8  9.  Arten  der  Kartelle,  69

ländischer  Konkurrenzware  zufolge  besonders  vorteilhafter  Transportverhältnisse
  zu  gewärtigen  ist.!)

Die  Preiskartelle  bestimmen  oft  Ausnahmsmaßregeln  für  den
Fall  einer  Outsiderkonkurrenz  auf  dem  Kartellgebiet.  Es  entsteht
  hierdurch  leicht  eine  große  Divergenz  zwischen  den  In-  und
Auslandspreisen;  und  es  ist  bekannt,  daß  diese  Divergenz  die  Ursache
  der  heftigsten  Angriffe  gegen  die  Kartellbewegung  war.

Reine  Preiskartelle  sind  übrigens  ziemlich  lose  und  deshalb
wenig  beliebte  Formen  der  Unternehmervereinigungen.  Sie
werden  —  wie  Landesberger  sagt?)  —  in  der  Regel  nur  als
vorläufige  Abwehrmaßregeln  geschlossen,  um  einen  durch  Überproduktion
  und  heftigen  Konkurrenzkampf  unter  die  Produktionskosten
  herabgedrückten  Preisstand  vorerst  auf  die  Höhe  der
letzteren  zu  bringen,  dann  aber  auf  eine  weitere  Erhöhung  des
Preisniveaus  hinzuwirken.  Die  Schwierigkeit  der  Kontrolle  verursacht
  im  allgemeinen  eine  kurze  Lebensdauer  der  Preiskartelle;
wie  die  Outsiderkonkurrenz,  durch  hohe  Kartellpreise  belebt,
sich  soweit  kräftigt,  daß  die  Vorteile  des  Kartells  auf  ein
Minimum  herabsinken,  so  tritt  notwendigerweise  die  Auflösung
desselben  ein.

3.  Produktionskartelle.

Hierher  gehören  nach  Liefmann?)  Vereinbarungen,  die  sich
auf  die  Untersagung  von  Vergrößerung  des  Betriebes  beziehen,
Vereinbarungen  zur  Durchführung  von  Betriebseinschränkungen
oder  Betriebseinstellungen  längerer  oder  kürzerer  Dauer,  und
endlich  Einschränkungen  des  Produktionsquantums.

Die  Betriebseinstellung  kann  sich  auf  alle  im  Verband
stehenden  Werke  beziehen  und  ist  in  diesem  Falle  eine  zeitlich
beschränkte  —  in  der  Regel  durch  Einschränkung  der  Arbeitsdauer
  oder  durch  Einreihung  von  Ruheschichten  bewirkte‘)
—  oder  sie  beschränkt  sich  auf  einzelne  unter  besonders  ungünstigen
  Bedingungen  produzierende  Werke,  in  welchem  Falle
die  Betriebseinstellung  gegen  Entschädigung  erfolgt  und  auch

!)  So  das  österreichisch-ungarische  Zuckerkartell,  s.  unten  $  12,

NA.a0,S.  314.

N)  A..0.S.  79fl.

)  So  beschlossen  z.  B.  die  Budapester  Mühlen  schon  mehrmals  eine  Betriebseinschränkung;
  einmal  (im  Jahre  1897)  bestimmten  sie  das  Maß  der  Einschränkung
in  Prozenten;  im  allgemeinen  ließen  sie  die  Werke  für  eine  festgesetzte  Zahl  von  Tagen
überhaupt  ruhen.  Vergl.  weiter  unten  bei  Besprechung  des  ungarischen  Mühlenkartells.