$  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.  43

Machtkreis  der  neugegründeten  Aktiengesellschaft  (Holding  Company)
  fallt.

Soll  demnach  die  ultima  differentia  zwischen  Kartell  und
Trust  ergründet  werden,  so  dürfen  wir  dieselbe  weder  in  einer
speziellen  Organisation,  noch  in  einem  formellen  Kriterium  suchen,
sondern  in  den  wesentlichen  technisch-wirtschaftlichen  Verschiedenheiten
  dieser  Unternehmervereinigungen.

Das  Kartell  ebenso  wie  der  Trust  unterwirft  die  Teilnehmer
im  Interesse  des  gemeinsamen  Zweckes  gewissen  Beschränkungen
in  ihrer  freien  Selbstverfügung.  Es  gibt  Kartelle,  bei  welchen
diese  Unterwerfung  durch  ein  besonderes  Zentralorgan  gesichert
wird.  Die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Unternehmer  bleibt  jedoch
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  trotzdem  aufrecht.  Wir  begegnen
  oft  Kartellen,  welche  das  Verkaufsrecht  der  einzelnen
Unternehmer  beschränken,  oder  ausschließlich  sich  selbst  vorbehalten.
  Alltäglich  ist  auch  die  Bestimmung  des  Produktionsquantums
  und  sehr  häufig  eine  Beschränkung  der  Selbstvertretungsbefugnis
  der  Unternehmer,  so  daß  gegenüber  dritten  Personen
  ausschließlich  das  hierzu  bestimmte  Organ,  z.  B.  eine  Aktiengesellschaft
  als  berechtigt  und  verpflichtet  auftritt.  Nur  ein
Gebiet  gibt  es,  in  welchem  das  Kartell  die  Selbständigkeit
seiner  Mitglieder  nicht  aufgeben  kann,  ohne  ihre  Existenz  zu
vernichten:  und  das  ist  der  wirtschaftliche  Prozeß  der  Produktion.
  Die  Produktion  selbst  bleibt  den  einzelnen  Mitgliedern
des  Kartells  reserviert,  denn  ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haben  wir
es  nicht  mehr  mit  einem  Kartell,  sondern  mit  einer  Fusion  zu
tun  (siehe  $  5).  Die  wirtschaftlich  einheitliche  Organisation  der
Güterherstellung  ist  also  das  Gebiet,  auf  welches  die  Wirkung
des  Kartells  im  engern  Sinne  sich  nicht  erstrecken  kann.  Dies
ist  der  Punkt,  wo  das  Kartell  aufhört  und  der  Trust
beginnt.

Das  Zentralorgan  (Direktion  des  Trusts)  oder  die  die  Majorität
des  Kapitals  vertretenden  Aktionäre  können  beschließen,  daß  sie
den  Betrieb  eines  der  fusionierenden  Unternehmungen  umgestalten
  oder  einstellen.  Sie  können  beschließen,  daß  sie  die  Produktion
  nach  einem  anderen  System  fortsetzen  und,  wenn  auch
derartige  Willenserklärungen  formell  als  statutengemäße  Beschlüsse
  der  eventuell  einzeln  bestehenden  juristischen  Persönlichkeiten
  auftreten,  so  sind  sie  doch  das  Resultat  der  einheit-