250  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

handelt  zur  Herbeiführung  und  Erhaltung  angemessener  Preise
für  ihre  gewerblichen  Leistungen.

„Die  Revision  hat  geltend  gemacht,  der  Vertrag  sei  ein  Gesellschaftsvertrag,
von  dem  der  einzelne  Teilnehmer  aus  wichtigen  Gründen  einseitig  abgehen  könne,
und  der  wiederholte  Vertragsbruch  der  anderen  Beteiligten  mache  einen  rechtfertigenden
Grund  dafür  aus.  Dem  kann  insofern  nicht  beigetreten  werden,  als  der  Vertrag  der
Parteien  vom  Standpunkte  des  hier  maßgebenden  gemeinen  Rechts  aus  nicht  völlig
unter  den  Begriff  einer  Gesellschaft  fällt.  Vereinigungen  von  (sewerbetreibenden,  die
auf  Festhaltung  von  Mindestpreisen  gegenüber  den  Abnehmern  der  einzelnen  Teilnehmer
  hinwirken,  sind  nicht  Gesellschaften  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes;  aber
sie  siehen  diesen  nach  ihrer  rechtlichen  Natur  nahe.  Denn  gleich  ihnen  erstreben
sie  einen  durch  das  Zusammenwirken  der  Beteiligten  zu  erzielenden  Erfolg,  der  jedem
von  ihnen  zugute  kommen  soll.  Aus  dieser  Bestimmung  des  Vertrages  für  die  Erreichung
  eines  für  alle  Beteiligte  gleich  wirkenden  Erfolges  ergibt  sich  die  rechtliche
Notwendigkeit,  daß  (analog  dem,  was  für  Gesellschaften  gilt)  dem  einzelnen  Teilnehmer
  das  Recht  des  Rücktrittes  freisteht,  wenn  die  anderen  Teilnehmer  den  bezweckten
  Erfolg  absichtlich  vereiteln  oder  unmöglich  machen.  Bei  einem  Kartellvertrage
  läßt  sich  die  Festhaltung  des  Preises  nicht  erreichen,  wenn  die  meisten
Beteiligten  den  Vertrag  nicht  einhalten.  Jeder,  der  dem  Vertrage  zuwider  zu  einem
geringeren  Preise  abschließt,  bringt  die  Vertragstreuen  in  Gefahr,  ihre  Kundschaft
einzubüßen.  Diese  Gefahr  steigert  sich  in  dem  Maße,  als  die  Zahl  der  Vertragsuntreuen
  wächst,  und  die  Möglichkeit  einer  Klage  auf  die  anteilsweise  Zahlung  der
Vertragsstrafe  wird  die  drohenden  wirtschaftlichen  Nachteile  nicht  immer  ausgleichen.
Es  muß  daher  in  Ermangelung  abweichender  Bestimmungen  des  Vertrages  davon  ausgegangen
  werden,  daß  bei  Verträgen  der  in  Rede  stehenden  Art  der  einzelne  Teilnehmer
  nur  insoweit  und  für  so  lange  sich  hat  binden  wollen,  als  nicht  die  Erreichung
des  gewollten  Zweckes  nach  verständiger  Beurteilung  der  Sachlage  von  den  anderen
am  Vertrage  Beteiligten  unmöglich  gemacht  wird.“

In  der  Literatur  ist  die  Tendenz  aufgekommen,  die  gerichtliche
  Geltendmachung  des  Kartellvertrags  auf  Grund  des  $  152
der  Gewerbeordnung  zu  verneinen.  Dieser  Standpunkt  degradiert
den  Kartellvertrag  zu  einer  naturalis  obligatio..  Das  Reichsgericht
ist  anderer  Änsicht,  nämlich,  daß  der  zitierte  Paragraph  eine
spezielle  Maßregel  enthalte  und  deshalb  zu  einer  analogischen
Ausbreitung  nicht  geeignet  sei.  Der  Paragraph  ist  allerdings
anwendbar,  im  Falle  ein  Kartell  auf  die  Regelung  der  Arbeitsverhältnisse
  gerichtete  Vereinbarungen  enthält;  von  solchen  kann
das  Verbandsmitglied  frei  zurücktreten,  ohne  daß  gegen  es  eine
Klage  oder  Einrede  stattfände.  Das  Recht  des  Rücktritts  schließt
natürlich  nicht  aus,  daß  die  Vertragspartei  bis  zum  erfolgten
Rücktritt  durch  Klage  zur  Erfüllung  angehalten  und  daß  die
Nichterfüllung  einredeweise  vollgültig  vorgebracht  werden  könne.!)

1)  Betreffs  der  im  $  ı52  GO.  angeführten  Vereinbarungen  ist  dies  immerhin
zufolge  spezieller  Rechtsvorschriften  ausgeschlossen.  Vergl.  weiter  unten  im  Text.