176  Der  Jesuitenkrieg  der  neuen  Ära,

1750)  in  der  Peterskirche  schliesst.  Die  Verlesung  des  Bannspruchs
  über  die  Ketzer  und  den  königlichen  Eifer,  mit  dem
dann  der  Papst  unter  Kanonendonner  die  schwarze  Ketzer-Kerze
aus  einer  Höhe  von  melr  als  80  Schuh  zu  Boden  wirft,  dass  es
kracht,  nemt  er  („Leitungen  des  lHöchsten“  Halle  1773.
Dritter  Theil,  p.  278)  „ein  majestätisch  scheinendes  Kinderspiel.“
So  können  wir  dem  Berliner  Vertreter  mit  seinem  majestätisch
scheinenden  Bannfluch  mit  Benutzung  der  bekannten  napoleonischen
  Anekdote,  das  entgegengesetzte  päpstliche  Wort  „Tragediante“*
  widınen.

War  der  Schluss  des  ersten  Verhandlungstages  kräftig  und
vielleicht  auch  zeugungsfähig,  so  krönte  Gneist  die  Debatten
des  zweiten  Tages  mit  einem  Gedanken,  der  auch  nicht
unfruchtbar  war  und  aus  dem  sich  etwas  machen  liess.  Ausgehend
  von  dem  Zugeständniss,  dass  dein  feindlichen  Verein
„immer“  doch  eine  ideale  Macht  innewohne,  aber  unfähig,  sich
eine  gesellschaftliche  Reaction  anders  als  unter  dem  Bilde  eines
evangelischen  „Männervereins“  oder  „Casinos“  vorzustellen,  warf
er  die  ganze  Angelegenheit  in  den  Schooss  einer  allmächtigen
„idealen  Macht,  der  Majestät  des  Staats,  der  neuen  Reichsmacht.“
Diesen  „Schooss  des  verjüngten  Reichs“  nennt  er  auch  „das
Einheits-  und  Gerechtigkeitsgefühl  des  deutschen  Volks;*  um
Missverständnisse  zu  verhüten,  bemerkte  er  noch,  dass  es  sich
bei  diesem  Appell  an  die  Reichsmacht  keineswegs  „um  die  oft
gemissbrauchte  Gewalt  der  Polizei,  sondern  um  sehr  gemessene
gesetzliche  Befugnisse“  handle,  und  liess  dann  über  dieser  Construction
  „die  stetige  Controlle  durch  die  Gerichte“  als
leuchtende  Sonne  aufgehen.

Das  wirkte  und  schlug  ein.  Diese  fruchtbare  Idee  ward  in
der  Resolution  verarbeitet,  wonach  der  Reichskanzler  um  die
Vorlage  eines  Gesetzentwurfs  ersucht  wurde,  „welcher  auf  Grund
des  Artikels  4,  Nummer  13  und  16  der  Reichsverfassung  die
rechtliche  Stellung  der  Orden,  Congregationen  und  Genossenschaften,
  die  Frage  ihrer  Zulassung  und  deren  Bedingungen
regelt,  sowie  die  staatsgefährliche  'Thätigkeit  derselben,  namentlich
  der  Gesellschaft  Jesu,  unter  Strafe  stellt.

Da  die  genannten  Nummern  der  Reichsverfassung  der
Competenz  des  Reichs  das  Strafrecht  und  die  Oberhoheit  über
das  Vereinswesen  zuweisen,  somit  die  dahin  einschlagenden
Bestimmungen  der  preussischen  Landesverfassung  ausser  Kraft