36  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Den  Begriff  der  Unternehmerverbände  hat  Liefmann  einer
eingehenden  Behandlung  und  Kritik  unterzogen.!)  Er  hat  insbesondere
  versucht  denselben  von  den  Vereinen  und  Gesellschaften
abzugrenzen.  Nach  seinen  Ausführungen  ist  der  hauptsächliche
Unterschied  der  Zweck  der  Vereinigung.  Die  Verbände  unterschieden
  sich  darin  von  den  Vereinen,  daß  erstere  unmittelbar  durch
gegenseitige  Verpflichtung  ihrer  Mitglieder  ihren  Zweck  erreichten,
welcher  Zweck  jedoch  nicht  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  der  Mitglieder
  beanspruche;  während  letztere  auf  einem  anderen  Wege,
z.  B.  durch  Propaganda  die  Erreichung  des  gemeinschaftlichen
Vereinszweckes  anstrebten,  welcher  Zweck  zwar  außerhalb  der
wirtschaftlichen  Tätigkeit  der  Mitglieder  liege,  jedoch  trotzdem
auf  denselben  von  Einfluß  sei.  Die  Gesellschaft  hingegen  unterscheide
  sich  von  den  zwei  ersteren  Formationen  dadurch,  daß  sie
eine  unmittelbare  und  gemeinsame  wirtschaftliche  Tätigkeit  ihrer
Mitglieder  erfordere.?)

Dieser  Abgrenzung  des  Begriffs  der  Unternehmerverbände,
welche  in  der  Literatur  mehrere  Nachfolger  gefunden,  können  wir
nicht  beipflichten;  nur  soviel  dürfte  zugegeben  werden,  daß  jene
Vereinigungen,  welche  einen  wirtschaftlichen  Zweck  verfolgen,
diesen  in  den  verschiedensten  Organisationen  erreichen  können,

subjekten  gleicher  oder  verwandter  Berufe...  .,  welche  in  einer  auf  dem  System
der  freien  Konkurrenz  beruhenden  Volkswirtschaft  durch  die  aus  der  Einschränkung
des  freien  Wettbewerbes  unter  den  Beteiligten  hervorgehende  monopolistische  Beeinflussung
  der  Marktverhältnisse  den  größtmöglichen  Vorteil  für  ihre  Mitglieder  zu
erreichen  suchen.“

Grunzel  („Über  Kartelle“  1902):  „Ein  Kartell  ist  eine  auf  dem  Wege  freien
Übereinkommens  geschaffene  Vereinigung  von  selbständigen  Unternehmungen  mit
gleicher  Interessengemeinschaft  zum  Zwecke  gemeinsamer  Regelung  der  Produktion
und  des  Absatzes.“

Tschierschky  („Kartell  und  Trust“  S.  2)  schließt  sich  letzterer  Definition  an,
proponiert  jedoch  „Unternehmer“  statt  „Unternehmung“,  um  das  persönliche  Moment
der  Kartellierung  zu  betonen.

Liefmann  („Unternehmerverbände“  S,  17):  „Vereinigung  von  Unternehmern,
welche  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  ihrer  Mitglieder,  die  im  übrigen  selbständig  bleiben,
in  einem  bestimmten  Punkte  regelt  und  durch  eine  gegenseitige  Verpflichtung  aller
Beteiligten  den  gemeinsamen  Abmachungen  gemäß  zu  handeln,  zu  stande  kommt.“

All  diese  Definitionen  sind  in  gewisser  Beziehung  zu  eng,  da  sie  auch  solche
Elemente  aufnehmen,  die  nicht  allen  Kartellen  gemeinsam  sind.  Vergl.  8  5.

1)  Die  Unternehmerverbände  S.  1—  18.

7)  Diese  Unterscheidung  führt  Liefmann  des  weiteren  aus  in  Beziehung
euf  ihre  Einwirkung  auf  die  Verbandsmitglieder,  dann  auf  das  Verhältnis  dieser
zu  Außenstehenden.