8  30.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich.  273

„de  faire  directement  avec  des  entreprises  de  transport,  de  voyageurs  ou  de
marchandises  par  terre  ou  par  eau,  sous  quelque  denomination  ou  forme  que  ce
puisse  &amp;tre,  des  arrangements  qui  ne  seraient  pas  &amp;galement  consentis  avec  toutes  les
autres  entreprises  desservants  les  m&amp;mes  routes.“

Eine  behördliche  Konzession  schließt  auch  hier  die  Strafbarkeit
  aus.

4.  Das  Vereinsgesetz  vom  ı.  Juli  1901.  Dieses  Gesetz  (Loi
du  ı.  juillet  relative  au  contrat  d’association)  bezieht  sich  nicht
unmittelbar  auf  die  Unternehmerverbände,  denn  es  bestimmt  in
seinem  $  ı  den  Begriff  des  Vereins  dahin,  er  sei  eine  Vereinbarung,
  infolge  welcher  zwei  oder  mehr  Personen  ihre  Kenntnisse
oder  Tätigkeit  in  ständige  Verbindung  bringen  zu  einem  andern
Zweck,  als  um  einen  Gewinn  zu  erzielen;  und  sagt  in  seinem
&amp;  2ı  Absatz  2  ausdrücklich:  „Dieses  Gesetz  berührt  nicht  die  für
Gesellschaften,  gewerbliche  Syndikate,  Handelsgesellschaften  und
Selbsthilfegenossenschaften  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften“.
Da  die  Kartelle  immer  den  Zweck  haben,  für  ihre  Mitglieder
einen  Gewinn  zu  erzielen  (juristisch  ist  Gewinn  auch  die  Verminderung
  des  Verlustes,  damnum  cessans):  so  ist  das  Gesetz
auf  die  Kartelle,  wenn  sie  offenkundig  auftreten,  unmittelbar  nicht
anzuwenden.  Nur  insofern  kann  das  Gesetz  einen  Einfluß  auf
die  Kartelle  ausüben,  als  sich  Vereine  bilden,  anscheinend  nicht
aus  Gewinnzwecken,  die  in  der  Ilat  Kartellzwecke  befolgen.
Einem  solchen  Verein  gegenüber  wäre,  wenn  diese  Zwecke  das
Gremeinwohl  in  einem  Maße  schädigten,  daß  sie  aus  diesem  Grund
als  unsittlich  zu  betrachten  wären,  $  3  des  Gesetzes  anwendbar,
nach  welchem  jeder  Verein,  dessen  Zweck  gegen  die  guten  Sitten
verstößt,  null  und  nichtig  ist,  und  er  müßte  laut  $  7  des  Gesetzes
vom  zuständigen  Zivilgericht  aufgelöst  werden.  Direkt  auf  die
Kartelle  aber  scheint  $  ı2  des  Gesetzes  abzuzielen,  welcher  lautet:

„Vereine,  die  größerenteils  aus  Ausländern  bestehen,  oder  in  deren  Direktion
sich  auch  Ausländer  befinden,  oder  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  können  vom
Präsidenten  der  Republik,  bei  Vorhandensein  der  in  Art.  75,  101  umschriebenen
Bedingungen  mittels  eines  im  Ministerrate  erbrachten  Dekrets  aufgelöst  werden,  wenn
ihre  Tätigkeit...  den  ordnungsmäßigen  Verlauf  des  Waren-  oder
Effektenverkehrs  fälscht...  .*

8  30.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich.

Dem  deutschen  Leser  wird  der  Rechtszustand  in  Österreich
und  Deutschland  aus  der  umfangreichen  Kartellliteratur  wohl

Baumgarten-Meszlöny.  18