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den  ausländischen  und  gefährden  hierdurch  die  Interessen  der
inländischen  Industrie.!)

Die  Regelung  der  Roheisenproduktion  ist  auch  das  Ziel  des
Oberschlesischen  Roheisensyndikats,  welches  die  Produktion
  unter  seinen  7  Mitgliedern  aufteilt  und  den  Verkauf
zentralisiert  hat.

Der  Halbzeugverband,  im  Jahre  1896  begründet,  wurde
im  Jahre  ıg0o1ı  neu  organisiert  und  besitzt  ıg  Mitglieder.  Die
Erzeugnisse,  welche  den  Gegenstand  des  Syndikats  bilden,  sind
Flußeisenfabrikate,  nämlich  Rohblöcke,  vorgewalzte  Blöcke  und
Bramen,  Knüppel  und  Platinen  aus  Thomas-,  Bessemer-  und
Siemens-,  Martin-Flußeisen,  soweit  sie  zur  Lieferung  ins  Inland
einschließlich  Luxemburg  und  der  deutschen  Freihafengebiete
bestimmt  sind,  und  sofern  sie  nicht  im  eigenen  Betriebe  weiterverarbeitet
  werden.  Für  den  Verkauf  freigegeben  ist  der  Export
und  ferner  das  Halbfabrikat  von  sogenannter  härterer  Qualität.
Zur  Regelung  des  Anteils  an  den  zum  Verkauf  kommenden
Mengen  sowie  für  die  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres  erfolgenden
  Lieferungen  sind  für  die  einzelnen  Werke  Beteiligungsziffern
festgestellt  worden.  Der  Verkauf  erfolgt  durch.  eine  Verkaufsstelle,
  welcher  ausschließlich  die  Regelung  des  Absatzes  und  die
Vermittlung  der  Verkäufe  auf  Grund  der  von  den  vereinigten
Werken  festgesetzten  Preise  und  Bedingungen  obliegt.  Jedes
Mitglied  ist  verpflichtet,  die  ihm  im  Rahmen  seines  Anspruchs
zugewiesenen  Mengen  zu  liefern  und  selbst  herzustellen.  Die
Verkaufsstelle  schließt  mit  den  Käufern  nicht  direkt  ab,  die  Abschlüsse
  bedürfen  vielmehr  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung
des  mit  der  Ausführung  betrauten  Werkes,  welches  auch  hinsichtlich
  der  Abwickelung  des  Geschäfts  sich  direkt  mit  den
Kunden  benimmt  und  allein  als  Verkäufer  gilt;  die  durch  die
Verkaufsstelle  vermittelten  Abschlüsse  geschehen  daher  für  Rechnung
  und  Gefahr  der  einzelnen  Mitglieder,  welche  das  Delkredere
zu  tragen  haben.  Die  Abrechnung  findet  in  der  Weise  statt,  daß
Mehr-  oder  Minderlieferungen  über  oder  unter  dem  jeden  Mitgliede
zustehenden  prozentualen  Anteil  am  Gesamtlieferungsquantum
festgestellt  und  mit  3  M.  für  ı  t  gegenseitig  ausgeglichen  werden.
Die  Preise  werden  von  der  Hauptversammlung  festgesetzt,  und

!)  Vergl.  oben  S.  27.