86  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Beteiligungsziffer  zugebilligt  war.  Falls  die  Lage  des  Marktes
eine  Einschränkung  der  gesamten  Produktion  bedingt,  so  findet
eine  gleichmäßige  prozentuale  Einschränkung  der  Förderung  statt.

Die  Höhe  der  Kohlenpreise  wird  vom  Syndikat  festgesetzt
  und  ist  also  nicht  dem  freien  Ermessen  der  einzelnen
Zechenbesitzer  vorbehalten.  Die  Richtpreise  sind  die  Normalpreise
  für  die  Normalqualitäten;  sie  sollen  die  Grundlage  für  die
Verkäufe  des  Kohlensyndikats  abgeben.  Im  ganzen  sind  etwa
1400  verschiedene  Qualitäten,  Sorten  und  Marken  mit  Richtpreisen
zu  versehen.  Die  Verrechnungspreise  sind  die  Preise,  zu  denen
das  Syndikat  von  den  Zechen  kauft  und  die  unter  allen  Umständen
  bei  allen  Käufen  den  Zechen  seitens  des  Syndikats  zu
vergüten  sind.  Unter  Verkaufspreisen  sind  diejenigen  zu  verstehen,
  welche  das  Kohlensyndikat  im  Handelsverkehr  tatsächlich
  erzielt.  Die  Verkaufspreise  können  nie  unter  den  Richtpreisen,
  wohl  aber  unter  den  Verrechnungspreisen  stehen.

Die  beteiligten  Zechenbesitzer,  Gesellschaften  und  Gewerkschaften
  scheiden  sich  in  verschiedene  wirtschaftliche  Gruppen.
Zunächst  sind  die  großen  Qualitätsgruppen  zu  unterscheiden,
deren  Eigenart  in  der  Qualität  der  von  ihnen  hauptsächlich  geförderten
  Kohle  liegt.  Am  bedeutendsten  ist  im  Syndikat  die
durch  die  Vielseitigkeit  ihrer  Verwendung  gegenüber  den  anderen
Sorten  bevorzugte  Fettkohle  vertreten.  Eine  besondere  Stellung
innerhalb  des  Syndikats  nehmen  ferner  die  kleinen  Zechen  ein,
d.h.  solche  Zechen,  welche  wegen  ihrer  geringeren  technischen
Leistungsfähigkeit  nur  mit  einer  verhältnismäßig  geringen  Beteiligungsziffer
  eingeschätzt  sind.  Die  „Verkaufsvereine“  endlich
stellen  sich  als  Interessengemeinschaften  unter  den  einzelnen,  am
Syndikat  beteiligten  Zechenbesitzern  dar.

Das  Syndikat  war  von  Anbeginn  seiner  Tätigkeit  stets  bestrebt,
  die  Preise  zu  heben.  Daß  dies  auch  gelungen  ist,  beweisen
folgende  Daten:  für  Fettförderkohle  betrug  der  Richtpreis  für  das
Geschäftsjahr  1893/94  M.  7,00,  1895/96  M.  7,50,  1896/97  M.  8,30,
1899/1900  M.  10,10.

Im  Februar  1904  hat  die  A.-G.  Rheinisch  -  Westfälisches
Kohlensyndikat  ihre  Statuten  verändert  und  ihr  Aktienkapital
von  M.  900000  auf  M.  1500000  erhöht.  Der  alte  Vertrag  der
Zechenbesitzer  wurde  erneuert  und  im  März  1904  von  100  Zechenbesitzern
  unterschrieben,  die  94°/,  der  Kohlenproduktion  repräsen-