82  DO.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

4.  Die  holding  company  ist  eine  neuere  Form,  mittelst
welcher  versucht  wird,  die  Organisation  der  älteren  Trusts  zu
erreichen.  Die  zu  diesem  Zwecke  gegründete  Aktiengesellschaft
kauft  nicht  die  zu  kartellierenden  Unternehmungen  an,  sondern
einfach  deren  sämtliche  Aktien,  oder  wenigstens  die  Aktienmajorität.
  Sämtliche  Aktiengesellschaften  bewahren  ihre  formelle
Selbständigkeit,  tatsächlich  aber  verfügt  über  sie  die  Direktion
der  holding  company,  die  in  jeder  Gesellschaft  die  Majorität
besitzt.  Auf  diese  Art  wurde  der  Zuckertrust,  in  seiner  ursprünglichen
  Form  aufgelöst,  unter  denselben  Bedingungen  wieder  errichtet;
  die  früheren  trustees  wurden  Direktoren  der  neuen  holding
  company.

5.  Eine  eigentümliche,  nur  Übergangsform  des  Trusts  gründet
sich  auf  die  bloße  Interessengemeinschaft  (community  of  interests),
  welcher  zufolge  ein  einheitliches  Vorgehen  ohne  jede
zwingende  Vertragsäußerung  befolgt  wird.  Dies  geschieht  auch
oft  nach  gerichtlicher  Auflösung  des  Trusts;  der  Trust  zerfällt
zwar  in  die  ursprünglichen  Aktiengesellschaften,  doch  die  Hauptinteressenten,
  gewöhnlich  die  früheren  Vertrauensmänner,  setzen
sich  in  Besitz  der  Aktienmajorität  und  beeinflussen  auch  weiter
den  Betrieb,  ohne  diesbezüglich  eine  Öffentliche  oder  ausgesprochene
  Vereinbarung  zu  treffen!)  So  konnte  die  Standard
Oil  Company  nach  ihrer  Auflösung  im  Jahre  1892,  zwar  neuerdings
  als  holding  company  umgestaltet,  weiter  bestehen.
Dasselbe  war  bei  der  Northern  Securities  Company  der  Fall,
nachdem  dieselbe  im  März  1904  aufgelöst  wurde.  Die  Interessengemeinschaft
  ist  auch  das  Grundprinzip  des  Fleischtrusts,  welcher
äußerlich  aus  6  unabhängigen  Gesellschaften  besteht,  die  jedoch
eine  einheitliche  Geschäfts-  und  Preispolitik  betreiben.

1)  Diese  Form  des  Trusts  nähert  sich  jenen  Gebilden,  die  Landesberger
für  Europa  als  concerns  bezeichnet.  Vergl.  oben  S.  50.