8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  31

günstig  beeinflussen,  sondern  sie  kann  auch  eine  gegen  die
Kartelle  gerichtete  Tendenz  einnehmen,  indem  sie  gegen  die
Mißbräuche  derselben  Schutz  bietet.  Mit  dieser  Seite  des  Problems
  werden  wir  uns  bei  der  gesetzlichen  Regelung  der  Kartelle
zu  beschäftigen  haben  (s.  Kapitel  VI.  Hier  sei  nur  so  viel
bemerkt:  ebenso  wie  der  Schutzzoll  nicht  die  alleinige  Ursache
der  Kartellierung  ist,  bewirkt  auch  seine  Aufhebung  nicht
unbedingt  die  Auflösung  der  Kartell.  Die  Aufhebung  des
Schutzzolles  trifft  in  erster  Linie  jene  schwachen  Konkurrenten
des  Kartells,  welche  ohne  Schutzzoll  nicht  einmal  ihre  Produktionskosten
  einbringen  könnten.  Wenn  auch  die  Umänderung
  des  Zollsystems  die  Kartelle  und  Trusts  stark  erschüttern
könnte,  so  ist  sie  doch  nicht  unbedingt  als  geeignetes  Mittel  zu
einem  Einschreiten  gegen  die  Kartelle  zu  betrachten.  Ist  der
Schutzzoll  für  eine  Industrie  entbehrlich,  so  leiden  durch  dessen
Aufhebung  in  erster  Linie  die  Konkurrenten  der  Kartelle  und
Trusts.  Falls  jedoch  der  Schutzzoll  unentbehrlich  wäre,  würde
durch  Aufhebung  desselben  dieser  ganze  Industriezweig  arg  geschädigt.
  Die  vollständige  Aufhebung  des  Schutzzolles,  wenn  auch
aus  anderen  Gründen  wünschenswert,  ist  ein  Mittel,  welches  nur
mit  ganz  besonderer  Vorsicht  angewendet  werden  darf.  Anders
die  zeitweise  Herabsetzung  des  Schutzzolles,  die,  mit  richtiger
Mäßigung  auf  richtige  Art  und  zu  richtiger  Zeit  angewendet,
ein  wirksames  Repressivmittel  der  Aktion  gegen  die  Kartellmißbräuche
  werden  kann.

Schließlich  wollen  wir  unser  Thema  noch  vom  Standpunkt
des  österreich-ungarischen  Zollgebietes  beleuchten.  Durch  das
gemeinsame  Zollgebiet  entsteht  eine  ähnliche  Situation,  als  wenn
diese  zwei  Staaten  untereinander  im  Verhältnisse  des  Freihandels
ständen,  während  sie  dem  Auslande  gegenüber  ein  geschlossenes
Zollgebiet  bilden.  Die  industrielle  Überlegenheit  Österreichs
Ungarn  gegenüber  bietet  selbst  abgesehen  von  dem  Schutzzoll
eine  besonders  günstige  Gelegenheit  zur  Kartellierung.  In  Österreich
  konnten  also  trotz  des  gemeinsamen  Zollgebietes  Kartelle
entstehen,  ohne  die  ungarische  Industrie  einzubeziehen,  deren
Konkurrenz  anfangs  füglich  außer  acht  gelassen  wurde.  Dies
war  die  Situation  bis  zum  Jahre  1890,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt
den  österreichischen  Kartellen  in  allen  Industriezweigen  ein
offenes  Absatzgebiet  in  Ungarn  zur  Verfügung  stand.  Seither