&amp;  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  133

Gültigkeit  bis  31.  August  1907  erneuert!)  Wenn  jedoch  das
Spiritussteuergesetz  modifiziert  werden  sollte,  kann  das  Kartell
schon  früher,  auf  Wunsch  von  ®/,  des  im  Übereinkommen  vertretenen
  Stammkontingents,  eventuell  bereits  am  31.  August  1905,
aufgelöst  werden.

Die  Plenarversammlung  der  Kartellmitglieder  vereinbart  in
jedem  Monate:

ı.  Die  für  die  Lieferung  bestimmte  Quantität,  die  weniger
als  30000  Hi.  nicht  betragen  kann,  und  an  welcher  jede  Fabrik
im  Verhältnisse  ihres  Kontingents  partizipiert;

2.  den  minimalen  Verkaufspreis  des  rohen,  raffinierten  und
Brennspiritus  gewöhnlicher  Qualität,  unter  welchem  keine  der
kartellierten  Unternehmungen  zum  Verkauf  offerieren  darf.

Das  Zentralorgan  des  Kartells  ist  die  Plenarversammlung,
in  welcher  die  Kartellmitglieder  im  Verhältnis  ihres  Kontingents
persönlich  oder  durch  ihre  Bevollmächtigten  stimmberechtigt
sind.

Das  Exekutivorgan  des  Kartells  ist  das  aus  zwei  ordentlichen
  und  drei  Ersatzmitgliedern  bestehende  leitende  Komitee,
welches  berechtigt  ist,  in  die  amtlichen  Einnahme-  und  Ausgabeverrechnungen
  der  Mitglieder  über  die  Konsumsteuer  Einsicht
zu  nehmen  und  die  eingelieferten  Daten  und  Ausweise  zu  kontrollieren.


Den  Verkauf  besorgen  unmittelbar  die  einzelnen  Fabriken,
doch  ist  der  Verkauf  unter  dem  fixierten  Preis  untersagt  und  mit
einem  Pönale  von  6  Kr.  per  Hi.  belegt.

Der  Vertrag  bindet  die  Mitglieder  nicht  nur  hinsichtlich  des
Preises  und  des  Quantums,  sondern  ist  gleichzeitig  ein  Konditionskartell,
  da  auch  die  Lieferzeit,  der  Übernahmetermin,  die  Verpflichtungen
  des  Verkäufers  im  Falle  der  Verweigerung  der
Übernahme  und  sämtliche  auf  den  Spiritusverkauf  bezüglichen
Bedingungen  (Kredit,  Faßleihe  etc.)  in  demselben  festgestellt  sind.
Im  Falle  der  Anzeige  des  vertragswidrigen  Verhaltens  eines  Mitgliedes
  urteilt  ein  Schiedsgericht,  welches  aus  zwei  Mitgliedern
des  leitenden  Komitees,  aus  zwei  vom  Kartell  namhaft  gemachten
  Mitgliedern  und  eines  von  diesen  gewählten  Präsidenten

!)  Sämtliche  größeren  Spiritusfabrikanten  sind  dem  Kartell  beigetreten,  welches
bei  seiner  Begründung  1904  22  Mitglieder  besaß.