88  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

ist  der  An-  und  Verkauf  von  Koks  und  Kokskohle.  Das  Grundkapital
  beträgt  400000  Mk.  und  ist  eingeteilt  in  2000  auf  den
Namen  lautende  Aktien  von  je  200  Mk.,  deren  Übertragung  an
die  Einwilligung  der  Gesellschaft  gebunden  ist.  Die  Organe  der
Gesellschaft  sind  der  Vorstand,  der  Aufsichtsrat  und  die  Generalversammlung.
  Dieser  Aktiengesellschaft  steht  nun  das  eigentliche
  Kartell  gegenüber,  nämlich  die  Vereinigung  der  Kokereiund
  Zechenbesitzer,  welche  einerseits  mit  der  Aktiengesellschaft
und  andererseits  untereinander  einen  Vertrag  abgeschlossen
haben,  der  bezweckt,  für  die  Zukunft  jede  Konkurrenz  auf  dem
Koksmarkt  auszuschließen  und,  soweit  tunlich,  feste  Vereinbarungen
  über  die  Beteiligung  am  (Gresamtabsatz  sowie  über
Preise  und  Lieferungsbedingungen  zu  erreichen.

Im  Jahre  1895  wurde  zwischen  den  Kohlen-  und  Kokssyndikaten
  ein  Vertrag  abgeschlossen,  nach  welchem  das  Rheinisch-Westfälische
  Kohlensyndikat  den  Alleinverkauf  der  derzeitigen
sowie  der  später  noch  hinzutretenden  Koksproduktion  ihrer  Mitglieder
  dem  Kokssyndikat  übertrug.  Als  Grundlage  für  die  Beteiligung
  am  (Gresamtabsatz  gilt  die  von  der  Kommission  zur
Feststellung  der  Beteiligungsziffern  festgesetzte  Einschätzung,
welche  auf  Grund  der  tatsächlichen  Leistungsfähigkeit  und  mit
Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Anlage  vorzunehmen  ist.  Falls
die  Lage  des  Marktes  eine  Einschränkung  der  gesamten  Produktion
  bedingt,  so  hat  eine  gleichmäßige  prozentuale  Einschränkung
der  Produktion  durch  Beschluß  der  Versammlung  der  Kokereibesitzer
  zu  erfolgen.  Ein  zweites  Mittel,  wodurch  das  Kokssyndikat
  seine  Zwecke  zu  erreichen  sucht,  liegt  in  der  Feststellung
  der  Preise.  Die  Preise  werden  vom  Aufsichtsrat  auf  Vorschlag
  des  Vorstandes  festgesetzt.  Der  Aufsichtsrat  normiert  Verrechnungspreise.
  Das  Kokssyndikat  tritt  den  beteiligten  Kokereibesitzern
  gegenüber  als  Selbstkäufer  auf.  Das  Kohlensyndikat
hat  die  durch  Unterschreitung  der  Verrechnungspreise  entstehenden
  Verluste  zu  tragen.  Was  das  Westfälische  Kokssyndikat  über
die  Verrechnungspreise  hinaus  tatsächlich  erzielt,  verbleibt  der
liefernden  Kokerei  und  wird  derselben  monatlich  gutgeschrieben.
Die  kartellierten  44  Unternehmungen  halten  862  Koksöfen  im
Betrieb.  Ihre  Produktion  stieg  während  der  letzten  ı0  Jahre
von  4  Millionen  auf  8  Millionen  Tonnen.  Am  ı.  April  1904
löste  sich  das  Kokskartell  gleichzeitig  mit  der  Dortmunder