244  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

neben  dem  größten  materiellen  Unrecht  ist  geradezu  charakteristisch
  für  unsere  heutige  Rechtsordnung;  sie  ist  nur  dadurch
zu  mildern,  daß  die  Spezialgesetze  der  neuen  wirtschaftlichen
Erscheinungen  als  ein  abgeschlossenes  Ganzes  für  sich  betrachtet
werden  und  die  Analogie  nicht  weiter  als  bis  auf  diese  Gesetze
zurückgreift.

Was  nun  die  Kartellbewegung  selbst  betrifft,  so  ist  dieselbe
insofern  in  einer  noch  ungünstigeren  Lage,  als  sie,  wenigstens
in  der  alten  Welt,  einer  gesetzlichen  Regelung  überhaupt  entbehrt,
  und  von  juristischer  Seite  einfach  nach  ihrer  äußeren  Erscheinungsform
  als  privatrechtlicher  Vertrag,  Verein  oder  Aktiengesellschaft
  beurteilt  wird.  Die  Folgen  dieser  Rechtslage  werden
wir  unten  eingehender  besprechen.  Vorläufig  soll  uns  die  Betrachtung
  früherer  Gesetzgebungen  beschäftigen,  wie  sie  kartellähnlichen
  Bestrebungen  entgegentrat.  Sie  sind  keine  Kartellgesetzgebungen;
  weder  die  von  Menzel!)  zuerst  erwähnten
Reskripten  der  römischen  Kaiser,  noch  die  sogenannte  Koalitionsgesetzgebung
  des  Mittelalters.  Trotzdem  haben  ähnliche  Kodifikationen
  Interesse  für  uns,  weil  sie  sich  gegen  dieselben  wirtschaftlichen
  Mißstände  richteten,  die  heute  durch  Mißbräuche
einzelner  Kartelle  hervorgerufen  sind  oder  wenigstens  entstehen
können.

$  26.  Rechtssätze  älterer  Rechte,  kartellähnliche  Bewegungen
betreffend.

Ein  Reskript  des  Kaisers  Zeno  vom  Jahre  483,  „de  monopoliis
  et  conventu  negotiatorum  illicito  vel  artificio  ergo  laborum,
necnam  balneatorum  prohibitis  et  pactionibus  illicitis“  (cod.  IV.  59)
verbietet  die  Ausübung  eines  Monopols  in  Beziehung  auf  Kleider,
Fische  oder  andere  Gegenstände,  die  zur  Nahrung  oder  zur  Befriedigung
  sonstiger  Bedürfnisse  dienen;  es  verbietet  Verabredungen,
  die  sich  auf  einen  Minimalpreis  beziehen,  und  solche,
die  ausschließen  wollen,  daß  ein  Unternehmer  eine  Arbeit  übernimmt,
  die  ein  anderer  zu  leisten  verpflichtet  war.  Das  Reskript
bedroht  die  Ausübung  eines  Monopols  mit  Konfiszierung  des  Vermögens
  und  Verbannung.

I)  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  61  S.  32;  Die  Kartelle  und  die
Rechtsordnung  S.  12.