144  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

im  Verhältnis  zum  Preise  derselben  sehr  große  sind  und  die
Konkurrenz  der  entfernter  gelegenen  Fabriken  auch  schon  dadurch
  ausgeschlossen  erscheint.

In  den  Jahren  1886—  1896  nahm  die  Bauindustrie  in  Budapest
einen  großen  Aufschwung.  Später  aber  stellte  sich  die  Reaktion
ein  mit  allen  nachteiligen  Folgen  der  Bauspekulation.  Der  Mietzins
  fiel  um  20—30°/,;  die  Zahl  der  leerstehenden  Wohnungen
und  Lokale  wuchs  fortwährend,  und  die  Bauunternehmung  hatte
gänzlich  aufgehört.

Diese  Stagnation  im  Baugewerbe  erreichte  im  Jahre  1899
ihren  Höhepunkt  und  die  Ziegelpreise,  die  sich  im  Jahre  ı896  auf
40—50  Kr.  (1o00  St.)  erhöhten,  fielen  auf  24  Kr.  herab.  Dazu
kam  das  erhöhte  Angebot,  weil  die  große  Dividende  zur  Gründung
mehrerer  Ziegelfabriken  geführt  hatte,  so  daß  im  Jahre  1899  der
erbitterte  Konkurrenzkampf  von  24  Fabriken  die  Preise  drückte.

Alle  diese  Umstände  wiesen  direkt  auf  die  Notwendigkeit
des  Kartellschlusses  hin,  der  am  2.  Januar  ıgoo  auch  perfekt
wurde.  Das  Verkaufs-  und  produktionsfixierende  Organ  des
Kartells  ist  die  „A.-G.  zum  Verkauf  gewöhnlicher  Mauerziegeln“
  mit  einem  Aktienkapital  von  1000000  Kr.,  welches
aus  1000  St.  Aktien  per  1000  Kr.  Nominale  besteht.  Die  Aktien
befinden  sich  im  Besitz  der  kartellschließenden  Ziegelfabriken.

Diese  Aktiengesellschaft  schließt  ferner  unter  gleichen  Bedingungen
  die  Verträge  mit  den  kartellierten  Ziegelfabriken  ab.
In  diesen  Verträgen  wird  die  Jahresproduktion  der  kartellierten
Fabriken  festgestellt,  deren  vierteljährlich  festgestelltes  Quantum
die  Fabriken  nach  dem  zum  Jahresbeginn  kundgemachten  Einheitsverkaufspreise
  zu  liefern  und  die  Aktiengesellschaft  zu  übernehmen
verpflichtet  ist.  An  der  Differenz  zwischen  dem  Weiterverkaufsund
  dem  einheitlichen  Einkaufspreise  sind  die  einzelnen  Fabriken
mit  80°/,,  die  Aktiengesellschaft  mit  20°/,  beteiligt.

Die  Ziegelfabriken  verpflichteten  sich  ferner,  daß  sie  in  Budapest
  und  in  einem  Umkreise  von  20  Km.  von  der  Hauptstadt
ohne  Vermittlung  des  Zentralorganes  Mauerziegeln  nicht  verkaufen
  oder  mittelbar  nicht  liefern  werden.  Die  Überschreitung
dieses  Verbots  unterliegt  einem  Pönale  von  20  Kr.  per  1000  St.

Die  Einschränkung  einer  neuerlichen  Konkurrenz  wird  durch
die  Bedingung  bezweckt,  daß  die  Ziegelfabriken  ihre  Etablissements
weder  vergrößern,  noch  neue  Fabriken  errichten,  ankaufen  oder  an