8  29.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich.  271

der  Kupferproduktion  der  Welt  in  den  Händen  einer  Gesellschaft
zu  vereinigen  und  somit  jeden  freien  Wettbewerb  unmöglich  zu
machen,  und  daß  die  Ungültigkeit  einer  derartigen  Vereinbarung
auch  auszusprechen  sei,  wenn  die  Koalition  nicht  unter  Artikel4ı19
C.  P.  fiele.  Eine  Bergwerksgesellschaft  vereinbarte,  um  die
Gültigkeit  ihres  Kartellvertrags  zu  sichern,  die  Kompetenz  eines
englischen  Gerichts.  Dieses  verurteilte  auch  die  Societe  des
Metaux.  Die  Bergwerksgesellschaft  suchte  um  Vollstreckung
in  Frankreich  an,  aber  die  Societe  argumentierte,  der  auf  Aufkauf
  des  Kupfers  gerichtete  Vertrag  verstoße  gegen  die  Handelsfreiheit
  und  sei  nach  französischem  Recht  ungültig.  Das  Tribunal
de  la  Seine  eignete  sich  diesen  Standpunkt  an  und  verweigerte
das  Exequatur.

Und  was  sehen  wir  trotz  Ungültigkeit  des  Kartellvertrags
und  strenger  strafrechtlichen  Sanktionen?  Die  Syndikate  blühen
in  Frankreich,  ja  entwickelten  sich  da  zu  allererst:  schon  1838
entstand  ein  Syndikat  der  Sodafabriken,  1840  schlossen  sich  verschiedene
  Frachtunternehmungen  zusammen  und  in  demselben
Jahr  wurde  die  Societe  Charbonnitre  de  la  Loire  gegründet,
  die  Proudhons!)  Befürchtungen  erweckte,  und  es  folgte  ihr
eine  Reihe  der  verschiedensten  Syndikate.?)  Die  Sache  ist  sehr
einfach:  die  Strafsanktion  wird,  wie  wir  sahen,  nicht  angewendet,
die  privatrechtliche  Ungültigkeit  aber  macht  sich  nur  fühlbar,
wenn  ein  Verbandsmitglied  vertragsbrüchig  wird  oder,  um  den
Kartellverbindlichkeiten  zu  entgehen,  einen  richterlichen  Ungültigkeitsspruch
  provoziert.  In  der  überwiegenden  Mehrzahl
der  Fälle  aber,  wo  die  Mitglieder  im  eigenen  Interesse  an  der
Vereinbarung  festhalten,  oder  wo  zur  Sicherung  derselben  Deposite,
  Deckungswechsel  oder  dergleichen  zur  Verfügung  stehen,
ist  die  Ungültigkeit  durchaus  wirkungslos)  Das  Schlimmste
nämlich,  was  ein  solcher  richterlicher  Ausspruch  zur  Folge  haben
kann,  ist,  daß  das  renitente  Mitglied  aus  dem  Verband  ausscheidet;
derselbe  bleibt  aber  sonst,  wenn  sein  Bestand  noch  im  Interesse
der  Mehrzahl  der  Mitglieder  ist,  weiter  bestehen,  da  das  Urteil
dieselben  weder  zur  Aufhebung  der  Vereinbarung  verpflichten,
noch  ihnen  die  schon  angeeigneten  Vorteile  desselben  nehmen

1)  Vergl.  Proudhon,  Contradictions  Economiques,  Bd.  I  S.  202.
®)  Vergl.  oben  S.  170fl.;  Duchaine  2.0.  S.  442—457.
®),  Vergl.  auch  Landesberger  a.  a,  O.  S.  355.