296  Das  Haftpflichtgesetz  und  die  Staatswerkstätten.

die  hohe  Verantwortlichkeit,  welche  der  Staat  gegenüber  dem
Haftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871  übernahm,  —  noch
weniger  erinnerte  auch  nur  ein  Einziger  an  die  Nothrufe,  die
schon  seit  Jahren  über  die  ungenügende  Fassung  dieses  Gesetzes
erhoben  waren  und  denen  abzuhelfen  die  Regierung  um  so
verpflichteter  war,  als  sie  bei  der  Übernahme  einer  Reihe  der
bedeutendsten  Privatbahnen  ein  paar  Armeecorps  von  Balnund
  Fabrik-Arbeitern  in  ihre  Obhut  nahm.

Man  hat  es  bisher  unzureichend  und  für  die  Beschädigten
oder  deren  hinterbliebenen  Angehörigen  in  vielen  Fällen  illusorisch
gefunden,  dass  nach  jenem  Gesetz  bei  Tödtung  oder  Verletzung
eines  Solchen,  der  beim  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  diesem
Unglück  betroffen  ist,  der  Betriebs  -  Unternehmer  haftbar  ist,
falls  er  nicht  beweist,  dass  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt
(Naturereignisse)  oder  duxch  eigenes  Verschulden  des  Beschädigten
herbeigeführt  ist,  —  dagegen  im  Fall  von  Beschädigungen  beim
Betrieb  von  Bergwerken  und  Fabriken  der  Verletzte,  im  Fall
der  Tödtung  die  Hinterbliebenen  den  Beweis  zu  führen  haben,
dass  der  Unternehmer,  Vertreter  oder  Aufseher  durch  Verschulden
in  Ausführung  der  Dienstvorrichtungen  den  Tod  oder  die  Beschädigung
  herbeigeführt  hat.

Das  Gesetz  hat  zwar  den  Richtern  Freiheit  gelassen,  über
die  Wahrheit  der  thatsächlichen  Behauptungen  unter  Berücksichtigung
  des  gesammten  Inhalts  der  Verhandlungen  nach  freier
Überzeugung  zu  entscheiden,  —  kurz,  durch  eine  den  Arbeitern
günstige  Auslegung  des  Gesetzes  Remedur  eintreten  zu  lassen.
Allein  die  Intention  des  Richters  ist  ein  so  zweideutiges  Rechtsmittel,
  dass  man  sie  lieber  beseitigt  und  unangerufen  sehen
möchte;  ausserdem  kann  der  Richter  an  der  verschiedenen
Stellung,  welche  das  Gesetz  den  Unternehmern  und  deren  Vertretern
  bei  Eisenbahn-  und  bei  Fabriks-Unfällen  zuweist,  nicht
rütteln.

Bei  uns  sind  die  Fabriks-Inspectoren  verpflichtet,  sich
von  allen  in  Fabriken  vorkommenden  Unglücksfällen  in  Kenntniss
zu  setzen  und  darüber  bei  den  Behörden  Anzeige  zu  machen.
Während  aber  nach  dem  Schweizerischen  Gesetze  vom  März
1877  die  Fabrikbesitzer  dafür  haftbar  sind,  wenn  ihre  Vertreter
  oder  Aufseher  durch  ihr  Verschulden  im  Dienst  die  Beschädigung
  eines  Angestellten  oder  Arbeiters  herbeiführen,  —
während  dieselben  die  Pflicht  haben,  einen  solchen  Vorfall  bei