$  26.  Rechtssätze  älterer  Rechte,  kartellähnliche  Bewegungen  betreffend.  247

Mitgliedern  verfertigten  Arbeit  festzusetzen.  Die  Behörden  fixierten
  hauptsächlich  die  Preise  des  Brotes,  des  Fleisches  und  im
allgemeinen  der  Waren,  die  dem  täglichen  Gebrauch  dienen;
aber  es  kommt  auch  die  Festsetzung  von  Bücherpreisen  vor,  in
der  sog.  „Frankfurter  Taxe“  (17.  Jahrhundert).

Daß  Ungarn  mit  ähnlichen  Mißständen  kämpfte,  beweisen
mehrere  Verfügungen  des  Corpus  Juris  Hungarici.  Ein  Dekret
Karls  IIL.  (Artikel  79  des  Jahres  ı715,  betitelt:  Praejudiciosi  contuberniorium
  mechanicorum  abusus  tolluntur)  lautet  z.B.  folgendermaßen:


Contentantur  in  eo  Status  et  Ordines  quod  sus  majestas  Sacratissima  contuberniorum
mechanicorum  excessus  (quae  quidem  contubernia  ratione  mercium  suarum  venalium
statuta  legibus  regni  praejudiciosa  condere;  pretium  laborum  et  mercium  ultra  justum
valorem,  constituta  inter  se  gravi  mulcta,  ne  quis  leviori  pretio  vendere  ausit,  augere;
comitatensibus  limitationibus  se  opponere;  in  contubernium  autem  socios  nonnisi  erga
grandem  pecuniarlam  summam  deponendam  admittere;  per  hocque  res  venales  rariores
et  cariores  efficere;  nil  pensi  duxerunt)  per  renovationem  articuli  71  anni  1659’);
ejusdemque  strictiorem  observationem;  ac  etiam  opificum  gnarorum,  absque  noxia
restrictione  pretioque  tolerabili,  autoritate  etiam  magistratuali,  in  gremium  suorum
fiendam  receptionem;  abolitis  eorum  universis  in  praejudicium  legum  regni  qualitercunque
inductis  statutis,  et  abusus  tollendo,  benigne  decrevit.

ı  8.  Regis  tamen  privilegiis,  per  eadem  contubernia  impetratis;  in  reliquo,  salvis
  permanentibus,

Die  Anordnungen  dieses  Gesetzartikels  wurden  durch  Artikel
74  des  Jahres  1723,  $  2  wiederholt  und  bekräftigt.

Neuerliche  Klagen  wurden  laut  auf  dem  Reichstag  vom  Jahre
1729,  u.a.  auch  darüber,  daß

„die  Zünfte  sich  unterstehen,  ihre  Aufnahmstaxen  übermäßig  zu  erhöhen,  dadurch
  das  Vermehren  der  Handwerker  zu  verhindern  und  auf  eine  gewisse  Zahl  zu
beschränken“;
und  Gesetzartikel  10  von  demselben  Jahre  trägt  dem  Statthaltereirat
  auf,  wo  er  solche  Mißbräuche  entdeckt,  dieselben  durch
Annullierung  der  Privilegien  der  Zünfte,  oder  auf  eine  andere
Weise  nach  Maßgabe  des  Gesetzartikels  74  vom  Jahre  1723  zu
unterdrücken.

Die  Gewerbefreiheit  wurde  in  Ungarn  ı872z  durch  das
Gewerbegesetz  (Gesetzartikel  VIII  vom  Jahre  1872)  prinzipiell

I)  Der  hier  angeführte  Gesetzartikel  betraut  die  Komitate  mit  dem  Festsetzen
der  Preise  der  Waren  von  Handwerkern,  Meistern  und  Metzgern;  und  belegt  diejenigen,
  die  gegen  diese  Festsetzungen  verstoßen,  mit  einer  dem  Wert  der  Ware  angemessenen
  Buße.  Weiter  verbietet  er  Ausländern,  Tierfelle  zum  Schaden  der  Einwohner
  des  Landes  außer  der  Märktezeit  im  vorhinein  anzukaufen.