62  IL  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

barung  zur  Beschränkung  oder  Beseitigung  des  freien  Wettbewerbs.
  Wir  finden  übrigens  einige  Formen  dieser  Nachfrage-Kartelle
  auch  heute  schon  vertreten:  wir  kennen  Preiskartelle,
die  in  Beziehung  auf  die  Anschaffung  von  Rohprodukten  oder
die  Anwerbung  von  Arbeitskraft  die  Verfügungsfreiheit  des
Unternehmers  einschränken,  und  solche,  die  ihm  in  derselben
Beziehung  ein  bestimmtes  Gebiet  anweisen  (Rayonnierungskartelle).
  ]Ja,  es  wäre  auch  eine  Vereinbarung  recht  gut  denkbar,
den  ganzen  Absatz  einer  gewissen  Ware  an  sich  zu  ziehen  und
denselben  dann  unter  den  Mitgliedern  des  Kartells  zu  kontingentieren;
  und  wir  werden  noch  auf  die  Wichtigkeit  eines  solchen
Vorgehens  bei  den  amerikanischen  Trusts  —  namentlich  beim
Petroleumtrust  —  zurückkommen.

Geringfügiger,  aber  praktisch  nicht  weniger  erheblich,  sind
noch  zwei  Bemerkungen,  die  Liefmanns  Kategorien  herausfordern.
  Die  eine  bezieht  sich  darauf,  daß  unter  die  aufteilenden
Kartelle,  Kontingentierungen,  auch  die  zeitlich  aufteilenden
eingereiht  werden  müssen,  wie  sie  bei  öffentlichen  Submissionen
vorzukommen  pflegen;  die  zweite  aber  ist  die,  daß  Liefmann
die  Konditionskartelle  unbeachtet  läßt.

Was  aber  die  systematischen  Bedenken  gegenüber  Liefmanns
  Kategorien  betrifft,  so  geht  deren  erstes  eben  davon
aus,  daß  darin  eine  logisch  richtige  Durchführung  der  ultima
differentia  vermißt  wird.  Bei  einer  solchen  kann  nämlich  das
Unterscheidungsmerkmal  auch  innerhalb  der  beiden  Hauptgruppen
(Verbände  der  Unternehmer  als  Subjekte  der  Nachfrage  und
solche  derselben  als  Subjekte  des  Angebots)  notwendig  nur
dasselbe  sein.  Unterscheidet  man  also  in  der  Angebots-Gruppe
„beschränkende“  und  „aufteilende“  Verbände,  so  müssen  die
Nachfrage-Verbände  auch  erst  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  geschieden
  werden;  und  teilt  man  dann  weiter  jede  dieser  beiden
Unterabteilungen  nach  dem  Zweck  der  Verbände  und  unterscheidet
  zwischen  solchen  zum  Zweck  gemeinsamer  Ängebots-,
Monopol-  und  Preispolitik,  so  muß  auch  in  der  Nachfrage-Gruppe
die  Unterscheidung  nach  demselben  Prinzip  zwischen  Verbänden
zum  Zweck  gemeinsamer  Nachfrage-,  Monopol-  und  Preispolitik
erfolgen.  Wir  berührten  soeben,  daß  kaum  eine  dieser  Kategorien
  auch  heute  schon  vollkommen  unbesetzt  bliebe;  aber  wäre
dem  auch  so,  so  hätte  ein  logisch  richtig  aufgebautes  System