56  L  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

das  auf  Grund  dieses  falschen  Schlusses  entstandene  Kartell
nichts  anderes  als  ein  Mittel  zu  wucherischer  Ausbeutung  des
nachfragenden  Publikums.  Es  ist  demnach  eine  für  uns  bedeutsame
  Frage,  ob  der  Unternehmergewinn  überhaupt  ein  ökonomisch
berechtigter,  und  welches  jenes  Maß  ist,  nach  dem  die  Berechtigung
  .des  Unternehmergewinnes  zu  messen  sei.  Wir  begnügen
uns  hierbei  mit  der  Feststellung  der  Tatsache,  daß  unsere  heutige
  Wirtschaftsordnung,  auf  dem  Prinzip  des  Privateigentums
fußend  und  die  Berechtigung  des  freien  Erwerbs  anerkennend,
den  Unternehmergewinn  an  sich  als  eine  rechtmäßige  Entlohnung
des  Unternehmers  für  seine  Tätigkeit,  sein  Risiko,  sein  produktives
Schaffen  betrachtet,  und  daß  auch  über  das  berechtigte  Maß
dieses  Gewinnes  zu  einer  gewissen  Zeit,  auf  einem  gewissen
Grebiet,  annähernd  feste  Anschauungen  herrschen.  Diese  Anschauungen
  gehen  hauptsächlich  vom  Konsum  aus  und  gründen
sich  auf  die  Bedürfnisse  einer  angemessenen  Lebenshaltung  des
Produzenten,  indem  man  sich  denkt,  daß  ein  Kleingewerbetreibender
  aus  seinem  (Greschäft  einen  seiner  bescheidenen  Lebenshaltung
  entsprechenden  kleineren  Gewinn  herausschlagen  muß
als  der  Großindustrielle,  der  in  seinem  Unternehmen  ein  beträchtliches
  Vermögen  aufs  Spiel  setzt,  der,  von  den  großen  Schwankungen
  des  Welthandels  abhängiger,  mit  einem  ungleich  höheren
Risiko  arbeitet,  und  der  auch  in  seiner  Lebenshaltung  einen  ungleich
  größeren  Aufwand  zu  machen  hat,  um  mit  seinen  Kunden
verkehren,  Geschäfte  abschließen  und  abwickeln  zu  können.  Der
Umstand,  daß  der  Unternehmer  auch  für  eine  Reserve  zu  sorgen
hat,  welche  zu  seiner  Erhaltung  im  Alter,  bei  einer  eventuellen
Erwerbsunfähigkeit  oder  Bankrott  usw.  dienen  muß,  kommt
auch  in  Betracht.  So  lange  nun  der  entsprechende  Bruchteil
des  genannten  Unternehmergewinnes,  welcher  auf  eine  Einheit
der  produzierten  Ware  fällt,  nicht  jenes  Maß  übersteigt,  welches
als  Gesamtgewinn  die  beschriebene  Lebenshaltung  sichert,  so
lange  kann  von  einer  unberechtigten  Erhöhung  des  Gewinnes,  von
einer  Ausbeutung  des  verzehrenden  Publikums  füglich  nicht  gesprochen
  werden,  und  bis  zu  dieser  Grenze  wird  daher  auch  eine
Kartellierung  nicht  als  unberechtigtes  Mittel  zur  Erhöhung  des
Unternehmergewinnes  betrachtet  werden  können,  So  lange  also
ein  plötzliches,  übermäßiges  Reichwerden  einer  Anzahl  von  Unternehmern
  in  irgend  einem  Industriezweig  nicht  bemerkbar  wird;