8  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  141

lichsten  Bestimmungen  desselben  anführen:  Nach  dem  definitiven
Entwurf  hätte  die  prozentuelle  Beteiligung  der  erwähnten  Mühlen
(Quote)  im  vorhinein  festgestellt  werden  sollen.  Diese  Beteiligung
wäre  dem  Mahlbetrieb  freigegeben  worden.  Die  Verrechnung,  wieviel
  aus  dem  jährlich  gemahlten  Quantum  für  die  einzelne  Mühle
frei  wäre,  würde  am  Schluß  des  Jahres  vorgenommen  werden;
diejenige  Mühle,  welche  mehr  als  das  auf  sie  entfallende  freie
Quantum  mahlt,  hätte  nach  jedem  Meterzentner  bis  5°/,  des  freien
Quantums  ı  Kr.  8o  H.,  darüber  hinaus  3  Kr.  80  H.  zu  zahlen,
dagegen  erhielten  jene  Mühlen,  die  weniger  mahlen,  nach  jedem
Meterzentner  eines  bis  7°/,  betragenden  Minus  ı  Kr.  80  H.  als
Prämie.  Das  Jahr  würde  in  28tägige  Mahlperioden  geteilt;  zu
Beginn  einer  jeden  Periode  würde  eine  Sitzung  abgehalten,  in
welcher  das  in  der  betreffenden  Mahlperiode  zu  mahlende  Gesamtquantum
  in  der  Weise  festgestellt  würde,  daß  jede  Mühlenfirma
  die  Quantität  anmeldet,  die  sie  zu  mahlen  beabsichtigt.  Die
Summierung  dieser  Anmeldungen  würde  das  Gesamtquantum  ergeben
  und  gleichzeitig  klarstellen,  wieviel  vom  angemeldeten
Quantum  frei  ist  und  wie  viel  nicht.  In  diesem  Stadium  hätten  an
der  Anmeldung  noch  Änderungen  vorgenommen  werden  können.
Dadurch  sollte  bezweckt  werden,  daß  die  durch  die  Majorität  für
richtig  erkannte  Konjunktur  zur  Geltung  gelange.  Die  übrigen
nicht  kontingentierten  Provinzmühlen  wären  verpflichtet  gewesen,
in  den  einzelnen  Perioden  den  Mahlbetrieb  zu  reduzieren  und
zwar  genau  in  dem  Maße,  in  welchem  die  kontingentierten  Firmen
die  Reduktion  vornahmen.  Die  Vereinbarung  war  auf  3  Jahre
in  Aussicht  genommen,  während  welcher  Zeit  keine  einzige  Mühle
ihren  Betrieb  resp.  ihr  Kontingent  hätte  erhöhen  können.  Für
den  Fall  des  Vertragsbruches  war  ein  hohes  Pönale  festgesetzt.
Die  regelmäßige  Abwickelung  hätte  das  Zentralbureau  versehen,
für  strittige  Fälle  war  ein  Schiedsgericht  in  Aussicht  genommen,
dessen  Mitglieder  im  voraus  namhaft  gemacht  worden  wären.

Außer  den  Betriebsreduktionen  müssen  wir  uns  auch  mit  den
von  den  Mühlen  vereinbarten  einheitlichen  Bedingungen  befassen
(Konditionskartell,,.  Ende  der  80er  Jahre  wurden  gleichzeitig  mit
der  Bildung  des  Landesmühlenvereins  vier  verschiedene  Vereinbarungen
  getroffen,  welchen  sich  sämtliche  Budapester  und  die
meisten  Provinzmühlen  unterworfen  haben.  Diese  Vereinbarungen
bezogen  sich: