252  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

spricht.  Auch  dies  ein  Beitrag  zu  der  Erkenntnis,  daß  öffentliche
  Ordnung  und  gute  Sitten  auch  juristisch  nicht  dasselbe
bedeuten.

Was  nun  an  und  für  sich  die  Anwendung  des  Wucherparagraphen
  auf  die  Kartelle  betrifft,  so  ermöglicht  seine  weite
Fassung  in  einzelnen  Fällen  dem  Richter,  sich  seiner  den  Kartellen
  gegenüber  zu  bedienen.  Nicht  zwar  unmittelbar,  d.  h.  in
der  Weise,  daß  dadurch  der  Kartellvertrag  selbst  ungültig  erklärt
werden  könnte.  Dies  wäre  nur  möglich,  wenn  die  einzelnen
Verbandsmitglieder  selbst  in  die  Lage  kämen,  daß  ihnen  gegenüber
  der  Kartellvertrag  als  ein  wucherischer  angesehen  werden
müßte,  d.  h,  daß  eine  Ausbeutung  ihrer  Notlage,  Unerfahrenheit
oder  ihres  Leichtsinns  obwaltete  und  zwischen  ihrer  Leistung  und
den  durch  den  Kartellvertrag  gewährten  Vorteilen  ein  auffallendes
Mißverhältnis  bestände.  All  das  sind  natürlich  Voraussetzungen,
die  kaum  je  eintreffen  werden.  Hingegen  wären  als  wucherisch
nichtig  zu  erklären  die  Verträge  zwischen  Kartellmitgliedern
und  dritten  Personen  (Arbeiter,  Konsumenten),  was  massenhaft
angewandt,  eine  mächtige  Waffe  gegen  Kartelle  bilden  könnte.
Freilich  sind  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  des  Wuchers  auch
bei  der  ziemlich  allgemeinen  Fassung  des  BGB.  so  kompliziert
und  setzen  so  hochgradige  Mißbräuche  voraus,  daß  die  Staatsgewalt
  diese  Maßregel  kaum  auf  eine  wirksame  Weise  wird  gebrauchen
  können.  Schon  der  Umstand,  daß  die  subjektive  Beschaffenheit
  (Notlage,  Unerfahrenheit,  Leichtsinn)  des  anderen
Teiles  und  die  Ausbeutung  derselben  Elemente  des  Tatbestandes
bilden,  schließt  die  Anwendung  des  Paragraphen  in  allen  jenen
Fällen  aus,  in  welchen  das  Mißverhältnis  zwischen  Leistung  und
Gegenleistung  unstreitig,  ein  Auftreten  des  Staates  gegen  das
Kartell  also  begründet  ist,  aber  die  erwähnten  subjektiven  Momente
fehlen  oder  nicht  bewiesen  werden  können.

Die  schädliche  Wirkung  der  Kartelle  ist  ausschließlich  durch
das  Obwalten  objektiver  Umstände  bedingt:  dadurch,  ob  das
Kartell  zufolge  seiner  monopolistischen  Stellung  sich  ungerechtfertigte
  Gegenleistungen  zu  erzwingen  vermag  und  erzwingt;
woraus  folgt,  daß  jede  gesetzliche  Vorschrift,  die  die  Anwendung
einer  Maßregel  von  weiteren  subjektiven  Momenten  abhängig
macht,  ungerechterweise  jenen  Kartellen  Vorschub  leistet,  die  die
Volkswirtschaft  zwar  nicht  weniger  schädigen  oder  gefährden,