274  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

bekannt  sein;  wir  beschränken  uns  daher  in  diesem  auf  eine
skizzenhafte  Darstellung  und  verweilen  nur  bei  den  allerneuesten
Ereignissen  etwas  länger.

Österreich  ist  der  einzige  Staat  in  Europa,  welcher  ausdrückliche
  Rechtsnormen  in  Beziehung  auf  die  privatrechtliche  Ungültigkeit
  der  Kartellvereinbarung  besitzt.  Sie  sind  im  sogenannten
  Koalitionsgesetz  (7.  April  1870,  RGBl.  Nr.  43)  enthalten,
dessen  $  4  die  Ungültigkeit  und  Strafbarkeit  solcher  Koalitionen
von  Gewerbetreibenden  ausspricht,  die  auf  die  Erhöhung  des
Preises  einer  Ware  zum  Nachteil  des  Publikums  gerichtet  sind.
Auf  Grund  des  Referats  von  Menzel!)  faßte  in  der  österreichischen
  Geerichtsbarkeit  eine  extensive  Auslegung  dieser  gesetzlichen
  Verfügungen  Wurzel,  nach  welcher  nicht  nur  Preisvereinbarungen,
  sondern  jede  Art  von  Kartellabmachungen  unter
das  Gesetz  fallen,  und  daher  alle  diese  Verträge  auf  Erhöhung
der  Warenpreise  gerichtet  seien,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie
mittelbar  oder  unmittelbar  oder  vielleicht  auch  äußerlich  gar  nicht
bemerkbar  die  Preisbildung  beeinflussen;  daß  alle  diese  Verträge
demzufolge  privatrechtlich  nichtig  seien.  Es  erwachse  aus  solchen
  nicht  nur  kein  Klagerecht,  sondern  sie  müßten  auch  incidentaliter
  als  nichtige  Verträge  angesehen  werden.  Abgemachte
Konventionalstrafen  könnten  gerichtlich  nicht  geltend  gemacht,
die  gegebene  Kaution  könne  zurückgefordert  werden.  Unter
„Gewerbsleuten“  verstehe  das  Gresetz  jeden  Unternehmer;  „zum
Nachteil  des  Publikums“  sei  die  Vereinbarung  auch  dann,  wenn
sie  sich  nicht  auf  fertige  Fabrikate,  sondern  auf  Rohprodukte
oder  Halbzeug  beziehe.?)

Die  Praxis  blieb  bis  zum  heutigen  Tage  dieselbe.  In  einer  soeben
(8.  Oktober  1905)  ergangenen  Entscheidung  hat  der  Oberste  Gerichtshof  entgegen
den  Urteilen  der  beiden  Unterinstanzen  mit  besonderer  Schärfe  der  Rechtsansicht
Ausdruck  gegeben,  daß  Kartellverabredungen,  die  eine  Verteuerung  der  Waren  zum
Nachteile  des  Publikums  bezwecken,  rechtsungültig  sind.

Es  handelt  sich  um  eine  bei  dem  Handelsgericht  eingebrachte  Klage  der
Wiener  elektrischen  Glühkörperfabrik  „Watt“  gegen  die  Verkaufsstelle  der  Vereinigten
Glühkörperfabriken  in  Berlin,  die  Berliner  Elektrizitätsgesellschaften  Siemens  &amp;  Halske

1)  Siehe  Menzel:  Die  Kartelle  und  die  Rechtsordnung  1902  S.  19—20,  37.

N)  Siehe  die  bei  Landesberger  a.  a.  O.  S.  352  angeführten  Entscheidungen
des  Obersten  Gerichtshofes  vom  20,  Januar  1898  Z.  242,  abgedruckt  in  der  Sammlung
  von  Entscheidungen  zum  Handelsgesetzbuch  von  Adler  und  Friedländer  unter
Nummer  1987;  vom  6.  April  1899  ebenda  unter  Nummer  2073;  und  die  Entscheidung
  des  Wiener  Oberlandesgerichts  vom  2.  Juni  1900.