246  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Alle  diese  Verfügungen  aber  mußten  von  keinem  besonderen
Erfolg  begleitet  gewesen  sein.  Der  Verheerungen  des  am  Eingang
  des  ı8.  Jahrhunderts  verbreiteten  Getreidewuchers  gedenkt
ein  Fachmann  mit  Schaudern;  und  es  ist  bekannt,  daß  am  Anwachsen
  des  Hasses  gegen  das  Königtum  der  Umstand  wesentlich
  mitgewirkt  hat,  daß  es  den  Mißbräuchen  Vorschub  leistete,
ja  sogar  Ludwig  XV.  selbst  mit  großem  Nutzen  an  den  Machinationen
  solcher  Händlerverbände  teilnahm.

Im  deutsch-römischen  Reich  entwickelte  sich  auf  Grund  der
oben  erwähnten  klassischen  Rechtssätze  das  Vergehen  des
„dardanariatus“,  „monopolium“;  man  verstand  darunter  ein  absichtliches
  Gebaren,  welches  eine  Verteuerung  der  (regenstände
des  Handelsverkehrs  oder  einen  Mangel  in  denselben  verursachte.
Besonders  fielen  darunter  Handlungen,  die  die  Warenpreise  über
ihr  natürliches  Niveau  erhöhten;  z.  B.  Unternehmungen,  die  den
Ausschluß  der  Konkurrenz  zwischen  den  Verkäufern,  oder  diesen
und  den  Käufern  bezweckten,  um  auf  diese  Weise  die  Preise
nach  Belieben  festsetzen  zu  können.  Das  Verbot  bezog  sich  daher
  auf  den  Massenankauf  von  Waren,  auf  Verabredungen  der
Käufer,  eine  Ware  dem  Publikum  nicht  unter  dem  festgesetzten
Preis  abzugeben;  ebenso  auf  das  Anhäufen  und  Zurückhalten
des  Vorrats  zum  Zweck  einer  Teuerung,  auf  die  Verhinderung
des  Imports,  auf  die  Vernichtung  von  Warenvorräten.  Die
Reichspolizeiordnung  vom  Jahre  ı577  nennt  all  diese  Machinationen
  „betrügliche,  gefährliche  und  ungebührliche  Fürkauff“  !)
und  beklagt  sich,  daß  die  schweren  Strafen,  Konfiskation  und
Verbannung,  nichts  nützten.  Alles  dies  wurde  erst  durch  die
neuen  modernen  Strafgesetzbücher  im  ı8.  und  ı9.  Jahrhundert
beseitigt.

Mit  der  Entwicklung  der  Innungen  wurde  es  Sitte,  die  als
richtig  befundenen  Preise  der  Waren  (justum  pretium)  behördlich
festzusetzen.  Dies  konnte  natürlich  nur  Erfolg  haben,  wenn  die
Preisfestsetzungen  der  Innungen  ungültig  erklärt.  wurden.  Die
Polizeiordnung  vom  Jahre:  1548  verbietet  für  das  ganze  Reich
Verabredungen  der  Handwerker,  die  von  der  Behörde  nicht  genehmigte
  Preise  festsetzen;  und  sogar  das  preußische  Landrecht
sagt,  daß  die  Innung  nicht  berechtigt  ist,  den  Preis  der  von  ihren

N)  Angeführt  in  Menzels  Referat  (Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  61
S.  34).