32  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen,

ist  nun  infolge  der  Industrieförderungsaktion  eine  entschiedene
Entwicklung  in  mehreren  ungarischen  Industriezweigen  eingetreten,
  was  dann  die  Gründung  gemeinsamer  Kartelle  zur  Folge
hatte,  und  zwar  entweder  in  der  Form,  daß  die  ungarischen  und
österreichischen  Fabriken  ein  einheitliches  Kartell  gründeten  (z.B.
das  Petroleum-  und  Sodakartell),  oder  derart,  daß  einerseits  die
österreichischen  und  andererseits  die  ungarischen  Unternehmungen
sich  in  selbständigen  Kartellen  konstituierten,  welche  dann  untereinander
  in  ein  Vertragsverhältnis  getreten  sind.  Den  Nutzen
dieser  gemeinsamen  Kartelle  genießt  in  erster  Reihe  die  österreichische
  Industrie  infolge  ihres  Übergewichtes,  der  geringeren
Produktionskosten  und  des  offenen  Absatzgebietes  in  Ungarn,
dessen  Bedürfnisse  die  einheimische  Industrie  nicht  befriedigen
kann.  In  jenen  seltenen  Fällen,  wo  die  ungarische  Industrie
kartelliert  ist  und  die  entsprechende  österreichische  Industrie
nicht,  konkurriert  dieselbe  frei  und  meistens  auch  erfolgreich.
Am  schädlichsten  für  die  ungarische  Industrie  ist  jedoch  jene
Konstellation,  wenn  die  österreichischen  Fabrikanten  ein  Kartell
gründen,  ohne  die  ungarischen  Fabrikanten  miteinzubeziehen.
In  diesem  Falle  kann  das  österreichische  Kartell  mit  der  ganzen
Wucht  seiner  industriellen  Überlegenheit  und  frei  von  jeder  Zollbelastung
  das  schädliche  Vorgehen  der  Kartellpolitik  ausüben:  es
kann  Ungarn  mit  Waren  zu  Schleuderpreisen  überschwemmen
und  deren  Preise  in  Österreich  künstlich  hochhalten.

Im  gemeinsamen  Zollgebiet  ist  das  gemeinsame  Kartell  die
günstigste  Lösung  für  die  ungarische  Industrie,  so  daß  unter  den
jetzigen  Verhältnissen  jede  Tendenz,  die  Kartelle  in  Ungarn
einzuschränken  oder  zu  schwächen  ohne  Garantie  einer  ähnlichen
Politik  Österreichs  die  ungarische  Industrie  empfindlich  schädigen
würde,  Das  soll  keineswegs  bedeuten,  daß  selbst  eine  unberechtigte
  Kartellierung  unbehindert  bleiben  müßte.  Soviel  steht  jedoch
  fest,  daß  derartige  Tendenzen  dem  gemeinsamen  Zollgebiet
und  der  hierdurch  erzeugten  Abhängigkeit  der  ungarischen  Industrie
  von  Österreich  Rechnung  tragen  müssen.!)

Anders  würde  sich  die  Lage  bei  einem  selbständigen  ungarischen
  Zollgebiet  gestalten.  Diesbezüglich  wollen  wir  keine

!)  Die  hieraus  de  lege  ferenda  entstehenden  Folgerungen  sind  in  unserem
VI.  Kapitel  enthalten,