Wie  bei  a.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß,

Rerision  ans  O.,
bzw.  Berufung  ans
OVG.
        <pb n="163" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

801.

3802.

gonnen  haben  (§  53  Abs.  3
GewO.);

e)  über  die  Untersagung  des
ohne  Wandergewerbeschein
  zulässigen  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen
  (§  59a  GewO.).

8§  5  ders.  Ver.  Entscheidung

auf  Klage  der  Ortspolijzeibehörde
  über  die  Zurücknahme
des  Wandergewerbescheins
  (6  58  GewO.),  der
Ausdehnung  (§  60  Abs.8)  und
der  Erlaubnis  bei  dem  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen
  andere  Personen  von
Ort  zu  Ort  mitzuführen  (§  62
Abs.  2).

8  2  Ver.  30.  7.  1900  (GS.

S.  308).  Entscheidung  auf
Klage  der  Ortspolizeibehörde
über:

a)  die  Zurücknahme  der
Erlaubnis  zum  Betriebe
des  Gewerbes  eines  Pfandvermittlers,
  Gesindevermietersoder
  Stellenvermittlers;


b)  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs

  solcher  Pfandvermittler,

  Gesindevermieter
  und  Stellenvermittler,
  welche  vor
dem  1.  10.  1900  den  Gewerbebetrieb
  begonnen  haben
53  Abs.  8  GewO.).

8  120  36G.,  Z.  38—43  u.
59  AusfAnw.  Klage  der
zuständigen  Behörde,  (d.  h.
der  Ortspolizeibehörde

Klage  beim  Bezirksausschuß,

  im  Landespolizeibezirk

  Berlin
Bezirksausschuß  J.

Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen
  und  den  zu
einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit
mehr  als  10000  Einwohnern
  Klage  beim
Bezirksausschuß,
im  Landespolizeibezirk
Berlin  Bezirksausschuß

  I.

Klage  beim  Bezirksausschuß.

(Im  Landespolzzei-Berufung

  ans  OVG.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O#.
bzw.  Berufung  ans
OVG.

Berufung  ans  OVG.
        <pb n="164" />
        XXI.  Gewerbepolizei.

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

155

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

des  Betriebsorts)  über  die
Zurücknahme:

a)  der  im  §  119  Nr.  2  Z.
nicht  gedachten,  im  §  53
GewO.  aufgeführten  Approbationen,
  Genehmigungen
  und  Bestallungen
  (mit  Ausnahme
der  Konzessionen  der  Markscheider)
  d.  s.  der  Apotheker,
Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte,
Kranken-,  Entbindungs=  und
Irrenanstalten,  Hufschmiede,
Bücherrevisoren,  Güterbestätiger,
  Schaffer,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,
Stauer,  der  Blatt-,  Binderund
  Stempelmeister  in  den
schlesischen  Leinen  =  Industriebezirken,
  der  Trichinenund
  Fleischbeschauer,  der
Landmesser,  Lotsen,  Schauspielunternehmer;


b)  der  den  Handelsmäklern
erteilten  Ermächtigung  zu
öffentlichen  Verkäufen  und
Käufen;

c)  der  Patente  der  Stromschiffer
  (§  31  Abs.  3
G.).  (Wegen  der  Seeschiffer
vgl.  Bek.  d.  Reichskanzlers
16.  1.  04  [RGBl.  S.  3.;

d)  der  Pruüfungszeugnisse  der
Hebeammen  (830  Abs.  2
Gew.).

Kläger  ist  wegen  der
Lotsen  ein  vom  Regierungspräsidenten
  zubestellender
  Kommissar,  die
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  zur  Klage

bezirk  Berlin  Bezirksausschuß
  I.)
(Wegen  der  Markscheider
  vgl.  Verf.  v.
2.  7.  1900  Minl.
HG.  S.  220,  die  Zurücknahme
  der  Konzession
  erfolgt  durch
das  Oberbergamt
§  190  Berg  G.  24.  6.
1865.)
        <pb n="165" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

Rechtsmittel

ist  einzuholen  bei  den  Apothekern,
  Arzten,  Krankenusw.
  Anstalten,  Hufschmieden,
  Landmessern  und
Hebeammen.

An  Stelle  der  veralteten  Nr.  2  §  120  ZG.  sind  getreten:
I.  Reichsgesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom
12.  5.  1901  (RGBl.  S.  139)  und  AusfVer.  vom  30.  6.  1901  (GS.  S.  141),
Ver.  24.  11.  1901  (ReBl.  S.  489),  AusfAnw.  4.  5.  1902  (VMBl.  S.  86).

603.  §8  4  u.  5  R.  Ges.  Erlaub--Genehmigung  der  Bei  Versagung
nis  zum  Geschäftsbetriebe.  Aufsichtsbehörde  Klage  innerhalbeines
d.  h.  des  Regierungs-WMonats  beim  O#.
präsidenten,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  des  Polizeipräsidenten.

304.  88  73  Abs.  1,  103  RGes.]  Verfügung  des  Re-  Desgl.
Untersagung  des  Geschäftsbe-  gierungs=  bzw.
triebs  von  Versicherungsunter=  Polizeipräsidenten.
nehmungen  und  nicht  rechtsfähiger
  Vereine  usw.

II.  Reichsgesetz  über  das  Auswanderungswesen
vom  9.  6.  1897  (RGBl.  S.  463),  Bek.  d.  Reichskanzlers  vom  14.  3.  1898  (RGBl.
S.  39)  und  vom  17.  2.  1898  (Zentralbl.  S.  98),  Pr  AusfBek.  vom  11.  2.  98

(VWBl.  S.  35).

806.  88  2  u.  10  RGes.  Ertei=  Reichskanzler  unter  Endgüultig.
lung,  Versagung,  Widerruf  Zustimmung  des
und  Beschränkung  der  Er-  Bundesrats.
laubnis  des  Unternehmers.

806.  88  11,  12  u.  15,  18  u.  19  Regierungspräsident,  Beschwerde  innerhalb
RGes.  Erteilung,  Widerruf  im  Stadtkreis  Ber-zwei  Wochen  an  den
und  Beschränkung  der  Zulassung  lin  der  Polizei=  Minister  für  Handel
eines  Agenten.  präsident.  und  Gewerbe.

C.  Ortsstatuten.
307.  §§  122  Z.  (§  142  GewO.),  Beschluß  des  Beschwerde  innerhalb

§  57°  Ver.  9.  2.  1849  (GS.
S.  93).  Genehmigung  statuta-Bezirksausschusses,



im  Stadtkreise

zwei  Wochen  an  den

Provinzialrat,  im
        <pb n="166" />
        Gegenstand  der  Entscheidung

XXI.  Gewerbepolizei.

157

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

308.

310.

rischer  Bestimmungen  einer
Gemeinde  oder  eines  weiteren
Kommunalverbandes.

Berlin  des  Oberpräsidenten.


Stadttkreise  Berlin  an
den  Minister  für  Handel
  und  Gewerbe.

D.  Innungen  (siehe  §§  81—104  n  GO.  Z.  88—116  AusfAnw.).

A.  §§  124,  161  Abs.  2  3G.
(88  84,  85,  93,  95  GO.).  Genehmigung
  von  Innungs-=statuten
  und  deren  Abänderung,
  und  zwar  bei  freien
Innungen:

a)  Hauptstatuten  (8.  90
AusfAnw.);

b)  Nebenstatuten  (3.  95
AusfAnw.).
(Dazugehört  Errichtung  einer
Innungskrankenkasse.

B.  8§  100d,  e,  u,  84  GO.,
Z.  102  Ausf  Anw.  Genehmigung
  der  Statuten  von
Zwangsinnungen.

§§  96,  101  GO.,  Z.  3  Ausf-Anweis.
  Die  Innungen  und
Innungsausschüsse  unterliegen
der  Aufsicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren
Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.

a  und  b.  Beschluß  des
Bezirksausschusses,
im  Stadtkreise  Berlin
  der  Polizeipräsident.


Gegen  den  versagenden
  Beschluß
a.  binnen  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfah-


  in  Berlin  Klage

beim  Bezirksausschuß;
b.  binnen  vier  Wochen
Beschwerde  an  den
Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Wie  vor  zu  a  und  b.
Im  Fallezweimaliger
  endgültiger  Versagung
  der  Genehmigung
  durch  den  Bezirksausschuß
  setzt  der
Regierungspräsident,

im  Stadtkreise  Berlin
der  Oberpräsident  die

Statuten  fest.

Untere  Verwaltungsbehörde
  ist
in  Städten  über
10  000  Einwohnern
die  Gemeindebehörde
  (Magistrat),
  im  übrigen  der
Landrat.

a.  Revision  ans.
O#.

b.  Endgültig.

Beschwerde  innerhalb,

vier  Wochen  an  den.

Minister  für  Handel.
und  Gewerbe.

Beschwerde  innerhalb.
vier  Wochen  an  den  Regierungspräsidenten,

im  Stadtkreise  Berlin
  an  den  Oberpräsidenten.
        <pb n="167" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

B12.

118.

314.

315.

§  125  Abs.  2  ZG.  (88§  96,
101  GO.).  Die  Aussichtsbehörde
  entscheidet  insbesondere
Streitigkeiten  über  die  Aufnahme
  und  Ausschließung
der  Mitglieder,  sowie  unbeschadet
  der  Rechte  Dritter
über  die  Rechte  und  Pflichten
der  Inhaber  der  Innungsämter.

§  125  Abs.  2  ZG.  (88  94,
94a  GO.).  Beschwerden  über
die  Rechtsgültigkeit  von
Wahlen  und  über  die  Ablehnung
  von  Wahlen
(Beschwerden  sind  innerhalb
vier  Wochen  anzubringen).

8689  Abs.4,  8100h  GO.  Entscheidung
  der  Aufsichtsbehörde
bei  Streitigkeiten  über  die  Entrichtung
  von  Beiträgen  und
Gebühren.

§  125  Abs.  1  ZG.,  (6J  98a
Abs.  5,  §  100  t  GO.).  Streitigkeiten
  zwischen  Ortsgemeinden
  und  Innungen  infolge
deren  Auflösung  (bei  freien
und  Zwangsinnungen,  nachdem
  vorher  die  Aufsichtsbehörde
über  die  Vermögensverwendung
entschieden  hat).

§  126  ZG.,  (8§8  97,  100c,
100  t,  102  GO.),  Z.  93,  108,
111  AusfAnw.:

a)  Entscheidung  auf  Klage  der
Aufsichtsbehörde  über  die
Schließung  freier  und
Zwangsinnungen  oder
eines  gemeinsamen  Innungsausschusses;


Klage  innerhalb
vier  Wochen  beim  Bezirksausschuß,

auch  im  Stadtkreise

Berlin.

Aussichtsbehörde
(ogl.  310)  und  zwar
endgültig.

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen
an  den  Regierungspräsidenten,
  im  Stadtkreise
  Berlin  an  den

Oberpräsidenten.

Klage  innerhalb  vier
Wochen  beim  Bezirksausschuß,
  auch  im
Stadtkreise  Berlin.

A.  Fristlose  Klage
beim  Bezirksauschuß,
im  Stadtkreise
Berlin  Bezirksausschuß
  II.

Endgültig.

Desgl.

Desgl.

Berufung  ans  OVG.

a.  Berufung  ans
OVG.
        <pb n="168" />
        XXI.  Gewerbepolizei.

159

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

316.

317.

318.

319.

b)  vor  Erlaß  des  Endurteils
vorläufige  Schließung
der  Innung  oder  des  gemeinsamen
  Innungsausschusses.


Ver.  19.  8.  1897  (GS.
S.  401)  (Erl.  14.  3.  1903
[MBl.  HG.  S.  9217).  Verfüugung
  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  (Gemeindevorstand,
  Landrat  wie  Nr.  310);

auf  Entziehung  der  Befugnis
  zum  Halten  und  zur

Anleitung  von  Lehrlingen

(§  126  a  Abs.  3  GO.)  oder

Beschränkung  der  Befugnis
  zum  Halten  von  Lehrlingen
(§  128  Abs.  1  GO.).

E.

*  127  ZG.  Beschluß  über
die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der
Kram=  und  Viehmärkte.

§§  128,  161  Abs.  1  86.  Beschluß
  über  die  Zahl,  Zeit  und
Dauer  der  Wochenmärkte,
über  die  fernere  Gestattung  des
herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs
  mit  gewissen  Handwerkerwaren
  von  seiten  der
einheimischen  Verkäufer  (8  64
EO.),  sowie  darüber,  welche
Gegenstände  außer  den  im
8  66  a.  a.  O.  aufgeführten  nach
Ortsgewohnheit  und  Bedürfnis
im  Regierungsbezirke  überhaupt
oder  an  gewissen  Orten  zu  den
Wochenmarktsartikeln  gehören.


8  129  ZG.  Sofern  bei  Aufhebung
  von  Märkten  der  in  den

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  auch
Berlin.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreis-(Stadtausschuß.


Märkte.

Beschluß  des  Provinzialrats,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin

  Oberpräsident.
Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  Bezirksausschuß  1
unter  Zustimmung
der  Gemeindebehörde

des  Marktorts.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat,
Berlin  an  den  Oberpräsidenten.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  (endgültig).


Fristlose  Beschwerde
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.
        <pb n="169" />
        160

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Nechtsmittel

820.

821.

§§  127  u.  128  ZWG.  bezeichneten
  Art  Entschädigungsansprüche
  von  Marktberechtigten
  in  Frage  kommen,
bedürfen  die  Beschlüsse  zu
Nr.  317  und  318  der  Zustimmung
  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe.

g8  130,  161  Abs.  1  8G.  Beschlußfassung
  über  die  Einführung
  neuer,  sowie  über  die  Erhöhung
  oder  Ermäßigung
oder  anderweite  Regelung  bestehender
  Marktstandsgelder.
Ges.  26.  4.  1872  (GS.  S.  518).

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Landespolizeibezirk
  Berlin

  Bezirksausschuß  I.

F.  Offentliche  Schlachthäuser.
Gesetz  betr.  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich  zu  benutzender
Schlachthäuser  vom  18.  3.  1868  (GS.  S.  277),  Ergänzungsgesetz  vom
9.  3.  1881  (GS.  S.  273),  Ergänzungsgesetz  vom  29.  5.  1902  (GS.  S.  162),
ogl.  Reichsgesetz  betr.  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  6.  1900
(RGBI.  S.  547),  Kais.  Ver.  7.  7.  1902  (REBl.  S.  241)  und  PrAusfG.
28.  6.  1902  (GS.  S.  229).

§  131  ZG.  Beschlußfassung:

a)  über  die  Genehmigung
der  auf  Grund  der  88  1—4
Ges.  18.  3.  1868  gefaßten
Gemeindebeschlüsse,  so,
wie  über  die  Bestätigung
von  Verträgen  zwischen
einer  Gemeinde  und
einem  Unternehmer  in
betreff  der  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses
  (§  12);

b)  über  Entschädigungsansprüche
  der  Eigentümer
und  Nutzungsberechtigten
von  Privatschlachtan-=stalten
  wegen  des  ihnen
durch  die  Errichtung  öffentlicher,
  ausschließlich  zu  beaund

  b.  Beschluß  des
Bezirksausschusses,
im  Landespolizeibezirk
  Berlin  der
Oberpräsident.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

Zu  a.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

Zu  b.  Innerhalb
vier  Wochen  ordentlicher
  Rechtsweg.
        <pb n="170" />
        XXI.  Gewerbepolizei.  XXII.  Handelskammern,  kaufm.  Korporationen,  Börsen.  161

Lfde.
Nr.

.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

322.

323.

nutzender  Schlachthäuser  zugefügten
  Schadens  (88  9
bis  11).  (Vorprüfung  durch
einen  Kommissar.)

G.  MKehrbezirke.

§§  132,  161  Abs.  1  ZG.,

(89  GewO.)  Ges.  24.  4.  1888

(GS.  S.  79).  Z.  54  AusfAnw.

z.  GewO.  Erl.  16.  2.  1904

(OMl.  S.  65).  Erl.  14.  10.

1908  (VMBl.  S.  840):

a)  Beschluß  über  die  Einrichtung,
  Aufhebung  oder  Veränderung
  der  Kehrbezirke
für  Schornsteinfeger;

b)  Regelung  der  Anstellungsverhältnisse
  der
Bezirksschornsteinfeger.

A.  Beschluß  des  Bezirksausschusses,

  im

Landespolizeibezirk

Berlin  Bezirksausschuß
  1.

b.  Regierungspräsident,

  im  Landespolizeibezirk

  Berlin  der
Polizeipräsident.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat,  im
Landespolizeibezirk
Berlin  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.
b.  Aufsichtsbeschwerde
an  den  Oberpräsidenten
  und  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.

H.  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen.

§  133  3  G.  Entscheidung
über  Anträge  auf  Ablösung
von  Gewerbeberechtigungen
  und  auf  Entschädigung
  für  aufgehobene  Gewerbeberechtigungen.


Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren

beim  Bezirksausschuß,
im  Stadtkreis  Berlin

  Bezirksausschuß
  II  Berlin.

Berufung  ans  O.

XXII.  Handelskammern,  kanfmännische  Korporationen,  Börsen.
(17.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  Haudelskammergesetz  vom  24.  2.  1870,  i.  b.  F.  v.  19.  S.  1897  (GS.  S.  355).

Novelle  vom  2.  6.  1902  (GS.  S.  161).

AusfAnw.  vom

3.  12.  1902  (HMl.

S.  410)  betr.  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  der  Handelskammer  und  der  Korporation
der  Kaufmannschaft  in  Berlin.

Die  §§  134  u.  135  Z.
sind  veraltet,  an  deren  Stelle
sind  folgende  Bestimmungen
getreten:

Bartels,  Berwaltungsstreitverfahren.

11
        <pb n="171" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

2  —  Zuständige  Behörde,  Rechtsmittel

824.  8  11  HKam  G.  Beschluß  Beschwerde  innerhalb  Endgüultig.
der  Handelskammer  (bei  Er=  zwei  Wochen  beim  Rerichtung
  der  Kammer)  übergierungspräfidenten,

Einwendungen  gegen  die  Listeimim  Berlin  beim
der  Wahlberechtigten!  Polizeipräsidenten.
zur  Handelskammer.  (Die  Einwendungen

  bei  der  Handelskammer

  find  innerhalb  einer

Woche  nach  Bekanntmachung

der  Liste  anzubringen.)

825.  8  15  HKam  G.  Beschluß  Klage  innerhalb  zwei  Nevision  ans  OBG.
der  Handelskammer  über  Ein=  Wochen  beim  Bezirks-  (8§  138  86.).
sprüche  gegen  die  Wahlen  ausschuß.
zur  Handelskammer.  (Einsprüche
sind  innerhalb  zwei  Wochen
nach  Bekanntmachung  anzubringen.)


826.  8§  18—21  a.  a.  O.  Beschluß  Desgl.  Desgl.
der  Handelskammer  über  Ausschluß
  von  Mitgliedern.

827.  827—29  a.  O.  Beschluß  Desgl.  Desgl.
der  Handelskammer  über  Einsprüche
  gegen  die  Heranziehung
  zu  Handelskammerbeiträgen.
  (Einsprüche
  wie  bei  325  anzubringen.)

828.1  88  60  u.  31  a.  a.  O.  Heran--Genehmigung  des  —
ziehung  einzelner  Bezirksteile  Ministers  für  Handel
oder  Bezirkszweige  zu  beson-  und  Gewerbe.
deren  Beiträgen  durch  Be-(Nach  §  43  führtdieser
schluß  der  Handelskammer.  die  Aufsicht  über  die

Handelskammern.)
829.  Erhebung  von  mehr  als  10%  Desgl.  —

Zuschlag  zur  Gewerbesteuer
für  ein  Jahr.

B.  Wegen  der  kanfmännischen  Korporationen,  welche  keine  Handelskammern  find,
vgl.  Art.  IX  §8  36,  44  HKam  G.,  §  31  Ges.  7.  9.  1811  (GS.  S.  268),  und
Einf  G.  z.  HGB.  24.  6.  1861  (Ge.  S.  449)  8  4.

830.

§8  136  u.  138  Z  G.  Beschlüsse
  des  Vorstands  einer
kaufmännischen  Korpo-Soweit

  nach  Statut
Rekurs  an  die  Behörde
  zulässig,

an
        <pb n="172" />
        XXII.  Handelsk.,  kaufm.  Korporat.,  Börsen.  XXIII.  Landwirtschaftskammern.  163

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

ration  über  die  Aufnahme,
Suspension  oder  Ausschließung
von  Mitgliedern,  die  Gültigkeit
  der  Vorstandswahlen,
  Rechte  und  Pflichten
der  Mitglieder,  sowie  die  Verhängung
  von  Ordnungs-831.



strafen  gegen  Mitglieder.

dessen  Stelle  innerhalb
  zwei  Wochen
Klage  beim  Bezirksausschuß,
  im
Stadtkreis  Berlin
Bezirksausschuß  II.

Revision  ans  OBG.

C.  Hinsichtlich  des  Börsenwesens  vgl.  RBörsen  Ges.  vom  22.  6.  1896
(RGBl.  S.  157),  ergänzt  durch  EG.  z.  HGB.  Art.  14.

§§  137,  138  ZG.  Beschlüsse
der  Handelskammer  oder
des  Vorstands  einer  kaufmännischen
  Korporation,
durch  welche  eine  Beschwerde
über  unrichtige  Einschätzung
zu  den  Börsenbeiträgen
zurückgewiesen  wird,  sofern  nach
der  Börsenordnung:

a)  von  den  Besuchern  Beiträge
  nach  einer  Einschätzung
  erhoben  werden;

b)  die  Beschwerde  gegen  die
Einschätzung  einer  Handelskammer
  oder  kaufmännischen
  Korporation  zugewiesen
  ist;

o)  gegen  den  Beschwerdebescheid
Rekurs  an  eine  Behörde

zugelassen  ist.

XXIII.  Landwirtschaftskammern.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß.

(Mangelsder  Voraussetzungen
  zu  a,  b,  e
ordentlicher  Rechtsweg.)


Revision  ans  O0.

Ges.  über  die  Landwirtschaftskammern  vom  30.  6.  1894  (GS.  S.  126).

1832.

§  12.  Beschlüsse  der  Landwirtschaftskammer
  über  das
Erlöschen  der  Mitgliedschaft
  oder  die  vorläufige
Enthebung  eines  Mitglieds
von  seiner  Stellung  wegen
eines  gerichtlichen  Strafverfahrens.



Fristlose  Beschwerde

an  den  Provinzialrat.

Endgültig.

11“
        <pb n="173" />
        164

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

887.

§  18  Abs.  4.  Beschlüssedes
  Vorstands  der  Landwirtschaftskammer
  über  Beschwerden
gegen  die  eingeforderten  Beiträge
  zu  den  Kosten  der  Verwaltung
  der  Kammer.

(Beschwerde  ist  innerhalb  zwei
Wochen  nach  Zahlungsaufforderung
  an  den  Vorstand  zu
richten.)

Klage  inmerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß,
  wodie  Landwirtschaftskammer

ihren  Sitz  hat,  für  die
Provinz  Brandenburg
Bezirksausschuß
Potsdam.

XXIV.  Haudwerkskammern  (siehe  88  103—1039  G0O.).

8§  1030  GO.  G  96  Abf.  7).
Aufsichtsbehörde  über
die  Handwerkskammern.  (Z.2
AusfAnw.  z.  GO.)

§  1081  GO.,  3Z.  122  Ausf.=Anw.
  z.  GO.  Aufbringung  der
Kosten  für  Errichtung  und
Tätigkeit  der  Handwerkskammern
  in  Preußen  durch  Gemeinden,
  deren  Festsetzung
und  Verteilung.

88  89  Abs.  4,  1031  und  n
Abs.  2  (Erl.  26.  5.  1900,  VM-Bl.
  S.  216).  (Oberverteilung.)
Streitigkeiten  wegen  Entrichtung
  der  Beiträge  seitens
der  Gemeinden.

g.  122  Abs.  2  AusfAnw.
(AUnterverteilung.)  Festsetzung
der  Umlagen  und  Bestimmung
des  Maßstabes  innerhalb  der
Gemeinden.

Regierungspräsident,
in  Berlin  und  Danzig
Oberpräsident.

Durch  Vorstand  der
Kammer.

Fristloser  Einspruch

bei  Aufsichtsbehörde

  (Erl.  28.  8.
1903,  HWBl.

S.  294)  d.  h.  Regierungspräsident

  (auch

Danzig),  in  Berlin
Oberpräsident.

Regierungspräsident,
in  Berlin  Oberpräsident.


Beschwerde  innerhalb

vier  Wochen  an  den

Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  beim

Oberpräfidenten,  in

Berlin  der  Minister

für  Handel  und  Gewerbe.


Beschwerde  wie  vor.
        <pb n="174" />
        XXV.  Pfandleihanstalten.  XXVI.  Feuerlöschwesen.  165

#sbe.  Gegenstand  der  Entscheidung
Nr.  oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XXV.  Pfandleihanstalten.

Gesetz  betr.  das  Pfandleihgewerbe  vom  17.  3.  1881  (GS.  S.  265),  abg.  durch
A.  z.  BGB.  Art.  41.

338.

8  20.  Genehmigung  der
Errichtung  von  Pfandleihanstalten
  seitens  der
Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbände
  und  Bestätigung
der  Reglements  dieser  Anstalten.


Regierungspräsident,
in  Berlin  und  bei
Provinzialverbänden
der  Oberpräsident.
Die  Versagung  der
Genehmigung  bedarf
der  Zustimmung
des  Bezirksausschusses
  bzw.  Provinzialrats.


Endgultig.

XXVI.  Fenerlöschwesen  (18.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Val.  Gesetz  betr.  die  Befugnis  der  Polizeibehörden  zum  Erlasse  von  Polizeiverordunngen
  über  die  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  bei  Bränden  vom  21.  12.1904,
(GS.  S.  291).

Danach  können  Polizeiverordnungen  erlassen  werden,  soweit  nicht  Ortsstatute
  erlassen  sind.

339.  §  139  ZG.  Bildung,  Ver=  Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb
änderung  und  Aufhebung  von  ausschusses.  zwei  Wochen  an  den
ländlichen  Spritzenver-=  Z„  Bezirksausschuß.
bänden,  Bestätigung  bzw.

Feststellung  von  Statuten.

340  1  36G.:

a)  Auseinandersetzung
zwischen  den  Beteiligten  infolge
  der  Veränderung
oder  Aufhebung  eines
Spritzenverbandes;

b)  Streitigkeiten  zwischen
den  beteiligten  Gemeinden
oder  Gutsbezirken  über  ihre
Rechte  und  Pflichten  an  den
Nutzungen  bzw.  Lasten
des  Spritzenverbandes.

a.  Beschluß  des  Kreisausschusses,
  dagegen
innerhalb  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren.

b.  Klage  beim  Kreisausschuß.


a  und  b.  Berufung
an  den  Bezirksausschuß,


Revision  ans  OVG.
        <pb n="175" />
        166  Zuständigkeitstabelle.
Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  ·  ·
er.  oder  Beschlußfaffung  Zuständige  Behörde  U  Rechtsmittel

XXVII.  Hilfskassen  (19.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Reichsgesetz  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom  7.  4.  1876  (NGBl.  S.  125),

abg.  durch  RG.  vom  1.  6.  1884  (RGBl.  S.  54).

341.

342.

14.  11.  1885,  23.  u.  28.  8.  1886.

88  141,  161  Abs.  2  Z.
Zulassung  eingeschriebener
Hilfskassen  und  Statutenabänderungen
  solcher  (6  4
Hilfsk  Ges.).

AusfAnweis.  14.  7.  1884,
Z.  1e.  Aufsicht  über  die
Hilfskassen  und  ihre  örtliche
Verwaltungsstellen.

Z.  13  a.  a.  O.  Die  von  der  Aufsichtsbehörde
  erlassenen  Verfügungen,
  die  Androhung  und
Festsetzung  von  Geldstrafen,  sowiedie
  Anwendung  von  sonstigen
Zwangsmitteln  können  von  den
Kassenvorständen  und  örtlichen
Verwaltungsstellen  nach  §§  127
bis  129  LVG.  angefochten  werden
  (ogl.  Nr.  429  ff.).

§142  8G.  29  Hilfsk  Ges.):
a)  Klage  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  (Regierungspräsident,
  in  Berlin  Oberpräsident)
  auf  Schließung
eingeschriebener  Hilfskassen,
(die  Schließung  wird  ange-Beschluß

  des  Bezirksausschusses
  gegen
versagenden  Beschluß
  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren
  binnen
zwei  Wochen.  Im
Stadtkreis  Berlin
der  Polizeipräfident,
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß
  II.

In  Städten  von  mehr
als  10000  Einwohnern
  die  Ortspolizeibehörde,
  sonst
der  Landrat.

ua.  Klage  beim  Bezirksausschuß,
  auch  im
Stadtkreis  Berlin.

Ans'An.  vom  14.  7.  1884,

(Das  Berfahren  unterliegt  den  §§  20,  21  Gewm.,  siehe  Text  S.  37  ff.)

Revision  ans  O.

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Regierungspräsidenten,
  im  Stadtkreis
Berlin  an  den  Oberpräsidenten.


—

a.  Berufung  ans
O#.
        <pb n="176" />
        XXVII.  Hilfskassen.  XXVIII.  Kranken-,  Invaliden=  und  Unfallversicherung.  167

Lsde.egenstand  der  Entscheidung
Nr.  oder  Beschlußfassung

ordnet  vom  Regierungspräsidenten,
  in  Berlin  vom
Oberpräsidenten);

b)  vorläufige  Schließung  b.  Beschluß  des  Be=  b.  Beschwerde  an  den
der  Hilfskasse  bis  zum  Er=  irksausschusses  (auch  Provinzialrat.
lasse  des  Endurteils.  Stadtkreis  Berlin).

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XXVIII.  Kranken-,  Invaliden=  und  Unfallversicherung.

Krankenversicherungsgesetz  in  der  Fassung  vom  10.  4.  1892  (RGBl.  S.  417).
Novelle  vom  30.  6.  1900  (REBl.  S.  332).  Novelle  vom  25.  5.  1903  (RGBl.  S.  233).
AnssAuweis.  10.  7.  1892  (VMVBl.  S.  301).  Ges.  betr.  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
vom  5.  5.  1886  (RGBl.  S.  132).  Ges.  betr.  Abänderung  des  Unfallvers  Ges.
in  der  Fassung  der  Bek.  5.  7.  1900  (XGBl.  S.  573);  d.  s.  Unfallvers  Ges.  für  Laudund
  Forstwirtschaft  (NGBl.  1900  S.  641).  Gewerbennfallvers  Ges.  (RKeBl.  1900
S.  585).  Bauunfallversicherungsgesetz  (RGBl.  1900  S.  698).  Seenrfallverficherungsgesetz
  (RGBl.  1900  S.  716).  Reichsuufall-Fürsorgegesetz  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  18.  6.  1901  (RGBI.  S.  211).  Ges.  betr.  Abgrenzung
  und  Gestaltung  der  Berufsgenossenschaften  auf  Grund  §  141  Unfallvers-Ges.
  für  Land=  und  Forstwirtschaft  vom  16.  6.  1902  (GS.  S.  261).  Invalidenversicherungsgesetz
  in  der  Fassung  der  Bek.  vom  19.  Juli  1899  (RGBl.  S.  463).
Ver.  betr.  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  vom
22.  11.  1900  (KGBl.  S.  1017).  Ver.  betr.  Geschäftsgang  und  Verfahren  des
Reichsversicherungsamts  vom  19.  10.  1900  (RGBI.  S.  983).

A.  Krankenversicherung.

345.)  Genehmigung  von  Kas=  .  Beschluß  des  Be-Endgültig  im  Falle
senstatuten  und  ihre  Zirksausschusses,  auch  der  Genehmigung,
Abänderung  bei  Ortskran=  im  Stadtkreise  Berlin.  s.  aber  Nr.  346.
kenkassen  —  §  24  1,  I.
KVG.,  —  bei  Betriebs-(Fabrik-)
  und  Baukrankenkassen
  —  §§  64,  72  III
a.  a.  O.;

b)  Schließung  oder  Auf=  b.  Beschluß  des  Be=  b.  Endgültig  im  Falle
lösung  einer  Ortskranken=  zirksausschusses,  auch  der  Genehmigung,
kasse  —  §  47  III  a.  a.  O.  —  im  Stadtkreise  Berlin.  s.  aber  Nr.  346.

c)  Schließung  oder  Auf=  c.  Verfügung  des  Re-sc.  Beschwerde  innerlösung
  einer  Betriebs=  und  Pierungspräsidenten,  halb  zwei  Wochen  an
Baukrankenkasse  —  88  68  kn  Berlin  des  Ober-den  Minister  für
und  72.  präsidenten.  Handel  und  Gewerbe.
        <pb n="177" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

5s

347.

82  Ver.  9.  8.  1892  (GS.
S.  239).  Bescheid  des  Bezirksausschusses,
  welcher  Genehmigung
  von  Statuten,
oder  Statutenänderungen  bei
Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bauund
  Innungskrankenkassen  versagt
  6  24  Abs.  1  u.  2,  §  64,
§  72  Abs.  3,  §  73  KVSG.),
sowie  Verfügung  des  Bezirksausschusses,
  welche  die  Schließung
  einer  Ortskrankenkasse
anordnet  oder  die  Auflösung
ablehnt  (§.  47  Abs.  8  a.  a.  O.).
§3  Ver.  9.  8.  1892.  Abändernde
  Verfügung  des  Regierungspräsidenten,

im  Stadtkreise  Berlin  des  Oberpräsidenten,
  falls  die
Satzung  bei  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-)
  und  Baukrankenkassen
zu  Unrecht  genehmigt  ist  (§  48  a
Abs.  1,  864,  872  Abs.  8  a.  a.  O.).

Innerhalb  zwei  Woliche
  Verhandlung
beim  Bezirksausschuß.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  OBG.

Reoision  ans  O8#.

Endgültig.

AusfVer.  zum  Krankenversicherungsgesetz  vom  8.  6.  1903  (GS.  S.  191).

848.

349.

8  1.  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde
  (Landrat,  Gemeindevorstand),
  wodurch  ein
Vorstandsmitglied,  ein  Rechnungs-oder
  Kassenführer  seines
Amtes  enthoben  wird  (Art.  1
Z.  XV  NG.  25.  5.  03  NGBl.
S.  233],  Novelle  zu  §  42
KVG.).

8  2.  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde
  bei  ÜWberwachung
  der  Befolgung  der
gesetzlichen  und  statutarischen
Vorschriften  durch  Androhung,
  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen
gegen  die  Vorstandsmitglieder

Klage  binnen  vier
Wochen  beim  Bezirks-Ausschuß.


Klage  binnen  vier
Wochen  beim  Bezirksausschuß.


Revision  ans  O.

Revision  ans  O##.
        <pb n="178" />
        XXVIII.  Kranken-,  Invaliden=  und  Unfallversicherung.

169

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

351.

852.

853.

und  Wahrnehmung  der  Befugnisse

  der  Kassenorgane  (Art.  1

3.  XVI  NG.  25.  5.  1903,

Novelle  zu  §  45  KV.).

§88.  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde
  über  Streitigkeiten
  zwischen  einem  Verbande
und  den  beteiligten  Kassen  (§  46
und  §  58  Abs.  3  KVG.).

§57b  KVG.  Streitigkeiten
  zwischen  Gemeindekrankenversicherungen

und  Ortskrankenkassen
oder  zwischen  Ortskrankenkassen
über  die  Frage,  welcher  von
ihnen  die  in  einem  Gewerbszweige
  oder  in  einer  Betriebsart
  oder  in  einem  einzelnen
  Betriebe  beschäftigten

Personen  angehören.

*58  Abs.  1  KBG.  (§8  65,
72,  73),  (vgl.  §  14  Gewünf.=Vers
  G.).

a)  Streitigkeiten  zwischen
den  Versicherten  und
ihren  Arbeitgebern  einerseits
  und  der  Kasse  andererseits
  über  das  Versicherungsverhältnis,

oder  über  die  Verpflichtung
zur  Leistung  oder  Einzahlung
  von  Eintrittsgeldern
  und  Beiträgen,
oder  über  Unterstützungsansprüche,
  sowie

b)  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche
  aus
§  57a  Abs.  3  und  über
Erstattungsansprüche
aus  §  50.

*58  Abs.  2  KVG.  (ogl.
8  14  GewünfVers  G.),  (8  1

Desgl.

Regierungspräsident,
im  Stadtkreise  Berlin
der  Oberpräsident.

a.  Aufsichtsbehörde,
d.  h.  Landrat  oder  Gemeindevorstand
  oder
die  vom  Minister  für
Handel  und  Gewerbe
bestimmte  Behörde.

b.  Wie  bei  a.

Desgl.

Beschwerde  inmerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Binnen  vier  Wochen
ordentlicher  Rechtsweg
(Preußen).

Desgl.
        <pb n="179" />
        170

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

357.

Ver.  9.  8.  1892  (GS.  S.  239).

Streitigkeiten:

a)  über  die  im  §  57  Abs.  2
u.  3  bezeichneten  Ansprüche
(Ersatzansprüche  der  Gemeinden
  und  Armenverbände);


b)  über  Erstattungsansprüche
  aus  §9  3  a  Abf.  4,
8  3b  (Cbefreiter  Personen).

8674  (68  65,  72,  73,  74).
Streitigkeiten  (bei  außerhalb
wohnenden  Personen)  zwischen
Gemeindekrankenversicherungen
und  Krankenkassen  über  den
Ersatz  irrtümlich  geleisteter
  Unterstützungen.

8  68  Abs.  3  KVG.  Streitigkeiten
  zzwischen  einem
Verbande  und  den  beteiligten
Kassen  (8§  46)  aus  dem  Verbandsverhältnisse.


§  1.  Ver.  26.  7.  1886  (GS.
S.  213).  Die  nach  §  136  Abs.6,
§  137  Abs.  3,  §  138,  §  142
Abs.  4  RG.  betr.  die  Unfall-=und
  Krankenversicherung
in  land=  und  forstwirtschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen
vom  5.  5.  1886  (RBl.  S.  132)
im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheidenden  Streitigkeiten
werden  entschieden  durch:

a  und  b.  Klage  beim
Bezirksausschuß.

Desgl.

Aufsichtsbehörde,  d.  h.
Landrat  oder  Gemeindevorstand.


Klage  beim  Bezirksausschuß.


B.  Invalidenversicherung.

Ver.  23.8.1899(GS.  S.  166).
Ersatzansprüche  zwischen  Versicherungsanstalten
  und  Krankenkassen
  gemäß  §  23  Abs.  2
und  Streitigkeiten  auf
Überweisung  von  Entschädi-Klage

  beim  Bezirksausschuß.


Nerision  ans  OBG.

Binnen  vier  Wochen

Klage  beim  Bezirksausschuß,

  Revision
ans  OBG.

Revision  ans
OBG.

Invalidenversicherungsgesetz  vom  19.  Juli  1899  (RGBl.  S.  463).

Revision  ans  O#.
        <pb n="180" />
        XXVIII.  Kranken-,  Invaliden=  und  Unfallversicherung.  171

—UE88““

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

368.

359.

360.

361.

362.

363.

gungsbeträgen  gemäß  §  50
Abs.  3  Inv  VersW  G.

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

C.  Unfallversicherung.
Verordnung  2.  8.  1900  (GS.  S.  317).

§  26  Abs.  2  Gewünfers  G.
Streitigkeiten  zwischen  den  Beteiligten
  über  den  Anspruch
auf  Überweisung  von  Rentenbeträgen
  (§25  Abs.  2—5).

8  29  Abs.  1  UnfvVersG.  f.
Land=  u.  Forstw.  Streitigkeiten
über  Unterstützungsansprüche
  zwischen  den  Verletzten
und  den  Gemeinden,  entscheidet
die  Aufsichtsbehörde  (Landrat
  oder  Gemeindevorstand).

8  29  Abs.  2  a.  a.  O.  Streitigkeiten
  über  Ersatzansprüche
betr.  die  Kosten  des  Heilverfahrens
  (8  27  a.  a.  O.).

g  31  Abs.  2  a.  a.  O.  Streitigkeiten
  zwischen  den  Beteiligten
  über  den  Anspruch  auf
Überweisung  von  Rentenbeträgen
  (8§  30  Abs.  2—5).

Dasselbe  Verfahren  tritt  ein
bei:

8  11  Abs.  1  u.  2  des  Bauunfallversicherungsge-

  und  §  30  Absl.  2  und
§  156  Abs.  1  u.  2  des  Seeunfallversicherungs-



Klage  beim  Bezirksausschuß,
  auch  im
Stadtkreis  Berlin
Bezirksausschuß  II.

Dagegen  innerhalb
eines  Monats  wie  vor.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

Unfallfürsorge  für  Gefangene.
RG.  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  vom  30.  6.  1900  (RGBl.  S.  536).
Aus'G.  28.  7.  1902  (GS.  S.  293).  AnsfVer.  28.  7.  1902  (GS.  S.  294).
Klage  beim  Bezirks-5Berufung  ans  OBG.

§  2  Unfallfürs  G.  f.  Gef.:
a)  Streitigkeiten  zwischen
Orts=  und  Landarmenverbänden
  wegen  Erstattung
der  Unfallrente,  soweit  sie

ausschuß.

Revision  ans  O#.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="181" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

864.

über  den  Betrag  der  Armenunterstützung
  hinausgehte;
b)  Beschluß  bei  Meinungs-=verschiedenheit
  zwischen
den  beteiligten  Verbänden
über  den  Wert  der  als
Armenunterstützung
gewährten  Naturalien
oder  der  freien  Wohnung.
Auss  Ver.  28.  7.  1902.  Ansprüche
  der  Kassen  und  Verbände,
  welche  ihren  Mitgliedern
  und  deren  Angehörigen
Unterstützung  gewährt  haben,
auf  Üüberweisung  von  Rentenbeträgen
  (gemäß  §  21
Abs.  2,  RG.  30.  6.  1900).

Beschluß  bei  Landgemeinden
  und  Städten
  unter  100000  Einwohnern
  des  Kreisausschusses,
  sonst  des

Bezirksausschusses.

Klage  beim  Bezirksausschuß.


Endgültig.

Revision  ans  O.

XXIK.  Bereinsrecht  (Privatversicherung  siehe  unter  Nr.  303  und  304).

365.

366.

367.

Ver.  zur  Ausf.  BGB.  vom
16.  11.  1899  (GS.  S.  562).
Art.  2.  Entscheidung  auf  Klage
des  Landrats,  in  Stadtkreisen
  der  Ortspolizeibehörde
  über  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  eines  Vereins
  in  den  Fällen  des  §  43
des  BG.

Art.  3.  Einspruch  des
Landrats,  in  Stadtkreisen  der
Ortspolizeibehörde  gegen  die
Eintragung  eines  Vereins
in  das  Vereinsregister,
oder  gegen  die  Eintragung
einer  Anderung  der  Satzung
eines  eingetragenen  Vereins
GEs  61,  71  BE.).

Art.  4  AusfG.  z.  HGB.
vom  24.  9.  1899  (GS.  S.  303).
Auflösung  einer  Aktiengesellschaft,
  sowie  einer

Fristlose  Klage
beim  Bezirksausschuß
Berlin  Bezirksausschuß
  ID.

Desgl.

Fristlose  Klage  des
Regierungspräsidenten
  beim  Bezirksausschuß.



Berufung  ans  O#.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="182" />
        XXIX.  Vereinsrecht.  XXX.  Baupolizei.

173

—  —  —

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

368.

869.

870.

Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  wegen  rechtswidriger
Handlungen  oder  Unterlassungen,
  durch  welche  das  Gemein-=wohl
  gefährdet  wird.

Auflösung  einer  eingetragenen
  Genossenschaft
nach  §  81  Abs.  2  NG.  betr.
Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  in  der  Fassung
d.  Bek.  20.  5.  1898  (RGBl.
S.  810).

Ver.  28.5.1890  (GS.  S.  135).

Fristlose  Klage  des

Regierungspräsidenten

  beim  Bezirksausschuß.


Berufung  ans  OVG.

XXX.  Baupolizei  (20.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  §  143  SG.,  Ver.  17.  7.  1846  (GS.  S.  399),  8§  38—69,  71—82  I,  8  A#n.
AusfG.  z.  BGB.  Art.  89,  AusfG.  z.  ZVerstG.  v.  23.  9.  1899  Art.  28—32,

8g8  367½—,  3687,  866°,  330  StG.

Anwendung  der  in  den
Städten  geltenden  feuerundbaupolizeilichen
  Vorschriften
  bei  Gebäuden  auf
solchen  zum  platten  Lande
gehörigen  Grundstücke,  welche
innerhalb  der  Städte  oder  im
Gemenge  mit  städtischen  bebauten
  Grundstücken  liegen.

8  144  ZG.  (§  26.  Ver.  betr.
die  beim  Bau  von  Eisenbahnen
beschäftigten  Handarbeiter  vom
21.  12.  1846  (GS.  1847  S.  211.)
Anwendung  der  für  die  Eisenbahnarbeiter
  erlassenen  Bestimmungen
  auf  andereöffentliche
  Bauausführungen
(Kanal=  und  Chausseebauten).

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im
Landespolizeibezirk
Berlin  Oberpräsident.

a.  Bei  Bauten  der
Kreise,  Amts-,  Wegeverbände
  oder  Geunter

  Zustimmung
des  Kollegiums  des
Bezirksausschusses.
b.  Bei  Bauten  der
Provinzialverbände

unter  Zustimmung
des  Kellegiums  des

Provinzialrats.

meinden  der  Regie
rungspräsident

der  Oberpräsident

Beschwerde  innerhalb.
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  Berlin
an  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

b.  Endgültig,
        <pb n="183" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

&amp;amp;  m“  es  Zuständige  Behörde:  JFechtsmittel
c.  Bei  Bauten  im  .  Beschwerde  inner-Landespolizeibezirk
  halb  zwei  Wochen  an
Berlin  der  Oberprä  den  Minister  für
fident.  öffentliche  Arbeiten.
371.  *  145  86.:  Beschwerde  innerhalb
A.  Dispensationen  von  bau--1  Beschluß  des  szwei  Wochen  an  den
polizeilichen  BestimKreisausschusses,  a.  Bezirksausschuß,
mungen  nach  Maßgabe  b.  in  Stadtkreisen  b.  Minister  für  öffentder
  Baupolizeiverord=  und  Städten  von  mehr  liche  Arbeiten.

nungen.

B.  Die  Bauordnung  kann
jedoch  eine  and  ere  Behörde
als  zuständig  bezeichnen,
auch  die  Baupolizeibehörde,
dann  gilt  als  Rechtsmittel
nur:

C.  Ist  in  der  Bauordnung  die
RNRegierung  für  zuständig
erklärt,  so  tritt  an  deren
Stelle  stets  der  Bezirksausschuß,
  nicht  der  Regierungspräfident.


Gur  Einlegung  der  Beschwerden
  ist  auch  die  zur
Erteilung  der  Bauerlaubnis
zuständige  Behörde  befugt.)

als  10000  Einwohnern
  des  Bezirksausschusses
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin
Bezirksausschuß  1).
die  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  die  Ausfsichtsbehörde,
  d.  s.:

a.  Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses,


b.  Regierungspräsident.


Weitere  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen

A.  an  den  Regierungspräsidenten,


b.  an  den  Oberpräsidenten.


B.  Gesetz  betr.  die  Aulegung  nud  Veränderung  von  Straßen  und  Plützen  usw.
vom  2.  Juli  1875  (GS.  S.  561),  in  Verbindung  mit  §  146  Abs.  2  Z.

B72.

8  5  Abs.  2.  Ergänzung
der  versagten  Zustimmung  der
Ortspolizeibehörde  zur
Festsetzung  von  Straßenund
  Baufluchtlinien  —  auf
Antrag  des  Gemeindevorstands.

(Im  übrigen  bedarf  es  zur
Feststellung  neuer  und  zur  Abäna.

  In  Landgemeinden
und  Städten  bis  zu
10000  Einwohnern
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
a.  Bezirksausschuß.
        <pb n="184" />
        XXX.

Baupolizei.

175

f—.r

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

—  —

Rechtsmittel

373.

374.

375.

376.

C.  Ges.  über  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.

877.

878.

879.

derung  bestehender  Bebauungspläne
  in  Berlin,  Potsdam,
Charlottenburg  und  deren  nächster
  Umgebung  in  allen  Fällen
der  Königl.  Genehmigung,
8  10  II.)

86  Abs.  3.  Beschluß  über
das  Vorhandensein  eines  Bedürfnisses
  zur  Festsetzung
von  Fluchtlinien  —  auf
Antrag  der  Ortspolizeibehörde.

8  8.  Beschluß  über  Einwendungen
  gegen  den  Bebauungsplan.


§  9.  Beschluß,  wenn  bei
Beteiligung  mehrerer
Ortschaften  bei  Festsetzung
von  Fluchtlinien  über  Punkte
eine  Einigung  nicht  zu  erzielen
  ist.

§§  12  u.  15.  Bestätigung
ortsstatutarischer  Bestimmungen.


§3.  Erteilung  der  Genehmigung
  zur  Herstellung  und
zum  Betriebe  einer  Kleinbahn
und  zu  wesentlichen  Erweiterungen
  oder  Anderungen  des
Unternehmens.

§  19.  Zur  Betriebseröffnung
  bedarf  es  der  Erlaubnis
  der  zur  Erteilung  der
Genehmigung  zuständigen  Behörde.


§  39.  Zur  Anlegung  von
Bahnen  in  den  Straßen  Berb.

  In  Städten  über
10000  Einwohner
und  Stadtkreisen  Beschluß
  des  Bezirksausschusses.


c.  im  Stadtkreise  Berlin
  der  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten.
Desgl.

Desgl.

Desgl.

Beschluß  des  Bezirksausschusses
  für  Stadtu.
  Landgemeinden,  im
Stadtkreise  Berlin
Minister  des  Innern.

1.  Bei  gänzlichem
oder  teilweisem  Maschinenbetrieb


a)  der  Regierungspräsident,

b)  für  den  Stadtkreis
Berlin  der  Polizeipräsident


im  Einvernehmen  mit
der  vom  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten
bezeichneten  Eisenbahnbehörde,


c.  beim  Berühren

mehrerer  Landespolib.

  Provinzialrat.

c.  Endgultig.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Provinzialrat,  Berlin
endgultig.

7.  1892  (G.  S.  225).
Gegen  die  Entscheidungen
  der  Genehmigungsbehörden
  finden
die  Beschwerden  an
die  Aufsichtsbehörden
statt  (§  50  Abf.  3
2.).
        <pb n="185" />
        176  Zuständigkeitstabelle.

J——.
Ar.  oder  Beschlußfaffung  Zuständige  Behörde

lins  und  Potsdams  bedarf  seibezirke  bezeichnet
es  Königlicher  Genehmigung.der  Oberpräfident,
d.  wenn  die  Landespolizeibezirke
  verschiedenen
  Provinzen
angehören  oder  Berlin
beteiligt  ist,  bezeichnet
  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten
  und  des  Innern
die  zuständige  Behörde.


2.  in  allen  übrigen
  Fällen
a.  sofern  Kunststraßen,
welche  nicht  als  städtische
  Straßen  in  der
Unterhaltung  u.  Verwaltung
  von  Stadtkreisen
  stehen,  benutzt,
oder  von  der  Bahn
mehrerer  Kreise,  oder
nicht  preußische  Landesteile
  berührt  werden
  sollen:

a.  der  Regierungspräsident,

6.  für  den  Stadtkreis

  Berlin  der

Polizeipräsident,

y.  liegen  die  Kreise
nicht  in  demselben
Regierungsbezirk,
so  bezeichnet  der
Oberpräsident,  und
wenn  die  Kreise  verschiedenen
  Provinzen
  angehören,  oder
Berlin  beteiligt  ist,  so
bezeichnen  die  Mini-.
  ster  der  öffentlichen
        <pb n="186" />
        XXX.  Baupolizei.

177

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Lfde.

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

88  43  u.  44.  Erteilung  der
Genehmigung  zum  Betriebe
und  Herstellung  von  Privat--anschlußbahnen
  mit  Maschinenbetrieb.


381.  §§  6  u.  7.  Beschlußfassung
über  die  Ergänzung  der
Zustimmung  der  Wegeunterhaltungspflichtigen,
  wenn
für  eine  Kleinbahn  ein  öffentlicher

  Weg  benutzt  werden  soll.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.

Arbeiten  und  des  Innern
  die  zuständige
Behörde,

b.  sofern  mehrere  Polizeibezirke
  desselben
Landkreises  berührt
werden,  der  Landrat,
c.  sofern  das  Unternehmen
  innerhalb
eines  Polizeibezirks
verbleibt,  die  Ortspolizeibehörde.

a.  der  Regierungspräsident,


b.  im  Stadtkreis  Berlin
  der  Polizeipräsident
  im
Einvernehmen  mit  der
von  dem  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten
  bezeichneten
Eisenbahnbehörde,
c.  beim  Berühren
mehrerer  Landespolizeibezirke
  derselben
Provinz  bestimmt  der
Oberpräsident,
verschiedener  Provinzen
  und  bei  Beteiligung
  von  Berlin  bestimmen
  die  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten
  und  des  Innern
die  zuständige
Landespolizeibehörde.
a.  Soweit  eine  Provinz
  beteiligt  ist,  Beschluß
  des  Provinzialrats,


b.  soweit  eine  Stadtgemeinde
  oder  ein
Kreis  beteiligt  ist  oder

Wie  vor.

Beschwerde
A.  an  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten,
b.  Provinzialrat,
.  Bezirksausschuß.

12
        <pb n="187" />
        178  Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung  .  -  .

IT-  mkwchwassw  Wyeychpkvesw

(Durch  den  Beschluß  wird  der  Weg  mechrere
gleichzeitig  über  die  An  sprüche  Kreise  berührt,  des
der  Wegeunterhaltungs=  Bezirksausschusses,
pflichtigen  an  den  Unter-  c.  im  übrigen  des
nehmer  mit  Ausschluß  des!  Kreisausschusses.
Rechtswegs  entschieden.)

1382.  88  24,  25  u.  49.  Klage  auf  OBG.  Endgültig.
Zurücknahme  der  Genehmigung
  von  Kleinbahnen  und
Privatanschlußbahnen  seitens
der  zur  Genehmigung  zuständigen
  Behörde.

383.  §65  31—36  u.  37.  Festsetzung  Beschluß  des  Bezirks=  Innerhalb  sechs  Moder
  Entschädigung  bei  ausschusses.  naten  nach  Zustellung
Übernahme  einer  Kleinbahn  ordentlicher  Rechtsauf
  den  Staat.  weg.

(Das  Verfahren  vor  dem
Bezirksausschuß  richtet  sich  nach
den  88  24  ff.,  Enteignungsges.
11.  6.  1874  unten  Nr.  402  ff.)

XXXI.  Dismembrations=  und  Ansiedlungssachen  (21.  Titel  des
Zuständigkeitsgesetzes).

A.  Ges.  betr.  die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstücksteilungen  und
die  Gründung  neuer  Anstedlungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburzg,
Peonmern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und  Westfalen  vom  95.  8.  1876  (GS.  S.  405).
Ergänzungsgesetz  vom  16.  9.  1899  (GS.  S.  497),  der  Abschnitt  II  dieser  Gesetze

ist  ersetzt  durch  Ges.  10.  8.  1904  (GS.  S.  227).  Ausführungsanweisung  vom
28.  12.  1904  (WMl.  1905  S.  2).

6884.

88  7,  9  Ges.  25.  8.  1876.

Verteilung  der

a)  aus  dem  Kirchen=  und
Pfarrverbande  entspringenden
  Lasten  in  evangelischen
  Gemeinden  durch
Gemeindekirchenrat,  in
katholischen  Gemeinden
durch  Kirchenvorstand;

b)  aus  dem  Schulverbande
entspringenden  Lasten  durch
den  Schulvorstand;

Gegen  Abgabenverteilungsplan
  binnen
zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung
  Klage
beim  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  beim
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß,  Revision
  ans  OW.,
in  Stadtkreisen  Berufung
  ans  OVG.
        <pb n="188" />
        Gegenstand  der  Entscheidung

XXXI.  Dismembrations=  und  Ansiedlungsverfahren.

179

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

c)  aus  dem  Gem  eindeverbande
  entspringenden  Lasten
  durch  den  Gemeindevorsteher
  ([vorstand)

in  einem  Abgabenverteilungsplane,

  der  den  Beteiligten

  und  bei  Patronatslasten
der  Patronatsaufsichtsbehörde
  bekannt  zu  machen.

(Patronatsaufsichtsbehörde  ist
für  sog.  Schulpatronat  und
katholische  Kirche  die  Regierung
  Abteilung  für  Kirchen=  und

Schulwesen,  für  die  evangelische

  Kirche  der  Regierungspräsident,

  in  Berlin  der  Polizeipräsident.)


8  11  a.  a.  O.:

a)  Streitigkeiten  über  Vorhandensein,
  Umfang  und
rechtliche  Natur  der  zu  verteilenden
  Abgaben  und
Leistungen;

b)  vorläufige  Festsetzung
der  Abgabenverteilung
bis  zur  Erledigung  des
Rechtswegs.

§8#  13,  18  a  Ges.  10.  8.  1904.
Erteilung  der  Ansiedlungsgenehmigung
  zur  Errichtung
a)  eines  Wohnhauses  oder

Einrichtung  eines  solchen
aus  vorhandenem  Gebäude;
b)  zum  Zweck  der  Umwandlung
eines  Landguts  oder
Teile  eines  solchen  in  mehrere
  ländliche  Stellen.

a.  Ordentlicher
Rechtsweg,

b.  Bescheid  des  Kreisausschusses,

  in  Stadtkreisen

  des  Bezirksausschusses.


Beschluß  des  Kreis-=ausschusses,
  in
Stadtkreisen  Ortspolizeibehörde,

nach  Inkenntnissetzung
  der  beteiligten
Gemeinde=  und  Gutsvorsteher,
  welche  Antrag
  ortsüblich  mit
Aufforderung  bekannt
  machen,  ist
innerhalb  21  Tagen
Einspruch  zu  erheben
(§  16).

b.  Endgültig,  vorbehaltlich
  der  Entscheidung
  zu  a.

Endgültig  im  Falle
der  Genehmigung,  bei

Versagung  siehe
Nr.  388.

12*
        <pb n="189" />
        180  Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung  .  .

IT-  Mtgeschlußspssung  Zustmkgegehomww

387  §  13b.  Im  Geltungsgebiete  Regierungs=  Fristlose  Beschwerde

des  Ansiedlungsgesetzes  präsident.  an  den  Oberpräfivom
  26.  4.  1888  (GE.  S.  131)  denten.
d.  h.  in  Westpreußen  und  Posen
sowie  in  Ostpreußen  und  Schlesien,
  den  Regierungsbezirken
Frankfurt  a.  O.,  Stettin  und
Cöslin  bedarf  es  vor  Erteilung
  der  Ansiedlungsgenehmigung
  der  Bescheinigung,
daß  die  Ansiedlung  mit  den
Zielen  des  bezeichneten  Gesetzes
nicht  im  Widerspruche  steht.

388.  88  18  (15,  15  a,  16),  (ogl.  Innerhalbzwei  Wochen
Nr.  386).  Bei  Versagung  Antrag  auf  münd=  a.  Berufung  an  den
der  Ansiedlungsgenehmigung,  liche  Verhandlung  Bezirksausschuß,  Re-Zurückweisung
  von  Einsprü=  beim  Kreisausschuß,  vision  ans  OVG.,
chen  usw.  dagegen  durch  Kreis=  b.  in  Stadtkreisen  b.  Berufung  ans
ausschuß  bzw.  Ortspolizei=  Klage  beim  Bezirks-  OVG.
behörde:  ausschuß.

889.  §  18.  Bei  Festsetzungen  Innerhalbzwei  Wochen  Innerhalb  zwei  Wogemäß
  §§  17  und  17  a  zur  An=  Beschwerde  an  den  chen  weitere  Bederung
  oder  Neuordnung  der  Bezirksausschuß.  schwerde  an  den  Pro-Gemeinde-,
  Kirchen=  oder  vinzialrat.
Schulverhältnisse,  oder  Die  Beschwerde  (§  18  Abs.  4)  steht  aus
zur  Einrichtung  von  AnlagenGrunden  des  öffentlichen  Interesses  auch
im  öffentlichen  Interesse,  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausdurch
  Bescheid  des  Kreis=  chusses  zu.
ausschusses  oder  der  Orts-Bei  gleichzeitiger  Anbringung  von
polizeibehörde  bei  Erteilung  Beschwerde  und  Verwaltungsstreitverfahren
oder  Versagung  der  Ansied-=  18  Abs.  5)  ist  zunächst  über  die  Belungsgenehmigung
  (Nr.  386  u.  schwerde  zu  entscheiden.

388:
390.  Art.  III  Ges.  10.  8.  1904.  Genehmigungs-  –
Bei  Ansiedlungen  durch  Ren=  behörde  ist  die  Getengutsbildung
  nach  dem  G.  neralkommission.
vom  7.  7.  1891  (GES.  S.  279).
391.  §  17  Art.  III.  Vor  Erteilung  Bescheid  des  Kreis=  Innerhalb  zwei  Woder

  Ansiedlungsgenehmigung
durch  die  Generalkommission:

ausschusses  oder  der

Ortspolizeibehörde.

chen  Beschwerdean  den
Bezirksausschuß  und
        <pb n="190" />
        XXXI.  Dismembrations=  und  Ansiedlungssachen.

181

Lfde.

—  —

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

892.

398.

894.

Festsetzung  von  Leistungen
gemäß  §  17  Abs.  1  (nach  Inkenntnissetzung
  der  beteiligten
Gemeinde-,  Gutsvorsteher,  Kirchen=
  und  Schulgemeinden  mit
Frist  von  21  Tagen)  durch:

§8  17a,  18  Art.  III.  Anforderung
  von  Anlagen  im
öffentlichen  Interesse.

§  18  Art.  III.  Versagung
  der  Ansiedlungsgenehmigung
  (gemäß  8§§  14
bis  16).

Zurückweisung  von  Einsprüchen
  (gemäß  88  15,  15a,
16).

Bescheid  der  Generalkommission

nach  Anhörung  des
Kreisausschusses  bzw.
der  Ortspolizeibehörde.


Vorbescheid  der

Generalkommission

durch  den  zuständigen
Spezialkommissar
  nach  Anhörung
des  Kreisausschusses
bzw.  der  Ortspolizeibehörde.


weitere  Beschwerde
an  den  Provinzialrat.
(Der  Vorsitzende
des  Kreisausschusses
hat  Beschwerde  im
öffentlichen  Interesse).

Innerhalb  zwei  Wochen
  Beschwerde  an
den  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen
und  Forsten  (sie  steht
auch  dem  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses
  und  der  Ortspolizeibehörde
  zu).

Innerhalb  zwei  Wochen
  Klage  beim  Bezirksausschuß.

Berufung  ans  OVG.

B.  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  4.  1880  (GS.  S.  250).

§  50  (§8  47,  49).  Genehmigung
  zur  Errichtung
einer  Feuerstelle  innerhalb
einer  Entfernung  von  75  Metern
von  einer  Waldung  von  mehr
als  100  ha  im  räumlichen  Umfange.
  (Einspruchsrecht
des  Waldeigentümers  binnen
21  Tagen.)

Ist  dabei  Ansiedlungsgenehmigung
  erforderlich,
so  ist  das  Verfahren  damit  zu
verbinden.  (§  52  Abs.  2.)

Bescheid  der  Ortspolizeibehörde,
  dagegen
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim
a.  Kreisausschuß
bei  Ortspolizeibehörden
  eines  Landkreises,
b.  Bezirksausschußbei
  Ortspolizeibehörden
  eines  Stadtkreises
  und  Bescheiden
des  Landrats.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,  Revision
  ans  O.
b.  Berufung  ans
O.
        <pb n="191" />
        182

Nr.

Zuständigkeitstabelle.

oder  Beschlußfassung

Lide.  Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XXXII.  Euteigunugssachen  (22.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Ges.  über  die  Enteigunng  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (GS.  S.221)
in  Verbindung  mit  §  150  ZG.

395.

396.

397.

398.

399.

401.

8  2  Ent  G.  Verleihung
des  Enteignungsrechts.

§  3  EntG.  Zulassung  der
Enteignung  behufs  Gradelegung
  oder  Erweiterung
öffentlicher  Wege,  sowie  zur
Umwandlung  von  Privatwegen
  in  öffentliche  Wege.

*  4.  Vorübergehende  Beschränkungen
  des  Grundeigentums.


§  5.  Gestattung  von  Vorarbeiten
  zu  einem  die  Enteignung
  rechtfertigenden  Unternehmen,
  Bestimmung  der  dafür
zu  bestellenden  Kaution,  Gestattung
  der  Zerstörung  von
Baulichkeiten.

8  14.  Festsetzung  der  Obliegenheiten
  des  Unternehmers
  zur  Errichtung  von
Anlagen  an  Wegen,  ÜMbberfahrten,
  Einfriedigungen,  Bewässerungsanstalten
  usw.

A.  Plaufeststellungsverfahren.

§§  19,  20.  Bestellung  eines
Kommissars  für  das  Enteignungsverfahren,
  und  vorläufige
  Planfeststellung
durch  diesen  gemäß  88  15,
18—20.

§§  21,  22.  Endgultige
Planfeststellung  und  Festsetzung
  der  vom  Unternehmer  zu
errichtenden  Anlagen  (Nr.399).

1

Königliche  Verordnung
  (nicht  erforderlich
  in  den  Fällen
der  §8  3,  50—58).
Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Stadtkreise
  Berlin,  I.  Abteilung
  des  Polizeipräsidiums.


Desgl.

Desgl.

Desgl.

Regierungspräsident,
für  Stadtkr.  Berlin
der  Polizeipräsident.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,

für  Berlin  I.  Abteilung
  des  Polizeipräfidiums.



Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.

Desgl.

Desgl.

Desgl.

Aufsichtsbeschwerde
an  den  Oberpräsidenten
  und  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Minister  für  öffentliche
  Arbeiten.
        <pb n="192" />
        XXXII.  Enteignungssachen.

183

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

—  —

Rechtsmittel

403.

B.  Eutschädigungsfeststellungsverfahren.

§§  25  u.  27.  Kommissarische
  Verhandlung  mit  den
Beteiligten  über  die  Entschädigung.


§§  29  u.  30.  Entschädigungsfeststellungsbeschluß

unter  Bemessung  der  Entschädigung
  gemäß  §§  7—13  und  Bestimmung,
  daß  Enteignung  nur
nach  erfolgter  Zahlung  oder
Hinterlegung  der  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme
erfolgt.

c.  Vollziehung  der  Enteignung.

§§  32,  33.  Nach  Erledigung
des  Rechtswegs  durch  Ablauf
der  6  monatlichen  Frist,  Verzicht
  oder  rechtskräftiges  Urteil,
  sowie  Nachweis  der
Zahlung  oder  Hinterlegung
  der  Entschädigungs=  oder
Kautionssumme.  (Vgl.  Nr.  406.)

D.  Dringlichkeitsbeschluß.

g  34.  Vor  Erledigung  des
Rechtswegs  in  dringlichen
Fällen  nach  Zahlung  oder
Hinterlegung  der  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme
zunächst  Entscheidung  über  die
Dringlichkeit.

Durch  Kommissar

(Nr.  400)  unter  Zuziehung
  von  Sachverständigen,
  welche  der
Regierungspräsident,
  in  Berlin  der
Polizeipräsident,  ernennt.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Stadtkreise
  Berlin  I.  Abteilung
  des  Polizeipräsidiums.


Desgl.

Innerhalb  sechs  Monate
  nach  Zustellung
ordentlicher  Rechtsweg.

(Gerichtsstand  der  belegenen
  Sache.)

welche  das  zuständige  Amtsgericht  um  Eintragung
  der  Eigentumsänderung  ersuchen.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  im  Stadtkreise
  Berlin  I.  Abteilung
  des  Polizeipräsidiums.


Innerhalb  drei  Tage

Beschwerde  an  den

Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.
        <pb n="193" />
        184
*—

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

Nr.  oder  Beschlußfassung
406.  §  35.  Auf  besonderen  An=  Amtsgericht  der  be-  —
trag  Beteiligter  Feststellung  des  legenen  Sache.

407.

Zustandes  von  Gebäuden
oder  künstlichen  Anlagen.

Die  Bollziehung  der  Enteignung
  erfolgt  erst  nach  Erledigung
  der  Rechtsmittel  der

88  34  und  35.

§  151  ZG.  u.  8§  53  Abs.  1

Ent  G.  Bestimmung:

a)  der  Rechte,  welche  Wegebaupflichtigen
  in  bezug
auf  Entnahme  von  Materialien
  zum  Wegebau
  einzuräumen  sind;

b)  der  dafür  zu  gewährenden
Entschädigung.

§  150  Abs.  2  ZG.  in  Verbindung
  mit  §  142  ff.  des
allgem.  Bergges.  24.  6.  1865
(GS.  S.  507).  Entscheidung
über  Abtretung  von  Grundstücken
  zum  Bergbau,  oder
über  Verpflichtung  der
Bergwerksbesitzer  zum  Erwerbe
  von  Grundstücken.
Festsetzung  der  Entschädigung
und  Kaution.

8  152  ZG.  Beschlußfassung,
soweit  nach  den  für  Enteignungen
  im  Interesse  der
Landeskultur  im  §  564
Nr.  1  Ent  G.  in  Verbindung
mit  dem  LVG.  der  Regierungspräsident
  über  die
Enteignung  Entscheidung  zu
treffen  haben  würde,  mit  Ausnahme
  der  Enteignungen  für
Deiche  eines  Deichverbands  und
für  Zwecke  der  Sielanstalten.

Antrag  ist  binnen  7  Tagen  nach  Zustellung
  des  Dringlichkeitsbeschlusses
zu  stellen,  Termin  ist  binnen  7  Tagen  unter
Benachrichtigung  der  Beteiligten  und  des
Bezirksausschusses  anzuberaumen.

a  und  b.  Beschluß
des  Kreis(Stadt)ausschusses.


Beschluß  des  Bezirksausschusses
  in  Gemeinschaft
  mit  dem
Oberbergamt,  im
Stadtkreise  Berlin
I.  Abteilung  des  Polizeipräsidiums.


Beschluß  des  Bezirksausschusses,

  im  Stadtkreise

  Berlin  Oberpräsident.


a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß,  in
Berlin  I.  Abteilung
des  Polizeipräsidiums.
b.  Endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs
innerhalb  90  Tagen.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.
(Über  die  Entschädigung
  findet  der  ordentliche
  Rechtsweg
  statt.)

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat  bzw.  an
den  Minister  für  Landwirtschaft.
        <pb n="194" />
        XXXII.  Enteignungss.  XXXIII.  Personenstand  und  Staatsangehörigkeit.  185

Lsde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  .  .  .

.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

410.  §  153  ZG.  in  Verbindung  Beschluß  des  Bezirks--=  Endgultig  vorbehaltmit
  §§  39  ff.  Reichsrayonges.  ausschusses.  lich  des  ordentlichen
vom  21.  12.  1871  (RGBl.  Rechtswegs  inner-S.
  459).  Feststellung  der  halb  90  Tagen.
Entschädigung.

XXXIII.  Personenstand  und  Staatsangehörigkeit  (23.  Titel  des
Zuständigkeitsgesetzes).
A.  Res.  über  die  Beurkundung  des  Perfonenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  2.  1875  (RGBl.  S.  23),  Ausf#Bek.  vom  25.  3.  1899  (RGBl.  S.  225),

abgendert  durch  Art.  13  und  46  Einf  G.  z.  BGB.,  g8  1308—1350  BGB.,
Art.  43  Ausf  G.  z.  BGB.,  vgl.  §§  69—71  Gef  freiw  Ger.

411.

412.

413.

414.

§  154  Abs.  1  ZG.  u.  8  11
Pers  G.  Aufsicht  des  Staats
über  die  Amtsführung  der
Standesbeamten.

8  154  Abs.  3  ZG.  u.  87
Pers  G.  Festsetzung  der  persönlichen
  Entschädigung
und  der  sächlichen  Kosten
für  die  Wahrnehmung  der
Geschäfte  der  Standesbeamten
  seitens  der  zum
Bezirk  des  Hauptamts  nicht
gehörigen  Gemeinden.

88  8  u.  9  PersE.  Verteilung
  der  Entschädigung  für
sächliche  Kosten  auf  mehrere
Gemeinden,  die  einen  Standesamtsbezirk
  bilden.

87  Abs.  3.  Bestellt  die  höhere
Verwaltungsbehörde  (O.ber-Aa.

  In  Landgemeinden
und  Gutsbezirken
Landrat  als  Vorsitender
  des  Kreisausschusses,


b.  in  Stadtgemeinden
Regierungspräsident,

o.  im  Stadtkreise
Berlin  Oberpräsident.
Beschluß  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtgemeinden
  der  Gemeindevertretung.



Desgl.

Festsetzung  durch  den
Oberpräsidenten.

Fristlose  Beschwerde
  an
a.  den  Regierungspräsidenten
  und  den
Minister  des  Innern,

b.  den  Oberpräsidenten
und  den  Minister  des
Innern,

c.  den  Minister  des
Innern.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.
Endgültig.

Desgl.

Beschwerde  an  den
Minister  des  Innern.
        <pb n="195" />
        186

Zuständigleitststen

L

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

415.

416.

präsident)  nicht  verpflichtete
Personen  (keine  Gemeindebeamten)
  zu  Standesbeamten,
so  trägt  die  persönliche  Entschädigung
  die  Staatskasse.
(Die  sächlichen  Kosten  werden
  wie  bei  412  und  413
festgesetzt.)

665  PersG.  Bek.  17.  10.99
(BWVBI.  S.  189),  §  69  NG.
freiw.  Ger.  Die  Berichtigung
  der  Standesregister  erfolgt
  durch  Beischreibung  eines
Vermerks  am  Rande  der  zu
berichtigenden  Eintragung.

§  66.  Der  Antrag  auf  Berichtigung
  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  (Nr.  411)
oder  von  dieser  von  Amts
wegen  zu  stellen,  sie  hört  die
Beteiligten  und  übersendet  die
Verhandlungen  an  das  zuständige
  Amtsgericht.

Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  der
Standesbeamte  seinen
Wohnsitz  hat.

Bei  Anordunung
der  Berichtigung  sofortige
  Beschwerde
ans  Landgericht
bzw.  Kammergericht,
  sonstt  fristlose
Beschwerde.

B.  RG.  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehürigkeit
vom  1.  6.  1870  (NGBl.  S.  355),  RG.  betr.  die  Naturalisation  von  Anslindern,
welche  im  Reichsdienste  augestellt  sind,  vom  20.  12.  1875  (RGBl.  S.  314),  Art.  3

417.

8  155  ZG.  (8§  7,  15,  17
u.  21  Abs.  5  R.=  u.  Staatsangeh
  G.)  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,
  durch  den
Angehörigen  eines  anderen  deutschen
  Bundesstaats  oder
einem  fremden  Reichsangehörigen
  die  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde,
  oder  einem
preußischen  Staatsangehörigen
  die  Erteilung  der
Entlassungsurkunde  in
Friedenszeiten  versagt  wird.

Innerhalb  zwei  Wochen
  Klage  beim  OVG.

der  Reichsverf.  und  §  1  Freizügigl  G.  vom  1.  11.  1867  (RGBl.  S.  55).

Endgültig.
        <pb n="196" />
        XXXIII.  Personenstand  u.  Staatsangehörigkeit.  XXXIV.  Steuerangelegenh.  187
Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  „  Z„  4

——  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
418.  §  8  a.  a.  O.  Erteilung  der  Regierungspräsident.  Fristlose  Beschwerde

Naturalisationsurkunde
an  Ausländer.
(Ebenso  bei  Versagung.)

Die  Landesverweisung
erfolgt  durch  polizeiliche  Verfügung
  gemäß  88  127  ff.  L  VG.,
(siehe  unten  Nr.  429  ff.)  Nach
§  130  Abs.  3  LVG.  steht  aber
Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
  sind,  die  Klage
nicht  zu.

an  den  Oberpräsidenten
  und  den  Minister
des  Innern.

XXXIV.  Steuerangelegenheiten  (24.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
(8  156  ZG.  ist  nicht  mehr  in  Geltung.)
A.  Einkommenstenergesetz  in  der  Fassung  d.  Bek.  v.  19.  6.  1906  (GS.  S.  260  ff.).

40.

421.

§  32  Abs.  3.  Vereinigung
von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  zu  einem  Vorein--schätzungsbezirk.


§§  43  u.  44.  Rechtsmittel
gegen  die  Veranlagung  zu:
a)  einem  Einkommen  von
nicht  mehr  als  3000  Mark;

b)  einem  Einkommen
mehr  als  3000  4.
(Stehen  Steuerpflichtigen  und
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  zu.)

von

Regierung,  Abteilung
für  direkte  Steuern
usw.  im  Einvernehmen
  mit  dem  Bezirksausschuß.



a.  Einspruch  innerhalb

  vier  Wochen  an

die  Veranlagungskommission.


b.  Berufunginnerhalb

  vier  Wochen  an

die  Berufungskommission.


Mangels  Einvernehmens
  Oberpräsident.

a.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  an
die  Berufungskommission,
  sofern  diese
das  Einkommen  auf
mehr  als  3000  Mark
festsetzt,  Beschwerde
des  Steuerpflichtigen
innerhalb  vier  Wochen
  ans  OVG.

b.  Beschwerde  innerhalb
  vier  Wochen
ans  O#.
        <pb n="197" />
        188

gustͤnd  igleitstaben

Gesenstand  der  Entscheidung

Epexr.
  oder  Beschlußfafsm  Bustandige  Sehoͤrde  Nettemittei
422.  88  79  u.  80.  Rechtsmittel  Die  Beschlässe  mmter-  Berufung  des
gegen  die  Veraulagung  zu  liegen  der  Prufung  Stenerpslichtigen  in-Konnunalabgaben
  durch  des  Vorsitzenden  ###erhalb  vier  Wochen
die  Voreinschätzungskom=  der  LBeranlagungs-  an  die  Veraulamission.
  kommission,  gungstommissĩon
beanstandet  er  (venn  Vorsitzender
die  Veranlagung,  so  nicht  beanstandet),
erfolgt  Festsetzung  b.  an  die  Berndes
  Steuersatzes  fungskommission
durch  die  Veran-((bei  Beanstandung).

lagungskommission.


B.  Ers##s##ssstenergesetz  in  der  Fassung  d.  Bek.  v.  19.  6.  1906  (GCS.  S.  294  ff.).

423.

424.

§  33.  Rechtsmittel  gegen
die  Veranlagung  zur  Ergänzungssteuer:


a)  wenn  der  Steuerpflichtige
zur  Einkommensteuer
nicht  oder  nach  einem  Einkommen
  von  nicht  mehr
als  3000  .4  veranlagt  ist;

b)  wenn  der  Steuerpflichtige
zur  Einkommensteuer
nach  einem  Einkommen  von
mehr  als  3000  ∆  veranlagt
  ist.

(Stehen  dem  Steuerpflichtigen
und  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  zu.)

a.  Einspruch  inmerhalb

  vier  Wochen  an

die  Veranlagungskommission.


b.  Berufungimmerhalb

  vier  Wochen  an

die  Berufungskommission.


a.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen
an  die  Berufungskommission,
  setzt
diese  ein  Vermögen  von
mehr  als  100000  Mark
fest,  hat  der  Steuerpflichtige
  Besch  werde
innerhalb  vier  Wochen
ans  OBG.
b.  Beschwerde  innerhalb
  vier  Wochen  ans
O.

C.  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (GS.  S.  205).

88  35—87.  Rechtsmittel

Einspruch  des

Beschwerde  des

gegen  die  Veranlagung  zur  Steuerpflichtigen  in-Steuerpflichtigen  in-Gewerbesteuer.
  (Einspruch  nerhalb  vier  Wochen  nerhalb  vier  Wochen
beim  Steueraus=  beim  OVW.,  sie  ist

und  Berufung  sind  beim  Vor-
        <pb n="198" />
        KXXIV.  Steuerangelegenheiten.

189

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

sitzenden  des  Steuerausschusses
einzulegen.)

schusse,  Berufung
des  Vorsitzenden  des
Steuerausschusses  und
Steuerpflichtigen  innerhalb
  vier  Wochen
an  die  Regierung,  Abteilung
  für  direkte
Steuern.

bei  der  Regierung
einzulegen.

D.  Kirchengesetz  betr.  die  Erhebung  von  Kirchenstenern  vom  26.  5.  1905  (Kirchl.
Ges.  u.  Ver  Bl.  1905  S.  31),  Ges.  betr.  Erhebung  von  Kirchenstenerun  usw.  der
cvangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  vom  14.  7.  1905  (GS.  S.  277),
siehe  auch  Ges.  22.  3.  06  (GS.  S.  41  (Hannover,  Schleswig-Holsteinl),  Ges.
22.  8.  06  (GS.  S.  46  (Cassel,  Wiesbaden,  Frankfurt  a.  M.])  u.  Verordunngen
dazu  vom  23.  3.  1906  (GS.  S.  53—506).

425.

426.

§§  19  u.  20  Kirch  G.  Art.  IV
§§  1  u.  4  Ges.  u.  Art.  II
Ver.  Auf  Einsprüche  gegen
die  Heranziehung  (Veranlagung)
einer  genehmigten  Kirchensteuer
  entscheidet  der  Gemeindekirchenrat.
  (Der  Einspruch
ist  innerhalb  vier  Wochen
vom  Tage  der  Zahlungsaufforderung
  einzulegen.)  Dagegen
Beschwerde  innerhalb  vier
Wochen  beim  Konsistorium,
welches  diese  mit  Außerung  dem
Regierungspräsidenten,
in  Berlin  dem  Polizeipräsidenten
  vorlegt.

§  21  Kirch  G.,  Art.  IV  8§§  2
und  4  Ges.  u.  Art.  II  Ver.  An
Stelle  des  Einspruchs  Antrag
auf  Verteilung  kirchensteuerpflichtigen
  Einkommens
auf  mehrere  Kirchengemeinden
  innerhalb  vier  Wochen
nach  Zahlungsaufforderung
  einer  zweiten  oder

Entscheidung  des  Regierungspräsi-

  bzw.  Polizeipräsidenten

nach  Anhörung  der
Kirchengemeinde.

Entscheidung  des  Regierungspräsi-



  bzw.  Polizeipräsidenten



nach  Anhörung  wie
vor.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  O#.
(sowohl  für  Steuerpflichtige
  wie  Kirchengemeinde),
  oder  Beschwerde
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Oberpräsidenten.
(endgultig).

Wie  vor.
        <pb n="199" />
        Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

weiteren  Kirchengemeinde  beim
Konsistorium,  welches  Antrag
  mit  Außerung  dem  Regierungspräsidenten,

in  Berlin  dem  Polizeipräsidenten
  vorlegt.

E.  Ges.  betr.  Erhebung  von  Kirchenstenern  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  usw.
vom  14.  7.  1905  (GS.  S.  281),  Ver.  dazu  vom  23.  3.  1906  (GS.  S.  56).

427.

428.

88  21—23  u.  27  Ges.  u.
Art.  II  Ver.  Beschluß  des
Kirchenvorstands  über  Einsprüche
  gegen  Heranziehung
(Veranlagung)  zur  Kirchensteuer.
  (Einspruch  ist  innerhalb
  vier  Wochen  nach
Zahlungsaufforderung  beim
Kirchenvorstand  einzulegen.)
Beschwerde  dagegen  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der
bischöflichen  Behäörde,
welche  diese  mit  Außerung  dem
Regierungspräsidenten
bzw.  Polizeipräsidenten
in  Berlin  vorlegt.

88  24,  25,  27  Ges.  u.
Art.  II  Ver.  An  Stelle  des
Einspruchs  Antrag  auf  Verteilung
  kirchensteuerpflichtigen
Einkommens  auf  mehrere  Kirchengemeinden
  innerhalb  vier
Wochen  nach  Zahlungsaufforderung

  einer  zweiten

oder  weiterer  Kirchengemeinden

bei  der  bischöflichen  Behörde,
  welche  Antrag  mit
Außerung  dem  Regierungs-=präsidenten,
  in  Berlin  dem
Polizeipräsidenten  vorlegt.

Entscheidung  des  Regierungspräsi-

  bzw.  Polizeipräsidenten

in  Berlin  nach  Anhörung
  der  Kirchengemeinde.


Wie  vor.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  (sowohl  für
Steuerpflichtige  wie
Kirchengemeinde)  oder
Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten
  (endgültig).

Desgl.
        <pb n="200" />
        XXXV.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  Zwangsmaßregeln.  191

Lfde.  Gegenstand  der  Entscheidung

Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  J  Rechtsmittel

XXXV.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  Zwangsmaßregeln.
  88  127—  134  LVG.  (siehe  oben  im  Text  S.  46  ff.).
Vorbemerkungen:

Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Ortsund
  Kreispolizeibehörden  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,
  welche  sie  erlassen  hat  (§  129  Abs.  1),  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  ist  stets  bei  diesem  zu  erheben  (OV.  3  359;
4  151).  Auch  die  Beschwerde  gegen  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
  und  des  Polizeipräsidenten  in  Berlin  (als  Landespolizeibehörde)
  ist  bei  dem  Oberpräsidenten  einzulegen.  Die  Beschwerde  gegen  den
Bescheid  der  ersten  Beschwerdeinstanz  ist  stets  bei  letzterer  anzubringen
(OW.  9  389).  Es  kann  nur  Beschwerde  oder  Klage  nach  Wahl  erhoben
werden,  wird  die  Klage  gewählt,  so  muß  dies  aus  der  Schrift  deutlich  hervorgehen
  (§  129  Abs.  4).  Die  Klage  kann  nur  auf  die  Behauptungen  gemäß  §  127
Abs.  3  u.  4  gestützt  werden.  Die  Frist  für  alle  Rechtsmittel  beträgt  zwei
Wochen.  Dieselben  Rechtsmittel  finden  auch  statt  gegen  polizeiliche  Verfügungen
der  Fischereiaufsichtsbeamten  (§  134  Abs.  1  LVG.),  sie  finden  nicht
Anwendung:  gegen  polizeiliche  Verfügungen  zur  Abwehr  oder  Unterdrückung
von  Viehseuchen  (§  134  Abs.  2  LVG.),  in  den  Fällen  des  §  116  ZG.
(Verbreiten  von  Druckschriften)  und  gegen  wegebau=  und  wasserpolizeiliche
  Anordn  ungen  in  den  Fällen  der  §§  56,  57  u.  66  ZG.  (vgl.
Nr.  193  ff.  und  211  ff.).

429.  §  127.  Beschwerde  gegen
polizeiliche  Verfügungen:

a)  der  Ortspolizeibehör-  a.  Landrat.  A.  Beschwerde  an  den

den  auf  dem  Lande  oder  Regierungspräsideneiner
  zu  einem  Landkreise  ten,  gegen  dessen  Begehörigen
  Stadt  bis  zu  scheid  Klage  beim
10000  Einwohnern;  O#.

b)  der  Ortspolizeibehör-  b.  Regierungss  b.  Beschwerde  an  den
den  eines  Stadtkreises  präsident.  Oberpräsidenten,  gemit
  Ausnahme  von  Ber-  gen  dessen  Bescheid
lin,  einer  zu  einem  Land-  Klage  beim  O.

kreise  gehörigen  Stadt  mit
mehr  als  10000  Einwohnern,
  oder  des  Landrats;


c)  der  Ortspolizeibehör-.  Oberpräsident..  Klage  beim  O.
den  in  Berlin;
        <pb n="201" />
        192  Zuständigkeitstabelle.

#e  Cegenstand  der  Entscheidung  —  —
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

430  512.  Klage  gegen  polizeiliche

  Verfügungen:

a)  der  Ortspolizeibehör=  .  Klage  beim  Kreis-a.  Berufung  an  den
den  auf  dem  Lande  oder  ausschuß.  Bezirksausschuß,  Reeiner
  zu  einem  Landkreise  vision  ans  OBG.
gehörigen  Stadt  bis  zu
10000  Einwohnern;

b)  der  Ortspolizeibehör-..  Klage  beim  Bezirks=  b.  Berufung  ans

den  eines  Stadtkreises,  ausschuß  (Berlin  usw.  O.
einschließlich  Berlin,Bezirksausschuß  D.
Charlottenburg,  Schöneberg

und  Rixdorf,  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt
mit  mehr  als  10000  Einwohnern,
  oder  des  Landrats.

431.  §  130.  Beschwerde  gegen  Oberpräsident.  Klage  beim  OBG.

polizeiliche  Verfügungen  des

Regierungspräsidenten,

sowie  des  Polizeipräsidenten

  zu  Berlin,  als

Landespolizeibehörde.

432.  §  133  Abs.  1.  Die  Rechtsmittel

  gegen  die  Androhung

  eines  Zwangsmittels
sind  dieselben  wie  gegen  die
polizeilichen  Anordnungen,

(wie  vor),  sofern  die  Anordnungen

  nicht  bereits  Gegenstand

eines  besonderen  Beschwerdeoder
  Verwaltungsstreitverfahrens
  geworden  sind.  (Näheres
oben  Text  S.  60),  d.  h.:  a)  Beschwerde  oder  Klage  bei  Orts-  und
Kreispolizeibehörden  (§§  127—129)

b)  Beschwerde  mit  darauffolgender
Klage  bei  landespolizeilichen  Verfügungen
  (§  130);

e)  Einspruch  an  die  verfügende  Polizeibehörde
  mit  darauffolgender  Klage
bei  wege=  bzw.  wasserpolizeilichen
Anordnungen  (88  56,  57  u.  66  Z.
oben  Nr.  193  ff.  u,  211  ff.);

d)  soweit  keine  besonderen  Rechtsmittel
gegen  die  Anordnung  vorgesehen  find,
Beschwerde  wie  gegen  die  Anordnung.
        <pb n="202" />
        XXXV.  Rechtsm.  gegen  poliz.  Verf.  u.  Zwangsmaßr.  XXXVI.  Polizeiverordn.  193

Lsde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  ·
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
488.  §  133  Abs.  2.  Rechts=  Nur  Beschwerde  in=  a.  Weitere  Beschwerde

mittel  gegen  die  Festsetzung
und  Ausführung  eines
Zwangsmittels.

nerhalb  zwei  Wochen
bei  der  Aufsichtsbehörde,
  d.  h.
a.  Landrat,  bzw.  Regierungspräsident
  bei
orts=  und  kreispolizeilichen
  Verfügungen,
b.  der  zuständige  Minister
  für  Regierungspräsidenten
  und  Polizeipräsidenten
  von
Berlin.

innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Regierungspräsidenten
  bzw.  zuständigen
  Minister.

b.  Endgultig.

XXXVI.  Polizeiverordunngen.  (88  136—145  L.)
Ges.  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (GS.  S.  265).

89  Ges.

zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren  vom  16.  8.  1905  (GS.  S.  342).  Ges.
betr.  die  Polizeiverwaltung  in  den  Stadtkreisen  Charlottenburg,  Schöneberg  und
Nixdorf  vom  13.  6.  1900  (GS.  S.  247).

A.  Erlaß  polizeilicher  Dorschriften.

436.

§5  136  LVWG.  Erlaß  polizeilicher
  Vorschriften  (Anordnungen,
  Reglements,  Verordnungen,
  auch  solcher  nach
§  367  Nr.  5  StGB.)  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie
oder  für  einzelne  Teile  von  ihr
—  Strafandrohung  bis
100  Mark.

§§  137  Abs.  1,  139  (vgl.  §  9
Hochw  G.  16.  8.  1905).  Erlaß
von  Provinzial-Polizeivorschriften
  für  mehrere
Kreise,  sofern  sie  verschiedenen
Regierungsbezirken  angehören,
für  mehr  als  einen  Regierungsbezirk
  oder  für  den
Umfang  der  ganzen  Provinz
—  Strafandrohung  bis
60  Mark.

§§  137  Abs.  2,  139  (vgl.  8  9
a.  a.  O.).  Erlaß  von  Bezirks-Polizeivorschriften
  für

Bartels,  Berwaltungsstreiwerfahren.

Zuständige  Minister.

Oberpräsident  unter
Zustimmung  des
Kollegiums  des  Provinzialrats
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  der  Oberpräsident
allein).

Regierungspräsident
unter  Zustimmung
des  Kollegiums  des

Endgültig.

Desgl.

Desgl.

13
        <pb n="203" />
        Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständigkeitstabelle.

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

437.

439.

mehrere  Kreise  oder  für  den
Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirks

  —  Strafandrohung

  bis  60  Mark.

§138.  Erlaß  von  Polizeivorschriften
  über  Gegenstände
  der  Strom-Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei
(abgesehen  von  der  Zuständigk.
Min.  f.  H.  u.  G.  gemäß  §  136
Abs.  2  Z.  2)  unter  Strafandrohung
  bis  60  Mark#:
a)  wenn  die  Vorschriften  sich
auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk
  oder  die
ganze  Provinz  erstrecken
sollen;

b)  soweit  mit  der  Verwaltung
dieser  Zweige  der  Polizei
besondere,  unmittelbar
vom  Min.  f.  H.  u.  G.  abhängende
  Behörden  beauftragt
  sind:

*  142.  Erlaß  von  Kreispolizeiverordnungen
  für
mehrere  Ortspolizeibezirke
oder  für  den  ganzen  Umfang
des  Kreises  —  Strafandrohung
  bis  30  Mark.

§§  148,  144  Abs.  1  (88  ö  ff.
G.  11.  3.  1850).  Erlaß  städtischer
  ortspolizeilicher
Vorschriften:

a)  soweit  sie  zum  Gebiete  der
Sicherheitspolizei  gehören;


b)  soweit  dies  nicht  der  Fall,
in  Stadtkreisen  Strafandrohung
  bis  30  Mark,

Bezirksausschusses,  im
Landespolizeibezirk
Berlin  der  Polizeipräsident
  unter  Zustimmung
  des  Oberpräsidenten.

Wie  vor.

A.  Oberpräsident  unter
Zustimmung  des
Kollegiums  des  Provinzialrats
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin
  der  Oberpräsident
allein).
b.  Diese  Behörden.

Landrat  unter  Zustimmung

  des  Kollegiums

  des  Kreisausschusses.


a.  Ortspolizeibehörde
  nach  Beratung
  mit  dem  Gemeindevorstande.



b.  Ortspolizeibehörde
  unter  Zustimmung
  des  Ge-Endgultig.



Desgl.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="204" />
        XXXVI.  Polizeiverordnungen.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

195

441.

in  anderen  Städten  bis
9  Mark,  bei  Genehmigung
des  Regierungspräsidenten
bis  30  Mark.

meindevorstands,
oder  Ergänzung  dieser
durch  den  Bezirksausschuß,
  im
Stadtkreise  Berlin
der  Polizeipräsident,
  (Ergänzung  der
Zustimmung  durch  den

Kreisordnung.

§  620685  ff.  G.  13.12.1850),
§  144  Abs.  1  LW.)  Erlaß
ländlicher  ortspolizeilicher
  Vorschriften  für  einzelne
  oder  mehrere  Gemeinden
oder  Gutsbezirke  oder  für  den
ganzen  Amtsbezirk  —  Strafandrohung
  bis  9  Mark.

(Genehmigung  zur  Erhöhung
bis  auf  30  Mark  Regierungspräsident.)


Amtsvorsteher
unter  Zustimmung  des
Amtsausschusses
oder  Ergänzung  der
versagten  Zustimmung
durch  den  Kreisausschuß.



Oberpräsidenten).

Endgültig.

B.  Derkündigung  und  Inkraftreten  von  Holizeiverordnungen.

§  140  LVG.  Bekanntmachung
  der  Polizeiverordnungen
  der  Minister,  Obers-,
Regierungspräsidenten  und  der
besonderen  Strom-Schiffahrtsund
  Hafenpolizeibehörden.

§1412VG.  Inkrafttreten
mit  dem  in  der  Polizeiver--ordnung
  bestimmten  Zeitpunkt,
oder  mangels  eines  solchen  mit
dem  8.  Tage  nach  Ablauf  desjenigen,
  an  welchem  das  betr.
Stück  des  Amtsblatts  ausgegeben.


§  144  Abs.  2  LVG.  Die  Art
der  Verkündigung  orts=  und
kreispolizeilicher  Vorschriften
  bestimmt  der  Regierungspräsident.


Regierungsamtsblatt.

13“
        <pb n="205" />
        196  Zuständigkeitstabelle.

Lesde.]  Gegenstand  der  Entscheidung  .  ..  .

Nr.  oder  Veschlußfaffung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
C.  Außerkraftsetzung  von  Holizeiverordnungen.

444.  8  145  LVG.  Außerkraft-  «

setzung:
a)  orts-  oder  kreispolizeilicher
  Vorschriften;

b)  orts--,  kreis-,  bezirksoder
  provinzia  lpolizeilicher
  Vorschriften  (auch
LPB.  Berlin);

c)  der  Strom-Schiffahrtsund
  Hafenpolizeivorschriften.



a.  Regierungspräsident
  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses
  (Stadtkreis
  Berlin  Polizeipräsident
  unter  Zustimmung
  des  Oberpräsidenten).



b.  Minister  des

Innern.

o.  Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

XXXVII.  Anufechtung  endgültiger,  gesetzwidriger  Beschlüsse  durch  den
Vorsitzenden.

446.

8  126  L.V.  G.  Anfechtung
endgültiger  Beschlüsse,
wenn  sie  die  Befugnisse  der
Behörde  überschreiten,  oder  das
bestehende  Recht  oder  Verordnungen
  überschreiten:

a)  des  Kreis  (Stad  #ausschusses
  durch  den  Landrat
oder  den  Vorsitzenden;

b)  des  Bezirksausschusses
  durch  den  Regierungspräsidenten;


c)  des  Provinzialrats
durch  den  Oberpräsidenten.


Fristlose  Klage  beim
OBG.

(Die  Behörde,  deren

Beschluß  angefochten,

kann  zur  Vertretung

besonderen  Vertreter
wählen.)

Endgültig.
        <pb n="206" />
        XXXVIII.  Kompetenzkonflikt.  XXIX.  Konflikt.  XXXX.  Disziplinarsachen.  197

Lede.]  Gegenstand  der  Entscheidung
Nr.  oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XXXVIII.  Kompetenzkonflikt.

Ver.  betr.  die  Kompctenzkoustikte  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
vom  1.  8.  1879  (GS.  S.  575).

446.  §  118  LVG.  Kompetenzkonflikte:



a)  zwischen  Verwaltungs-=  Aufsichtsbehörde.  Fristlose  Beschwerde
behörden  untereinander;  an  die  höhere  Aufsichtsbehörde.



b)  zwischen  Verwaltungs  be-  O##.  Endgültig.
hörden  und  Verwaltungsgerichten
  (posfitiver  und
negativer);

o)  zwischen  Verwaltungs=  Der  Gerichtshof  zur  Desgl.

behörden  und  Verwal=  Entscheidung  der  Komtungsgerichten
  einer-  petenzkonflikte.
seits  und  den  ordentlichen
  Gerichten  andererseits
  (positiver  und
negativer).

XXXIX.  S#o#flitt.

Ges.  betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Berfolgungen  wegen  Amts=  und  Diensthaudlungen
  vom  13.  2.  1854  (GE.  S.  86).

447.  §  11  Einf  G.  z.  GVG.  §  114  O.  Endgültig.
LVG.  Vorentscheidung
darüber,  ob  der  Beamte  sich
einer  Uberschreitung  seiner
Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung
  einer  ihm  obliegenden
  Amtshandlung  schuldig
gemacht  habe.

XXXKX.  Disziplinarsachen.
Disziplinargesetz  für  die  nichtrichterlichen  Beamten  vom  21.  7.  1852  (GS.  S.468),
ogl.  auch  §  157  Z.  2  L.
A.  Landesverwaltungsgesetz.
448.  §  14  LWVWG.  Diszipli=  a.  Einleitung  des  Endgültig.
narverfahren  auf  Ent=  Verfahrens,  Erfernung
  aus  dem  Amte  gegen  nennung  des  Untergewählte
  und  stellvertretende  suchungskommissars
        <pb n="207" />
        198

Zuständigkeitstabelle.

Lfde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

449.

450.

45.

452.

453.

454.

Mitglieder  des  Provinzialrats.


*  39  LVWG.  Desgl.  gegen
gewählte  Mitglieder  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


*32  LVE.  Desgl.  gegen
alle  Mitglieder  und  Stellvertreter
  des  Bezirksaus-=schusses,
  auf  welche  das
Ges.  betr.  die  Dienstvergehen
der  Richter  vom  7.  5.  1851
(GS.  S.  218)  und  dassjenige
vom  26.  7.  1856  (GS.  S.  201)
Anwendung  findet.

B.  Derwaltungsgerichtsgesetz  vom

88  21  u.  25.  Amtsentsetzung
  von  Mitgliedern  des
OVG.  bei  rechtskräftiger
Verurteilung.

§§  22  Abs.  1  u.  25.  Vorläufige
  Amtsenthebung
bei  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens.

§  30  a.  Ordnungsstrafen
gegen  Subaltern=  und  Unterbeamte
  des  O.

Disziplinarverfahren
gegen  die  vorbezeichneten  Beamten.


und  Staatsanwalts
Minister  des  Innern.
b.  Disziplinar-=gericht,
  Plenum
des  OG.
a.  Regierungspräsident
  (Staatsanwalt
in  2.  Instanz,  Minister
  des  Innern).
b.  Bezirksausschuß.
a.  Ernennung  des
Staatsanwalts  Präsident
  des  OVG.
b.  Plenum  des  OVG.

3.  7.  1875

2.  8.  1880  GEs.

A.  Ernennung  eines
Kommissars  Präsident
  des  OVG.

b.  Plenum  des  OVG.

Desgl.

Präsident  des  OVG.

a.  Einleitung  des
Verfahrens  usw.,  Präsident
  des  OVG.
b.  O##.

C.  Suständigkeitsgesetz  88  20  u.  36.

Ordnungsstrafen  und  Disziplinarverfahren
  gegen  städti-Siehe

  Nr.  66,  68,  69
und  105.

Endgultig.

Berufung  innerhalb

vier  Wochen  an  das
Plenum  des  O#.

Endgultig.

S.  328.)

Endgültig.

Desgl.

Desgl.

Desgl.
        <pb n="208" />
        XXXX.  Disziplinarsachen.

Lfde.

199

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

455.

456.

457.

468.

sche  und  ländliche  Ge—

meindebeamte.

D.  Kreisordnung.

§  68  Nr.  1  (§  134  Nr.  3).
Ordnungsstrafen  gegen  die
Amtsvorsteher,  desgleichen
gegen  Kreisbeamte.

§  68  Nr.  2  (§  134  Nr.  3).
Verfahren  auf  Entfernung
aus  dem  Amte  gegen  Amtsvorsteher,
  desgl.  gegen  Kreisbeamte.


a.  Kreisausschuß
oder  Regierungspräsident
  (letzterer
im  Umfange  des  dem
Minister  zustehenden
Ordnungsstrafrechts).
b.  gegen  Kreisbeamte
  steht  auch
dem  Landrat  das
Ordnungsstrafrecht
zu.

A.  Einleitung  des
Verfahrens  usw.  Landrat,
  Regierungspräsident
  (Staatsanwalt
beim  O#G.  —  Minister
  des  Innern).
b.  Disziplinargericht

Kreisausschuß.

E.  Hrovinzialordnung.

§§  51  Abs.  2  u.  98  Nr.  5.
Verfahren  auf  Entfernung
aus  dem  Amte  gegen  Mitglieder
des  Provinzialausschusses
(auch  bei  Ordnungsstrafen).

8  98  Nr.  1  u.  5.  Verfahren
auf  Entfernung  aus  dem
Amte  gegen  den  Landesdirektor

  (Landeshauptmann)  und

a.  Einleitung  des
Verfahrens  usw.  Landesdirektor,
  Ernennung
  eines  Staatsanwalts
  —  Minister

des  Innern.
b.  Disziplinargericht

Bezirksausschuß.

a.  Minister  des
Innern.
b.  Bezirksausschuß.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß
oder  Oberpräsidenten,
  hiergegen
innerhalb  zwei  Wochen
Klage  beim  OVG.
b.  Beschwerde  an  den
Regierungspräsidenten
  und  Oberpräsidenten
  unter  Ausschluß

  der  Klage.

b.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  ans
OVG.

b.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  ans
OVG.

Desgl.
        <pb n="209" />
        200

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

459.

460.

die  oberen  Provinzialbeamten.
  (Bei  Ordnungsstrafen
  dasselbe  Verfahren.)
8  98  Nr.  2,  3  u.  4.  Ordnungsstrafen
  gegen  die
übrigen  Provinzialbeamten
bzw.  Anstaltsbeamten.

*  98  Nr.  5.  Verfahren  auf
Entfernung  aus  dem  Amte
gegen  die  vorbezeichneten  Beamten.


Landesdirektor  bzw.
Anstaltsvorsteher.

a.  Einleitung  des
Verfahrens  usw.  Landesdirektor,
  Staatsanwalt
  —  Minister

des  Innern.

b.  Bezirksausschuß.

Klage  innerhalb  zwei

Wochen  beim  Bezirksausschuß,

  Berufung

innerhalb  zwei  Wochen
ans  OVG.

b.  Berufung  innerhalb
  vier  Wochen  ans
O.
        <pb n="210" />
        Sachregister.

(Die  Zahlen  bedeuten  die  Seiten.)

A.

Abänderung  der  Klage  8,  17,  26  f.;
—  der  durch  Berufung  angefochtenen
Entscheidung  25;  —  der  Anträge  im
Beschlußverfahren  36;  —  der  durch
Beschwerde  angefochtenen  Beschlüsse
des  Kreis  (Stadt)ausschusses  bzw.  des
Bezirksausschusses  39;  —  einer  polizeilichen
  Verfügung  53;  —  einer  polizeilichen
  Anordnung  55;  —  s.  Anderung.

Abdeckereien  146.

Abgabenverteilung  bei  neuen  Ansiedlungen
  179.

Ablehnung  der  Gerichtspersonen  4;
—  eines  polizeilichen  Einschreitens
47;  —  der  Verlegung  oder  Einziehung
eines  öffentlichen  Weges  56;  —  einer
Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung
oder  -vertretung  86,  95;  —  s.  Gemeindeämter.


Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen
161.

Abschrift  des  Protokolls  über  die
mündliche  Verhandlung  18.

Abschuß  von  Vögeln  und  Wild  143.

Absicht  der  Klage  9.

Abstufung  der  Steuersätze  und  Prozente
  gemäß  dem  KAG.  103.

Abtrennungeinzelner  Teile  von  Kreisen
77;  —  von  einem  Stadtbezirk  91;  —
einzelner  Teile  von  einer  Landgemeinde
oder  einem  Gutsbezirk  91.

Akten,  Vorlegung  in  der  mündlichen
Verhandlung  17;  —  Bezugnahme  auf

A.  19;  —  als  Grundlage  für  die
Beschlüsse  der  Beschlußbehörden  36.
Aktenvermerke  an  Stelle  von  Zustellungen

  4.
Aktiengesellschaft  172.
Aktiolegitimation  11.
Albuminpapier  148.
Allgemeine  Landesverwaltung,  Mitwirkung
  der  Kreis=  und  Bezirksausschüsse
  bei  den  Geschäften  der  a.  L.  1.
Alterszulagekasse,  Zahlungen  aus
der  A.  für  Lehrer  117.
Amtmann  als  Wegepolizeibehörde  122.
Amtsabgaben  85.
Amtsausschuß  s.  Beanstandung,  Einspruch,
  Statuten.
Amtsbefugnisse  s.  Überschreitung.
Amtsbezirke  82;  —  s.  Anstalten.
Amtsblatt  56,  70,  75.
Amtsenthebungbei  Krankenkassen  168.
Amtshandlungen,  Verfolgungen
wegen  A.  31,  197.
Amtsunkostenentschädigung  der
Amtsvorsteher  84.
Amtsverbände  s.  Anleihen,  Aufsicht,
Immobiliarrechte,  Zwangsetatisierung,

Zwangsvollstreckung.
Amtsverwaltung,  Kosten  der  A.  85.
Amtsvorsteher  83;  —  Ernennung

der  A.  84;  —  Beschwerde  gegen  Verfügungen
  der  A.  in  nicht  polizeilichen
Angelegenheiten  84;  —  als  Wegepolizeibehörde
  122;  —  Ordnungsstrafen
  gegen  A.,  Entfernung  von  A.
aus  dem  Amte  199;  —  s.  Amts-
        <pb n="211" />
        202  Sachregister.
unkostenentschädigung,  Dienstaufsicht,  Anleihen  der  Kreise  80;  —  der
Persönliche  Beteiligung,  Stellvertre-  Amtsverbände  83;  —  der  Stadttung.
  gemeinden  88;  —  der  Landgemeinden

Amtsvorsteherkandidaten,  Vorschlagsliste
  für  A.  84.

Anderung  der  Statuten  von  Sparkassen
  121;  —  s.  Abänderung.

Androhung  eines  Zwangsmittels
seitens  der  Polizei  58;  —  unmittelbaren
  Zwanges  59;  —  eines  bestimmten
  Zwangsmittels  59.

Anerkenntnisse  17;  —  ob  den
Verwaltungsrichter  unbedingt  bindend
20.

Anfechtung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  3:  —  der  Entscheidung
über  den  Kostenpunkt  35;  —  endgültiger
  Beschlüsse  durch  den  Vorsittenden
  der  Behörde  48;  —  polizeilicher
  Verfügungen  49;  —  polizeilicher
  Verfügungen,  die  im  verkehrsoder
  sicherheitspolizeilichem  Interesse
in  bezug  auf  Wege  ergangen  sind
54;  —  von  wasserpolizeilichen  Verfügungen,
  welche  keine  Räumung  bezwecken
  57;  —  der  Androhung  eines
Zwangsmittels  60;  —  endyültiger
gesetzwidriger  Beschlüsse  durch  den
Vorsitzenden  196.

Anfechtungsklage  s.  Aushebung.

Anforderungen  für  die  Volksschule
an  die  Schulunterhaltungspflichtigen
mangels  deren  Einverständnisses  für
neue  oder  erhöhte  Leistungen  116.

Angehörige,  die  zur  Unterstützung
eines  Hilfsbedürftigen  verpflichtet  sind
109.

Angemessenheit,  Prüfung  der  A.  von
Beschlüssen  43;  —  einer  polizeilichen
Verfügung  52;  —  einer  Verordnung
53;  —  des  Zwangsmittels  59  f.

Anhörung  der  Gegenpartei  12;  —
der  Parteien  oder  deren  Vertreter
in  der  mündlichen  Verhandlung  17.

Anlagen  s.  Einsicht.

98;  —  der  Wassergenossenschaften  134.
Anmeldung  der  Berufung  23  f.;  —
der  Revision  27.
Anschluß  des  Berufungsbeklagten  an
die  Berufung  25.
Anschlußrevision  27.
Ansiedlungen  s.  Abgabenverteilung,
Einspruch,  Gemeindeverband,  Schulverband.

Ansiedlungsfiskus,
pflicht  des  A.  67.
Ansiedlungsgesetz  180.
Ansiedlungsgenehmigung  s.  Einspruch,
  Versagung,  Wohnhaus.
Ansiedlungssachen  178.
Anspruch,  Bezeichnung  des  Gegenstandes
  des  A.  in  der  Klage  8.
Anstalten,  Recht  der  Mitbenutzung
von  A.  eines  Kreises  78;  —  Mitbenutzung
  von  A.  des  Amtsbezirkes
85;  —  Mitbenutzung  der  öffentlichen
A.  eines  Gemeindeverbandes  89,  99.
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
6  f.,  11  f.,  13,  25,  43;  —  in  der
Klage  8;  —  auf  Beschlußfassung  durch
das  Kollegium  gegenüber  einem  Bescheide
  des  Vorsitzenden  39;  —  auf
Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
Einkommens  63;  —  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bei  der  Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommens  64.
Anwaltszwang  13,  35.
Anweisungen  der  im  Instanzenzuge
vorgesetzten  Behörden  3;  —  des  O#.
bei  Revision  28.
Apotheker  155.
Approbationen  s.  Zurücknahme.
Archive  88.
Armenpflege  84,  104;  —  Teilnahme
an  den  Lasten  der  A.  109;  —  s.  Statuten.


Kreissteuer-
        <pb n="212" />
        Sachregister.  203

Armenunterstützung,  Beschwerde
wegen  A.  108.

Armenverbände,  Streitsachen  unter
A.  2,  29  f.,  32,  107;  —  schiedsrichterliches

  oder  sühneamtliches  Vermittlungsverfahren
  zwischen  A.  109;
—  s.  Landarmenverbände.

Armutszeugnis  35.

Art  eines  Zwangsmittels  59  u.  60.

Arzte  155.

Asphaltkochereien  146.

Aufbereitungsanstalten,  Wassertriebwerke
  für  A.  148.

Aufhebung  einer  Entscheidung  durch
das  OVG.  28;  —  eines  Beschlusses
infolge  Anfechtungsklage  des  Vorsitzenden
  44;  —  einer  poleizeilichen
Verfügung  48,  52;  —  eines  Spritzenverbandes
  165.

Aufklärung  des  Sachverhalts  17.

Auflösung  einer  Gemeindevertretung
88,  97,  100;  —  von  Sparkassen  121;
—  von  Innungen  158;  —  einer
Krankenkasse  167  f.

Aufnahme  in  die  Innung  158;  —
in  den  preußischen  Staatsverband  186.

Aufschiebende  Wirkung  von  Rechtsbehelfen
  4;  —  der  Klage  und  Beschwerde
  gegen  polizeiliche  Verfügungen
  52.

Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Landkreise
  82;  —  der  Amtsverbände  83;  —
über  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  85;  —  über  die
Verwaltung  der  Landgemeinden,  Gutsbezirke
  usw.  100;  —  über  die  öffentlichen
  Wege  122;  —  über  öffentliche
Wassergenossenschaften  133;  —  über
die  Fischereigenossenschaften  139;  —
über  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  145;  —  über  Innungen
  157  f.;  —  ÜMber  die  Hilfskassen
  166;  —  über  die  Amtsführung
der  Standesbeamten  185;  —  s.  Dienstaufsicht,
  Staatsaufsicht.

Aufsichtsbehörde  über  die  Handwerkskammern
  164;  —  über  die  Handelskammern
  162.

Aufsichtsinstanzen,  Befugnisse  der
A.  3  u.  61.

Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten,
  des  Oberpräsidenten
  2.

Augenschein  18.

Augenscheineinnahme  20.

Auktionatoren  152.

Ausbleiben  einer  Partei  20,  36.

Auseinandersetzung  bei  Veränderung
  der  Grenzen  von  Stadbtbezirken
86;  —  bei  Veränderung  der  Grenzen
der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke
92;  —  der  eine  Schulgemeinde  bildenden
  mehreren  Schulverbände  111.

Ausfertigungsstempel  45.

Ausführung  eines  Zwangsmittels.
60.

Auskunftsbureaus  152.

Auslagen,  bare  32  ff.;  —  im  Falle
eines  Antrags  auf  Wiedereinsetzung
30;  —  der  obsiegenden  Partei  33;  —
im  Beschlußverfahren  45;  —  s.  Bare  A.

Ausländer,  Gemeindesteuerpflicht  der
A.  104;  —  Wandergewerbeschein  der
A.  150.

Ausscheiden  einer  Stadt  aus  einem
Landkreise  78;  —  aus  einem  Amtsbezirke
  82;  —  aus  einer  Wassergenossenschaft
  135.

Ausschließung  der  Gerichtspersonen
4;  —  aus  der  Innung  158.

Ausschluß  eines  Mitgliedes  einer
Schuldeputation,  zkommission,  eines
Schulvorstandes  114;  —  aus  der
Handelskammer  162;  —  s.  Beschlußverfahren.


Außerkraftsetzung  von  Verfügungen
  und  Anordnungen  nachgeordneter
Behörden  3;  —  zu  Unrecht  genehmigter
Kassenstatuten  168;  —  von  Polizeiverordnungen
  196.
        <pb n="213" />
        204

Aussetzung  von  Gemeindeversammlungs-(Gemeindevertretungshbeschlüssen
  durch
den  Gemeindevorsteher  96;  —  der
Verkündung  26.

Auswahl  unter  den  Zwangsmitteln
59.

Auswanderungswesen  156.

Ausweisung  107  f.

B.

Badeanstalten  152.
Bare  Auslagen  32  ff.
Bau  öffentlicher  Wege  123.
Bauausführungen  40.
Baufluchtengesetz  174  ff.
Baupolizei  178  f.
Baupolizeiliche  Vorschriften
s.  Dispensation.
Bauunfallversicherung  171.
Beanstandung  von  Beschlüssen  des
Provinziallandtags,  zausschusses  bzw.
ekommissionen  76;  —  von  Beschlussen
betr.  Kreiskommunalangelegenheiten
82;  —  von  Beschlüssen  des  Amtsausschusses
  83;  —  von  Beschlüssen  des
städtischen  Gemeindevorstandes  oder
der  Gemeindevertretung  87;  —  von
Beschlüssen  der  ländlichen  Gemeindeversammlung,
  Gemeindevertretung  oder
Gemeindeverbände  99;  —  von  Beschlüssen
  des  Schulvorstandes  115.
Bedingte  Zurückziehung  einer  Klage  11.
Beeidigung  der  Zeugen  19.
Befangenheit  eines  Richters  4.
Befreiung  von  einer  durch  polizeiliche
Verfügung  auferlegten  Verpflichtung  47.
Begriff  der  polizeilichen  Verfügung  46.
Begründung  des  Klageantrags  8;  —
der  Berufung  23;  —  der  Revision  27;
—  des  Antrags  auf  Wiedereinsetzung
30.
Behändigungsscheine  4.
Beifall  in  der  mündlichen  Verhandlung
  16.

Sachregister.

Beigeladener,  Tragung  von  Kosten
durch  den  B.  33;  —  s.  Rechtsmittel.

Beigeordnete,  Ordnungsstrafen  gegen
B.  89;  —  Entfernung  aus  dem  Amte
90.

Beihilfen  s.  Staatsbeihilfen.

Beiladung  13  ff.,  26  f.

Beistände  der  Parteien  15.

Beiträge,  Heranziehung  zu  B.  61;
—  Erhebung  von  B.  102;  —  Erhebung
  durch  Kreise  69,  78,  80;  —
Abänderung  der  Ordnungen  durch  die
Aufsichtsbehörde  105;  —  an  Innungen
158;  —  zu  den  Handelskammern  162;
—  zu  den  Landwirtschaftskammern
164;  —  zu  den  Handwerkskammern
164;  —  zu  Krankenkassen  169.

Beitreibung  von  Kreisabgaben  69.

Bekanntmachung  einer  polizeilichen
Verfügung  47;  —  der  Einziehung
oder  Verlegung  eines  öffentlichen
Weges  56;  —  der  Polizeiverordnungen
195.

Beklagter,  Bezeichnung  der  Person
des  B.  8.

Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne
gesetzliche  Verpflichtung  80.

Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel
  11  u.  24.

Beratung  der  Entscheidungen  21.

Berechtigungen  s.  Ablösung.

Bergbau,  Abtretung  von  Grundstücken
zum  B.  184.

Bergwerke,  Wassertriebwerke  für  B.
148.

Bergwerksbesitzer,  Verpflichtung
zum  Erwerb  von  Grundstücken  184.

Berichterstatter  17,  21.

Berichtigung  der  Klageschrift  8;  —
der  An-  und  Ausführungen  durch  die
Parteien  17;  —  der  Klage  8  u.  26;
—  der  Standesregister  186.

Berlin  2,  6,  7,  40  f.,  51,  63,  71,
111,  121,  133  f.,  135,  150,  175  f.,
191  f.,  196;  —  Beschwerde  gegen
        <pb n="214" />
        Sachregister.

ortspolizeiliche  Verfügungen  49;  —
s.  Auseinandersetzung,  Bezirksausschuß.

Berufung  22  f.;  —  s.  Abänderung,
Anmeldung,  Frist,  Gegenerklärung,
Gründe,  Nachfrist,  Rechtfertigung,
Widerruf,  Zurücknahme,  Zurückweisung.


Berufungsentscheidung  s.  Zufertigung.


Berufungsfrist  s.  Versäumung.

Berufungsgericht,  Einreichung  der
Verhandlungen  an  das  B.  25.

Berufungsinstanz,  keine  Klageänderung
  in  der  B.  8.

Berufungsrichter,
B.  26.

Bescheide  11  f.;  —  im  Falle  einer
Berufung  24;  —  betr.  eine  Beschwerde
gegen  prozeßleitende  Verfügungen  28;
—  des  Vorsitzenden  im  Beschlußverfahren
  38;:  —  des  Vorsitzenden
betr.  Beschwerde  im  Beschlußverfahren
42.

Bescheiderteilung  im  Falle  der
Berufung  25.

Beschluß  des  Gemeindevorstandes  über
Einsprüche  gegen  eine  Gemeindeabgabe
  62.

Beschlußbehörden  36;  —  (.  Geschäftsleitung,
  Gutachten.

Beschlußfähigkeit  des  Provinzialrats
  2;  —  des  Oberverwaltungsgerichts
  2;  —  des  Bezirksausschusses
2;  —  des  Kreis  (Stadthausschusses  2.

Beschlußfassung  über  die  Gültigkeit
der  Wahlen  von  städtischen  Gemeindebeamten
  87;  —  ländlicher  G.  96;
—  zur  städtischen  Gemeindevertretung
86;  —  zur  ländlichen  Gemeindevertretung
  95.

Beschlußunfähigkeit  im  Beschlußverfahren
  5;  —  eines  Gerichts  5;  —
der  Gemeindebehörde  88,  96;  —  einer
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  97.

Aufgabe  des

205

Beschlußverfahren  36  f.;  —  wann
Platz  greifend  3  u.  36;  —  ausschließliche
Form  der  Verhandlung  vor  dem  Provinzialrat
  4;  —  Ausschluß  eines  Mitglieds
  im  B.  5;  —  (.  Abänderung,
Auslagen,  Gegenerklärung.

Beschränkungen  des  Grundeigentums.
182.

Beschwerde  zur  ersten  Anfechtung  in
Verwaltung  sangelegenheiten  3;  —  anläßlich
  der  Ablehnung  von  Gerichtspersonen
  5;  —  Einlegung  in  Fällen,
wo  nur  eine  Klage  zulässig  ist  9;  —
an  das  vorgesetzte  Gericht  19;  —
an  das  Berufungsgericht  24;  —  übereine
  Entscheidung  des  Kreisausschusses,
durch  welche  das  eingelegte  Rechtsmittel
  der  Revision  zurückgewiesen
wird  27;  —  gegen  prozeßleitende
Verfügungen  28;  —  bei  Ablehnung.
des  Gesuches  um  Kostenfreiheit  bzw.
Stundung  35;  —  im  Beschlußverfahren
  37,  40  f.;  —  gegen  Verfügungen
  betr.  die  Vollstreckung  45:  —  an.
die  Dienstaufsichtsbehörde  47  u.  3;  —
gegen  polizeiliche  Verfügungen  47  f.,
49,  191;  —  gegen  polizeiliche  Verfügungen
  des  Regierungspräsidenten
51;  —  an  die  Aufsichtsbehörde  55;  —
gegen  Androhung  von  Zwangsmitteln
60;  —  im  Ausfsichtswege  60;  —  betr.
die  Heranziehung  zu  Abgaben  und.
Leistungen  für  Schulen  71  u.  110;  —
im  Gebiete  der  Kirchensteuern  189  f.;
—  s.  Abänderung,  Amtsvorsteher,
Armenunterstützung,  Frist,  Nachfrist,
Weitere  B.

Beschwerdeinstanzen  40  ff.  u.  61.

Beseitigung  von  Deichanlagen  136.

Besitzverhältnisse  des  Grundbesitzes
  105.

Besondere  Einkommensteuern,  Genehmigung
  zur  Einführung  solcher  103.

Bestätigung  der  Wahlen  von  städtischen
Gemeindebeamten  87;  —  ländlicher
        <pb n="215" />
        206

Gemeindebeamter  96;  —  der  Gutsvorsteher
  98;  —  von  Ortsstatuten
und  sonstigen  gesetzlicher  Bestätigung
bedürfenden  Gemeindebeschlüssen  88,
93  u.  99;  —  der  Festsetzung  über  die
Veränderung  der  Wahlbezirke  87  u.  94.
Beteiligte  am  Beschlußverfahren  betr.
Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
Einkommens  64;  —  Streitigkeiten
zwischen  den  B.,  wem  die  Verpflichtung
zur  Anlegung  und  Unterhaltung  eines
öffentlichen  Weges  obliegt  53  ff.,  124;
—  Streitigkeiten,  wem  von  den  B.  die
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur
Räumung  obliegt  56  ff.,  129.
Beteiligtsein  der  betr.  Kreiskorporation
  (Stadtgemeinde)  an  einer  Angelegenheit,
  welche  zur  Zuständigkeit
des  Kreis  (Stadt)ausschusses  gehört  7.
Beteiligung  s.  Persönliche  B.
Betriebseröffnungbei  Kleinbahnen
175.
Betriebsgemeinden,  Leistung  von
Zuschüssen  durch  die  B.  104.
Bett  eines  Wasserlaufes  57.
Betten,  Handel  mit  gebrauchten  B.
152.
Bevollmächtigte  der  Parteien  13  f.
Bevollmächtigung  14,  26  u.  36.
Bewässerungsanlagen  131  f.
Beweisaufnahme  12,  18  ff.,  37;  —
in  Angelegenheiten  betr.  die  Gewerbeordnung
  37.

Beweisaufnahme,  -erhebung
18  f.,  37.

Beweiserhebung,  zwürdigung
20,  26,  37.

Beweisgebühr  33.

Beweislast  20.

Beweismittel  17,  26;  —  Urkunden
als  B.  8.

Beweiswürdigung  20.

Bezirksabgaben  (steuern)  69  f.

Bezirksausschuß  1  u.  2;  —  zu  Berlin
40  f.;  —  zu  Potsdam  6,  41;  —  Wahlen

Sachregister.

zum  B.  75;  —  Anfechtung  von  Beschlüssen
  196;  —  Entfernung  von
Mitgliedern  und  Stellvertretern  aus
dem  Amte  198;  —  s.  Beschlußfähigkeit,
  Stellvertreter,  Zuständigkeit.

Bezirks-Polizeivorschriften  193.

Bezirksschornsteinfeger  161.

Bier,  Kleinhandel  mit  B.  152.

Billigkeit  einer  polizeilichen  Verfüugung
  52,  55.

Blech,  Herstellen  von  Röhren  aus  B.
durch  Vernieten  147.

Bleichen  s.  Schnellbleichen.

Börsen  161  f.

Börsenwesen  163.

Bracker  155.

Brandenburg  6,  75,  85,  90,  138,
142.

Branntwein,  Kleinhandel  mit  Br.
153.

Braunkohlenteer  146.

Briefe  s.  Postverwaltung.

Bücherrevisoren  155.

Bürgergewinngelder  86.

Bürgermeister  als  Vorsitzender  des
Stadtausschusses  11  —  Meinungsverschiedenheit
  mit  dem  Gemeindevorstand
  88;  —  Ordnungsstrafen  gegen  B.
89;  —  Ordnungsstrafverfahren  der  B.
89;  —  Entfernung  aus  dem  Amte
90;  —  als  Wegepolizeibehörde  122;
—  s.  Landbürgermeister.

Bürgerrecht  86.

Bürgschaften,  Übernahme  auf  den
Kreis  80.

C.

Cassel  (Regierungsbezirk)  122,  139.

Charlottenburg  41,  49,  61,  133  f.,
175,  192  f.

Chausseen  54  u.  122.

Chausseebauten  40,  173.

Chausseepolizeibehörden  122.

Chemische  Fabriken  147.

Cöslin  (Regierungsbezirk)  180.
        <pb n="216" />
        Sachregister.

D.

Dachpappen-,-filzfabriken  146.
Dampfkessel  146  f.
Darlehen,  Vermittlung  von  D.  152.
Darmsaitenfabriken  146.
Darmzubereitungsanstalten
146  f.
Defekte  der  Kreisbeamten  80,  83;  —
der  Gemeindebeamten  88  u.  98.
Degrasfabriken  147.
Deichangelegenheiten  136  ff.
Deichverbände  57,  128,  136,  184.
Deichverhältnisse  an  der  oberen
und  mittleren  Oder  137.
Deklamatorische  Vorträge  149.
Dienste,  Umwandlung  von  Naturaldiensten
  104;  —  Abänderung  der  Ordnungen
  durch  die  Aufsichtsbehörde  105;
—  s.  Naturaldienste.
Dienstaufsicht  bei  den  Kreis  (Stadt)=ausschüssen,
  den  Bezirksausschüssen,
dem  Provinzialrat  2;  —  üMber  Kreise
82;  —  ÜMber  Amtsvorsteher  84;  —
über  Stadtgemeinden  85;  —  über
Landgemeinden  und  Gutsbezirke  100.
Diensthandlungen,  Verfolgung
wegen  D.  31  u.  197.

Dienstunfähigkeit  der  Bürgermeister
  usw.  90;  —  von  Gemeindevorstehern
  usw.  100.

Dienstwohnungen,  -and  der
Lehrer  117.

Dinglicher  Gerichtsstand  6.
Dismembrationssachen  178  ff.
Dispensation  von  baupolizeilichen
Vorschriften  174.
Distriktskommissar  als  Wegepolizeibehörde
  122;  —  als  Wasserpolizeibehörde
  128.
Disziplinarsachen  197  ff.
Disziplinarverfahren,  Verhandlung
  im  D.  16;  —  keine  Anschluß--berufung
  im  D.  25;  —  keine  Wieder-207



aufnahme  im  D.  29;  —  keine  Wiedereinsetzung
  im  D.  30.
Dräume  von  Seide  usw.  152.
Drogen,  Handel  mit  D.  152.
Dringlichkeitsbeschluß  bei  der
Enteignung  183.  v
Dritter,  dessen  Person  oder  Vermögen
durch  eine  polizeiliche  Verfügung  berührt
  wird  51  u.  56;  —  Ausführung
einer  zu  erzwingenden  Handlung  durch
einen  Dr.  58.

Druckschriften,  öffentliches  Verbreiten
151;  —  Verbreiten  von  Dr.  191.
Druckschriftenverzeichnis,  Genehmigung

  des  D.  151.
Düngpulver  fabriken  147.
Duplikate,  Einreichung  bei  der  Klage  8.
Durchsicht  des  Protokolls  durch  die

Parteien  18.

Dynamit  152.

E.

Editionsverfahren  19.
Eid  s.  Beeidigung.
Eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  18  u.  19.
Eigenschaft  als  Gemeinde  oder  als
Gutsbezirk  92.
Eigentum  s.  Privateigentum.
Eigentümer  eines  Grundstücks  beie
polizeilichen  Verfügungen  52.
Einbeziehung  in  ein  Verfahren  zur
Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
Einkommens  65.
Eingemeindung  in  eine  Landgemeinde
  oder  einen  Gutsbezirk  90  ff.
Eingeschriebene  Hilfskassen  166.
Eingetragene  Gepnossenschaft  173.
Eingriff  in  Privatrechte  durch  polizeiliche
  Verfügung  48.
Einkaufsgeld,  Gemeindebeschlüsse
betr.  Festsetzung  von  E.  102.
Einkommen,  geringere  Heranziehung
oder  Freilassung  der  E.  unter  900  Mark
66  u.  104.
        <pb n="217" />
        208

Einkommensteuer  187;  —  s.  Besondere
  E.,  Soll.

Einleitung  des  Verteilungsverfahrens,
  wenn  Klage  gegen  eine  frühere
Heranziehung  zu  Gemeindeabgaben  erhoben
  ist  63.

Einquartierungsangelegenheiten
120.

Einrichtungen,  Recht  zur  Mitbenutzung
  von  E.  des  Kreises  78;  —  Mitbenutzung
  von  E.  des  Amtsbezirkes  85;
—  Mitbenutzung  der  öffentlichen  E.
eines  Gemeindeverbandes  89  u.  99.

Einschulung  s.  Gastweise  E.

Einsicht  in  die  Anlagen  einer  Klage  8.

Einspruch  in  Angelegenheiten  betr.
die  Gewerbeordnung  37;  —  an  die
Wegepolizeibehörde  58;  —  gegen  die
Einziehung  und  Verlegung  öffentlicher
Wege  56;  —  an  die  Wasserpolizeibehörde
  56;  —  gegen  die  Heranziehung
zu  Gemeindeabgaben  61;  —  gegen
die  Verteilung  der  Kreissteuern  67;  —
gegen  die  Heranziehung  zur  Kreissteuer
in  Gutsbezirken  68;  —  gegen  Provinzialabgaben
  70;  —  in  Schulsachen
72  f.;  —  im  Gebiete  des  Kreisabgabenrechts
  78;  —  gegen  Wahlen  zum
Amtsausschusse  83;  —  desgl.  zur  Gemeindevertretung
  86,95;  —  wegen  der
Heranziehung  zu  Gebühren  usw.  einer
Gemeinde  oder  den  öffentlichen  Lasten
eines  Gutsbezirkes  89,  99  u.  105:  —
betr.  die  Heranziehung  zu  Abgaben
und  Leistungen  für  Schulen  110;  —
gegen  die  Errichtung  neuer  Anfiedlungen
  180;  —  gegen  die  Ansiedlungsgenehmigung
  181;  —  gegen  Veranlagung
  zur  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer
  187,  188;  —  gegen  Kirchensteuern
  189  f.

Einspruchsfristen,  Versäumung  von
E.  44.

Eintragung  in  das  Vereinsregister
172.

Sachregister.

Eintrittsgelder  in  Krankenkassen  169.
Einwendungen  in  Angelegenheiten
betr.  die  Gewerbeordnung  38.
Einziehung  der  festgesetzten  Kosten
35;  —  öffentlicher  Wege  55  f.,  125.
Eisenbahnanlage,  erste  Anlegung
eines  öffentlichen  Weges  bei  der  Genehmigung
  einer  E.  122.
Eisenbahnarbeiter  173.
Eisenbahnbauten  40,  173.
Eiserne  Brücken  und  sonstige  eiserne
Baukonstruktionen  147;  —  Schiffe  148.
Empfangsbescheinigung  an  Stelle
der  Zustellungsurkunde  22.
Endgultig,  Beschlüsse,  die  auf  Beschwerden
  gefaßt  sind,  wann  endgültig
40.
Endurteil  bei  Verzicht  auf  mündliche
Verhandlung  18.
Entbindungsanstalten  155.
Enteignung  (.  Dringlichkeitsbeschluß,
Kommissar,  Landeskultur,  Planfeststellungsverfahren,
  Vollziehung,  Vorarbeiten.

Enteignungsrecht  s.  Verleihung.
Enteignungssachen  182.
Entfernung  von  Bürgermeistern,  Gemeindevorstehern
  usw.  aus  dem  Amte
90,  100,  197  ff.
Enthebung  s.  Amtsenthebung.
Entlassung  aus  dem  Staatsverband
186.
Entschädigung  für  polizeiliche  Eingriffe
  in  Privatrechte  48.
Entschädigungsfeststellungsverfahren
  bei  der  Enteignung  183.
Entwässerung  128.
Entwässerungsanlage,
nutzung  130.
Entwässerungsplan,  Abänderung
eines  E.  130.
Erdöl,  Destillation  v.  E.  146.
Erfordernisse  der  Klageschrift  8.
Ergänzung  der  Klageschrift  8;  —  der
tatsächlichen  Begründung  einer  Klage

Mitbe-
        <pb n="218" />
        Sachregister.

9;  —  der  rechtlichen  An=  und  Ausführungen
  durch  die  Parteien  17;  —
der  Klage  26;  —  des  Tatbestandes
28  f.;  —  einer  polizeilichen  Verfügung
  53.

Ergänzungssteuer  67,  188.

Ergänzungszuschüsse  im  Gebiete
des  Schulwesens  113.

Erhöhung  des  Anteils  einer  Gemeinde
  bei  Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommens  64  f.;  —  von
Deichanlagen  136.

Erklärungen  einer  Partei  13,  20.

Erlaubnisschein  für  den  ambulanten
Gewerbebetrieb  150.

Ermäßigung  des  Anteils  einer  Gemeinde
  bei  Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommens  64.

Ermessen  4  u.  20;  —  Grenzen,  die
dem  polizeilichen  E.  gezogen  sind  52.

Ernennung  s.  Amtsvorsteher.

Eröffnung  s.  Betriebseröffnung.

Ersatzgeld  (feldpol.)  141.

Ersatzwahlen  zur  Gemeindevertretung
oder  in  den  Gemeindevorstand  87,
94;  —  der  Gemeindeverordneten  94.

Erstattungsansprüche  im  Gebiete
der  Krankenversicherung  169  f.

Erstattungsklage  im  Gebiete  des
Wegerechts  55,  124;  —  des  Wasserrechts
  57,  129;  —  in  Schulsachen
74,  110;  —  in  Räumungssachen  129.

Erste  Instanz,  Verwaltungsstreitverfahren
  in  e.  J.  77.

Ersuchen  um  Rechtshilfe  3;  —  der
nachgeordneten  Behörden  behufs  Zustellung
  der  Entscheidungen  22.

F.

Falsche  Bezeichnung  eines  Rechtsmittels
  25.

Fehler  s.  Schreibfehler.

Feldpolizei  141.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  181.
Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.

209

Festsetzung  der  Kosten  und  baren
Auslagen  des  Verfahrens  34;  —  eines
Zwangsmittels  60.

Feststellung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  der  Offentlichkeit  von  Wegen
55.

Feststellungsklage  in  Wegesachen
55,  124;  —  in  Wassersachen  57,  129;
—  bei  Gemeindeabgaben  62,  106;  —1
in  Schulsachen  73,  110.

Festungsrayons  185.

Feuerlöschwesen  165.

Feuerpolizei  173.

Feuerstelle,  Errichtung  einer  F.  181.

Feuerwerkerei,  Anlagen  zur  F.  147.

Firnißsiedereien  146.

Fischereiaufsichtsbeamte  191.

Fischereigenossenschaft  139  f.

Fischereipolizei  138  f.

Fischpässe  1839.

Fiskus,  Befreiung  von  den  Kosten
34;  —  Zwangsvollstreckung  gegen  den
F.  45;  —  s.  Ansiedlungsfiskus.

Flachsröten  139.

Fleischbeschauer  155.

Fluchtlinien  174  f.

Flüsse  s.  Privatflusse.

Form  des  Einspruchs  gegen  Gemeindeabgaben
  62;  —  der  Klage  8  ff.

Forstpolizei  141  f.,  181.

Forstschutzbeamte,  Beeidigung  von
F.  142.

Forstwirtschaftliche  Betriebe,  Kranken=
  und  Unfallversicherung  in  solchen
170.

Forum  rei  sitae  6.

Fragerecht  17.

Frankfurt  a.  O.  (Regierungsbezirk)
180.

Fremdenschulgeld  112,  115.

Frist  für  Beschwerde  und  Klage  4;  —
bei  Bescheiden  11;  —  für  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  11,  25,
43;  —  die  Berufung  23;  —  zur
Anmeldung  der  Revision  27;  —  für

14
        <pb n="219" />
        210

die  Beschwerde  gegen  prozeßleitende
Verfügungen  28;  —  bei  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  30;

—  für  die  Beschwerde  gegen  den
Kostenfestsetzungsbeschluß  34  f.:  —
für  die  Beschwerde  in  Gewerbeordnungssachen
  88;  —  für  den  Antrag
auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium
  in  Fällen,  wo  der  Vorsitzende
einen  Bescheid  erteilt  hat  39;  —  für
die  Beschwerde  im  Beschlußverfahren
42;  —  bei  Beschwerden  anläßlich  der
Vollstreckung  45;  —  für  die  Beschwerde
oder  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen
  50,  191  ff.;  —  für  die
Klage  in  Wegesachen  54,  123  ff.;  —
für  die  Klage  gegen  wasserpolizeiliche
Verfügungen  57,  128  ff.;  —  für  den
Einspruch  gegen  Gemeindeabgaben  61,
105;  —  für  die  Klage  wegen  Gemeindeabgaben
  62,  105;  —  für  den  Antrag
auf  Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommens  63,  106;  —  für
den  Einspruch  gegen  die  Verteilung
der  Kreissteuern  67,  78  ff.;  —  für
die  Klage  im  Gebiete  des  Kreisabgabenrechts
  68,  78  ff.;  —  für  Einspruch,
  Beschwerde  und  Klage  in  Schulsachen
  72,  74,  110  ff.;  —  s.  Einspruchfrist,
  Nachfrist,  Versäumung.

Fristen  4  (ogl.  die  einzelnen  Rechtsmittel).


Fristversäumung  (.  Unverschuldete
  F.

Fürsorgeerziehung  77.

G.

Garnabfälle  152.

Garten  s.  Hausgarten.

Gasbereitungs-,  -bewahrungsanstalten
  146.

Gastweise  Einschulung  von  Schulkindern
  in  einen  Schulverband  111.

Gastwirtschaft  149,  153.

Sachregister.

Gebäude,  Feststellung  der  Zustandes
von  G.  im  Enteignungsverfahren  184.

Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  19,  45;  —  eines  Rechtsanwalts
  32  ff.;  —  Heranziehung  zu  G.
61,  105;  —  Erhebung  durch  Kreise  69,
78;  —  Gemeindebeschluüsse,  betr.  Festsetzung
  von  G.  102;  —  an  Innungen
158;  —  s.  Prozeßgebühr.

Gebührenfreiheit  34.

Gebührenordnungen,  Abänderung
durch  die  Aufsichtsbehörde  105.

Gefangene,  Unfallversicherung  für
G.  171.

Gegenerklärung  des  Beklagten  12;
—  im  Falle  einer  Berufung  24:  —
bei  Revision  27;  —  auf  Beschwerden
im  Beschlußverfahren  42.

Geisteskranke,  Fürsorge  für  G.  108.

Geldstrafen,  Androhung  und  Festsetzung
  von  G.  58;  —  Vollstreckung
von  G.  60;  —  s.  Haft.

Gemeinde,  Streit  über  die  Eigenschaft
  als  G.  16.

Gemeindeabgaben  61  ff.,  102  ff.;
—  s.  Einspruch,  Form,  Frist,  Inhalt,
Klage,  Rechtsmittel.

Gemeinden,  Zwangsvollstreckung  gegen
G.  45.

Gemeindeämter,  Ablehnung  oder
Niederlegung  von  G.  86,  95.

Gemeindeanstalten,  Mitbenutzung
der  öffentlichen  G.  89,  98.

Gemeindebeamte,  Versagung  der  Bestätigung
  von  Wahlen  39,  87,  95;  —
Ordnungsstrafen  gegen  G.  89,  100;  —
Entfernung  aus  dem  Amte  90,  100;  —
Kommissarische  Vertreter  von  unbesoldeten
  G.,  deren  Gemeinderecht  ruht
98;  —  Ordnungsstrafen  und  Disziplinarverfahren
  gegen  G.  199;  —  s.  Beschlußfassung,
  Bestätiguug,  Defekte,
Reisekosten.

Gemeindeeinkommensteuern  61,
103.
        <pb n="220" />
        Sachregister.

Gemeindegrenzwege,  Vereinba-=rungen
  über  die  Unterhaltung  von  G.
in  Sachsen  126.

Gemeindehaushalt,
Aufstellung  eines  G.  98.

Gemeindelasten,  Heranziehung  zu

Erlaß  der

G.,  die  nicht  unter  das  KAG.  fallen  89,

93;  —  Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung
  zur  Beitragung  zu  den  G.  106.

Gemeindenutzungen,  Veränderung
von  G.  88;  —  Veränderungen  im
Genusse  der  G.  98.

Gemeinderecht,  Besttz  oder  Verlust
des  G.  86,  95.

Gemeindeverband,  Lasten  aus  dem
G.  bei  neuen  Ansiedlungen  179.

Gemeindeverbände,  Bildung,  Veränderung,
  Auflösung  99.

Gemeindevermögen,  Teilnahme
an  den  Nutzungen  des  G.  89,  93;  —
Umwandlung  in  Gemeindegliedervermögen
  95.

Gemeindeverordnete,
G.  95.

Gemeindeversammlung  (.  Strafen.

Gemeindevertretung,  Gültigkeit
der  Wahlen  zur  G.  86,  95;  —  Zahl
der  Mitglieder  der  G.  87,  94;  —
s.  Auflösung,  Beanstandung.

Gemeindeverwaltung,  -vertretung,
  Wählbarkeit  zur  G.  95.

Gemeindevorstand,  Mitwirkung
bei  den  Geschäften  der  allgemeinen
Landesverwaltung  1;  —  Vermehrung
der  Zahl  der  Mitglieder  94;  —  s.  Beanstandung.


Gemeindevorsteher,  Vertretung
der  Gemeinden  durch  G.  im  Prozeß
14;  —  als  Wegepolizeibehörde  122;
—  s.  Meinungsverschiedenheiten.

Gemeindewählerliste,  Richtigkeit
der  G.  86,  95.

Gemeinwohl,  Nachteile  und  Gefahren
für  das  G.  aus  einer  gewerblichen
Anlage  148.

Zahl  der

211

Genehmigung  von  statutarischen  Anordnungen,
  Ortsstatuten  80,  88,  93;
—  zur  Errichtung  oder  Veränderung
bestimmter  gewerblicher  Anlagen  146;
—  von  Innungsstatuten  157;  —  gewerblicher
  statutarischer  Bestimmungen
156;  —  der  Statuten  von  Krankenkassen
  167;  —  zu  Privatanschlußbahnen
  177;  —  s.  Besondere  G.,  Königliche
  G.,  Steuerordnungen.

Genossenschaft  s.  Eingetragene  G.

Geräuschvolle  Anlagen  148.

Gerbereien  146.

Gerechtigkeiten,  Veräußerung  von
G.  der  Landgemeinden  98.

Gerechtsame,  Verpachtung  von  G.
der  Landgemeinden  98.

Gerichtskosten  33,  45.

Gerichtskundigkeit  18.

Gerichtspersonen  s.  Beschwerde.

Gerichtsstand  s.  Dinglicher  G.

Gesamtschulverbände  111;  —  Bildung
  des  Schulvorstandes  in  einem
G.  115;  —  Auslagen  und  Entschädigung
  des  Verbandsvorstehers  und
kommissarischen  Vorstehers  115.

Gesangsvorträge  149.

Geschäftsführung  ohne  Auftrag  14.

Geschäftsleitung  3;  —  bei  der
Beschlußbehörde  39.

Geschäftsrevisionen  bei  den  Verwaltungsgerichten
  2.

Geschlossenes  Gewässer  (Fischereipolizei)
  140.

Gesetzliche  Vertretung  11.

Gesetzmäßigkeit  einer  polizeilichen
Verfügung  47,  50,  52.

Gesindevermieter  149,  154.

Gesundheitsgefährlicher  Zustand
eines  Wasserlaufs  57.

Gewerbelegitimationskarten  150.

Gewerbeordnung  146  ff.;  —  Besonderheiten
  des  Verfahrens  gemäß
den  §§  17—24  und  49  der  G.  37  ff.;  —
s.  Einspruch.

14“
        <pb n="221" />
        212

Gewerbeordnungssachen  12,  37  ff.

Gewerbepolizei  146  f.

Gewerberecht  s.  Zurücknahme.

Gewerbesteuer  188;  —  Zuschlag  zur
G.  162;  —  s.  Rechtsmittel.

Gewerbliche  Anlagen  146  ff.;  —
s.  Gemeinwohl,  Genehmigung.

Gewerbliche  Konzessionen  149.

Gifthandel  149,  158.

Eipsöfen  146.

Glashütten  146.

Graben,  Beseitigung  eines  Gr.,  der
über  einen  öffentlichen  Weg  gezogen
ist  54:  —  Räumung  von  Gr.  56,  128.

Grenzen,  Veränderung  der  Gr.  der
Kreise  77;  —  der  Stadtbezirke  85;  —
Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Gr.
der  Stadtbezirke  86;  —  Streitigkeiten
über  die  Gr.  der  ländlichen  Gemeindeund
  Gutsbezirke  92;  —  vorläufige
Festsetzung  von  streitigen  Gr.  im
öffentlichen  Interesse  93;  —  s.  Kreisgrenzen.


Gründe  der  Berufung  23;  —  der  Revision
  27;  —  der  Beschwerde  im  Beschlußverfahren
  42.

Grundgehalt,  Anrechnung  auf  das
Gr.  der  Lehrer  117.

Grundstücke,  Angelegenheiten,  welche
sich  auf  Gr.  beziehen  6  f.;  —  Verdußerung
  von  Gr.  des  Kreises  80;
—  der  Amtsverbände  83;  —  der
Stadtgemeinden  88;  —  der  Landgemeinden
  98;  —  Verpachtung  von  Gr.
der  Landgemeinden  98;  —  Handel  mit
ländlichen  Gr.  152.

Grundwertsteuer  67.

Gußstahlkugeln  147.

Gutachten,  Abgabe  im  Verwaltungsstreitverfahren
  19;  —  im  Beschlußverfahren
  37.

Güterbestätiger  155.

Gutsbezirke,  Streit  über  die
Eigenschaft  als  G.  16;  —  Heranziehung
  zu  öffentlichen  Lasten  in  G.

Sachregister.

62;  —  Kreisabgaben  in  G.  68,  78;
—  Unterverteilung  der  Schullasten
in  G.  112;  —  s.  Abtrennung,  Auseinandersetzung,
  Eingemeindung,  Vereinigung.


Gutsbezirkslasten,  Heranziehung
zu  G.,  die  nicht  unter  das  KAG.
fallen  93.

Gutsvorsteher,  Bestellung  besonderer
G.  für  Teile  des  Gutsbezirks  98;  —
Nichtbestätigung  eines  G.  98;  —  als
Wegepolizeibehörde  122;  —  (.  Stellvertreter.


H.

Hadeln  (Kreis)  122.
Hafenpolizei  132,  194,  196.
Haft  an  Stelle  der  Geldstrafe  58,  61.
Haftstrafen  52,  61.
Hammerwerke  146.
Handdienste  s.  Naturaldienste.
Handelskammern  161f.;  —  s.  Ausschluß,
  Wahlen.
Handelsmäkler  155.
Handwerkskammern  164.
Hanfröten  139.
Hannover  54,  56,  122,  127,  139.
Hausgarten  der  Lehrer  117.
Hebeammen  155.
Heilverfahren  bei  der  Unfallversicherung
  171.  «
Heiraten,  Vermittlung  von  H.  152.
Helgoland  122,  138.
Herabsetzung  der  Gemeindeabgaben
62,  64.
Hessen-Nassau  122,  127.
Hilfsbedürftige  s.  Angehörige.
Hilfskassen  166.
Hinterbliebene  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  nicht
staatlichen  mittleren  Schulen  119.
Historischer  Wert,  Veräußerung  von
Sachen  von  h.  W.  88,  97.
Hochwassergefahren,
von  H.  138.

Verhütung
        <pb n="222" />
        Sachregister.

Hochwasserverhältnisse  an  der

oberen  und  mittleren  Oder  137.

Höhe  eines  Zwangsmittels  60.

Hohenzollernsche  Lande  122,  127,
139.

Holz  s.  Imprägnieren.

Holzungen,  Verwaltung  der  den  Gemeinden
  und  öffentlichen  Anstalten
gehörigen  H.  141;  —  s.  Statuten.

Hopfenschwefeldarren  146.

Hufschmiede  155.

Hundesteuer  s.  Kreishundesteuer.

J.
Jagdausü#bung,  Streitigkeiten  betr.
die  J.  143.
Jagdbezirke  (.  Aufsicht,  Mehrheit,
Vereinigung.
Jagdnutzung,  Verteilung  der  Erträge
  144,  145.
Jagdpachtgelder,  Verteilung  der  J.
144.
Jagdpachtverträge  s.  Nichtigkeit.
Jagdpolizei  142  f.
Jagdpolizeibehörde  s.  Landrat.
Jagdscheine  145.
Immobiliarrechte,  Veräußerung
von  J.  des  Kreises  80;  —  Veräußerung
  von  J.  der  Amtsverbände
83.
Immobiliarverträge,
lung  von  J.  152.
Immobilien,  Veräußerung  durch
Wassergenossenschaften  134.
Imprägnieren  von  Holz  147.
Inanspruchnahme  von  Wegen  für
den  öffentlichen  Verkehr  53,  124.
Indirekte  Steuern,  Erhebung  durch
Kreise  69,  78;  —  durch  Gemeinden
103.
Inhalt  des  Einspruchs  gegen  Gemeindeabgaben
  62.
Inkrafttreten  von  Polizeiverordnungen
  195.

Vermitt-213



Innungen  157  ff.;  —  s.  Auflösung,
Aufnahme,  Aufsicht,  Ausschließung,
Beiträge,  Gebühren,  Schließung,  Statuten,
  Wahlen.

Interesse  s.  Offentliches  J.

Interessentenklage,  Unzulässigkeit
der  Verbindung  mit  Reklamationsklage
  10,  55;  —  bei  Heranziehung  zu
Gemeindeabgaben  62  u.  102;  —  aus
§  46  Abs.  3  des  Zuständigkeitsgesetzes
10;  —  in  Schulsachen  73  f.;  —  im
Gebiete  des  Wegewesens  124;  —  in
Räumungssachen  129.

Invalidenversicherung  167,  170.

Inzidenzpunkte,  Entscheidung  privatrechtlicher
  J.  7.

Irrenanstalten,  Konzessionierung  und
Entziehung  151  u.  155.

Irrtum  bei  der  Leistung  von  Krankenkassenbeiträgen
  170.

Juden,  Verhältnisse  der  J.  121.

Juristische  Personen,  Zuständigkeit
zur  Klage  6;  —  Zwangsvollstreckung
gegen  j.  P.  unter  Staatsaussicht  45.

K.

Kalifabriken  147.

Kalköfen  146.

Kanalbauten  40,  173.

Kanalgesetz,  Lasten  auf  Grund  des
K.  81.  "

Kaufmännische  Korporationen  161  f.

Kehrbezirke  für  Schornsteinfeger  161.

Kirchenabgaben  s.  Kirchensteuern.

Kirchengemeinde,  Überweisung  des
Schulzwecken  gewidmeten  Vermögens
einer  K.  auf  den  Schulverband  113.

Kirchensteuern  in  den  evangelischen
189;  —  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
  190.

Kirchenverband,  Lasten  aus  dem
K.  bei  neuen  Ansiedlungen  178.

Kirchspielgerichte  als  Wegepolizeibehörde
  122.
        <pb n="223" />
        214

Klage  zur  ersten  Anfechtung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  3;  —  wann
die  Kl.  im  Verwaltungsstreitverfahren
gegeben  ist  7;  —  in  der  ersten  Instanz
7  ff.;  —  beim  Oberverwaltungsgericht
zur  Anfechtung  endgültiger  Beschlüsse
durch  den  Vorsitzenden  43;  —  gegen
polizeiliche  Verfügungen  47  ff.;  —
beim  Oberverwaltungsgericht  wegen
polizeilicher  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
  51;  —  gegen  den
Beschluß  der  Wegepolizeibehörde  53,
124;  —  im  Falle  der  Einziehung  oder
Verlegung  öffentlicher  Wege  56,  125;—
gegen  den  Beschluß  der  Wasserpolizeibehörde
  56,  128  ff.;  —  betr.  die
Heranziehung  zu  Gemeindeabgaben  62,
105  ff.;  —  im  Gebiete  des  Kreisabgabenrechts
  68,  78  ff.;  =  beim  Oberverwaltungsgericht
  gegen  Provinzialabgaben
  70,  75;  —  in  Schulsachen
74,  109  ff.;  —  gegen  polizeiliche  Verfügungen
  191  f.;  —  s.  Abänderung,  Absicht,
  Bedingte,  Erstattungsklage,  Reklamationsklage,
  Schriftlichkeit,  Unterschiede,
  Widerruf.

Klageänderung  s.  Berufungsinstanz,
Revisionsinstanz.

Klageantrag  s.  Begründung.

Klageerhebung  s.  Recht.

Klagegrund  9.

Klageschrift,  Anforderungen  an  die
K.  nach  der  ZPO.  8.

Klagetrennung  10.

Klageverbindung  10,  73,  74.

Kleider,  Handel  mit  gebrauchten  Kl.  152.

Kleinbahnen  175;  —  s.  Staat,  Wege,
Zurücknahme.

Kleinhandel  mit  Branntwein  oder
Spiritus  149,  153.

Knochenbrennereien,  -barren,
-kochereien,  -bleichen  146.

Koks  146.

Kollektiostimmen  bei  Kreistagswahlen
  79.

Sachregister.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
Auflösung  173.

Kommissar  einer  össentlichen  Behörde
  15;  —  zur  Wahrnehmung  des
öffentlichen  Interesses  15  f.,  25  —
zur  Vertretung  der  aus  Gründen  des
öffentlichen  Interesses  eingelegten  Berufung
  23;  —  für  die  Enteignung  182.

Kommissarien  behufs  Festsetzung  der
Höhe  des  Wasserstandes  129.

Kommissarischer  Amtsvorsteher  84;
—  Stellvertreter  eines  Gemeindevorstehers
  usw.  96.

Kommunalfreie  Grundstücke  91.

Kommunalverbände,  Wahrung  ihrer
Haushaltsinteressen,  Kostenfreiheit  34;
—  s.  Zweckverbände.

Kompetenzkonflikt  31  f.,  197.

Konflikt  29,  31  f.,  197.

Königliche  Genehmigung  bei  Bezirksveränderungen
  91,  92,  175.

Königliche  Verordnung  1;  —  zur  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  182.

Königliches  Haus,  Kreissteuerpflicht
der  Mitglieder  66  f.

Korporationen,  Zuständigkeit  zur
Klage  6;  —  kaufmännische  162  ff.

Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens
32  ff.;  —  in  Angelegenheiten  betr.  die
Gewerbeordnung  38;  —  des  Beschlußverfahrens
  43,  45;  —  von  Schulbauten
  73,  110;  —  der  Landwirtschaftskammern
  164;  —  der  Handwerkskammern
  164;  —  der  Standesämter
  185;  —  s.  Einziehung,  Stundung.

Kostenfestsetzungsbeschluß  s.  Frist.

Kostenfreiheit  35.

Kostenpauschquantum  31,  33,  45.

Kostenvorschuß  35.

Kraftwagen  123.

Krammärkte  159.

Krankenanstalten  151,  155.

Krankenkassen  s.  Amtsenthebung,
Auflösung,  Beiträge,  Eintrittsgelder,

Genehmigung,  Schließung.
        <pb n="224" />
        Sachregister.

Krankenkassenstatut,  Genehmigung
eines  Kr.  16,  167.

Krankenkassenverband,  Streitigkeiten
  zwischen  einem  Kr.  und  den  beteiligten
  Kassen  169.

Krankenversicherung  167  f.;  —
s.  Irrtum,  Unterstützungsansprüche.

Krankenversicherungsverhältnis,
Streitigkeiten  über  das  Kr.  169.

Kreisabgaben,  Rechtsmittel  bei  der
Heranziehung  zu  Kr.  66  f.,  78  ff.;  —
s.  Beitreibung,  Gutsbezirke,  Nachforderung,
  Oberverteilung,  Unterverteilung,
Verjährung.

Kreisabgabenrecht  s.  Einspruch,  Klage.

Kreisabgabewesen  s.  Rechtsmittel.

Kreisausschuß,  Zusammensetzung  1;
—  Beschwerde  über  die  Beschlüsse  40;
—  Gültigkeit  der  Wahlen  zum  Kr.
80;  —  Anfechtung  von  Beschlüssen
43,  196;  —  Entfernung  von  Mitgliedern
  aus  dem  Amte  198;  —
s.  Landrat.

Kreisbeamte,  Ordnungsstrafen  gegen
Kr.,  Entfernung  von  Kr.  aus  dem
Amte  199;  —  s.  Defekte.

Kreis=  und  Provinzialbesteuerung
  s.  Verteilungsverfahren.

Kreisblatt,  Veröffentlichung  im  Kr.  56.

Kreise,  Bildung  neuer  Kr.,  Zusammenlegung
  mehrerer  Kr.  77;  —  Beihilfen
der  Kr.  an  Ortsarmenverbände  zum
Zwecke  der  Anstaltspflege  Hilfsbedürftiger
  108;  —  s.  Anleihen,  Anstalten,
Zwangsetatisierung.

Kreisgrenzen,  Veränderung  von  Kr.
77,  91,  92.

Kreishundesteuerordnungen,
Genehmigung  zum  Erlasse  solcher  107.

Kreispolizeiliche  Vorschriften  195.

Kreispolizeiverordnungen  194.

Kreissteuern,  Erhebung  von  mehr
als  50%  des  Steuersolls  81;  —
s.  Kreisabgaben,  Einspruch,  Frist,  Soll,
Verteilung.

215

Kreistag,  Gültigkeit  der  Wahlen  zum
Kr.  79;  —  Verzeichnis  der  Wahlberechtigten
  79;  —  Kollektivstimmen
für  die  Wahlen  zum  Kr.  79.

Kreistagsabgeordnete,  Verteilung
  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
79;  —  Wahlort  für  die  Wahl  der
Kr.  79.

Kreistagsbeschlüsse,  Genehmigung
gemäß  §§  19,  20  Kr.  u.  Pr  Ab  G.  40,
80  ff.

Kugelschrotmühlen  147.

Künftige  polizeiliche  Verfügung  47.

Künstliche  Anlagen,  Feststellung  des
Zustandes  solcher  bei  Enteignung  184.

Kunststraßen,  Verkehr  auf  K.  128.

Kunstwert,  Veräußerung  von  Sachen
mit  K.  88,  97.

Kunstwollfabriken  147.

L.

Ladung  9;  —  der  Parteien  zur  mündlichen
  Verhandlung  18  u.  36;  —  von
Zeugen  und  Sachverständigen  18,  19;
—  der  Parteien  zu  den  Beweisverhandlungen
  18;  —  der  Parteien  zur  mündlichen
  Verhandlung  über  die  Berufung
25;  —  Revision  27.

Laichschonreviere  139.

Landarmenverbände,  Streitigkeiten
108;  —  Beihilfen  der  L.  an  Ortsarmenverbände
  108;  —  Heranziehung
zu  den  Lasten  der  L.  109.

Landbürgermeister  als
polizeibehörde  122.-Wege-



  Entfernung  aus
dem  Amt  199.
Landeskultur,  Enteignungen  im

Interesse  der  L.  184.
Landeskulturinteresse  38;  —
bei  Bewässerungsanlagen  131;  —  bei
Stauanlagen  146.
Landespolizeibehörde,  polizeiliche
Verfügungen  51,  192;  —  als  außerordentliche
  Wegepolizeibehörde  122.
        <pb n="225" />
        216

Landesverwaltung  s.  Allgemeine  L.

Landesverweisung  51,  187.

Landgemeinden  (.  Anleihen,  Auseinandersetzung,
  Eingemeindung.

Landgemeindebezirk  s.  Abtrennung.

Landkreis  s.  Ausscheiden.

Ländliche  ortspolizeiliche  Vorschriften
195.

Landmesser  155.

Landrat  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses
  1;  —  Ablehnung  als  Verwaltungsrichter
  4:  —  Anordnungen
des  L.  als  Organ  der  Regierung  59;
—  Staatsaufsicht  über  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  100;  —  als  Wegepolizeibehörde
  122;  —  als  Jagdpolizeibehörde

  143;  —  als  Aufsichtsbehörde
in  Jagdangelegenheiten  143.

Landwirtschaftliche  Betriebe,  Kranken=
  und  Unfallversicherung  in  solchen
170.

-Landwirtschaftskammern  163  ff.;
—  s.  Beiträge.

Lasten  einer  Wassergenossenschaft  134  f.;
—  des  Spritzenverbandes  165;  —
s.  Gemeindelasten.

Lauenburg  138.

Legitimation  zur  Klage  11;  —
zur  Einlegung  von  Klage  und  Beschwerde
  gegen  polizeiliche  Verfügungen
51;  —  der  Mitglieder  des  Amtsausschusses
  88;  —  s.  Aktiolegitimation.


Legitimationskarten  zum  Aufsuchen
  von  Warenbestellungen  150;  —
s.  Gewerbelegitimationskarten.

Lehrer  (.  Alterszulagekasse,  Dienstwohnungen,
  Grundgehalt,  Hausgarten,
Pensionierung,  Ruhegehalt,  Staatsbeitrag.


Lehrkräfte,  erweiterte  Befugnisse  bei

Berufung  von  L.  116.

Lehrlinge,  Halten  und  Anleiten  von
L.  159.

Leimsiedereien  146.

Mehrheit,

Sachregister.

Leistungsfähigkeit  bei  wegepolizeilichen
  Verfügungen  55.

Leitung  des  Verfahrens  bei  den  Kreisund
  Bezirksausschüssen  13,  12,  281  —
des  Beschlußverfahrens  43.

Lose,  Handel  mit  L.  152.

Lotsen  155.

M.

Magistrat,  Mitwirkung  bei  den  Geschäften
  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  1.

Magistratsmitglieder,  Ordnungsstrafen
  gegen  M.  89;  —  Entfernung
aus  dem  Amte  90.

Mängel  einer  Klageschrift  8.

Märkte  159  f.

Marktstandsgelder  160.

Mehr=  oder  Minderbelastung
einzelner  Kreise  mit  Provinzialabgaben
76;  —  einzelner  Kreisteile  81:1  —
einzelner  Gemeindeteile  oder  Gemeindeangehöriger
  103.

Mehrere  Bezirke,  Wohnen  von  Personen
  oder  Sitz  von  Korporationen
in  m.  B.  6.

zahrung  einer  M.  von
Stimmen  in  der  Gemeindeversammlung
  94;  —  Bildung  einer  M.  von
Jagdbezirken  aus  einem  Gemeindebezirk
143;  —  Bildung  einer  M.  von  selbständigen
  Jagdbezirken  aus  einem  Gemeinde
  (Gutshbezirk  144.

Meinungsäußerung
schluß  behörde  44.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen
  Bürgermeister  und  kollegialischem
Gemeindevorstand  88;  —  zwischen
dem  Gemeindevorsteher  und  der  Gemeindevertretung
  96.

Messer  155.

Metalle,  Gewinnung  roher  M.  147.

Metallgießereien  146.

Mieter  eines  Grundstücks,  polizeiliche
Verfügung  gegen  M.  52.

einer  Be-
        <pb n="226" />
        Sachregister.

Minderbelastung  s.  Mehr-Minderbelastung.


Minister  des  Innern  bestimmt  zuständige
  Beschlußbehörde  5,  63,  71;  —
und  der  Finanzen,  Zustimmung  zu
Steuerordnungen  103;  —  für  Handel
und  Gewerbe  37  f.;  —  als  Aufsichtsbehörde
  162;  —  für  Landwirtschaft
38;  —  der  öffentlichen  Arbeiten  122;
—  Zuständigkeit  der  M.  in  Berliner
Sachen  40  ff.

Mißfallen  in  der  mündlichen  Verhandlung
  16.

Modifikation  polizeilicher  Verfügungen
  58,  55.

Mündliche  Mitteilung  bei  polizeilichen
Verfügungen  47.

Mündliche  Verhandlung  16  f.;  —
vor  den  Beschlußhörden  36;  —  im
Verfahren  gemäß  §§  17—24,  49  der
Gewerbeordnung  37;  —  s.  Offentlichkeit,
  Schriftstücke.

oder

N.

Nachforderung  von  Klreisabgaben
69;  —  von  Provinzialabgaben  71.
Nachfrist  für  Klage  12;  —  im  Falle
einer  Berufung  24;  —  bei  Beschwerden
  im  Beschlußverfahren  42;  —  in
Wegesachen  54;  —  bei  der  Klage  gegen
wasserpolizeiliche  Verfügungen  57;  —
in  Schulsachen  74;  —  s.  Stillschweigende
  Gewährung.

Nachholung  des  Klageantrags  9.

Nachteil  für  das  Gemeinwesen,  keine
Aufschiebung  der  Vollstreckung  bei  N.  4.

Nachtragserkenntnis  22.

Naturaldienste  104,  105;  —  Heranziehung
  zu  N.  61.

Naturalisationsurkunde  an  Ausländer
  187.

Naturalleistungen  bei  Lebrereinkommen
  118;  —  für  die  bewaffnete
Macht  120.

217

Naturereignisse  bei  Wiedereinsetzung
80.

Nebenintervention  14.

Neubelastung  der  Kreisangehörigen
80;  —  der  Gemeindeangehörigen  98.

Nichtanwendung  des  bestehenden
Rechts  als  Revisionsgrund  27;  —  bei
Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen
50.

Nichtigkeit  von  Jagdpachtverträgen
144.

Nichtigkeitsgründe  bei  Revifion
27.

Nichtigkeitsklage  29.

Niederlegung  einer  Stelle  in  der
Gemeindeverwaltung  oder  =  vertretung
86,  95.

Notwendige  Streitgenossenschaft  14.

Notwendigkeit  einer  polizeilichen
Verfügung  47,  52;  —  einer  polizeilichen
  Anordnung  55.

Nutzungen  des  Spritzenverbandes  165;
—  s.  Gemeindenutzungen.

O.

Oberpräsident  bestimmt  zuständige
Beschlußbehörde  5,  63,  71;  —  als  Vorsitzender
  des  Provinzialrats  2;  —  für
Berlin  40  f.;  —  s.  Aufsichtsverfügungen.


Oberverteilung  bei  den  Kreisabgaben
  66,  78;  —  der  Provinzialabgaben
  70;  —  in  Schulbausachen  74.

Oberverwaltungsgericht  1;  —
als  Revisionsinstanz  26  ff.;  —  bei
Wiederaufnahme  29;  —  bei  Konflikt
und  Kompetenzkonflikt  31;  —  Disziplinarverfahren
  gegen  Mitglieder  und
Subalternbeamte  198;  —  s.  Beschlußfähigkeit,
  Klage,  Weitere  Beschwerde,
Zurückweisung.

Obrigkeitliche  Gewalt,  Zwangsmittel
  im  Gebiete  der  o.  G.  59.

Oderstromausschuß  137.
        <pb n="227" />
        218

Offenkundigkeit  20.

Offenlegung  der  Anlagen  zu  einer
Klage  8.

Offentliche  Behörde  als  unterliegender
  Teil  34.

Offentliches  Interesse,  Wahrnehmung
durch  eine  öffentliche  Behörde  als
Partei  15  ff.;  —  Vorfrage  des  Vorhandenseins
  eines  5.  J.  21;  —  Vorfrage,
  ob  das  5.  J.  für  beteiligt  zu
erachten  ist  25;  —  Berufung  und
Nevision  aus  Gründen  des  5.  J.  23,
26;  —  Einlegung  der  Beschwerde  durch
den  Vorsitzenden  der  Behörde  aus
Gründen  des  5.  J.  42;  —  s.  Vertreter.

Offentliche  Ströme  57.

Offentliches  Wohl,  Ausschluß  der
Offentlichkeit  16.

Offentlichkeit  der  mündlichen  Verhandlung
  16,  36;  —  der  Verhandlung
in  Gewerbesachen  371  —  Ausspruch
der  O.  eines  Weges  im  Verwaltungsstreitverfahren
  54,  125.

Ordnung,  Aufrechterhaltung  in  der
mündlichen  Verhandlung  16.

Ordnungsstrafen  gegen  Zeugen  und
Sachverständige  19:  —  Bürgermeister
89;  —  Gemeindevorsteher  usw.  100;
—  bei  Krankenkassen  168;  —  s.  Amtsvorsteher,
  Beigeordnete,  Bürgermeister,
Gemeindebeamte.

Ortliche  Zuständigkeit  6;  —  der  Wegepolizeibehörde
  123.

Ortspolizeibehörde  als  Wegepolizeibehörde
  122;  —  Jagdpolizeibehörde
  143;  —  Wasserpolizeibehörde
128.

Ortsstatut  betr.  Bestellung  einer  Gemeindevertretung
  94.

Ortsstatuten  in  Stadtgemeinden  88;
—  in  Landgemeinden  93;  —  im  Gebiete
  des  Gewerberechts  156;  —  s.  Bestätigung.


Ortsstatutarische  Anordnungen
s.  vorher  und  Genehmigung.

Sachregister.

Ortsvorsteher  94.
Ostpreußen  138,  142,  180.

P.

Parteieneid  18.

Passivlegitimation  11.

Paßkarten  151  f.

Patronatslasten,
P.  179.

Pauschqguantum  33  f.;  —  im  Beschlußverfahren
  45;  —  s.  Kostenpauschquantum,
  Vorsitzender.

Pechsiedereien  146.

Pensionierung  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  118.

Personenstand  185  ff.

Persönliche  Beteiligung  des  Amtsvorstehers
  84.

Persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen
  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschuß
  und  vordem  Oberverwaltungsgericht
  32.

Persönliches  Erscheinen  einer  Partei
13,  25,  33.

Pfandleihanstalten  165.

Pfandleiher  149,  153,  154.

Pfandvermittler  149.

Pfandleihgewerbe  149,  153,  154.

Pfändung  von  Tieren  141.

Pfarrverband,  Lasten  aus  dem  Pf.
bei  neuen  Ansiedlungen  178.

Pflichtwidrigkeit  der  Polizeibehörde
  52.

Planfeststellungsverfahren  bei
der  Enteignung  182.

Plenarentscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts,
  Herbeiführung  einer
solchen  22;  —  als  Disziplinargericht
198.

Polizeibehörde  s.  Ortspolizeibehörde,
Pflichtwidrigkeit.

Polizeiliche  Verfügungen  124,  145;
—  Rechtsmittel  gegen  p.  V.  46  ff.  u.

Verteilung  von
        <pb n="228" />
        Sachregister.

191  ff.;  —  s.  Abänderung,  Anfechtung,
Angemessenheit,  Aufhebung,  Befreiung,
Begriff,  Bekanntmachung,  Beschwerde,
Billigkeit,  Eingriff,  Gesetzmäßigkeit,
Klage,  Künftige  p.  V.,  Legitimation,
Notwendigkeit,  Polizeipräsident,  Privateigentum,
  Rechtmäßigkeit,  Rechtsweg,
  Sachwidrigkeit,  Schriftlichkeit,
Zweckmäßigkeit.

Polizeiliches  Einschreiten  s.  Ablehnung.


Polizeiliche  Zwecke,  Betriebszuschüsse
für  p.  Z.  104.

Polizeipräsident  von  Berlin  41,
51,  61;  —  Beschwerde  gegen  polizeiliche
  Verfügungen  49  u.  192.

Polizeipräsidium  in  Berlin  41,  61.

Polizeiverordnungen  46,  193  ff.;
—  Erlaß  und  Außerkraftsetzung  von
P.  39;  —  Ergänzung  der  versagten
Zustimmung  zum  Erlasse  von  P.  84,
195;  —  s.  Außerkraftsetzung,  Bekanntmachung,
  Inkrafttreten,  Verkündung.

Polizeiverwaltung,  Vereinigung
ländlicher  Gemeinde=  und  Gutsbezirke
hinsichtlich  der  P.  mit  einem  Stadtbezirke
  82;  —  Beitrag  zu  den  Kosten
der  städtischen  P.  82;  —  Ges.  über
die  P.  193.

Polizeivorschrift,  allgemeine,  durch
die  eine  Handlung  oder  Unterlassung
unter  Strafe  gestellt  ist  59.

Pommern  138,  142.

Popularklage  52,  56.

Popularverfahren  38.

Posen  72,  82,  109,  122,  138,  142,  180.

Post,  Zustellung  durch  die  P.  22.

Postverwaltung,  Versehen  der  P.
bei  der  Bestellung  von  Briefen  für
die  Partei  30.

Potsdam  1756f.:  —  Bezirksausschuß
zu  P.  6,  41.

Poudretten  147.

Privatanschlußbahnen  175;  —
s.  Genehmigung,  Zurücknahme.

219

Privateigentum,  Verletzung  eines
zum  Pr.  gehörenden  Rechts  durch
polizeiliche  Verfügung  47.

Privatflüsse  128.

Privatkranken-,  zentbindungs-,
-irrenanstalten  151,  155.

Privatrechte  an  öffentlichen  Wegen
in  Sachsen  125.

Privatrechtliche  Titel  38.

Privatrechtliche  Zwischenfragen,  Entscheidung
  solcher  7.

Privatschlachtanstalten  160.

Privatwege,  Umwandlung  in  öffentliche
  Wege  182.

Protokoll,  Erklärung  der  Klage  zu
Protokoll  8;  —  Abgabe  der  Gegenerklärung
  zu  Pr.  12;  —  über  die
mündliche  Verhandlung  17;  —  s.  Abschrift,
  Durchsicht,  Sachverständige,
Vorlesung.

Protokollführer  17  f.,  21,  36.

Provinzen  s.  Zwangsetatisierung.

Provinzialabgaben  69  f.,  75  ff.;  —
Erhebung  von  mehr  als  25%  des  ihnen
zugrunde  liegenden  Steuersolls  76;  —
s.  Einspruch,  Klage,  Oberverteilung,
Unterverteilung.

Provinzialausschuß,  Ordnungsstrafen
  gegen  Mitglieder,  Entfernung
von  Mitgliedern  aus  dem  Amte  199.

Provinzialausschuß,  -rat,  Wahlen
  zu  ihnen  75.

Provinzialbeamte,  Ordnungsstrafen
gegen  Pr.,  Entfernung  aus  dem  Amte
200.

Provinzialgebühren,  hbeiträge,
Einspruch  gegen  solche  76.

Provinziallandtag,  Wahlen  zum
Pr.  75;  —  Beanstandung  von  Beschlüssen
  76.

Provinzial-Polizeivorschriften
193.

Provinzialrat  als  Beschlußbehörde
36;  —  als  Beschwerdeinstanz  40  u.
122;  —  Mitwirkung  bei  den  Geschäften
        <pb n="229" />
        220

der  allgemeinen  Landesverwaltung  1;
—  Anfechtung  von  Beschlüssen  43,
196;  —  Eutfernung  von  Mitgliedern
aus  dem  Amte  196;  —  s.  Beschlußfäbiskeit,
  Beschlußverfahren.

Provinzialstenern,  Einspruch  eines
Land--  und  Stadttreises  gegen  die  Verteilung
  der  Pr.  70,  75;  —  s.  Soll.

HProvinzialverbände,  Umfang  und
Begrenzung  75;  —  Übertragung  unbedeutenderer
  Wege  seitens  des  Pr.
in  Sachsen  126.

Prozeßbetrieb  12.

Prozeßbevollmächtigte  14;  —  Zustellung
  der  Entscheidungen  an  die  Pr.
22.

Prozeßfähigkeit  einer  Partei  11.

Prozeßgebühr  33.

Prozeßzinsen  65.

Prüfung  der  Voraussetzungen  einer
Klageschrift  9;  —  der  Rechtzeitigkeit
der  Beschwerde  im  Beschlußverfahren
4.

Pulver  s.  Schießpulver.
O.

Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  120.)

R.

Räumung  von  Gräben  usw.  56;  —
eines  Wasserlaufes  57,  128;  —  s.  Beteiligte.


Räumungspflicht  10.

Räumungssachen  s.  Interessentenklage.


Realsteuern,  Unterverteilung  bei  den
R.  104;  —  Erhöhung  oder  Herabsetzung
  des  Satzes,  mit  welchem  die
R.  zu  den  Kreissteuern  heranzuziehen
sind  106;  —  s.  Soll.

Rechnungen,  Abnahme  oder  Entlastung
  bei  Amtsverbänden  88.

Rechnungsfehler  im  Urteil  22.

Sachregister.

Necht  zur  Klasg#r####  11.

Nechtfertign#  der  Ver##i###  23  .;:
—  der  Nervifion  27.

NRechtuäßiskeit  einer  volizeilichen
Verfüguns  52.

NRechtsaugelegenheiten.  Besorgung
  fremder  N.  152.

Nechtsaunälte  als  Berollmächtigte
15;  —  Gebühren  32  ff.

Rechtsfähiskeit  eines  Vereins  172.

NRechtshilfe  3.

Rechtskraft  der  Entscheidungen  22.
35;  —  bei  der  Verteilung  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommens  65.

Rechtsmittel  22  f.;  —  bei  der  zuständigen
  Behörde  anzubringen  23:  —
Einlegung  durch  den  Beigeladenen  14;
—  im  öffentlichen  Interesse  durch  Vorsitenden
  23,  26;  —  unrrichtige  Bezeichnung
  des  R.  27;  —  das  an  unzuständiger
  Stelle  eingereicht  ist  30;  —
bei  polizeilichen  Verfügungen  46  ff.
u.  50;  —  gegen  die  Androhung  eines
Zwangsmittels  60;  —  bei  der  Heranziehung
  (Veranlagung)  zu  den  Gemeindeabgaben
  61  ff.,  105  ff.:  —  im
Gebiete  des  Kreisabgabenwesens  68,
78  ff.;  —  in  Schulsachen  71  ff.;  —
gegen  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
  187;  —  gegen  die  Veranlagung
zu  Kommunalabgaben  durch  die  Voreinschätzungskommission
  188;  —  gegen
die  Veranlagung  zur  Ergänzungssteuer
188;  —  gegen  die  Veranlagung  zur
Gewerbesteuer  188;  —  gegen  polizeiliche
  Verfügungen  46,  191  ff.;  —  s.  Belehrung.


Rechtsweg  50,  54;  —  Zulässigkeit
in  bezug  auf  polizeiliche  Verfügungen
47;  —  wegen  des  Diensteinkommens
der  Lehrer  117;  —  bei  Wegesachen  125.

Rechtswidrigkeit  einer  polizeilichen
Verfügung  52.  «

reformatio  in  pejus  beim  Verteilungsverfahren
  64.
        <pb n="230" />
        Sachregister.

Regierung,  Abteilung  für  Kirchenund
  Schulwesen  111.

Regierungspräsident  bestimmt  zuständige
  Beschlußbehörde  5,  63;  —  als
Vorsitzender  des  Bezirksausschusses  2;
—  Ablehnung  des  K.  als  Verwaltungsrichters
  4;  —  in  Potsdam  41;  —
als  Landespolizeibehörde  51;  —  als
Kommunalaussichtsbehörde  85;  —  als
außerordentliche  Wegepolizeibehörde
122;  —  als  Ausfsichtsbehörde  in
Jagdangelegenheiten  143:  —  Beschwerde
  gegen  polizeiliche  Verfügungen
192;  —  s.  Aufsichtsverfügungen.

Reichsgesetz,  durch  R.  geregelte  Angelegenheiten
  bei  Anfechtung  43.

Reichsgesetzliche  Vorschrift,  Begründung
  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  durch  r.  V.  1.

Reisekosten  der  obsiegenden  Parteie
33;  —  von  Gemeindebeamten  33.

Reklamationsklage,  Unzulässigkeit
der  Verbindung  mit  Interessentenklage
10;  —  im  Gebiete  des  Wegerechts
55;  —  in  Wassersachen  57;  —  in
Schulsachen  74.

Rentenguüter,  Bildung  von  R.  180.

Resolut  in  Schulsachen  78  f.

Restitutionsklage  29.

Revision  26  f.;  —  in  Gemeindeabgabensachen
  62;  —  bei  Kreis=  und
Provinzialabgaben  68  ff.;  —  (.  Anmeldung,
  Anschlußrevision,  Frist,  Geschäftsrevisionen,
  Rechtfertigung.

Revisionsinstanz,  keine  Klageänderung
  in  der  R.  8,  27;  —  s.  Verfahren.

Rheinprovinz  122,  138  f.,  142.

Nixdorf  41,  49,  61,  134,  192  f.

Ruhegehalt  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
  an  den  öffentlichen  nichtstaatlichen
  mittleren  Schulen  119.

Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen  119.

Rußhütten  146.

221
S.

Sachdienliche  Anträge,  Stellung
solcher  17.

Sachliche  Zuständigkeit  7.

Sachsen  139,  142;  —  Wegewesen
125  f.;  —  s.  Gemeindegrenzwege,  Handdienste,
  Privatrechte,  Provinzialverbände.


Sachverständige  37;  —  Aufnahme
der  Aussagen  von  S.  in  das  Protokoll
  17;  —  Gebühren  für  S.  19,  45;
—  s.  Eidliche  Vernehmung,  Ladung-Sachverständigen

  beweis  19.

Sachwidrigkeit  einer  polizeilichen.
Verfügung  52.

Sanitätspolizeiliche  Gründe,  Räumung
  wegen  solcher  57.

Satzung  eines  eingetragenen  Vereins.
172.

Schaffer  155.

Schankkonzessionen,  Versagung  von
Sch.  16;  —  Bestellung  eines  Vertreters.
49.

Schankwirtschaft  149,  153.

Schauer  155.

Schauspielunternehmungen,  Erlaubnis
  zu  und  Zurücknahme  151,  155.

Schaustellungen  149.

Schiedsrichter  in  Vorflutangelegenheiten
  130.

Schießpulverfabriken  147.

Schiffahrtsanlagen,  Genossenschaften
  für  Sch.  133.

Schiffahrtspolizei  132,  194,  196.

Schiffer  s.  Stromschiffer.

Schlächtereien  146.

Schlachthäufser  160.

Schlesien  128,  138,  142,  180.

Schlesische  Leinen=  Industriebezirke
155.

Schleswig  145.

Schleswig-Holstein  55  f.,  139.

Schließung  einer  Innung  oder  eines.
Innungsausschusses  158  f.;  —  von-
        <pb n="231" />
        222

eingeschriebenen  Hilfskassen  166  f.;  —
einer  Krankenkasse  167  f.

Schnellbleichen  146.

Schöffen,  Vermehrung  der  Zahl  in
Landgemeinden  94.

Schoeneberg  41,  49,  61,  134,  192  f.

Schonzeit  des  Wildes  145.

Schornsteinfeger  s.  Bezirksschornsteinfeger.


Schreibfehler,  Berichtigung  im  Urteil
22.

Schreibgebühr  33.

Schriftlichkeit  der  Klage  8;  —  für
polizeiliche  Verfügungen  47;  —  bei
der  Androhung  eines  Zwangsmittels
59.

Schriftsätze,  Einreichung  der  Schr.
32;  —  die  an  unzuständiger  Stelle
eingereicht  sind  30.

Schriftstücke,  Verlesung  in  der  mündlichen
  Verhandlung  17.

Schulamt,  Trennung  vom  Kirchenamt
113.

Schulaufsichtsbehörde  59,  111,
116.

Schulbaulast,  kosten  73,  110.

Schulbautenfonds,  Abhebung  des
Sch.  112.

Schuldeputation  114;  —  s.  Ausschluß.


Schulen,  Abgaben  und  Leistungen  für
Sch.  71  ff.,  110  ff.;  —  (.  Hinterbliebene,
  Ruhegehalt,  Simultanschulen.

(Schulgeld,  Erhebung  von  Sch.  116.

Schulgemeinden  s.  Zwangsvollstreckung.


Schulkinder  s.  Gastweise  Einschulung.

Schulkommission  114.

Schullasten,  Aufbringung  als  Gemeindelasten
  nach  dem  neuen  Recht
112.

Schulnen=  und  zreparaturbauten
73,  110.

Schulsachen,  Verfahren  bei  der  Heranziehung
  (Veranlagung)  in  Sch.  71  f.;

Sachregister.

—  s.  Einspruch,  Interessentenklage,
Klage,  Nachfrist,  Oberverteilung,  Reklamationsklage,
  Resolut,  Unterverteilung,
  Zuständigkeit.

Schulunterhaltungsgesetz  72,
111  ff.

Schulunterhaltungslasten,  Verteilung
  der  Sch.  112.

Schulunterhaltungspflichtige
s.  Anforderungen.

Schulverband,  Lasten  aus  dem  Sch.
bei  neuen  Ansiedlungen  178;  —  s.  Auseinandersetzung,
  Gesamtschulverbände,
Kirchengemeinde,  Verteilungsplan,
Zwangsetatifierung.

Schulverbände,  Bildung,  Anderung,
Auflösung  111.

Schulvorstand  114;  —  s.  Beanstandung,
  Gesamtschulverbände.

Schulwesen  s.  Staatsbeihilfen,  Volksschulwesen.


Schulzengut  97.

Schutzwaldungen  142.

Schwimmunterricht,  Untersagung
der  Erlaubnis  152.

Seeunfallversicherung  171.

Seifensiedereien  146.

Sielanstalten  184.

Simultanschulen,  Errichtung  solcher
114.

Singspiele,  Erlaubnis  zur  Veranstaltung
  149.

Sittlichkeit,  Gefährdung  der  S.  durch
öffentliche  Verhandlung  16.

Sitz,  Bedeutung  des  S.  einer  Korporation
  bzw.  öffentlichen  Behörde  6.

Sitzungspolizei  16,  36.

Sitzungszimmer,  Entfernung  aus
dem  S.  des  Gerichts  16.

Soll  der  Einkommensteuer  und  der
Realsteuern  als  Maßstab  der  Verteilung
  der  Kreissteuern  66;  —  der
Provinzialsteuern  69.

Spanndienste  in  Sachsen  127.

Sparkassen  s.  Anderung,  Auflösung.
        <pb n="232" />
        Sachregister.

Sparkassenangelegenheiten  40,
121.
Spiritus,  Kleinhandel  mit  Sp.  149,
153.
Spritzenverbände  165.
Spruchreife  Sache  in  Revisionsinstanz
  28.
Staat,  Übernahme  einer  Kleinbahn  auf
den  St.  178.
Staatsangehörigkeit  185  f.
Staatsanwalt  15.
Staatsaussicht  über  die  Provinzialverbände
  76;  —  über  die  Verwaltung
der  Landkreise  82;  —  über  die  Stadtgemeinden
  85;  —  über  die  Landgemeinden
  100.
Staatsbeihilfen  im  Gekbiete  des
Schulwesens  112  f.
Staatsbeitrag  zum  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen,  Verteilung
des  St.  118.
Staatseinkommensteuer  187  ff.
Staatskasse,  Auslagen,  die  der  St.
zur  Last  fallen  35.
Staatssteuersatz  bei  Gemeindeeinkommensteuer
  61;  —  bei  Staatseinkommensteuer
  188.
Staatsverband  s.  Aufnahme.
Stadtausschuß,  Zusammensetzung  1;
namentlich  zuständig  in  gewerblichen
Angelegenheiten  146  ff.
Stadtbezirk  s.  Abtrennung,  Grenzen.
Stadtgemeinden  s.  Anleihen.
Städtische  ortspolizeiliche  Vorschriften
194.
Standesbeamten  s.  Aussicht.
Standesherren,  Klreissteuerpflicht
der  St.  66  f.
Standesregister  s.  Berichtigung.
Stärkefabriken  146.
Stärkesyrupfabriken  146.
Statutarische  Anordnungen  für  Kreise
80;  —  der  Städte  88;  —  der  Landgemeinden
  93;  —  der  Zweckverbände
99.

223

Statuten  wegen  Bildung  der  Amtsausschüsse
  88;  —  zur  Regelung  der
Armenpflege  in  Gutsbezirken  und  in
Gesamtarmenverbänden  108;  —  zwischen
  Miteigentümern  und  Bevollmächtigten
  gemeinsamer  Holzungen
142;  —  von  Innungen  157;  —  der
Spritzenverbände  165;  —  der  Hilfskassen
  166;  —  der  Krankenkassen  167;
—  s.  Ortsstatuten.

Stauanlagen  38;  —  für  Wassertriebwerke
  146.  «

Stauer  155.

Stauwerke,  Festsetzung  der  Höhe  des
Wasserstandes  bei  St.  129.

Steinkohlenteer  146.

Stellenvermittler  149,  154.

Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses  2;  —  Einberufung
von  St.  5;  —  eines  Gutsvorstehers  98.

Stellvertretung  des  Amtsvorstehers
84.

Stempel  s.  Ausfertigungsstempel.

Stempelfreiheit  32,.  45.

Stettin  (Regierungsbezirk)  180.

Steuern,  Heranziehung  zu  Gemeindesteuern
  61:  —  Kreis=  und  Provinzialsteuern
  66  ff.

Steuerarten,  Heranziehung  der  einzelnen
  St.  zu  den  direkten  Kreissteuern
81;  —  zu  den  Gemeindesteuern  104.

Steuerbedarf,  Verteilung  des  St.
für  das  laufende  Jahr,  wenn  kein
gültiger  Gemeindebeschluß  zustande
kommt  105.

Steuerordnungbetr.  eine  Steuer  für
den  Kreis  vom  Grundbesitz  nach  dem
Veranlagungsmaßstab  des  Wertes  81.

Steuerordnungen  über  Kreissteuern
81;  —  Genehmigung  und  Zustimmung
zu  Gemeindesteuerordnungen  103;  —
Abänderung  durch  die  Aufsichtsbehörde
105.

Steuersatz  bei  Einkommenbesteuerung
188;  —  s.  Abstufung.
        <pb n="233" />
        224

Stillschweigende  Gewährung  einer
Nachfrist  24;  —  der  Wiedereinsetzung
44.

Stimmrecht,  Ausübung  durch  dritte
bei  Gemeindewahlen  95.

Störung  in  der  mündlichen  Berhandlung
  16.

Strafen  wegen  unentschuldigten  Ausbleibens
  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  19;  —  wegen  unentschuldigten
Ausbleibens  oder  ordnungswidrigen
Verhaltens  in  der  Gemeindeversammlung(vertretung)
  97;  —  s.  Geldstrafen,
Ordnungsstrafen.

Stralsund  (Regierungsbezirk)  138.

Straße,  Sperrung  einer  Str.  47.

Straßenfrohndienste  in  Sachsen
127.

Straßengewerbe,  Untersagung  des
Str.  152.

Straßenstrecken,  Entschädigung  für
Übernahme  von  Str.  77.

Streitgegenstand,  Wert  des  Str.  38.

Streitgenossen  22.

Streitgenossenschaft  14;  —  s.  Notwendige
  Str.

Strohpapierstoffabriken  146.

Strombauten  s.  Uferbesfitzer.

Ströme  (.  Offentliche  Str.

Strompolizei  132,  194,  196.

Stromschiffer  155.

Stundung  von  Kosten  35.

Synagogengemeindeangelegenheiten
  121  ff.

T.

Tagegelder  von  Gemeindebeamten  bei
Kostenerstattung  33.

Talgschmelzen  146.

Tanzunterricht  152.

Technische  Beamte,  Teilnahme  an  den
Verhandlungen  der  Beschlußbehörde  11,
87.

Teer,  Teerwasser  147.

Sachregister.

Teilurteile  21.

Teilweises  Unterliegen  beider  Parteien
  33.

Theatralische  Vorstellungen  149.

Tierärzte,  Approbation  der  T.  155.

Tierfelle  147.

Tierhaare  146.

Tingeltangel  150.

Transiedereien  146.

Transport  Hilfsbedürftiger  108.

Trennung  eines  dauernd  vereinigten
Kirchen=  und  Schulamts  113.

Trennungsbefugnis  gegenüber
Klagen  10.

Trichinenbeschauer  155.

Turnunterricht  152.

u.

Überschreitung  der  Amtsbefugnisse
durch  Beamte  31,  197;  —  der  Befugnisse
  durch  Beschlußbehörden  43;  —
der  Zuständigkeit  durch  die  Wegepolizeibehörde
  55.

Überweisung  von  Enrtschädigungsbeträgen
  bei  der  Invalidenverficherung.
170;  —  von  Rentenbeträgen  bei  der
Unfallversicherung  171.

Ufer  eines  Wasserlaufs  57.
Uferbesitzer,  Entschädigung  für  die
U.  im  Falle  von  Strombauten  133.
Umherziehen,  Gewerbebetrieb  im  U.

154.

Umwandlung  von  Gutsbezirken  in
Landgemeinden  und  umgekehrt  91;  —
eines  Landguts  oder  von  Teilen  eines
solchen  in  mehrere  ländliche  Stellen
bei  Ansiedlungrn  179.

Unfallfürsorge  für  Gefangene  171.

Unfallversicherung  171;  —  s.  Seeunfallversicherung.


Unmittelbarer  Zwang  58  f.

Unparteilichkeit  eines  Richters  4.

Unrichtige  Anwendung  des  bestehenden
  Rechts  27,  50.
        <pb n="234" />
        Sachregister.

Unrichtige  Behandlung  einer  Sache
(Revisionsgrund)  als  Grund  für  Kostenfreiheit
  36.

Unrichtigkeiten  eines  Urteils  22.

Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege
123.

Unterlassung  einer  Amtshandlung
durch  Beamte  31,  197;  —  Erzwingung
einer  U.  58.

Untersagung  der  ferneren  Benutzung
einer  gewerblichen  Anlage  148;  —
eines  Gewerbebetriebes  152  ff.

Unterschiede  zwischen  der  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  und  der
K.  vor  den  ordentlichen  Gerichten  9.

Unterstützungsansprüche  in  Armenangelegenheiten
  107  ff.;  —  im
Gebiete  der  Krankenversicherung  169.

Unterstützungswohnsit  34,  107  ff.

Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle,
Veranlassung  durch  das  Gericht  18;  —
bei  Enteignungen  184.

Untersuchungsmaxime  20.

Unterverteilung  im  Gebiete  der
Kreisabgaben  68,  78;  —  der  Provinzialabgaben

  70;  —  in  Schulsachen
74.  ·

Unvermögen  des  unterliegenden  Teils,
die  Kosten  zu  zahlen  36.

Unverschuldete  Fristversäumung  44.

Unzuständige  Behörde,  Gesuch,  das
bei  einer  u.  B.  angebracht  ist  10,  30.

Urheber  eines  polizeiwidrigen  Zustandes
  52.

Urkundenbeweis  19.

Urteil  21  f.;  —  s.  Teilurteile,  Unrichtigkeiten.


Urteilsgründe,  Rechtsmittel,  welches
sich  allein  gegen  die  U.  richtet  22.

V.

Veranlagungskommission  187.

Veränderung  von  Kreisgrenzen  77;
—  der  Amtsbezirke  82;  —  der  Stadt-Bartels,
  Verwaltungsstreitverfahren.

225

bezirke  85;  —  der  Landgemeinden
91;  —  solcher  Gemeinde=  und  Gutsbezirksgrenzen,
  welche  zugleich  Kreisgrenzen
  sind  92;  —  eines  Spritzenverbandes
  165.
Verbandsvorsteher,  Wahl  eines  nicht
der  Bestätigung  bedürfenden  V.  99.
Verbindung  von  Klagen  10;  —  eines
Schul=  und  Kirchenamts  113.
Verbleiungs-,  Verzinnungs-,  Verzinkungsanstalten
  148.
Vereidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  19.
Verein  s.  Rechtsfähigkeit.
Vereinbarungen,  Genehmigung  von
V.  mit  Steuerpflichtigen  wegen  Vorausbestimmung
  fester  Steuersätze  103.
Vereinigung  von  Landgemeinden  und
Gutsbezirken  mit  anderen  91;  —  von
Grundstücken,  die  noch  keinem  Gemeinde=
  oder  Gutsbezirk  angehören,
mit  einem  Stadtbezirk  91;  —  ganzer
Landgemeinden  und  Gutsbezirke  mit
Stadtgemeinden  92;  —  von  Gemeinde-(Gutshbezirken
  oder  einzelner  Teile  mit
andern  oder  Teilen  von  solchen  zu  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken  144.
Vereinsrecht  172  f.
Vereinsregister  s.  Eintragung.
Verfahren  in  erster  Instanz  7  ff.;  —
in  der  Berufungsinstanz  23  ff.;  —
in  der  Beschwerdeinstanz  42  ff.;  —
in  der  Revisionsinstanz  27.
Verfallen  von  Deichen  136.
Verfügungen,  Anfechtung  von  3;  —
des  Vorsitzenden  im  Beschlußverfahren
39;  —  s.  Aufsichtsverfügungen.
Vergleiche  17.
Vergleichsgebühr  33.
Verhandlung,  mündliche  13  u.  16  ff.;
—  s.  Antrag  auf  m.  V.
Verhandlungsgebühren  32.
Verjährung  von  Kreisabgaben  69.
Verkehrsabgaben,  Hinterziehung
von  V.  123.

16
        <pb n="235" />
        226

Verkündigung  von  Polizeiverordnungen
  195.

Verkündung  der  Entscheidungen  21,
38;  —  Aussetzung  der  Verkündung
23;  —  der  Entscheidung,  wenn  der
Vorsitzende  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses
  Berufung  einlegt  23.

Verlegung  öffentlicher  Wege  55,
125;  —  von  Deichanlagen  136.

Verleihung  des  Enteignungsrechts
182.

Verlesung  der  Aussagen  von  Zeugen
19.

Verletzung  des  bestehenden  Rechts
als  Revifionsgrund  27;  —  durch  Beschlüsse
  von  Behörden  43,  196.

Vermögensrechtliche  Ansprüche  der
Gemeindebeamten  und  Beamten  kommunaler
  Verbände  101.

Verordnungen,  unrichtige  Anwendung
  der  von  den  Behörden  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  V.  27;
—  die  von  den  Behörden  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  erlassen  sind  50,  53.

Versagung  einer  polizeilichen  Erlaubnis
  (Genehmigung,  Konsens,  Konzession)
  47;  —  der  Bestätigung  von
Gemeinde-,  Verbandsvorstehern  und
andern  gewählten  Gemeindebeamten
87,  96;  —  der  Ansiedlungsgenehmigung
  180  f.

Versäumnisurteil  20.

Versäumung  der  Berufungsfrist  24;
—  der  Beschwerdefrist  bei  prozeßleitenden
  Verfügungen  28;  —  der  Beschwerdefrist
  im  Beschlußverfahren  42;
—  der  Einspruchsfrist  44.

Verschlammen,  Verwachsen,
sanden  eines  Wasserlaufs  57.

Verschulden  des  obsiegenden  Teils  33.

Versehen  von  Vertretern  30.

Versicherungsunternehmungen
156.

Verteidigungsrecht,  Schmälerung
des  V.  17.

Ver-Sachregister.



Verteilung  der  Kosten  33;  —  der
Kreissteuern  66;  —  von  steuerpflichtigem
  Einkommen  auf  mehrere  steuerberechtigte
  Gemeinden  106;  —  von
steuerpflichtigem  Einkommen  Über
mehrere  Kreise  bzw.  mehrere  Provinzen
79,  107;  —  der  Leistungen  für  Verband
und  Schule  auf  Gemeinden  usw.  115;
—  kirchensteuerpflichtigen  Einkommens
189  f.;  —  f.  Abgabenverteilung,  Antrag,
  Beteiligte,  Frist,  Provinzialsteuern,
  Rechtskraft.

Berteilungsgrundsätze,  Abweichung
  von  den  V.  des  §  54  K.
104.

Verteilungsmaßstabbei  den  Kreisabgaben
  66  ff.,  81.

Verteilungsplan  über  den  von  den
Schulverbänden  aufzubringenden  Bedarf
  der  Ruhegehaltskassen  119;  —
über  Pachtgelder  und  Einnahmen  aus
der  Jagdnutzung  144  f.

Verteilungsverfahren  bei  Gemeindeabgaben
  62  ff.,  106;  —  bei  der
Kreis=  und  Provinzialbesteuerung  71,
79;  —  s.  Einleitung.

Vertreter  von  Parteien,  welche  nicht
Rechtsanwälte  sind  15,  16;  —  des
öffentlichen  Interesses  15;  —  bei  den
Beschlußbehörden  36;  —  der  Behörde,
deren  endgültiger  Beschluß  angefochten
wird,  vor  dem  Oberverwaltungsgericht
44;  —  zur  Wahrnehmung  der  Rechte
der  Gemeinde  62.

Vertretung,  gesetzliche  11;  —  der
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
eingelegten  Berufung  23;  —  (.  Gemeindevorsteher.


Vervollständigung  der  Klage  9;
—  in  Wegesachen  54.  .Z

Verwaltungsgerichtsdirektor  2.

Verwaltungsstreitverfahren,
wann  Platz  greifend  3,  7;  —  ausschließliche
  Form  der  Verhandlung  vor
dem  Oberverwaltungsgericht  4.
        <pb n="236" />
        Sachregister.

Verwaltungszwangsverfahren
45.

Verzichtleistungen  17;  —  der
Landgemeinden  989.

Verzichturteil  13,  25.

Verzögerung  des  Verfahrens  17.

Viehmärkte  159.

Viehseuchen  191.

Viehverstellung,  -handel  152.

Vögel  s.  Abschuß.

Vogelkojen  auf  den  Schleswigschen
Nordseeinseln  145.

Volksschulwesen,  Betriebszuschüsse
für  das  V.  104.

Volksschulen,  Unterhaltung  der
V.  111  ff.;  —  Anforderungen  116.
Volksschullehrer,  Einkommen  der

V.  116  f.

Vollmachten  14,  17,  32;  —  s.  Bevollmächtigung.


Vollstreckung,  Aufschiebung  der  V.  4;
—  im  Verwaltungsstreit=  und  Beschlußverfahren
  45;  —  poleizeilicher  Verfügungen
  52;  —  vorläufige  42,  61
u.  4.

Vollziehung  der  Enteignung  183.

Vorarbeiten  für  eine  Enteignung
182.

Vorausleistungen  zum  Wegebau  127.

Voraussetzungen,  welche  die  Polizeibehörde

  zum  Erlaß  einer  Verfügung
berechtigt  haben  würden  50.

Vorbereitung  der  Beschlußfassung
in  der  Hauptsache  44.  .

Vorbescheide  11;  —  in  der  Be—
rufungs=  und  Revisionsinstanz  24,
27;  —  bei  Beschwerde  gegen  prozeßleitende
  Verfügungen  28;  —  im  Beschlußverfahren
  42.

Voreinschätzungskommission  bei
der  Einkommensteuer  188.

Voreinschätzungsbezirke  187.

Vorflut  128;  —  Verschaffung  von  V.
10,  130;  —  Beseitigung  von  Hemmnissen
  57.

227

Vorflutangelegenheiten  s.  Schiedsrichter.


Vorflutverhältnisse  an  der  oberen
und  mittleren  Oder  137.

Vorinstanz,  Zurückweisung  in  die  V.
durch  den  Berufungsrichter  261  —
durch  den  Revisionsrichter  28.

Vorläufige  Vollstreckung  des  mit  Beschwerde
  angefochtenen  Beschlusses  42,
4.

Vorlesung  des  Protokolls  18.

Vorsitzender,  Hinwirkung  zur  Stellung
  sachdienlicher  Anträge  durch  den
V.  9,  17;  —  Einlegung  der  Berufung
durch  den  V.  des  Kreis-bzw.  Bezirksausschusses
  23.—kein  Pauschquantum,  wenn
der  V.  des  Kreis-bzw.  Bezirksausschusses
Berufung  oder  Revision  eingelegt  hat
34;  —  Einlegung  der  Beschwerde  im
5.  J.  42.

Vortrag  des  Berichterstatters  17.

Vorträge  s.  Deklamatorische  V.

W.

Wachstuchfabriken  146.

Wäger  l55.

Wahlen  zum  Provinziallandtage,-ausschusse,
  Bezirksausschusse  75;  —  zum
Kreistage  79;  —  zum  Amtsausschusse
83;  —  zur  Gemeindevertretung  86,
95;  —  von  Gemeindebeamten  87,
93,  96;  —  für  die  Innungen  158;  —
zur  Handelskammer  162;  —  s.  Ersatzwahlen,
  Offentliche  W.

Wählerliste  s.  Gemeindewählerliste.

Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen
Volksschulen  119.

Waldschutz,  -genossenschaften  142.

Waldungen  s.  Schutzwaldungen.

Wandergewerbescheine  150,  154.

Wäschestücke,  Handel  mit  gebrauchten
W.  152.

Wassergenossenschaften  133  ff.;
—  s.  Anleihen,  Ausscheiden,  Immo-157
        <pb n="237" />
        228

bilien,  Lasten,  Zugehörigkeit,  Zwangsetatisterung,
  Zwangsmittel.
Wasserlauf  s.  Bett,  Gesundbeitsgefährlicher
  Zustand.
Wasserpolizei  128  f.
Wasserpolizeibehörde,  Bestimmung
  der  zuständigen  W.  84:  —
s.  Einspruch.

Wasserpolizeiliche  Anordnungen
128,  191.
Wasserpolizeiliche  Verfügungen

56  f.;  —  s.  Anfechtung,  Frist,  Nachfrist,
  Zuständigkeit.

Wasserstand  s.  Kommissarien.

Wege,  Streitigkeiten,  betr.  Anlegung
oder  Unterhaltung  von  öffentlichen
W.  54;  —  Benuutzung  eines  öffentlichen
  W.  für  eine  Kleinbahn  177;  —
Gradelegung  oder  Erweiterung  öffentlicher
  W.  182;  —  (.  Aufsicht,  Bau,
Bekanntmachung,  Beteiligte,  Einspruch,
Einziehung,  Gemeindegrenzwege,  Graben,
  Inanspruchnahme,  Privatwege,
Unterhaltung,  Verlegung.

Wegebau,  Vorausleistungen  beim  W.
127;  —  Entnahme  von  Materialien
zum  W.  184;  —  s.  Vorausleistungen.

Wegebaupolizeiliche  Anordnungen
53,  123,  191.

Wegepolizei  122  f.

Wegepolizeibehörden  122;  —  Bestimmung
  der  zuständigen  W.  84;  —
s.  Beschwerde,  Gutsvorsteher,  Klage,
Landrat,  Überschreitung.

Wegepolizeiliche  Verfügungen  53  f.

Wegesachen  s.  Frist,  Nachfrist,  Vervollständigung,
  Zuständigkeit.

Wegeunterhaltung  10.

Wegewesen  in  Sachsen  125  f.;  —
s.  Interessentenklage.

Weigerung,  ein  unbesoldetes  Amt  in
der  Verwaltung  des  Kreises  zu  übernehmen
  und  fortzuführen  78;  —  bei
Stadtgemeinden  86;  —  bei  Landgemeinden
  95.

Sachregister.

Weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  19.

Wert  s.  Streitgegenstand,  Wissenschaftlicher
  W.

Wertzuwachssteuer  81.

Wesentliche  Mängel  des  Verfahrens
27  f.

Westfalen  122,  138  f.,  142.

Westpreußen  72,  109,  138,  142,  180.

Widerklage  10.

Widerruf  der  Zurücknahme  einer  Klage
10  f.;  —  des  Verzichts  auf  die  Berufung
  25.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens
29.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  30,  44.

Wiederherstellung  von  Deichen
136,  138.
Wiederholte  Androhung  eines

Zwangsmittels  59.
Wiederholung  des  Verfahrens  28  f.
Wiesbaden  (Regierungsbezirk)  139.
Wild  s.  Abschuß,  Schonzeit.
Wildschaden,  Schadensersatzanspruch
bei  W.  145.
Wilhelmshaven  122.
Willkür  der  Polizeibehörde  52.
Wissenschaftlicher  Wert  88,  97.
Wochenmärkte  159.
Wohnhaus,  Ansiedlungsgenehmigung
für  ein  W.  179.
Wohnsitz,  Bedeutung  des  W.  6.
Wuste  Hufen  92.

3.

Zahnärzte  155.

Zelluloid  148.

Zellulosefabriken  148.

Zerstörung  von  Deichen  136;  —  von
Baulichkeiten  im  Enteignungsverfahren
182.

Zeugen  17  ff.,  37:  —  Aufnahme  der
Aussagen  von  Z.  in  das  Protokoll
        <pb n="238" />
        Sachregister.

17;  —  Gebühren  für  Z.  19,  45;  —
s.  Beeidigung,  Eidliche  Vernehmung,
Gebühren,  Ladung,  Verlesung.

Zeugenbeweis  19.

Zeugengebühren  19.

Ziegelöfen  146.

Ziel  der  Klage  9.

Zinsen  s.  Prozeßzinsen.

Zögerungszinsen  65.

Zufälle,  unabweisbare  30.

Zufertigung  der  Klage  12;  —  des
Urteils  22;  —  der  Rechtsmittel  zur
Gegenerklärung  23;  —  der  Berufungsentscheidung
  26.

Zugehörigkeit  zu  einer  Wassergenossenschaft
  134.

Zugestanden,  als  z.  angesehene  Behauptungen
  20.

Zugeständnis  von  Tatsachen  18,
20.

Zuhörer,  Entfernung  aus  der  mündlichen
  Verhandlung  16.

Zündschnüre,  Zünder  148.

Zündstoffe,  Bereitung  von  Z.  aller
Art  147.

Zurücknahme  der  Klage  10;  —  von
Zugeständnissen  20;  —  der  Berufung
25;  —  der  Revision  27;  —  eines  Rechtsmittels
  (Kostenfrage)  35;  —  einer
Erlaubnis  im  Gebiete  des  Gewerberechts
  153  ff.;  —  von  Approbationen
im  Gebiete  des  Gewerberechts  155;
—  der  Genehmigung  von  Kleinbahnen
und  Privatanschlußbahnen  178.

Zurückweisung  der  Berufung  25;  —
der  Revision  27;  —  einer  Sache  in  eine
Vorinstanz  durch  das  Oberverwaltungsgericht
  28;  —  von  Beschwerden  gegen
prozeßleitende  Verfügungen  28;  —  der
Beschwerde  im  Beschlußverfahren  427—
eines  Rechtsmittels  gegen  polizeiliche
Verfügungen  50;  —  in  die  vorige
Instanz  65.

Zurückziehung  s.  Bedingte  Z.

229

Zusammensetzung  des  Kreis=  bzw.
Stadtausschusses  1;  —  des  Bezirksausschusses
  2;  —  des  Provinzialrats  2;
—  des  Oberverwaltungsgerichts  2.

Zuschläge,  Erhebung  von  mehr  als
100  %  Z.  der  Staatssteuern  104.

Zuständige  Behörde,  Bestimmung  derz.
  B.  6,  63,  71.

Zuständiges  Gericht,  Bestimmung.
durch  das  zunächst  höhere  Gericht  5,  6.

Zuständigkeit  des  Bezirksausschussesals
  Verwaltungsgericht  1;  —  der  Gerichte
  6  f.;  —  örtliche  6,  123;  —
sachliche  7:  —  Feststellung  der  Z.  des
Gerichts  erster  Instanz  21;  —  Prufung
der  Z.  zum  Erlaß  von  Verordnungen  53;
—  in  Wegesachen  54;  —  für  Klagen
gegen  wasserpolizeiliche  Verfügungen
57;  —  in  Schulsachen  74;  —  s.  Ortliche
  Z.

Zuständigkeitstabelle  75—200.

Zustellung  4,  36,  38;  —  des  urteils
an  den  Beigeladenen  14;  —  einer
mit  Gründen  versehenen  Ausfertigung
  des  Urteils  21;  —  der  Entscheidungen
  22;  —  von  welcher  der
Antragsteller  keine  Kenntnis  erlangt
30.

Zwang  s.  Unmittelbarer  Zw.

Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörde
  58  ff.

Zwangsetatisierung  gegenüber
Provinzen  77;  —  gegenüber  Kreisen
82;  —  bei  Amtsverbänden  85;  —
gegenüber  Stadtgemeinden  89;  —
gegenüber  Gemeinden,  Gutsbezirken
oder  Zweckverbänden  100;  —  gegenüber
  Schulverbänden  116;  —  gegenüber
  Wassergenossenschaften  134.

Zwangsinnungen  157.

Zwangsmittel  im  Itnteresse  einer
Wassergenossenschaft  135;  —  Rechtsmittel
  gegen  die  Androhung  eines.
Zw.  192;  —  s.  Androhung,  Anfech-
        <pb n="239" />
        230  Sachregister.
tung,  Angemessenheit,  Ausführung,  D4  Zweckmäßigkeit,  nicht  nachzuprufen
Auswahl,  Festsetzung,  Rechtsmittel,  43,  50;  —  einer  polizeilichen  Verfü-Schriftlichkeit,
  Wiederholte  Androhung.  gung  47;  —  einer  Verordnung  53;  —
Zwangsvollstreckung  gegen  Amts-  einer  wegepolizeilichen  Anordnung  65.
verbände  83;  —  gegen  Stadtgemeindenr  Zweckverbände  99.
88;  —  gegen  Landgemeinden  98.  Zwischenurteile  21,  25,  31.
        <pb n="240" />
        Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W  8,  Mauerstraße  43/44.

Die  neuen

Prenßif  chen  Verwaltungsges  etze

M.  von  Frunchuss

Nach  dem  Tode  des  Verfassers  umgearbeitet,  fortgeführt  und  herausgegeben

von
Dr.  von  Studt  von  Braunbehrens
Minister  der  getstlichen,  Unterrichts=  und  Wirklichem  Geheimen  Nat,  Unterstaats  Aretar  im
Medizinalangelegenheiten  Ministerium  des  Innern  a.

Vollständig  in  sechs  Bänden  zu  je  10  M.,  postfrei  10.50  M.  eleg.  in  geinw.  geb.

Band  I.  VII.  Bearbeitung,  20.  Auflage.  Inhalt:  Allg.  Landesverwaltung,  npn
waltungsgerichte  und  Verwaltungs-Streitverfahren,  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und
Verwalsutngogerichtsbehörden

Band  II.  VII.  Bearbeitung,  18.  Auflage.  Inhalt:  Kreisordnung,  Prov
ro#ng.  zuund  ationsgesehe,  Stadt=  und  Landkreise  und  Liste  der  S  dte  mit

Band  III.  V.  Bearbeitung,  16.  Auflage.  Inhalt:  Städte,  Landgemeinden  und
Gutsbezirke,  Armen=  und  S  ulsachen,  Einquartierung,  Sparkassen,  Synagogengemeinden.

Band  1V.  V.  Bearbeitung,  15.  Auflage.  Inhalt:  Wege=  und  Wasserpoltzei,  Deichngelegenheiten,
  Fischeret-,  Feld=  und  Forstpolizei,  Jagdpolizel,  Baupolizei,  Anfiedlungsen,
  Enteignungssachen,  Personenstand  2c.

Band  V.  III.  Bearbeitung,  7.  Auflage.  Inhalt:  Gewerbepolizei  (Lenerdeordmungt

Gewerbegerichte,  Auswanderungs=  und  Bersicherungswesen,  Handelskammern,  Börsen,  La
wirtschaftskammern.

Band  VI.  III.  Bearbeitung,  4.  Auflage.  Inhalt:  Die  Arbeiter-Bersicherungsgesetze.

Anhang  zu  Band  III.  Die  neuen  Preußischen  Kirchensteuergesetze
nesst  den  vollständigen.  en  Ausführungsanweisun  ngen  herausgegeben  mit  Anmerkungen  und  Formularen
  von  den  Konsistorialräten  Dr.  R.  Crisolli  und  M.  Schulgy.  #rels  bei  gleichzeitigem
  Bezuge  mit  Band  III  gebunden  6  M.

Als  Provinzial-Ergänzungsbände

wurden  auf  amtliche  Veranlassung  herausgegeben

für  Hannover:  Ober-Reg.-Rat  v.  Gostkowski,  Die  Gemeindeverfassun
gesetze  der  Provinz,  mit  den  neuen  Berwaltungsgesetzen  zusammengestellt.  1891.  Elegant  in  Leinwand
  gebunden  8  M.,  postfrei  8.80  M.

für  Hessen  =  Nassau:  Ober-Präs.  v.  Trott  zu  Solz,  en  Gemeindeverfassungsgesetze
  desgl.  dgl.  1898.  Elegant  in  Leinwand  gebunden  8  M.,  postfrei  8.80  M.

für  Posen:  Wirkl.  Geh.  Rat  L.  Haase,  Die  Lr  Ind  Provinzialverfassung.
der  Provinz  Posen.  2.  Auflage.  1897.  Elegant  in  Leinwand  gebunden  5

für  die  Rheinprovinz:  Wirkl.  Geh.  Rat  Dr.  v.  Bitter,  Die  Gemeindeverfassungsgesetze
  der  Provinz.  3.  Auflage.  1905.  Elegant  gebunden  5  M.,  postfrei  5.80  M.

für  Schleswig-Holstein:  Wirkl.  Geh.  Rat  L.  Haase,  i  Gemeindeverfassungsgesetze
  der  Provinz.  Auflage.  1898.  Elegant  in  Leinwand  gebunden  6

für  Westfalen:  Unterstaatssekretär  v.  Braunbehrens,  Die  Gemeindeverfassungsgesetze
  der  Provinz.  8.  Auflage.  1899.  Elegant  gebunden  5  M.,  postfrei  5.80  M.
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        Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W  8,  Mauerstraße  43/44.

,.)--□□

Die  Rechtsprechung
des

Königlich  Preußischen
Oberverwaltungsgerichts

in  systematischer  Darstellung.

—.□  .——  —

Herausgegeben
von
.  Freyta
B.  von  Kampt,  mE#  e-  Hnna  St.  Genzmer,
Oberverwaltungsgerichtsrat,  Senate#  t  beim  Königl.  Preuß.  Oberverwaltungsgerichtsrat,
E.  Barre  —W32189  M.  Dirksen
o  #
Lanbnertc  uoroftden,  A.  Germershausen,  aesterunor

Verwaltungsgerichtsdirektor,

—–  —

Vier  Bände.

Erster  Band.

Ungeleg  der  Provinzen.  —  Angelegenheiten  der  Kreise.  —  Angelegenheiten  der  Amtsverbände.  —
lgelegenelten  der  Stadtgemeinden.  —  Angelegenheiten  der  L#  emelnden  und  Gutsbezirke.

Preis  14  M.,  in  Halbfranz  geb.  16  M.,  bei  postfr.  Zusendung  je  50  Pf.  mehr.

Zweiter  Band.

Gemeindelasten.  —  Armenangelegenheiten  und  Zwangserziehung.  —  liche  Angelegenheiten.  —
3  —  ——  3  geles

Preis  16  M.,  in  Halbfranz  geb.  18  M.,  bei  postfr.  Zusendung  je  50  Pf.  mehr.
Dritter  Band.

lizei.  —  W  lizel.  —  Deichpolizel.  —  Fi#  lizei.  —  wolizel.  —  Waldschuz-#-
  —  und  W“  -S3  E  §Ü  #a

Preis  15  M.,  in  Halbfranz  geb.  17  M.,  bei  postfr.  Zusendung  je  50  Pf.  mehr.

Vierter  Band.

Gewerbepolizel.  —  Anzel  elten  der  Handelskammern,  kaufmännischen  Korporationen  und  35

—  Feuerlhschwesen  un  cherungsangelegenheiten.  —  Eingeschriebene  fskassen.  —  Krankenversicherung.

  —  Unfallversicherung.  —  olizel.  —  Kleindahnen  und  atanschlußbahnen.  —

Dismembrations=  und  Anstedelungssachen.  —  Personenstand  und  Staatsangehbrigkeit.  —  Szpue

Holizeiliche  Gerfügungen  und  polizelliches  Zwangsverfahren;  Polizetwerordnungen.  —  Disziplinarsachen.
—  Kompetenzkonflikte  und  Konstikte.  —  Das  Verwaltungs  ahren.

Preis  25  M.,  in  Halbfranz  geb.  27  M.,  bei  postfr.  Zusendung  je  50  Pf.  mehr.

Erster  bis  dritter  Ergänzungsband.
Von
B.  von  Kamptz.
Preis  je  10  M.,  in  Halbleder  geb.  je  12  M.,  bei  postfr.  Zusendung  je  50  Pf.  mehr.
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