8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  117

Hierzu  kam  noch  der  Umstand,  daß  mehrere  Rohzuckerfabrikanten
  auch  ihren  Betrieb  auf  Zuckerraffinerie  ausdehnen  wollten.
Schließlich  machte  auch  das  Sinken  der  Zuckerpreise  am  Weltmarkt
  den  Abschluß  eines  neuen  Kartells  wünschenswert.

Am  ı.  Oktober  1895  gelang.  es  endlich,  auf  z  Jahre
ein  Kartell  der  Raffinerien  abzuschließen.  Bei  demselben
wurden  jedoch  nicht  nur  der  Zuckerabsatz  und  die  Verkaufsbedingungen
  festgesetzt,  sondern  auch  das  Monatskontingent
bestimmt  und  durch  ein  Pönale  von  20  Kr.  per  Meterzentner
gesichert.

Am  ı7.  Dezember  1896  wurde  die  Genossenschaft  der
österreichisch-ungarischen  Zuckerfabriken  gegründet,
welche  eine  gegen  die  Raffinerien  gerichtete  Organisation  der
Rohzuckerfabriken  bildete.  Die  widerstrebenden  Interessen  dieser
beiden  Kartelle  wurden  durch  einen  neuen  Kartellvertrag  geregelt,
  welcher,  im  Juli  1897  abgeschlossen,  am  ı.  Oktober  ı902
ablief.

Durch  dieses  neue  Kartell,  an  welchem  ı70  Rohzuckerfabriken
  und  58  Raffinerien  teilnahmen,  verpflichteten  sich  die
Rohzuckerfabriken,  ihren  Bedarf  ausschließlich  an  die  kartelljerten
Raffinerien  abzugeben  und  ihren  Betrieb  auf  Raffinerie  nicht
auszudehnen.  Andererseits  dürfen  die  Raffinerien  nur  von  den
kartellierten  Rohzuckerfabriken  kaufen  und  selbst  keine  neuen
Rohzuckerfabriken  errichten.  Die  Verkaufspreise  werden  durch
die  Kartellierung  monatlich  in  einem  Maximal-  und  Minimalpreis
bestimmt.  Hierbei  wird  den  Rohzuckerfabriken  seitens  der
vereinigten  Raffinerien  von  dem  im  Inlande  verkauften  Rohzucker
  (3000000  Meterzentner)  die  Differenz  zwischen  der  monatlichen
  Durchschnittsnotiz  für  Rohzucker  und  dem  garantierten
Mindestpreis  von  30  Kr.  per  Meterzentner  vergütet.  Diese  Vergütung
  kann  jedoch  nicht  mehr  als  8  Kr.  per  Meterzentner  betragen
  und  höchstens  nach  ıo!/,  Millionen  Meterzentner  Rohzucker
  berechnet  werden.  Das  Exekutivorgan  dieses  Kartells  war
ein  Komitee,  dessen  3  Mitglieder  die  Zuckerraffinerien  und  3  die
Rohzuckerfabriken  vertraten.  Das  Direktionskomitee  des  Raffineriekartells
  wurde  durch  die  österreichische,  ungarische  und
böhmische  Gruppe  konstituiert.

Dem  Zuckerkartell  schloß  sich  ferner  die  Rayonnierungsvereinbarung
  der  Rohzuckerfabriken  an,  nach  welcher  jede