Das  Haftpflichtgesetz  und  die  Staatswerkstätten,  297

der  compet-nten  Localbehörde  anzuzeigen,  klagen  bei  uns  die
Fabriks-Inspectoren,  dass  sie  trotz  ihrer  Bemühung  von  einer
Menge  von  Unglücksfällen,  selbst  von  vielen  Fällen  mit  tödtlichem
  Ausgange  in  Unkenntniss  bleiben.  Der  Fabriksherr,
lautet  es  im  Bericht  eines  solchen  Inspectors,  hat  keine  Verpflichtung
  zur  Anzeige,  wohl  aber  cin  Interesse,  den  Unglücksfall
zu  verheimlichen,  und  selbst  mit  Hülfe  der  Behörden  war  es
jenen  verdienstvollen  Männern  nicht  möglich,  sich  von  den
inneren  Vorfällen  in  den  Fabriken  in  Kenntniss  zu  erhalten.

Als  ein  Blatt  sich  die  bescheidene  Anfrage  erlaubte,  welchen
Zugang  zu  einer  Menge  von  Werkstätten  und  Fabriken  jene
Inspectoren  haben  werden,  wenn  dieselben  zu  Staatsanstalten
geworden  sind,  kam  die  Antwort  von  oben.  Eine  Verfügung
des  Ministers,  welchem  die  Oberleitung  der  indessen  in  die  Hand
des  Staats  übergegangenen  Werkstätten  zusteht,  wies  die  Gewerberäthe
  an,  die  Staatsanstalten  keiner  förmlichen  Revision
zu  unterwerfen,  sondern  sich  nach  vorgängiger  Anzeige  und
Verständigung  mit  den  Leitern  derselben  von  der  Ausführung
der  v  hriebenen  Maassregeln  zu  überzeugen.  Die  Verfügung
nannte  "Zugleich  die  Intervention  der  Fabrik-Inspectoren  in
socialer  Beziehung  bedenklich  und  aus  dem  Grunde  gesetzlich
nicht  zulässig,  weil  das  Gesetz  zwischen  Staats-  und  Privat-Anstalten
  keinen  Unterschied  macht,  während  man  im  Gegentheil
meinen  sollte,  dass  bei  der  gesetzlichen  Gleichheit  beider
Arten  von  Anstalten,  der  zur  Inspection,  Revision  und  Prüfung
vom  Gesetze  bestellte  Beamte  im  eminentesten  Grade  zum  Eintritt
in  die  Staatsanstalten  befugt  ist.

In  der  Sitzung  des  preussischen  Abgeordnetenhauses  vom
8.  Januar  des  jetzigen  Jahres  kam  zwar  jene  epochemachende
ministerielle  Verfügung  durch  den  Abgeordneten  Franz  zur
Sprache,  dessen  Versuch,  für  die  staatliche  Organisation  des
Gewerbe-  und  Fabrikbetriebs  die  Autorität  des  Gesetzes  zur
Geltung  zu  bringen,  führte  aber  nur  zur  Verstärkung  und
Einführung  jener  Verfügung  in  den  Rechtscodex  der  Staatswerkstätten.


Der  Minister  Hofmann  stellte  neben  dem  Fabrik-Inspector
die  Polizeibehörde  als  gleichfalls  verwendbar  auf;  sie  kann
nach  seiner  Angabe  mit  dem  Geschäft  der  Revision  beauftragt
werden,  sie  ist  ferner  von  der  Gewerbe-Ordnung  nicht  ausgeschlossen,
  der  Fabrikinspeetor  nicht  ausdrücklich  allein  zur