60  II.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

Schäffle!)  unterscheidet  marktverteilende  und  marktzusammenfassende
  Kartelle;  die  ersten  verteilen  den  Markt  und
schließen  dadurch  den  Wettbewerb  unter  sich  aus;  die  letzteren
zentralisieren  die  Versorgung  des  Marktes.  Als  Abart  der  ersten
Klasse  erscheint  das  bei  Preisausschreibungen  übliche  Kartell
Die  den  Markt  zusammenfassenden  Kartelle  teilt  dann  Schäffle
in  Preiskartelle,  die  Produktion  einschränkende,  geschäftverteilende,
gewinnverteilende  und  gewinnausgleichende  Kartelle.  Die  letzten
drei  Gruppen  nennt  er  „eigentliche“  Kartelle.

Eine  komplizierte  und  doch  nicht  in  jeder  Beziehung  befriedigende
  ist  Liefmann’s  Gruppierung.  Liefmann  hält  für
Kartelle  nur  die  Vereinigungen  von  Unternehmern  als  Subjekten
des  Angebots,  so  daß  z.B.  die  auf  den  Einkauf  von  Rohprodukten
  oder  auf  das  Anwerben  von  Arbeitern  gerichteten
Vereinigungen  keine  Kartelle  wären,  weil  dieselben  zwar  auf
gemeinsame  Preis-  und  Angebotspolitik,  nicht  aber  auf  gemeinsame
  Monopolpolitik  abzielen  könnten.  Die  eigentlichen  Kartelle
könnten  dann  auf  zweierlei  Weise  verfahren:  ı.  vom  einzelnen
Wirtschaftssubjekt  ausgehend,  dessen  wirtschaftliche  Handlungsfreiheit
  sie  in  irgend  einem  Punkt,  z.B.  in  Beziehung  auf  die  Preisfeststellung,
  einschränken;  2.  das  Gresamtangebot  feststellen  und
auf  Grund  dieser  Feststellung  das  Verhältnis  des  Angebots  des
einzelnen  zum  Ganzen  regeln.  Auf  dieser  Grundlage  unterscheidet
  Liefmann  Verbände  der  Unternehmer  als  Subjekte  der
Nachfrage,  die  keine  Kartelle  sind,  und  solche  der  Unternehmer
als  Subjekte  des  Angebots,  Kartelle;  letztere  teilt  er  in  Kartelle
  niederer  Ordnung,  beschränkende  Kartelle,  und  solche  höherer
Ordnung,  verteilende  Kartelle  (Kontingentierungen);  in  jeder  dieser
zwei  Gruppen  endlich  unterscheidet  er  nach  dem  Zweck  der
Kartellierung,  und  erwähnt  als  zur  ersten  Gruppe  gehörig  die
Produktionskartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer  Angebotspolitik),
  die  Gebietskartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer
Monopolpolitik)  und  Preiskartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer
  Preispolitik);  in  der  Gruppe  der  Kartelle  höherer  Ordnung
aber  unterscheidet  er  wieder  nach  demselben  Prinzip  das  Angebot
  kontingentierende  Kartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer

i)  „Die  Kartelle“,  in  „Gesammelte  Aufsätze“,  Bd.  I.,  1885,  S.  150,  und  „Zum
Kartellwesen  und  Kartellpolitik“,  in  der  Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissenschaft,
LIV.  Jahrg.,  Heft  4.