178  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trastbewegung.

Weitere  derartige  Kartelle  entstanden  in  der  Elektrizitätsund
  in  der  Emailleindustrie;  das  Spiegelglaskartell  hat  sich  nach
einjährigem  Bestande  aufgelöst.

Alle  Vorbedingungen  des  Gedeihens  der  internationalen  Kartelle
  finden  wir  auch  auf  dem  Gebiete  der  Schiffahrt  vor,  wo  der
Zweck  der  wiederholten  Vereinigungen  in  der  Feststellung  der
Transportpreise  und  in  der  Verhinderung  der  Konkurrenz  besteht.


Die  neueste  Erscheinung  auf  diesem  Gebiete  ist  der  Schifffahrtstrust,
  dessen  Heimat  die  Vereinigten  Staaten  sind,  der
jedoch  seine  Machtsphäre  durch  Kontrakte  und  Aktienankäufe
auch  auf  die  europäischen  Unternehmungen  ausdehnte  und  auf
diese  Weise  das  wichtigste  internationale  Kartell  schuf,  welches
bisher  entstanden  is.  Am  ı.  Oktober  ıgo2  bildete  sich  die
International  MercantileMarine  Company  mit  einem  Aktienkapital
  von  ı2o  Millionen  Dollar,  das  zur  Hälfte  aus  Prioritäts-,
zur  Hälfte  aus  Stammaktien  bestand  und  ihre  Tätigkeit  mit  der
Emission  von  75  Millionen  Prioritätsobligationen  begann.  Dieser
Trust  konstituierte  sich  als  Gesellschaft  des  Staates  New-Jersey,
wollte  jedoch  seinen  Wirkungskreis  nicht  nur  auf  die  Befriedigung
des  Transportes  der  Vereinigten  Staaten,  sondern  auch  auf  die
Kontrolle  der  gesamten  internationalen  Schiffahrt  ausdehnen.
Die  Hauptrolle  in  der  Gründung  des  Trusts  führte  J.  P.Morgan,
der  die  Aktien  folgender  Gresellschaften  erwarb:  Leyland  (49  Schiffe,
295000  Tonnen),  White  Star  (29  Schiffe,  266000  Tonnen),  American
and  Red  Star  (24  Schiffe,  181000  Tonnen),  Atlantic  Transport
(23  Schiffe,  183000  Tonnen)  und  Dominion  (14  Schiffe,  110000
Tonnen).

Die  beiden  großen  deutschen  Schiffahrtsgesellschaften,  der
Norddeutsche  Lloyd  und  die  Hamburg-Amerika-Packetfahrt-Aktiengesellschaft
  haben  mit  ihren  ı90  Schiffen  und
1093000  Tonnen  Tragfähigkeit  ihre  Unabhängigkeit  bewahrt,  sind
jedoch  ebenfalls  mit  dem  amerikanischen  Trust  in  eine  kartellartige
Vereinbarung  getreten.  Die  deutschen  Gesellschaften  haben  sogar
zur  Sicherung  ihrer  Selbständigkeit  ihre  Statuten  in  der  Weise
geändert,  daß  zum  Direktor  nur  ein  deutscher  Reichsangehöriger
gewählt  werden  kann,  wodurch  sie  sich  davor  bewahren  wollten,
daß  ihre  Aktien  angekauft  oder  sie  durch  großangelegte  Ankäufe
majorisiert  werden.  Die  zwischen  der  amerikanischen  Gesellschaft