so  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Vereinigung,  die  oft  nicht  mit  gehöriger  Klarheit  zur  Schau
treten  wird.

Die  Grenzziehung  zwischen  industriellem  Kartell  und  Ring
wird  wohl  am  leichtesten  sein.  Am  nächsten  wird  der  Ring  zu
jenem  Kartell  stehen,  welches  den  Gewinn  kontingentiert  und
die  Produktion  ankauft.  Doch  selbst  zwischen  diesen  Formen
besteht  ein  wesentlicher  Unterschied,  nämlich  der,  daß,  während
bei  dem  Ring  der  Spekulant  als  Mittelglied  zwischen  Produzenten
und  Konsumenten  tritt,  bei  dem  Kartell  stets  eine  Interessengemeinschaft
  der  Produzenten  im  Vordergrund  steht.

Manche  Schriftsteller  wollen  die  Ringe  derart  von  den  Kartellen
  sondern,  daß  sie  bei  der  Begriffsbestimmung  der  letzteren
spezielle  Merkmale  aufnehmen.  So  Grunzel,  der  als  Zweck  des
Kartells  die  Regelung  der  Produktion  bezeichnet,  und  Pohle,
der  darauf  das  Gewicht  legt,  daß  die  das  Kartell  begründenden
Unternehmer  im  Kreise  ihrer  üblichen  geschäftlichen  Tätigkeit
bleiben.  Obzwar  beide  Beschränkungen  bei  vielen  Kartellen  zutreffen
  mögen,  so  ist  ihre  Verallgemeinerung  doch  nicht  begründet,
denn  einerseits  ist  die  Regelung  der  Produktion  nicht  Zweck,
sondern  bloß  Mittel  des  Kartells  zur  Erhöhung  des  Produktionsertrags,
  andererseits  regeln  auch  die  Ringe  indirekt  die  Produktion.
  Auch  wird  es  oft  vorkommen,  daß  die  Begründer  von
Ringen  beim  Abschluß  derselben  im  Rahmen  ihrer  bisherigen
wirtschaftlichen  Tätigkeit  verbleiben.

Ähnlich  verhält  es  sich  mit  der  Unterscheidung  von  Trusts
und  Fusionen.  Es  können  nämlich  zwischen  Unternehmungen
Verbindungen  entstehen,  welche,  ohne  auf  vorhergehendem  Vertragsverhältnisse
  zu  basieren,  die  Konkurrenz  zwischen  diesen
zusammenhängenden  Unternehmungen  tatsächlich  ausschließen.
Die  einfachste  Form  dieser  Erscheinung  bietet  die  Aktiengesellschaft,
  die  von  einer  andern  Person  oder  Gesellschaft  durch
den  Besitz  der  Majorität  der  Aktien  beherrscht  wird.  Landesberger
bezeichnet  diese  Vereinigung  mit  der  im  internationalen  Finanzverkehr
  gebräuchlichen  Benennung  „Concern“;  in  Frankreich
wird  sie  „Omnium“  genannt.  Diese  Fusionen  haben  viele  Ähnlichkeit
  mit  einzelnen  Trustformationen  und  insbesondere  mit  den
älteren  Formen  derselben.  Die  Fusion  selbst  ist  an  sich  kein
Kartell,  obwohl  die  Unternehmungen  oft  zu  Kartellzwecken  fusionieren,
  und  obwohl  durch  die  Fusion  die  Konkurrenz,  wenigstens