8  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts,  37

und  daß  in  der  Geschichte  der  Kartellbewegung  den  Verbänden
der  Unternehmer  als  Organisationen  zum  Zusammenschluß  der
Fachkreise  und  zur  Beratung  der  gemeinsamen  Interessen  eine
führende  Rolle  zukam.

Die  Gegenüberstellung  von  Verband  einerseits  und  Verein
und  Gesellschaft  andererseits  leidet  an  demselben  Mangel,  der,
wie  wir  sehen  werden,  den  wesentlichen  Unterschied  zwischen
Kartell  und  Trust  verdunkelte.  Die  Form  nämlich,  in  welcher  die
sozialen  Gebilde  auftreten,  deckt  nicht  immer  ihr  Wesen  und
ihren  Zweck.  Die  Ursache  dieser  Erscheinung  ist  einleuchtend:
zur  Zeit  des  Auftauchens  einer  neuen  sozialen  Formation,  da  sie
noch  starke  Gegenströmungen  zu  gewärtigen  hat,  finden  die
Interessierten  oft  erst  nach  längeren  Versuchen  die  ihrer  Interessengemeinschaft
  entsprechenden  ÖOrganisationsformen.  Man
bedient  sich  entweder  der  schon  bestehenden  Rahmen  oder  ist
gezwungen,  die  den  neuen  Zwecken  entsprechenden  Formationen
neu  zu  schaffen.  Bei  der  Klassifizierung  der  gesellschaftlichen
Organisationen  ist  demnach  die  organisatorische  Tätigkeit  selbst
vom  Zweck  der  Organisation  und  beide  wieder  von  der  äußeren
Form  derselben  strengstens  zu  scheiden,  und  die  Klassifizierung
entweder  auf  der  einen  oder  auf  der  anderen  Grundlage  aufzubauen.
  Dies  haben  Liefmann  und  seine  Anhänger  außer  acht
gelassen,  indem  sie  die  Verbände  den  Vereinen  und  Gesellschaften
gegenüberstellen.  Die  letzteren  zwei  sind  ÖOrganisationsformen,
in  welchen  die  verschiedensten  gesellschaftlichen  Zwecke  angestrebt
  werden  können.  Wohl  wird  die  „Gesellschaft“  juristisch
auf  das  wirtschaftliche  Gebiet  gebannt;  doch  sozial  genommen
kann  auch  ein  nicht  wirtschaftlicher  Zweck  im  Rahmen  der  Gesellschaft
  verwirklicht  werden.  Der  Verband  hingegen,  wie  das
gerade  aus  der  Liefmannschen  Definition  folgt,  ist  nicht  Form,
sondern  Zweck:  Förderung  der  Interessen  gewisser  gesellschaftlicher
  Klassen;  noch  näher:  die  zu  diesem  Zweck  entwickelte
organisatorische  Tätigkeit  selbst  !);  und  dies  ist  der  Grund,  weshalb
Liefmann  auch  des  Falles  gedenken  muß,  daß  Verein  und  Ver-!)

  Dem  widerspricht  nicht,  daß  in  manchen  Staaten  die  juristische  Persönlichkeit
gewisser  Verbände  z.  B.  Fachvereinigungen  anerkannt  ist.  Die  Verbände  müssen
sich,  je  nach  dem  positiven  Recht,  entweder  als  Vereine  konstituieren,  oder  es  entsteht
eben  unter  dem  Namen  des  Verbandes  jene  neue  Organisationsform,  welche  wir
soeben  erwähnt  haben,