248  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

eingeführt,  hiermit  das  Zunftsystem  aufgehoben  und  die  angeführten
  gesetzlichen  Maßregeln  der  Vergangenheit  übergeben.

In  Beziehung  auf  die  Stellungnahme  des  Rechts  gegenüber
der  Kartellbewegung  ist  besonders  die  Rechtslage  derselben  in
Deutschland,  den  Vereinigten  Staaten,  in  Frankreich  und
Österreich  maßgebend;  wir  betrachten  deshalb  diese  zu  allererst,
nachher  den  Stand  der  Frage  in  Ungarn  und  zuletzt  in  den
übrigen  Kulturstaaten.

$  27.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland.

Wie  schon  erwähnt,  haben  die  modernen  partikulären  Strafgesetzbücher
  das  Koalitionsverbot  nicht  aufgenommen  und  das
Reichsstrafgesetzbuch  enthält  auch  kein  solches.!)  Das  Gresetz
verbietet  demnach  auch  weder  den  Arbeitern  noch  den  Arbeitgebern
  Verabredungen  zur  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses.
Die  Gerichtspraxis  stimmt  darin  überein,  daß  Kartellvereinbarungen
das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  ($  ı  Grewerbeordnung)  nicht  verletzen®),
  und  daß  sie  auch  keine  derartige  Einschränkung  der  individuellen
  Freiheit  bilden,  daß  sie  aus  diesem  Grunde  unerlaubt
und  nichtig  wären.?)  Verneint  wurde  auch  der  Vorwurf,  daß
Preisvereinbarungen  das  allgemeine  Interesse  schädigten,  denn
es  sei  von  ökonomischer  Seite  anerkannt  worden,  daß  auch  Preisvereinbarungen
  als  Faktoren  der  freien  Preisbildung  wirken
könnten,  und  daß  dieselben  an  und  für  sich  noch  überhaupt  keinen
Wucher  bedeuteten.

In  einem  konkreten  Falle  wurde  dem  Reichsgericht  Gelegenheit
  geboten,  zwischen  Ringen,  Kartellen  und  auf  Boykott  gerichteten
  Verbänden  zu  unterscheiden.  Es  ist  dies  der  berühmte
Fall  des  Börsenvereins  deutscher  Buchhändler.*)  Die  Leitsätze
der  Stellungnahme  des  Reichsgerichts  in  dieser  Frage  sind
folgende:

1)  Siehe  Annalen  des  Reichsgerichts  Bd.  II  S.  69;  Seufferts  Archiv  Bd.  29
Nr.  164;  Bd.  35  Nr.  196;  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  38
S.  156  fl.

”)  Vergl.  die  eben  zitierte  Entscheidung  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  38
S.  ı56ff.;  Bd.  ı  S.  22.

®)  Vergl.  die  sehr  interessanten  Ausführungen  des  Reichsgerichts,  Entscheidungen
  in  Zivilsachen  Bd.  54  S.  255  ff.

*)  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  28  S.  238.