272  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

kann.  Das  Kartell  besitzt  also  bloß  einen  Outsiderkonkurrenten
mehr:  ein  Umstand,  mit  welchem  eben  ein  erfolgreiches  Kartell
für  alle  Fälle  rechnen  muß.

Die  strengen  Vorschriften  des  französischen  Rechts  übten
übrigens  auf  die  äußere  Erscheinungsform  der  Kartelle!)  eine  gewisse
  Wirkung  aus,  so  wie  auch  im  allgemeinen  die  Stellung,  die
die  Rechtssysteme  den  Unternehmerverbänden  gegenüber  einnahmen,
  nicht  so  sehr  auf  ihr  Wesen  als  auf  ihre  äußere  Form
Einfluß  hatte.  Was  das  französische  Recht  betrifft,  so  drängt
es  die  Kartellbewegung  den  Trusts  und  zwar  den  geheimen
Irusts  zu,  so,  daß  sogar  die  Kartelle  im  engeren  Sinne  die  Form
von  Aktiengesellschaften  annahmen.  DerTrust  der  Zuckerraffinerien,
der  Sodatrust,  der  Trust  chemischer  Produkte  (syndicat  des  produits
  chimiques),  die  Societe  Generale  des  papeteries  du  Limousin
sind  Beispiele  der  ersteren;  in  Beziehung  der  letzteren  weisen
wir  auf  die  vorangegangenen  Ausführungen  hin.?)  Diesen  Tatsachen
  gegenüber  behauptet  umsonst  Duchaine?)  nach  Leroy-Beaulieu,
  der  französische  Geist  befreunde  sich  nicht  leicht  mit
der  Trustherrschaft;  gerade  jener  übertriebene  Individualismus,
welchen  auch  sein  Rechtssystem  widerspiegelt,  und  welcher  eine
wahre  Anarchie  der  Konkurrenz  schafft,  drängt  und  zwängt  die
Produktion  in  straffere  Organisationen.t)

Außer  den  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen  kommen
im  französischen  Recht  noch  folgende  in  Betracht:

1.  Artikel  4ı2  Code  PEenal  bezieht  sich  auf  die  Subhastationskartelle.


2.  Das  Berggesetz  vom  2ı.  April  1810  gestattete  die  Vereinigung
  mehrerer  Bergwerkskonzessionen  in  einer  Hand  (Art.  31);
eine  Verordnung  vom  23.  Oktober  ı852  verbot  solche  Vereinbarungen,
  insofern  sie  sich  nicht  auf  behördliche  Konzessionen
stützten.

3.  Das  Gesetz  vom  26.  Juli  1844  verbot  den  Eisenbahngesellschaften
  mit  Androhung  der  Strafen  des  Artikels  419
Code  Penale,

3)  Alle  diese  erwähnt  Duchaine  a.  a.  OÖ.  S.  442—447  als  wirkliche  Trusts.

?)  Siehe  oben  S.  ı71.

9)  A,  a.  OÖ.  S.  440.

*)  Vergl.  hierüber  die  Ausführungen  S.  Rundsteins  im  Archiv  für  bürgerl.
Recht,  Bd.  28  Heft  ı  S.  137  fl.