$  27.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland.  249

ı.  Ringe  sind  Vereinigungen,  welche  zu  einem  spekulativen
Zweck  den  Markt  in  Beziehung  auf  eine  gewisse  Ware  ihrer
Macht  unterwerfen  und  die  Betätigung  der  diesem  Zweck  gegenüberstehenden
  Kräfte  zu  unterdrücken  bestrebt  sind.

2.  Von  diesen  Ringen  sind  streng  zu  unterscheiden  Verbände
von  (Grewerbetreibenden  desselben  Industriezweiges,  welche  in
gutem  Glauben  den  Zweck  verfolgen,  ihren  Industriezweig  vor
der  Entwertung  ihrer  Produkte  und  vor  anderen,  aus  den  durch
einzelne  durchgeführten  Preisherabsetzungen  folgenden  Nachteilen
  zu  schützen  und  somit  seine  Lebensfähigkeit  zu  erhalten.

3.  Aus  dem  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  folgt  nicht  die  Unantastbarkeit
  des  freien  Spiels  der  wirtschaftlichen  Kräfte  in  dem
Maße,  daß  es  den  (rewerbetreibenden  verboten  wäre,  die  Regelung
dieser  Offenbarung  der  Kräfte  zu  versuchen  und  schädlich  scheinende
Mißbräuche  zu  unterdrücken.

4.  Maßregeln,  durch  welche  auf  eine  Erfolg  versprechende
Weise  absichtlich  versucht  wird,  es  einem  (Gewerbetreibenden
vollkommen  unmöglich  zu  machen,  daß  er  sich  mit  Produkten
versieht,  die  zur  Weiterführung  seines  Gewerbes  unvermeidlich,
für  den  Verkehr  bestimmt  und  im  Verhältnis  zur  Nachfrage  in
genügender  Menge  vorhanden  sind,  —  enthalten  eine  widerrechtliche
  Vermögensbeschädigung,  insofern  diese  Maßregeln  im  ganzen
teilweise  von  Erfolg  begleitet  sind.

5.  Veröffentlichungen,  durch  welche  ein  Gewerbetreibender
aus  der  Gemeinschaft  seiner  Berufsgenossen  öffentlich  ausgeschlossen
  wird,  verletzen  das  Recht  der  Persönlichkeit  auf  allgemeine
  Achtung  und  die  Autorität  des  individuellen  Handelsgeschäftes,
  auf  deren  Wahrung  jeder  Gewerbetreibende  ein  Recht
hat,  solange  er  nicht  widerrechtlich  oder  unsittlich  handelt.

6.  Ebenso  ist  rechtswidrig  eine  Drohung  mit  dem  Ausschluß
aus  der  Gemeinschaft  der  Berufsgenossen,  gerichtet  an  Personen,
die  einem  vorhergegangenen  Ausschluß  aus  der  (Gremeinschaft
nicht  Geltung  verschaffen.

Allmählich  ist  die  Rechtsprechung  in  Deutschland  begriffen,
die  juristische  Natur  des  Kartellvertrags  zu  entwickeln.  Wir
finden  in  dieser  Richtung  folgende  höchst  bemerkenswerte  Ausführungen
  in  einem  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  6.  November
1902!),  welches.  über  eine  Vereinigung  von  Gewerbetreibenden

1)  Entscheidungen  in  Zivilsachen  Bd.  53  S.  22.