&amp;  27.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland,  251

Ebenso  steht  dem  nichts  im  Wege,  daß  andere  Folgen  des  gültigen
  Vertrags  wie  Fälligkeit  der  Vertragsstrafe  (BGB.  $  344),
Verantwortlichkeit  des  Bürgen  (BGB.  $  765),  Befriedigung  aus
dem  Faustpfand  (BGB.  $  1200)  eintreten.  Es  kann  höchstens
davon  die  Rede  sein,  daß  die  in  88  346ff.  BGB.  umschriebenen
Formvorschriften  des  Rücktritts  hier  nicht  zur  Geltung  gelangen,
da  das  Rücktrittsrecht  in  diesem  Falle  durch  eine  öffentlichrechtliche,
  also  imperative  Gesetzesnorm  gesichert  wird.  Stellen  wir
uns  auf  diesen  Standpunkt,  so  ist  die  Nichteinhaltung  der  Kartellvereinbarungen
  gleichbedeutend  mit  einem  Rücktritt  von  denselben,
  und  dann  wäre  die  Erfüllung  derselben  unmittelbar  nicht,
sondern  bloß  mittelbar,  durch  Pfand,  Bürgschaft,  Vertragsstrafe,
Blankowechsel  usw.  erzwingbar.!)

Von  anderer  Seite  wurde  wieder  der  Versuch  gemacht,  aus
den  Wucherparagraphen  des  BGB.  (88  138,  826)  für  die  Kartelle
gültige  Rechtsregeln  abzuleiten.  Es  wurden  hierzu  auch  die  erste
Lesung  des  Entwurfs  ($  106)  und  die  Motive?)  herangezogen.
Es  ist  nun  zweifellos,  und  wurde  auch  in  der  Literatur  des  öfteren
darauf  hingewiesen),  daß  $  138  den  Kreis  seiner  Anwendung  zu
eng  faßt,  und  daß  er  namentlich  auf  die  Kartelle  im  allgemeinen
unanwendbar  ist.  Das  Kartell  widerstrebt  prinzipiell  den  guten
Sitten  nicht,  kann  aber  die  allgemeine  Ordnung  verletzen,  und  es
hätte  deshalb  der  entsprechende  $  ı06  des  Entwurfs  zur  Regelung
der  Kartelle  bei  richtiger  Anwendung  benutzt  werden  können.
Auch  Menzel  hebt  hervor‘),  daß  der  Kartellvertrag  objektiv
wirtschaftlich  schädlich  sein  könne,  ohne  subjektiv  unsittlich  zu
sein;  und  die  im  Verkehr  betätigte  Auffassung  des  anständigen
Kaufmannes,  die  das  Reichsgericht  als  Richtschnur  für  die  Sittlichkeit
  annimmt  (Urteil  vom  ıı.  April  ıg01,  Juristische  Wochenschrift,
  S.  349),  wird  den  Kartellvertrag  unbedingt  für  einen
solchen  halten,  der  den  Anforderungen  der  Sittlichkeit  ent-1)

  Betreffis  des  Rücktrittsrechts  des  Verbandsmitgliedes  im  allgemeinen  vergl.
weiter  unten.

N)  Bd.  ı  S.  211;  vergl.  auch  Protokolle  Bd.  ı  S.  224;  Bericht  der  Reichstagskommission
  S.  28,  29.

®)  Vergl.  Liszt,  Deliktsobligationen  S.  42,  43;  Eccius  in  Gruchots  Beiträgen
Bd.  4ı  S.  735,  784;  Deutsche  Juristen-Zeitung  1899,  S.  47;  Archiv  für  bürgerliches
Recht  Bd.  5  S.  218  (Kohler);  Ravit  im  Archiv  für  zivilistische  Praxis  Bd.  58
S.  1—644  Festgabe  für  Dernburg  S.  151;  Landesberger  im  Jahrbuch  des  26.  Juristentages

  Bd.  2  S.  351;  Menzel  a.  a  O.S.  34—43.
%)  A.a2.0.S.  36fl.