46  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

kolliert  wird,  einen  Geschäftssitz  haben  muß.  Eine  derartige
Trust  Company  ist  also  nichts  anderes  als  ein  Agent  mehrerer
Aktiengesellschaften  mit  Kartellzweck,  welche  einen  Staat  mit
weniger  strengen  gesellschaftlichen  Gesetzen  zum  Domizil  wählen,
um  unter  deren  Schutz  ihre  Geschäfte  in  jedem  einzelnen  Staat
der  Union  betreiben  zu  können.  So  z.B.  vertritt  die  New-Yersey
Corporation  Trust  Company  700  Aktiengesellschaften,  deren  Grundkapital
  1000  Millionen  £  beträgt.  Die  New-Yersey  Corporation
Guarantee  and  Trust  Company  beherbergt  Aktiengesellschaften
mit  einem  Kapital  von  5oo  Millionen  £,  die  New-Yersey  Registration
  and  Trust  Company  bietet  ein  Heim  einer  Anzahl  von
Gesellschaften,  die  beiläufig  300—400  Millionen  £  Aktienkapital
besitzen.  Diese  Trust  Companies  führen  die  Aktienbücher  der
Gesellschaften  zur  Evidenzhaltung  der  Aktienübertragungen;  vor
ihrem  Eingange  prangen  die  Firmentafeln  sämtlicher  Gresellschaften.
  Meade  erwähnt  (a.a.  O.S.  4ı),  daß  in  Camden  eine
derartige  Trust  Company  das  „Domizil“  von  800  Gesellschaften
bildet,  deren  größter  Teil  in  anderen  Staaten  ihre  Greschäftsführung
  haben.  800  Firmen  stehen  auf  einem  Schild  und  ein  Beamter
der  Trust  Company  spielt  die  Rolle  des  Direktors  von  Hunderten
von  Aktiengesellschaften.

Wir  wiederholen:  weder  die  Investment  Trusts,  noch  die
Trust  Companies  fallen  in  den  Kreis  der  Trusts.  Und  tatsächlich
hat  sich  die  eigentümliche  Situation  entwickelt,  daß  all  jene
Vereinigungen,  welche  eigentliche  Trusts  sind,  sorgfältig  den  Gebrauch
  dieses  Wortes  in  ihrer  Firma  vermeiden  und  gewöhnlich
sich  nur  Companies  benennen,  während  all  jene  Gesellschaften,
weiche  in  ihrer  Firma  die  Trustbezeichnung  gebrauchen,  dem
eigentlichen  Trustzweck  vollkommen  fern  stehen.

Der  eigentliche  Trust  unterscheidet  sich  von  all  diesen  durch
seine  auf  Ausschließung  oder  wenigstens  Beschränkung  der
Konkurrenz  gerichtete  Absicht,  während  er  andererseits  von  dem
Kartell  im  engeren  Sinn,  wie  bereits  erwähnt,  dadurch  abzugrenzen
  ist,  daß  er  der  einheitlichen  Leitung  und  dem  einheitlichen
Willen  nicht  bloß  den  Güterverkauf,  sondern  auch  den  eigentlichen
  Produktionsvorgang  unterwirft.  Die  Selbständigkeit  der
in  einem  Kartell  vereinigten  Unternehmer  wird  ausschließlich
durch  den  Kartellvertrag  beschränkt;  derselbe  mag  noch  so  tief
in  die  Unabhängigkeit  des  Kartellmitgliedes  eingreifen,  mag  auch