142  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

ı.  auf  die  Einheitlichkeit  der  Nummerbezeichnung  des  Mehls
(diese  Vereinbarung  unterfertigten  außer  den  Budapester  nur
einige  Provinzmühlen);

2.  auf  die  Feststellung  der  Verkaufs-  und  Lieferungsbedingungen
  (zweimonatlicher  Termin,  vorhergehende  Feststellung
der  Qualität  und  Gattung,  Skontobestimmungen);

3.  auf  den  Rückkauf  der  benützten  leeren  Säcke  und

4.  auf  die  einheitliche  Verpackung  des  Mehls.

Die  drei  letzteren  Vereinbarungen  wurden  von  allen  Budapester
  Mühlen  angenommen,  während  die  Provinzmühlen  teils
alle,  teils  nur  einige  der  Vereinbarungen  akzeptierten.

Vor  der  Auflösung  des  ungarischen  Landesmühlenvereins
(1896)  begannen  sämtliche  Mühlen  mit  der  Umarbeitung  dieser
Vereinbarungen.  Der  Entwurf  wurde  auch  fertiggestellt,  aber
infolge  der  Zögerung  der  Provinzmühlen  ist  die  bindende  Kraft
der  vier  Vereinbarungen  erloschen.  Die  Budapester  Mühlen  haben
jedoch  —  mit  einer  einzigen  Ausnahme  —  die  Geltung  der  Vereinbarungen
  aufrecht  erhalten,  ja  sie  ließen  sogar  im  Jahre  1899
eine  neue  bindende  Vereinbarung  in  Geltung  treten,  die  noch
heute  in  Wirksamkeit  ist.

Zu  Ende  des  Jahres  ı902  verkauften  die  Provinzmühlen  im
Gegensatz  zur  Vereinbarung  der  Budapester  Mühlen  ihre  Mahlprodukte
  zu  Terminen  über  zwei  Monate.  Dies  sowie  die  Konkurrenz
  der  österreichischen  Mühlen  veranlaßte  die  Budapester
Mühlen,  diese  Verfügung  des  Verkaufsübereinkommens  Mitte  1903
außer  Kraft  zu  setzen.  Infolge  der  dadurch  entstandenen  neuen
Konkurrenz  unternahmen  die  Provinz-  und  die  Wiener  Mühlen
anfangs  1904  Schritte,  um  eine  neue  Verkaufsvereinbarung  zu
textieren.  Der  ungarische  hauptstädtische  Mühlenverein  (gegründet
1897)  wies  diese  Annäherung  der  Österreicher  entschieden  zurück,
überarbeitete  jedoch  die  das  2.,  3.  und  4.  Übereinkommen  zusammenfassende,
  im  Jahre  ı902  mit  allen  ungarischen  Mühlen  durchberatene,
  aber  nicht  in  Geltung  gelangte  Vereinbarung  aufs  neue
und  dieser  Entwurf  wird  gegenwärtig  durch  die  Gruppenpräsidenten
des  Landesvereins  der  Provinzmühlen  verhandelt.

Der  auf  die  Preise  ausgeübte  Einfluß  des  Mühlenkartells  ist
kaum  festzustellen.  Zunächst  erstreckten  sich  die  Betriebsreduktionen
  auf  eine  sehr  kurze  Zeit  und  traten  parallel  mit  ungünstigen
Verhältnissen  auf.  Dazu  kommt,  daß  die  Getreidepreise  großen