254  V,  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Gewalt  der  Einzelstaaten  gegenüber  die  Einheit  und  gleiche  Entwicklung
  des  Rechts  des  Staatenbundes  vertrat.  So  gehen  die
amerikanischen  Juristen  auch  heute  noch  und  auch  in  Beziehung
auf  die  Trustfrage  auf  die  Urquelle  des  englischen  Rechts,  auf
Blackstones  „Commentary  of  Law“  zurück.

In  Beziehung  auf  die  Unternehmerverbände  enthält  das
Common  Law  in  zweierlei  Richtungen  Verfügungen.  Es  verbietet
  die  Aufhebung  der  Handelsfreiheit  und  verbietet  das
Monopol.  Das  englische  Recht  des  ı5.  Jahrhunderts  erklärt  sogar
  jenen  Vertrag  ungültig,  durch  welchen  jemand  auf  die  Fortsetzung
  seines  Geschäftes  verzichtet.  Später  wurde  dieser  Verzicht,
  insofern  er  auf  eine  beschränkte  Zeit  und  auf  einen  bestimmten
  Ort  sich  bezog,  als  gültig  anerkannt.  Im  amerikanischen
Common  Law  fand  dieser  Rechtssatz  in  der  Form  Aufnahme,
daß  eine  übermäßige  („unreasonable“)  Einschränkung  der  Handelsfreiheit
  verboten  sei.

Ebenso  schlug  auch  das  Verbot  des  Monopols  im  amerikanischen
  Rechtsgefühl  tiefe  Wurzeln.  Während  in  Europa  die
Staatsmonopole  immer  mehr  und  mehr  um  sich  greifen,  existiert
in  Amerika  nur  ein  einziges  Staatsmonopol,  das  der  Post;  und
alle  jene  Unternehmungen,  die  in  Europa  zumeist  in  den  Händen
des  Staates  sich  befinden  (Eisenbahnen,  Telegraphendienst,  Tabakverschleiß,
  Salzverkauf  usw.),  sind  in  Amerika  Gegenstände  des
freien  Wettbewerbs.  Der  Grund  dieser  Enthaltsamkeit  der  Staatsgewalt
  liegt  teilweise  auch  in  der  Eigenheit  der  amerikanischen
Staatsverfassung.  Denn  wären  diese  Monopole  solche  der  Einzelstaaten,
  so  würden  sie  den  Handelsverkehr  zwischen  diesen  ungemein
  erschweren;  wären  sie  aber  Monopole  des  Staatenbundes,
so  würden  sie  die  zentralistische  Macht  desselben  in  einer  der
amerikanischen  Rechtsauffassung  widerstrebenden  Weise  erhöhen.

Die  Stellungnahme  des  Rechts  gegen  die  Kartellbewegung
liegt  also  im  Wesen  des  Common  Law;  aber  ebenso  wesentlich
ist  diesem  das  Prinzip  der  vollen  individuellen  Freiheit,  welches
einen  staatlichen  Eingriff  in  die  vertragsmäßige  Selbstbeschränkung
der  einzelnen  als  einen  Mißbrauch  der  Staatsgewalt  bezeichnen
muß.  Unter  dem  Einfluß  des  Konfliktes  dieser  zwei  einander
gegenüberstehenden  Prinzipien  verstanden  es  die  amerikanischen
Riesenunternehmungen,  sich  trotz  der  mannigfaltigen  gesetzlichen
Verbote  zu  entfalten.