8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  25

der  erstere  ohne  das  letztere,  und  letzteres  ohne  den  ersteren
überhaupt  nicht  vorkommen  könnte.  Diesen  Zusammenhang
müssen  wir  also  in  anderer  Richtung  suchen.

Der  Einfuhrzoll  ist  ein  Mittel  der  Finanz-  und  Handelspolitik.
Je  nachdem  der  eine  oder  der  andere  Zweck  überwiegend  ist,
unterscheiden  wir  zwischen  Finanzzoll  und  Schutzzoll  (vergl.  van
der  Borght:  Handel  und  Handelspolitik  S.  430).  Die  handelspolitische
  Aufgabe  des  Schutzzolles  ist  die  Unterstützung  und
Förderung  der  einheimischen  Industrie.  Durch  den  Schutzzoll
baut  der  Staat  einen  Damm  gegen  die  Flut  der  ausländischen
Konkurrenz,  ohne  welchen  dieselbe  die  allzu  schwache  einheimische
  Industrie  überschwemmen  würde.  Dies  allein  wäre  jedoch
  erfolglos,  da  nach  Ausschließung  der  ruinösen  ausländischen
Konkurrenz  das  bellum  omnium  contra  omnes  zwischen  den  inländischen
  Industrien  sich  erneuern  und  der  innere  Streit  denselben
  Zustand  erzeugen  würde  wie  der  Angriff  der  äußeren
Konkurrenz.  Das  ist  jener  Punkt,  wo  das  Selbstinteresse  gebieterisch
  auftritt  und  jeder  Unternehmer  ein  Stück  seiner  individuellen
  Freiheit  opfert,  um  sein  wirtschaftliches  Wohlergehen  zu
sichern.  Der  Schutzzoll  erzeugt  also  eine  Situation,  welche  den  Plan
der  Kartellierung  erweckt:  isoliert  von  der  ausländischen  Konkurrenz,
kann  eine  Verständigung  zwischen  den  inländischen  Unternehmern
leichter  zustandekommen.  Somit  erscheint  Schutzzoll  und  Kartell
als  Resultat  ein  und  derselben  Bestrebung:  als  eine  Maßnahme
im  Interesse  der  Industrie.  Während  jedoch  durch  den  Schutzzoli
  der  Staat  die  Situation  der  Industrie  erleichtert,  ist  das  Kartell
eine  Selbsthilfe  der  Industrie,  mittels  welcher  sie  den  Zollschutz
in  vollem  Maße  auszunützen  bestrebt  ist.  Doch  ist  diese  Unternehmervereinigung
  ein  Übergriff  über  jenen  Schutz,  den  der  Staat
durch  den  Zoll  gewähren  wollte,  und  belastet  den  Konsumenten
doppelt,  indem  sie  auch  noch  die  aus  der  inländischen  Konkurrenz
  entstehende  Preisverminderung  ausschließt.  Denn  der
Schutzzoll,  obzwar  er  die  Einströmung  der  ausländischen  Ware
hindert,  bedeutet  noch  nicht  unbedingt  die  Preissteigerung,  da
Angebot  und  Nachfrage  ja  im  Bereich  der  Zollgrenze  weiterwirken.
  Wenn  jedoch  unter  den  Schutzflügeln  des  Zolles  ein
Kartell  zustande  kommt,  kann  dasselbe  in  Ermangelung  der  Konkurrenz
  die  Preise  bis  zur  Höhe  des  Zoll-  und  Frachtzuschlags  unbehindert
  steigern.  Andererseits  dürfen  wir  jedoch  nicht  außer