76  I.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts,

Was  nun  die  von  Menzel!)  eine  „formale“  genannte  Einteilung
  der  Kartelle  betrifft,  so  handelt  es  sich  dabei  lediglich
um  die  Erscheinungsformen,  in  welchen  der  Kartellvertrag  zu
Tage  tritt.  Es  ist  eine  richtige  Beobachtung  Grunzels,  daß  die
Kartelle  loserer  Organisation  eine  Neigung  zum  Übergang  zu
einer  strafferen  Organisationsform  aufweisen,  so  daß  die  Kartellbewegung
  auch  im  ganzen  eine  Entwicklung  zu  immer  festeren
Formen  darstellt.

Die  einfachste  Form  der  Kartelle  ist  der  einfache  Vertrag
—  ein  Innominatkontrakt,  wie  Landesberger?)  ihn  nennt  —,
wodurch  die  Vertragsparteien  sich  zu  gewissen  Handlungen  oder
Unterlassungen  verpflichten  und  wobei  höchstens  rudimentäre
Spuren  einer  Verbandsorganisation  zu  entdecken  sind.  Zum  Zweck
größerer  Geheimhaltung  wird  manchmal  von  einer  schriftlichen
Aufsetzung  des  Vertrags  abgesehen;  meistens  aber  wird  ein
schriftlicher  Vertrag  abgefaßt.  Wo  Schriftlichkeit  Bedingung  der
Gültigkeit  des  Vertrags  ist  —  wie  auf  dem  Gebiet  des  englischen
Rechts  —,  ist  natürlich  die  schriftliche  Form  die  Regel  Die
Erfüllung  des  Kartellvertrags  wird  gewöhnlich  durch  Vertragsstrafen
  gesichert;  die  Geltendmachung  der  Vertragsstrafe  wird
durch  Deponieren  einer  Kaution,  die  aus  barem  Geld  oder  Wertpapieren
  bestehen  katn,  oder  durch  Unterfertigung  eines  Wechsels
oder  aber  durch  anderweitige  Sicherheitsleistung  (Pfand,  Bürgschaft)
  erleichtert.  Es  kommen  auch  sonstige  Abmachungen  vor,
die  als  Vertragsstrafen  zu  dienen  berufen  sind,  z.  B.  das  Abbrechen
  der  Geschäftsverbindung,  Diffamation  usw.  Es  fragt  sich
dabei  natürlich,  ob  und  inwiefern  all  diese  Vertragsdrohungen
rechtlich  realisierbar  sind.

Häufig  kommt  in  den  Kartellverträgen  die  Vereinbarung
eines  Schiedsgerichts  vor.  Dieser  Punkt  hat  in  jenen  Rechtssystemen,
  welche  den  Kartellvertrag  ungültig  erklären,  andererseits
  aber  die  Schiedsgerichtsvereinbarung  unbegrenzt  zulassen
und  das  Urteil  des  Schiedsgerichts  als  Vollstreckungstitel  anerkennen,
  die  Bedeutung,  daß  auf  diesem  Umwege  die  Einhaltung  des
Kartellvertrags  dennoch  gerichtlich  erzwingbar  ist.?)  Im  übrigen

)A.2.0.8.7.

A.a0,.S.  323.

®,  Vergl.  in  Beziehung  auf  die  ungarischen  Rechtsverhältnisse,  weiter  unten,
VI.  Kapitel.