V.  Kapitel.

Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im
Rechtssystem.

$  25.  Allgemeine  Charakteristik.

ie  Kartellbewegung  steht  mit  der  heutigen  Rechtsordnung
))  in  schroffem  Widerspruch.  Unsere  Rechtsordnung  ist

trotz  des  energischen  Widerstandes  vieler  modernen  Richtungen
  und  Bestrebungen  im  Grunde  eine  individualistische  geblieben;
  und  auch  die  tiefgehendsten  der  neuen  Kodifikationen
verlassen  noch  diese  Grundlage  nicht.  Die  Bestrebungen  nach  einer
sozialeren  Ordnung  des  Gesellschaftslebens  fanden  nur  in  einzelnen
  gesellschaftlichen  Einrichtungen  und  in  den  entsprechenden
Spezialgesetzen  einige  Anerkennung;  die  Grundlage  des  Rechts
blieb  nach  wie  vor  derselbe  Individualismus,  von  welchem  das
römische  Recht  ausging.

Der  große  zentralistische  Zug  der  Neuzeit  findet  sich  daher
mit  seinen  Riesenanstalten,  mit  seinem  Großbetrieb,  mit  seinen
genossenschaftlichen  Bestrebungen,  mit  seinen  Verbänden  einem
Rechtssystem  gegenüber,  welches,  auf  kleinere  Verhältnisse  geschmiedet,
  nur  die  einzelne  Person  vor  Augen  hat  und  mit  den
neuen  Gebilden  nichts  anzufangen  weiß.  Wird  nun  eines  der
neuen  gesellschaftlichen  Probleme  zu  einem  Rechtsproblem,  d.h.
kommt  irgend  ein  Gericht  in  die  Lage,  diesen  gegenüber  Stellung
nehmen  zu  müssen,  so  wird  natürlich  zur  Analogie  gegriffen  und
werden  die  auf  juristisch  vielleicht  ähnlichen,  aber  wirtschaftlich
ganz  verschiedenen  Verhältnissen  gebildeten  Rechtssätze  auf  die
neuen  Erscheinungen  angewandt.  Man  gelangt  so  zu  juristisch
ähnlichen,  aber  wirtschaftlich  ganz  verschiedenen  Resultaten,  die
oft  eben  deshalb  ungerecht  sind.  Diese  formelle  Gerechtigkeit

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