270  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Seine  betrefis  eines  Kartells  von  Gipsfabrikanten,  daß  Vereinbarungen,
  nach  welchen  Fabrikanten  sich  zur  Einschränkung
ihrer  Produktion  verpflichten,  nicht  unter  Art.  419  Code  PEnal  fallen,
daß  daher  derartige  Vereinbarungen  erlaubt  seien,  namentlich
wenn  dieselben  nicht  von  allen  Produzenten  eines  gewissen  Gebietes
  geschlossen  wurden,  wenn  die  Gesamtproduktion  den
Bedarf  übertrifft,  und  wenn  die  Festsetzung  der  Preise  und  der
Absatzbedingungen  dem  freien  Ermessen  der  Parteien  überlassen
blieb.

Noch  schärfer  ist  der  Gegensatz  zwischen  der  raschen  Entwicklung
  der  Verkehrsverhältnisse  und  dem  status  juris  auf
dem  Gebiet  des  Privatrechts.  Nach  einstimmiger  Rechtspraxis
fallen  die  Kartelle  unter  Artikel  ıı3ı,  ı133  Code  Civil,  laut
welcher

„L’obligation  sans  cause,  ou  sur  une  fausse  cause,  ou  sur  une  cause  illicite,  ne
peut  avoir  aucun  effet.“

„La  cause  est  illicite,  quand  elle  est  prohibte  par  la  loi,  quand  elle  est  contraire
aux  bonnes  masurs  ou  &amp;  l’ordre  public.“

Das  Apellationsgericht  Bourges  entschied  schon  am  ıı.  August
ı826  —  das  Urteil  wurde  vom  Cour  de  Cassation  am  ı8.  Juni
1828  bestätigt  —,  die  Vereinbarung  von  Fabrikanten,  ihre  Ware
nicht  unter  einem  festgesetzten  Preis  zu  verkaufen,  sei  ungültig
„mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Fabrikanten,  indem  ihrer  acht  den  Verkaufspreis
festsetzten,  die  Öffentliche  Ordnung  verletzten,  welche  für  den  Handel  die  voliste
Freiheit  fordert.“  ')

Denselben  Standpunkt  vertritt  das  Appellationsgericht  Douai
in  seinem  Urteil  vom  ı3.  Mai  1851.?)

Dem  gegenüber  nahm  das  Appellationsgericht  Lyon  die
Vereinbarung  der  Fabriken,  mit  dem  Verkauf  ihrer  Fabrikate
einen  bestimmten  Kaufmann  zu  betrauen  —  ohne  Fixierung  der
Preise  —  für  gültig  an.?)

Die  Praxis  blieb  bis  zur  neuesten  Zeit  dieselbe.  Der  Cour
de  Paris,  welcher  durch  die  restriktive  Auslegung  des  Artikels  419
Code  Penal  den  Strafweg  beiläufig  abschnitt,  entschied  eben  in
Sachen  des  Kupferringes,  ı8.  Dezember  ı890,  daß  es  unerlaubt
und  der  öffentlichen  Ordnung  zuwider  wäre,  den  größten  Teil

1)  Dalloz,  Jurispr.  Generale,  Oblig.  Nr.  613  Note  2;  angeführt  bei  Kohler,
Ideale  im  Rechte,  Archiv  für  bürg.  Recht,  Heft  5  S.  220,

N)  Dalloz,  Rec.  P£riod.  53,  II  p.  37  et  29,  ebenda.

®)  Dalloz,  ebenda  49  II  p.  69,  ebendaselbst  S.  221.