42  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

jenigen,  welche  in  den  Trusts  eine  Art  juristischer  Organisation
erblicken!),  halten  ein  Gebilde  vor  Augen,  welches  seit  dem
Jahre  ı890  überhaupt  nicht  mehr  existiert.

Die  ursprüngliche  Form  des  Trusts,  dessen  Vorbild  der  im
Jahre  ı882  gegründete  Standard  Oil  Trust  war,  nahm  eine  im
englisch-amerikanischen  Recht  entwickelte  Art  der  Vollmacht
zur  Hilfe,  um  den  Kartellzweck  zu  verwirklichen.  Die  Aktionäre
der  konkurrierenden  Unternehmungen  übertrugen  ihre  Aktien
und  das  mit  denselben  verbundene  Stimmrecht  gegen  Quittungen
(Certificates)  an  Vertrauensmänner  (Trustee)  2),  welche  auf  diese
Art  über  sämtliche  sich  vereinigenden  Unternehmungen  das
Dispositionsrecht  erwarben  und  hierdurch  ausschließlich  die  Geschäftsführung
  beeinflussen  konnten,  obzwar  die  einzelnen  Gesellschaften
  ihre  rechtliche  Unabhängigkeit  formell  auch  weiterhin
  bewahrten.  Diese  Formationen,  welche  ein  Schriftsteller
treffend  die  Aktiengesellschaft  der  Aktiengesellschaften  nannte,
bestehen  heute  nicht  mehr,  weil  sie,  als  gegen  die  Rechtsordnung
verstoßend,  nach  beständiger  Praxis  der  amerikanischen  Gerichte
aufgelöst  werden.

Zur  Verwirklichung  des  Kartellzweckes  sind  also  neue  Formationen
  entstanden,  deren  juristische  Organisationen  teilweise
verschieden,  teilweise  äußerlich  unerkennbar  sind,  so  daß  heutzutage
  die  juristische  Form  nicht  mehr  ein  geeignetes  Kriterium
zur  Begriffsbestimmung  des  Trusts  bildet.

Unter  diesen  Formationen  sind  besonders  zwei  die  gebräuchlichsten.
  Die  erstere  vereint  sämtliche  konkurrierende
Unternehmungen  in  eine  Aktiengesellschaft,  die  andere  besteht  in
der  Gründung  einer  neuen  Aktiengesellschaft,  welche  die  Aktien
oder:  wenigstens  den  größten  Teil  der  Aktien  der  konkurrierenden
  Gesellschaften  erwirbt,  wodurch  die  Geschäftsführung  in  den

1)  So  auch  Schmoller:  Grundriß  der  allgemeinen  Volkswirtschaftslehre  L  Teil
S.  451,  Leipzig  1901.

?)  Dieses  Institut  entstand  aus  dem  Anglo-Sächsischen  Recht  (cestuique  trust).
Unter  „trustee“  versteht  das  englische  Recht  eine  Person,  welche  über  ein  Vermögen,
dessen  Einkommen  einer  dritten  Person  gebührt,  zu  Gunsten  dieser  dritten  Person
freies,  bloß  durch  den  fiduziarischen  Zweck  begrenztes,  Verwaltungs-  und  Dispositionsrecht
  genießt.  Bei  dem  Trust  bleiben  die  übertragenen  Aktien  unwiderruflich  im
Besitz  der  Vertrauensmänner  (trustees),  und  die  früheren  Aktionäre  haben  nur  auf
die  Dividenden  Anspruch.  Vgl.  auch:  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen,
  Bd.  14  S.  406,  408.