38  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

band  sowie  Gesellschaft  und  Verband  zusammen  vorkommen.
Für  uns  ist  dies  ausgeschlossen:  als  Form  der  Organisation
kennen  wir  bloß  Verein  und  Gesellschaft,  beide  können  jedoch
einen  Verbandszweck  haben:  die  Förderung  der  Interessen  einer
bestimmten  gesellschaftlichen  Klasse.  Mit  der  Benennung  „Unternehmerverband“
  bezeichnen  wir  also  bloß  eine  organisatorische
Tätigkeit,  deren  Verwirklichung  die  Unternehmer  nur  in  gewissen
Örganisationsformen  erreichen  können.  Die  Formen  dieser  Organisation
  sind  dann  sehr  mannigfaltig:  von  der  einfachen  Beschränkung
  der  Verfügungsfreiheit  auf  dem  Wege  des  Vertrags
bis  hinauf  zum  Trust.  Unmöglich  jedoch  kann  der  Verband
unter  diesen  Formen  Platz  finden;  denn  er  ist  nicht  Form  der
Organisation,  sondern  diese  selbst,  der  unmittelbare  Zweck  der
verschiedenen  Organisationsformen.

Die  Kartelle  und  Trusts  als  Unternehmerverbände  bezeichnen
also  eine  zielbewußte  organisatorische  Tätigkeit,  die,  da  von  einer
Organisation  mehrerer  wirtschaftlicher  Subjekte  die  Rede  ist,
einen  gemeinsamen  Zweck  besitzt.

Was  ist  dieser  gemeinsame  Zweck’?  Die  Beschränkung
oder  Ausschließung  der  Konkurrenz.

Unter  Kartellen  und  Trusts  verstehen  wir  also  Unternehmerverbände,
  welche  die  Einschränkung  oder  Ausschließung  der
Konkurrenz  bezwecken.

Mehrere  Schriftsteller  bezeichnen  als  wesentliches  Merkmal
der  Definition,  daß  die  Unternehmer  zu  demselben  Produktionszweige
  gehören.  Dieser  Zusatz  ist  entweder  überflüssig  oder
unrichtig.  Überflüssig,  wenn  wir  den  „Produktionszweig“  im
weitesten  Sinne  gebrauchen,  und  unter  demselben  alle  jene
Unternehmer  verstehen,  zwischen  welchen  eine  Konkurrenz  entstanden
  ist,  oder  entstehen  kann;  überflüssig,  denn  der  Zweck
der  Vereinigung:  die  Beschränkung  oder  Ausschließung  der
Konkurrenz,  enthält  ja  schon  begrifflich  das  Merkmal,  daß  nur
von  Vereinigungen  derjenigen  Unternehmer  die  Rede  sein  kann,
zwischen  denen  Konkurrenz  existiert,  oder  möglich  ist.  Als
unrichtig  bezeichnen  wir  jedoch  diesen  Zusatz  dann,  wenn  der
Produktionszweig  im  engsten  Sinne  nur  auf  einen  streng  umgrenzten
  Produktionskreis  beschränkt  [wird,  denn  nach  Leroy-Beaulieus
  „Gesetz  der  Verschiebungen“  kann  auch  zwischen
verschiedenen  Produktionszweigen  eine  Konkurrenz  entstehen