8  7.  Übliche  Klassifikationen  der  Kartelle  und  Kritik  derselben.  sg

Beziehung  jene,  die  Zollgebietskartelle  genannt  werden  können,
  und  deren  Wirkungskreis  sich  auf  ein  Zollgebiet  erstreckt.
Dieser  Art  sind,  der  grundgesetzlichen  Gemeinschaft  des  Zollgebiets
  zufolge,  die  österreichisch-ungarischen  Kartelle,  die  die
wichtigsten,  auf  dem  Gebiet  der  ungarischen  Krone  wirkenden
Kartelle  in  sich  schließen.!)  Diese  Kartelle  gehören  dem  staatsrechtlichen
  Vertragsverhältnis  zufolge,  in  welchem  einerseits  die
Länder  der  Stephanskrone,  andererseits  Österreich  miteinander
stehen,  prinzipiell  und  theoretisch  in  die  höhere  Klasse  der  internationalen
  Kartelle;  bei  näherer  Untersuchung  wird  sich  aber
eine  so  tiefgehende  Interessengemeinschaft  und  einheitliches  Auftreten
  der  Industrien  der  beiden  Reiche  zeigen,  daß  vom  praktischen
  Gesichtspunkt  aus  diese  Zollgebietskartelle  sich  als  diejenigen
  eines  einheitlichen  Industriegebiets  darstellen.

Endlich  braucht  auch  bei  jener  Klassifikation  nicht  länger
verweilt  zu  werden,  die  die  Subjekte  der  Kartelle  als  Einteilungsgrund
  nimmt,  und  Kartelle  der  Urproduzenten  und  solche  der
Gewerbetreibenden  unterscheidet.  Erstere  gibt  es  kaum;  was
aber  die  weiteren  Untereinteilungen  (Kartelle  im  Groß-  und  Kleingewerbe,
  dann  die  Einordnung  der  Kartelle  nach  den  einzelnen
Gewerbezweigen)  betrifft,  so  sind  dieselben  —  wenigstens  vom
Standpunkt  der  Morphologie  der  Kartelle  —  wenig  erheblich.

Es  bleiben  somit  jene  zwei  Gesichtspunkte,  von  denen  ausgehend
schon  Menzel?)  seine  Einteilung  trifft:  nach  der  Kartellierungsmethode
  und  nach  der  Organisation  der  Kartelle;  oder,  wie  sie
Menzel  nennt,  eine  materielle  und  eine  formelle  Einteilung.?)

Pohlet)  klassifiziert  nach  den  Mitteln  der  Kartellierung,
und  unterscheidet:  ı.  Preisfeststellungen,  2.  Verteilung  der  Absatzgebiete
  bezw.  des  einkaufenden  Publikums,  3.  Kartellierung
der  Produktion,  4.  Grewinnausgleichung,  5.  Absatzkartellierung
(vgl.  die  weiteren  Ausführungen  unten).

1)  Vergl.  eingehender  unten,  $$  12—14.

?)  Die  Kartelle  und  die  Rechtsordnung,  1902,  S.  5.

®)  Zur  Kritik  der  Menzel’schen  „formalen“  Einteilung  s.  unten,  S.  63.  Vom
„materiellen“  Standpunkt  aus  unterscheidet  Menzel  Preiskartelle,  Produktionskartelle,
  Absatzkartelle  und  Beteiligungskartelle.e  Zu  den  Preiskartellen  zählt  er  auch
die  gegen  Lieferanten  von  Rohprodukten  gerichteten  Kartelle  (Nachfragekartelle,  vgl,
weiter  unten),  die  natürlich  nicht  das  Minimum,  sondern  das  Maximum  des  Preises
feststellen  (vgl.  unten  S.  64).

n)  A.2.OS1ı  5