Ruhm  und  Hunger.  99

wicklung  derselben  Anregungen  zu  geheimen  Provinzialtagen,  seit
dem  Jahre  1848  zu  einem  preussischen  Landtag,  endlich  seit
Königgrätz  zu  einem  deutschen  Reichstag  ausgedehnt  wurde,
setzte  die  nationalliberale  Partei  ihren  Ruhm  darein,  durch  einen
eisernen  Militäretat  den  Untertlianenverstand  wiederum  in  seine
Grenzen  einzuschliessen  und  die  Nation  dem  ldeal  einer  stillen
Brüdergemeinde  nahe  zu  bringen.

Man  nennt  die  französischen  Revolutionäre  die  Erfinder
der  Conscoription,  der  allgemeinen  Wehrpflicht,  des  Volks
in  Waffen.  Der  Ruhm  der  Entdeckung  gehört  jedoch  König
Friedrich  Wilhelm  I.  an,  welcher  die  Idee  zuerst  mit  Meistergriff
  erfasst  und  bis  ins  äusserste  Detail  durchgeführt  hat.  In
den  ersten  zwanzig  Jahren  seiner  Regierung  überliess  er  es  den
Commandeuren  seiner  Regimenter  und  deren  Sendboten,  das  Land
wie  einen  Jagdgrund  zu  durchziehen  und  mit  List,  Geschick
oder  Gewalt  sich  einander  die  Rekruten  abzufangen;  das  Cantonreglement
  vom  18.  Mai  1733  brachte  aber  in  die  Ausführung
des  Grundsatzes,  dass  jeder  männliche  Einwohner  des  Landes
ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  seiner  Eltern  zum  Soldaten  geboren
  und  ihm  zum  Dienst  verpflichtet  ist,  Methode.  Jedem
Infanterie-Regiment  wurden  5000,  jedem  Cavallerie-Regiment
1800  Feuerstellen  als  Bezugsquelle  für  ihre  Ergänzungen  und
jeder  Compagnie  in  diesem  Gehege  ihr  eigner  Antheil  zugewiesen.


So  gehörte  nun  jedes  Haus  im  Lande  einer  bestimmten
Compagnie  an;  die  in  demselben  geborenen  Knaben  wurden  in
die  Compagnie-Rolle  eingetragen  und  die  Eltern  erhielten  zur
Erinnerung  an  die  Verpflichtung  ihres  Neugeborenen  eine  rotlıe
Binde.  Beim  Heranwachsen  wurden  die  Knaben  öfters  gemessen;
von  der  Confirmation  an,  wo  sie  den  Soldateneid  zu  leisten
hatten,  waren  sie  der  Aufsicht  ibrer  bürgerlichen  Obrigkeit  entzogen
  und  nur  der  Gerichtsbarkeit  ihres  Regiments  unterworfen.
Ohne  Erlaubniss  ihres  militärischen  Obern  durften  sie  sich  nicht
von  ihrem  Ort  entfernen,  kein  Gewerbe  anfangen,  nicht  heirathen,
keinen  Haushalt  einrichten;  wer  sich  dem  Dienst  durch  Flucht
ins  Ausland  entzog,  dessen  Erbtheil  wurde  eingezogen  und  die
Eltern  kamen  noch  in  besondre  Strafe.  In  derReife  des  Alters
wurden  die  Enrollirten  eingestellt,  auf  unbestimmte  Zeit,  so
lange  sie  der  Befehlshaber  brauchte,  verpflichtet  und  Niemand,
der  das  Maass  hatte,  blieb  verschont.

Pr