40  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

schende  Theorie  betrachtet  das  Kartell  als  eine  zu  bestimmten
Zwecken  erfolgte  Vereinigung  der  Unternehmer;  sie  betrachtet
als  wesentliches  Charakteristikon  den  speziellen  Kartellzweck.
Dieser  Zweck  kann  jedoch  in  den  verschiedensten  Organisationsformen
  erreicht  werden:  die  Parteien  können  sich  mit  einer  einfachen
  Vertragsbestimmung  begnügen,  ohne  jedwede  spezielle
Organisation,  sie  können  spezielle  Bureaus  für  Evidenzhaltung,
Rohmaterialbeschaffung  und  Verkauf  errichten,  sie  können  Vereine,
  Korporationen,  Gesellschaften  und  Aktiengesellschaften  begründen,
  sie  können  juristisch  in  eine  Unternehmung  fusionieren
und  endlich  können  sie  sich  zusammenschließen  zu  einem  Trust.
Kartelle  und  Trusts  sind  also  keine  Gegensätze:  die  Unterscheidung
  der  ersteren  beruht  auf  dem  Zweck  der  Vereinigung,  die
der  letzteren  auf  ihrer  Organisation.  Beide  besitzen  also  ein  verschiedenes
  fundamentum  divisionis:  sie  sind  auf  eine  andere  Art
abzugrenzen.  Zweifellos  ist  es  aber,  daß  auch  der  Trust  die  Ausschließung
  oder  wenigstens  die  Beschränkung  der  Konkurrenz
bezweckt.  Insofern  also  der  Trust  infolge  der  Vereinigung  der
Unternchmer  zu  diesem  Zweck  zustande  kommt,  ist  er  die  Erscheinungsform
  eines  Kartells  dieser  Unternehmungen,  ebenso
wie  in  anderen  Fällen  die  Aktiengesellschaft,  die  Korporation
oder  die  Genossenschaft.  Die  Form  allein  darf  uns  nicht  bezüglich
  des  Wesens  irreführen.  Zwar  steht  bei  Gründung  eines
Kartells  gewöhnlich  ein  Vertrag  im  Vordergrund:  der  Kartellvertrag,
  welcher  die  Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  mit  teilweiser
  Aufrechterhaltung  ihrer  Selbständigkeit  regelt.  Hingegen
ist  die  Entstehung  eines  Trusts  ein  Kreationsakt,  welcher  scheinbar
  aus  dem  Nichts  eine  neue  Unternehmung  ins  Leben  ruft.
Jedoch  auch  beim  Kartell  erfolgt  ein  derartiger  Kreationsakt  in
allen  Fällen,  in  welchen  zur  Führung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten
  irgend  ein  Organ  zu  gründen  ist;  und  es  kommt  oft
vor,  daß  neben  diesem  Kreationsakt  der  Kartellvertrag  ganz  in
den  Hintergrund  tritt,  eventuell  auch  vollkommen  wegbleibt.
Die  Mitglieder  mancher  eng  organisierten  Kartelle  haben  auch
gar  keinen  Kartellvertrag  abgeschlossen,  sondern  ein  Organ,  z.B.
eine  neue  Aktiengesellschaft  gegründet,  welche  den  Verkauf  der
Waren  besorgt;  das  Kartellübereinkommen  pflegt  in  den  Statuten
dieser  Aktiengesclischaft  enthalten  zu  sein.  Dasselbe  geschieht
auch  bei  den  Trusts,  wie  dies  aus  der  bereits  im  vorhergehenden