48  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

geldgelohnter  Beamter,  Kommis,  Techniker  und  Arbeiter  einen
Zweig  des  Handels  oder  der  Produktion  auf  ihre  Gefahr  übernimmt,
  für  den  großen  Markt,  oft  einen  nationalen  und  internationalen,
  arbeitet,  aber  in  erster  Linie  einen  Gewinn  machen
will!)  Es  bedarf  keines  weiteren  Beweises,  daß  der  Trust  eine
Unternehmung  ist;  und  dieses  Zusammentreffen  zweier  gänzlich
verschiedener  Gredankengänge  ist  ein  starkes  Argument  für  die
Richtigkeit  unseres  Standpunkts.

8  5.  Abgrenzung  von  ähnlichen  Begriffen.

Bei  der  Ausscheidung  des  Begriffs  der  Kartelle  von  einigen
ähnlichen  Gebilden  folgen  wir  teilweise  den  Ausführungen  Landesbergers,
  dessen  Referat  (a.  a.  O.  S.  298  u.  f.)  in  dieser
Frage  als  grundlegend  zu  betrachten  ist.

So  fällt  vor  allem  eine  Unternehmung,  welche  von  vorneherein
  ein  rechtliches  oder  tatsächliches  Monopol  (z.  B.  Patent  etc.)
besitzt,  nicht  unter  den  Begriff  des  Kartells.

Andererseits  sind  Vereinigungen,  welche  gemeinsame  Zwecke
der  Unternehmer  verfolgen,  so  z.  B.  Verbände  und  Korporationen,
  an  sich  keine  Kartelle,  denn  ihr  Zweck  ist  nicht  die  unmittelbare
  Regelung  der  wirtschaftlichen  Konkurrenz.

Auch  in  jenen  Fällen,  wo  die  freie  Konkurrenz  gesetzlich
eingeschränkt  oder  wenigstens  ihr  Einfluß  auf  die  Preise,  den
Unternehmergewinn  oder  das  Produktionsquantum  ausgeschlossen
ist  wie  bei  Gegenständen  des  staatlichen  Monopols,  kann  von
einer  Kartellierung  keine  Rede  sein.  Schließlich  können  mehrere
Unternehmer,  die  einander  nicht  Konkurrenz  machen,  sondern
deren  Betriebe  sich  gegenseitig  ergänzen  (z.  B.  ein  Kohlen-,  ein
Eisen-  und  ein  Transportunternehmen),  miteinander  im  Vertragsverhältnis
  stehen,  ohne  ein  Kartell  im  eigentlichen  Sinne
zu  bilden,  sondern  eine  sogenannte  Kombination,  die  allerdings
oft  auch  mit  einem  Kartell  verbunden  ist.  Insbesondere  ist  dies
bei  den  amerikanischen  Trusts  der  Fall,  welche  nicht  nur  in
vertikaler,  sondern  auch  in  horizontaler  Richtung  verschiedene
Betriebe  zusammenfassen.  ?)

MD)  Schmoller  „Grundriß  der  allg.  Volkswirtschaftslehre“  ıgor  Bd.  I,  S.  429.

7)  Vergl.  Landesberger,  Verhandlungen  des  XXVI.  Deutschen  Juristentags,
Bd.  III  S.  298.  —  Manche,  so  auch  Liefmann  a,  a.  OÖ.  S.  8  betrachten  diese
Kombinationen  nicht  als  Trusts.