78  II.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

Handelsgesellschaften!),  Kommanditgesellschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung?),  Aktiengesellschaften®),  Genossenschaften‘),
  von  rechtsfähigen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereinen  usw.
Wir  begegnen  auch  solchen  Organisationen  —  mit  weitgehenden
Aufsichts-  und  Kontrolirechten  —,  die  in  keine  bestehende  Form
des  Vereins-  und  Genossenschaftsrechts  einzuzwängen  sind  und
als  Vorläufer  neuer  Organisationsformen  gelten  können.

Und  endlich  bilden  die  höchste  Stufe  der  Erscheinungsformen
  der  Kartelle,  wie  schon  entwickelt),  die  Trusts,  in  welchen
die  einzelnen  Werke,  aus  deren  Zusammenschluß  sie  entstanden,
vollkommen  aufgehen,  die  nach  außen  nicht  bloß  ihrer  juristischen
Form,  sondern  auch  ihrer  wirtschaftlichen  Beschaffenheit  nach
als  eine  Produktionseinheit  erscheinen,  und  die  nur  deshalb
Kartelle  sind,  weil  die  Art  ihrer  Entstehung  (der  Zusammenschluß
  mehrerer  Unternehmungen)  und  ihr  Zweck  (Beseitigung
des  Wettbewerbs)  mit  denen  der  Kartelle  gleich  ist.

$  10.  Arten  der  Trusts.

Hätte  man  versucht,  die  Klassifizierung  der  Kartelle  auch
auf  die  Trusts  anzuwenden,  so  hätten  sich  nahezu  sämtliche  Merkmale
  der  verschiedenen  Kartelle  in  der  Form  der  Trusts  vereinigt
wiedergefunden.  Die  Grundeinteilung  Liefmanns  unterscheidet  die
Kartelle,  je  nachdem  sie  mit  den  Mitteln  des  Angebots,  der  Produktion
  oder  der  Preisregulierung  die  Erreichung  ihrer  Zwecke
anstreben.  Der  Trust  benützt  alle  drei  Mittel  und  ist  noch
zentralistischer  organisiert  als  die  festesten  Kartelle,  denn  die
wirtschaftliche  Unabhängigkeit  der  einzelnen  Teile  des  Trusts
wird  eben  durch  seine  Organisation  gänzlich  aufgehoben.

Eine  Einteilung  in  Angebot-  und  Nachfragetrusts  würde  kaum
die  existierenden  Trusts  in  streng  abgegrenzte  Gruppen  teilen,

1)  Nach  der  Denkschrift  über  das  Kartellwesen  (1905)  wird  allerdings  diese
Gesellschaftsform  zu  Kartellzwecken  nur  „vereinzelt“  gewählt  (vergl.  Denkschrift  S.  26).

7)  Die  Denkschrift  zählt  a.  a.  O.  166  Kartelle  auf,  in  welchen  diese  Gesellschaftsform
  benützt  wurde.

®)  Die  Form  der  größeren  Kartelle,  in  einer  ganzen  Reihe  von  Fällen  benützt.
Die  Denkschrift  (a.  a.  O.)  hebt  besonders  das  Kohlensyndikat  und  seine  Vorgänger,
das  Kokssyndikat,  den  Brikettverkaufsverein,  den  Stahlwerksverband,  einige  Ziegeleisyndikate
  und  das  Nordwestmitteldeutsche  Portlandzementsyndikat  hervor.

4)  Nach  der  Denkschrift  (a.  a.  O.)  in  fünf  Fällen  angewendet.  Hervorgehoben
wird  die  Milchzentrale  und  der  Verband  der  Stärkefabrikanten.

e)  Siehe  oben  S.  39  ff.